Entscheidungsdatum
25.06.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L525 2142742-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 ,
StA: Pakistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für
Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2016, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46, FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsbürger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 16.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am gleichen Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, Waziristan würde sich unter der Kontrolle der Taliban befinden. Sie würden wollen, dass die Familie des Beschwerdeführers mit ihnen zusammenarbeite. Da der Vater des Beschwerdeführers das Dorfoberhaupt gewesen sei, hätten die Taliban ihr Haus im Jahr 2004 und 2008 überfallen und alles geplündert und den Rest in die Luft gesprengt. Im Falle der Rückkehr hätte er Angst um sein Leben.
Der Beschwerdeführer wurde am 22.3.2016 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, er es gehe ihm gut, er habe Kreuzschmerzen und müsse noch zum Arzt. Er habe keinen Pass, sei im Iran weggeschmissen worden. Seine Frau und seine drei Kinder würden in Pakistan leben, auch seine Eltern und zwei Brüder. Im Iran würden drei Brüder leben, die auch auf der Flucht seien und drei Brüder seien in der Türkei. Die Frau lebe mit den Kindern in Karachi bei den Schwiegereltern. Seine letzte Adresse sei in Islamabad gewesen. Er habe zwölf Jahre die Schule besucht und habe dann gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, im Jahr 2004 hätten die Taliban begonnen zu ihnen zu kommen, der Vater sei einer der Dorfältesten gewesen und die Taliban hätten rekrutieren wollen. Der Vater und andere hätten dies abgelehnt. Die Taliban seien aber nicht so oft gekommen. Ab dem Jahr 2007, 2008 seien diese öfters gekommen. Eines Tages im Jahr 2008 hätte die Taliban auf das Haus des Beschwerdeführers geschossen. Es habe Verletzte gegeben, aber zum Glück keine Toten. Nachdem die Schießerei aufgehört habe, hätte sich die Familie des Beschwerdeführers nach Tanka begeben, das kurz vor Deira Ismail Khan liege. Der Angriff hätte mehreren Häusern gegolten, es sei kein direkter Angriff auf das Haus des Beschwerdeführers gewesen. Die Taliban hätten sie dann verfolgt und hätten die Dorfältesten gesucht. Dann sei die Familie nach Deira Ismail Khan weitergeflohen und die Familie hätte ein anständiges Leben geführt. 2010 hätte es wieder begonnen, die Regierung hätte eine neue Gruppe namens Kari Zeinudin Group geschaffen und hätten die Dorfbewohner gedacht, die Gruppe würde gegen die Taliban kämpfen, die sich in den Bergen verstecken würden. Diese Gruppe hätte dann Männer aus den Dörfern gewonnen, um gegen die Taliban zu kämpfen und hätten auch Schutzgeld erpresst und Leute entführt. Auch seien Menschen getötet worden, die mit den Taliban in Verbindung gestanden seien. Dann sei die Familie nach Malakand umgezogen, das sei im Jahr 2010 gewesen. Auch dort sei es sehr gut gewesen. Malakand leige gleich bei Swat, es hätte eine militärische Operation gegeben und dann seien die Taliban aus den Bergen gekommen. Wiederum hätte die Familie Angst bekommen, dass die Taliban sie erkennen würden, und seien sie schließlich nach Islamabad geflohen. Dies müsse Ende 2012 oder 2013 gewesen sein. Viele Leute seien aus dem Swat zusammen mit den Taliban in Richtung der Städte gezogen und nachdem die Operation im Swat abgeschlossen gewesen sei, hätte es weitere Operationen in Waziristan gegeben und sei fast das gesamte Gebiet leer gewesen. Alle seien nach Islamabad gekommen und fast jeder, der gekommen sei, hätte irgendwelche Kontakte zu den Taliban. Dann habe der Bruder des Beschwerdeführers eine Bitte an die Polizei in Islamabad gerichtet, dass das Leben der Familie des Beschwerdeführers in Gefahr sei und dass sie von den Taliban erkannt werden könnten und um Schutz bitten würden. Dies sei aber nicht umgesetzt worden. Der Bruder sei noch in Pakistan. Befragt, was nun der konkrete Anlass, dass der Beschwerdeführer und seine sechs Brüder das Land verlassen hätten, gewesen sei, meinte der Beschwerdeführer, der Vater hätte gesagt, dass sie eine zu große Familie seien und wenn sie zusammenblieben, würde es schlecht ausschauen. Man könne sie leicht finden, wenn man das Land verlasse, dann könne er mehr Druck auf die Regierung ausüben, da sie nun leichter zu schützen seien. Er befinde sich in Grundversorgung und lebe in einer Pension. In seiner Freizeit sei er aktiv bei Veranstaltungen dabei, eine Frau (Lisa) würde sie besuchen. Er sei einmal in der Woche in einem Deutschkurs, dieser sei gratis. Der Beschwerdeführer legte unter anderem die Kopie einer National Identity Card aus Pakistan vor.
Mit Schreiben vom 11.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, zu seiner privaten Situation zusätzliche Angaben zu tätigen.
Der Beschwerdeführer wurde am 30.11.2016 neuerliche einvernommen. Über Vorhalt der Name des Beschwerdeführers im IFA stimme nicht exakt mit der Kopie des Personalausweises überein, führte der Beschwerdeführer aus, sein Name laute SHAMS UR RAHMAN, er habe keinen Familiennamen.
Mit Bescheid des BFA vom 30.11.2016 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des BFA vom 30.11.2016 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
Die belangte Behörde stellte fest, der Beschwerdeführer sei pakistanischer Staatsbürger, die Identität stehe nicht fest. Er leide an keiner schweren psychischen oder physischen Krankheit. Die vorgebrachten Fluchtgründe seien nicht glaubhaft. Er habe weder Familienangehörige noch Verwandte in Österreich, seinen Lebensunterhalt würde der Beschwerdeführer über Bezug der Grundversorgung bestreiten. Er gehe in einen privat organisierten Deutschkurs und gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Zu den vorgebrachten Fluchtgründen führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer hätte während des gesamten Verfahrens keine persönlichen Drohungen gegen ihn oder seine Familie geltend gemacht. Die beschriebenen Angriffe im Jahr 2008 hätten viele im Dorf betroffen und hätte die Regierung dann Angriffe gegen die Taliban gestartet. Danach hätte sich der Beschwerdeführer vor den vor der Operation geflüchteten Familien gefürchtet. Konkrete Handlungen gegen sich oder seine Familie hätte der Beschwerdeführer indes nicht behauptet. Es sei zwar durchaus glaubhaft, dass die Taliban gegen Familien bzw. Dorfbewohner in den FATA-Gebieten vorgegangen seien im Jahr 2008, jedoch wäre dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen gestanden, innerhalb Pakistans umzuziehen um sich diesen Angriffen zu entziehen. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer nicht einmal theoretisch Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei, wäre ihm auch weiterhin die innerstaatliche Ausweichmöglichkeit zur Verfügung gestanden. Gründe, die die Gewährung von subsidiären Schutz rechtfertigen würden, hätte das Verfahren nicht ergeben. Eine maßgebliche Integration sei nicht erkennbar.
Mit Schriftsatz vom 15.12.2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer hätte seine Heimat aus wohlbegründeter Furch vor Verfolgung und mangels der Fähigkeit des Heimatstaates, ihn vor Übergriffen, sowohl von privater als auch von staatlicher Seite, verlassen. Die Gründe für das Verlassen des Heimatlandes habe er ausführlich dargelegt, die belangte Behörde hätte ihm jedoch die Glaubwürdigkeit angesprochen. Die Art und Weise, in welcher die Behörde das getan habe, entspreche jedoch nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht. Der Beschwerdeführer stamme aus der Unruheregion Waziristan. Die Taliban würden sei Jahren versuchen, das Gebiet unter ihre Kontrolle zu bringen und Kämpfer anzuwerben. Der Vater des Beschwerdeführers, ein Dorfältester, hätte sich den Taliban entgegengestellt. Aus Rache sei das Haus des Beschwerdeführers von den Taliban attackiert worden. Sie (gemeint wohl: Die Verfolger) hätten außerdem versucht die Dorfältesten zu ermorden. Trotz der Militäroperationen seitens der pakistanischen Regierung gäbe es immer wieder Vorstöße der Extremisten in die eigentlich von der Regierung kontrollierten Dörfer. Auch nach dem Umzug nach Islamabad sei der Beschwerdeführer nicht sicher gewesen. Viele Bewohner aus der Heimatregion des Beschwerdeführers seien wegen den Militäroperationen in die großen Städte geflohen. Darunter seien auch einige, die Kontakte zu den Taliban hätten. Wenn der Beschwerdeführer von diesen erkannt werden sollte, sei sein Leben auch in Islamabad in Gefahr. Deswegen bestünde auch keine innerstaatliche Fluchtalternative. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, da gegen ihn Verfolgungshandlungen gesetzt worden seien und auch sicher wieder gesetzt werden würden. Damit sei das Vorbringen aus Sicht des Beschwerdeführers detalliert und substantiiert vorgetragen worden. Der Beschwerdeführer habe sich überdies vorbildlich in Österreich integriert. Der Beschwerdeführer legte darüber hinaus noch ein Schreiben einer Frau Mag. Stratil, wonach er einen seit Beginn des Jahres (Anm: wohl gemeint: 2016) ein bis zwei Mal die Woche einen Deutschkurs besuche und sich interessiert und lernwillig zeige und werde der Beschwerdeführer von einer näher bezeichneten Gruppe aus betreut und auf ein mögliches Leben in Österreich vorbereitet.Mit Schriftsatz vom 15.12.2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer hätte seine Heimat aus wohlbegründeter Furch vor Verfolgung und mangels der Fähigkeit des Heimatstaates, ihn vor Übergriffen, sowohl von privater als auch von staatlicher Seite, verlassen. Die Gründe für das Verlassen des Heimatlandes habe er ausführlich dargelegt, die belangte Behörde hätte ihm jedoch die Glaubwürdigkeit angesprochen. Die Art und Weise, in welcher die Behörde das getan habe, entspreche jedoch nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht. Der Beschwerdeführer stamme aus der Unruheregion Waziristan. Die Taliban würden sei Jahren versuchen, das Gebiet unter ihre Kontrolle zu bringen und Kämpfer anzuwerben. Der Vater des Beschwerdeführers, ein Dorfältester, hätte sich den Taliban entgegengestellt. Aus Rache sei das Haus des Beschwerdeführers von den Taliban attackiert worden. Sie (gemeint wohl: Die Verfolger) hätten außerdem versucht die Dorfältesten zu ermorden. Trotz der Militäroperationen seitens der pakistanischen Regierung gäbe es immer wieder Vorstöße der Extremisten in die eigentlich von der Regierung kontrollierten Dörfer. Auch nach dem Umzug nach Islamabad sei der Beschwerdeführer nicht sicher gewesen. Viele Bewohner aus der Heimatregion des Beschwerdeführers seien wegen den Militäroperationen in die großen Städte geflohen. Darunter seien auch einige, die Kontakte zu den Taliban hätten. Wenn der Beschwerdeführer von diesen erkannt werden sollte, sei sein Leben auch in Islamabad in Gefahr. Deswegen bestünde auch keine innerstaatliche Fluchtalternative. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, da gegen ihn Verfolgungshandlungen gesetzt worden seien und auch sicher wieder gesetzt werden würden. Damit sei das Vorbringen aus Sicht des Beschwerdeführers detalliert und substantiiert vorgetragen worden. Der Beschwerdeführer habe sich überdies vorbildlich in Österreich integriert. Der Beschwerdeführer legte darüber hinaus noch ein Schreiben einer Frau Mag. Stratil, wonach er einen seit Beginn des Jahres Anmerkung, wohl gemeint: 2016) ein bis zwei Mal die Woche einen Deutschkurs besuche und sich interessiert und lernwillig zeige und werde der Beschwerdeführer von einer näher bezeichneten Gruppe aus betreut und auf ein mögliches Leben in Österreich vorbereitet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und ist am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer stammt aus Waziristan, schloss dort die Schule ab. Der Beschwerdeführer wuchs in Waziristan in der FATA Region im Dorf "XXXX" auf und lebte zuletzt in Islamabad. Seine Eltern leben in Islamabad. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat drei Kinder. Seine Frau und die Kinder leben bei den Schwiegereltern in Karachi. Der Beschwerdeführer lebte seit ca. 2013 in Islamabad.
Der Beschwerdeführer befindet spätestens seit dem 16.11.2015 in Österreich und reiste illegal in das Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht vorbestraft. Der Beschwerdeführer besucht einen Deutschkurs, in welchem auch über die österreichische Kultur gesprochen wird. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer einen Deutschkurs abgeschlossen hat.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Pakistan einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer befindet sich nicht in Grundversorgung und ist nicht vorbestraft. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Verwandten oder engere sozialen Kontakte in Österreich.
Weiters kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung der EMRK bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Es steht auch nicht fest, dass der Beschwerdeführer um sein Leben zu fürchten hat.
Eine berücksichtigungswürdige Integration konnte nicht festgestellt werden.
1.2 Länderfeststellungen:
Dem Länderinformationsblatt zu Pakistan, Stand 20.12.2017 sind folgende Feststellungen zu entnehmen:
1.2.1. Integrierte Kurzinformation:
KI vom 20.12.2017: Anschlag auf Bethel Memorial Methodist Church, Quetta, 17.12.2017 (Abschnitt 1 / relevant für Abschnitt 3.7 und Abschnitt 16.3)
In einem Anschlag auf die Bethel Methodist Memorial Kirche kamen am Sonntag, den 17.12.2017, in Quetta neun Menschen ums Leben (BBC 18.12.2017; vgl. The Guardian 17.12.2017; Dawn 17.12.2017; The Nation 18.12.2017; Reuters 17.12.2017); ein Dutzende weitere wurden verletzt (BBC 18.12.2017). Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Anschlag (The Nation 18.12.2017). Mindestens zwei Selbstmordattentäter griffen die Kirche während der Sonntagsmesse, an der sich ca. 400 Menschen beteiligten, an (Dawn 17.12.2017).In einem Anschlag auf die Bethel Methodist Memorial Kirche kamen am Sonntag, den 17.12.2017, in Quetta neun Menschen ums Leben (BBC 18.12.2017; vergleiche The Guardian 17.12.2017; Dawn 17.12.2017; The Nation 18.12.2017; Reuters 17.12.2017); ein Dutzende weitere wurden verletzt (BBC 18.12.2017). Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Anschlag (The Nation 18.12.2017). Mindestens zwei Selbstmordattentäter griffen die Kirche während der Sonntagsmesse, an der sich ca. 400 Menschen beteiligten, an (Dawn 17.12.2017).
Polizisten, die zur Sicherheit, am Eingang stationiert waren, konnten die Attentäter aufhalten und so ein größeres Ausmaß an Opfern verhindern (Dawn 17.12.2017; vgl. BBC 18.12.2017; The Guardian 17.12.2017; The Nation17.12.2017). Beamte der Provinzregierung lobten das rasche Eingreifen der Sicherheitskräfte (The Nation 17.12.2017). Die Bethel Memorial Church, die in Quetta's Hochsicherheitszone gelegen ist, war schon in der Vergangenheit Ziel eines Terroranschlages geworden, im Zuge dessen die Sicherheitsvorkehrungen an der Kirche verstärkt worden waren (Dawn 17.12.2017).Polizisten, die zur Sicherheit, am Eingang stationiert waren, konnten die Attentäter aufhalten und so ein größeres Ausmaß an Opfern verhindern (Dawn 17.12.2017; vergleiche BBC 18.12.2017; The Guardian 17.12.2017; The Nation17.12.2017). Beamte der Provinzregierung lobten das rasche Eingreifen der Sicherheitskräfte (The Nation 17.12.2017). Die Bethel Memorial Church, die in Quetta's Hochsicherheitszone gelegen ist, war schon in der Vergangenheit Ziel eines Terroranschlages geworden, im Zuge dessen die Sicherheitsvorkehrungen an der Kirche verstärkt worden waren (Dawn 17.12.2017).
Quellen: