TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/27 W172 2163535-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.06.2018
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Entscheidungsdatum

27.06.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs2
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W172 2163535-1/14E

Schriftliche Ausfertigung des am 27.06.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX .1997, StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst, 1170 Wien, Wattgasse 48/3, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2017, Zl. 1067901407-150482601, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.06.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 .1997, StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst, 1170 Wien, Wattgasse 48/3, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2017, Zl. 1067901407-150482601, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.06.2018 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: "BF") stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX 2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i. d.g.F. (im Folgenden auch: "AsylG 2005").1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: "BF") stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am römisch 40 2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, i. d.g.F. (im Folgenden auch: "AsylG 2005").

Am XXXX .2015 erfolgte die Erstbefragung des Beschwerdeführers durch die LPD Burgenland.Am römisch 40 .2015 erfolgte die Erstbefragung des Beschwerdeführers durch die LPD Burgenland.

2. Der Beschwerdeführer wurde am 09.03.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: "BFA") niederschriftlich einvernommen.

3. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 13.06.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und es wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 i.V.m. § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (im Folgenden auch: "BFA-VG") eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (im Folgenden auch: "FPG") erlassen. Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).3. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 13.06.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und es wurde gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 i.V.m. Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (im Folgenden auch: "BFA-VG") eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (im Folgenden auch: "FPG") erlassen. Weiters wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).

4. Gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde mit oben im Spruch genannten Schriftsatz vom 03.07.2017 erhoben.

5.1. Am 27.06.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer als Partei teilnahm. Das BFA verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung.

In diese Verhandlung wurden Unterlagen und darauf aufbauende aktuelle Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan (s. weiter unten Pkt. II.1.2.) eingeführt.In diese Verhandlung wurden Unterlagen und darauf aufbauende aktuelle Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan (s. weiter unten Pkt. römisch zwei.1.2.) eingeführt.

Ferner wurden die vom Beschwerdeführer beantragten Auskunftspersonen

XXXX (im Folgenden auch: "AP1"), XXXX (im Folgenden auch: "AP2"),römisch 40 (im Folgenden auch: "AP1"), römisch 40 (im Folgenden auch: "AP2"),

XXXX (im Folgenden auch: "AP3"), XXXX (im Folgenden auch: "AP4") und Mag. Gudrun NACHSCHATT (im Folgenden auch: "AP5") einvernommen.römisch 40 (im Folgenden auch: "AP3"), römisch 40 (im Folgenden auch: "AP4") und Mag. Gudrun NACHSCHATT (im Folgenden auch: "AP5") einvernommen.

Am Schluss dieser Verhandlung wurde die gegenständliche Entscheidung mündlich verkündet.

5.2. In der mündlichen Verhandlung wurden folgende - verfahrenswesentliche - Angaben getätigt (AP: Auskunftsperson, BF: Beschwerdeführer, D: Dolmetscherin, RI: Richter):

"BF: Befragt gebe ich an, dass ich seit ca. dreieinhalb Jahren in Österreich lebe. Das erste Jahr lebte ich in XXXX , dann eine Zeitlang im XXXX in einer WG. Diese WG wurde geschlossen. Jetzt lebe ich in einer anderen WG, auch im XXXX . Ich lebe mit anderen Personen in dieser WG. Sie stammen aus verschiedenen Nationen, unter ihnen sind aber keine Österreicher. Ich habe viele Freunde, habe aber keine Liebesbeziehung zu einer Frau oder auch zu einem Mann. An Kursen besuchte ich solche bis einschließlich den B1-Kurs. Auch habe ich in der Schule den Kurs B1-plus gemacht. Dies im Rahmen eines Basisbildungskurses an der VHS 20. An berufsqualifizierenden Kursen habe ich im ersten Jahr eine Berufsschule für Mechaniker besucht, ich sollte KFZ-Mechaniker werden. Da ich keine Dokumente hatte, wurde ich aber nirgendswo aufgenommen. Ich war auch beim AMS. Da ich aber meine Zeit so nicht verschwenden wollte, wollte ich erst die deutsche Sprache lernen und besuchte daher verschiedene Sprachkurse. Als Berufswunsch in Österreich gebe ich an, dass ich gerne in einem Kindergarten oder als Koch arbeiten möchte. Dazu möchte ich eine Lehre machen. Ich bin zwar bei keinem Verein Mitglied, arbeite aber für den Verein "Neustart". Dort habe ich bei einem Fest mitgeholfen und war an der Organisation beteiligt. Ich habe auch als Security-Kraft bei diesem Fest fungiert. Ich habe aber nur einen Tag für diese Fest gearbeitet. An weiteren gemeinnützigen Tätigkeiten habe ich bei einem Theater mitgeholfen. Dort habe ich für 50 Leute gekocht und habe auch hinter der Bühne viel mitgeholfen. Ich habe auch beim Tag der offenen Türe in meiner Unterkunft gekocht. Im Moment arbeite ich als Betreuer bei den Kinderfreunden. Ich meine, dass ich seit ca. zwei Monaten dort beschäftigt bin. Ich habe schon voriges Jahr bei den Kinderfreunden als Parkbetreuer gearbeitet. Die Tätigkeit bei den Kinderfreunden ist unentgeltlich und ehrenamtlich. Ich arbeite 10 Stunden pro Woche dort."BF: Befragt gebe ich an, dass ich seit ca. dreieinhalb Jahren in Österreich lebe. Das erste Jahr lebte ich in römisch 40 , dann eine Zeitlang im römisch 40 in einer WG. Diese WG wurde geschlossen. Jetzt lebe ich in einer anderen WG, auch im römisch 40 . Ich lebe mit anderen Personen in dieser WG. Sie stammen aus verschiedenen Nationen, unter ihnen sind aber keine Österreicher. Ich habe viele Freunde, habe aber keine Liebesbeziehung zu einer Frau oder auch zu einem Mann. An Kursen besuchte ich solche bis einschließlich den B1-Kurs. Auch habe ich in der Schule den Kurs B1-plus gemacht. Dies im Rahmen eines Basisbildungskurses an der VHS 20. An berufsqualifizierenden Kursen habe ich im ersten Jahr eine Berufsschule für Mechaniker besucht, ich sollte KFZ-Mechaniker werden. Da ich keine Dokumente hatte, wurde ich aber nirgendswo aufgenommen. Ich war auch beim AMS. Da ich aber meine Zeit so nicht verschwenden wollte, wollte ich erst die deutsche Sprache lernen und besuchte daher verschiedene Sprachkurse. Als Berufswunsch in Österreich gebe ich an, dass ich gerne in einem Kindergarten oder als Koch arbeiten möchte. Dazu möchte ich eine Lehre machen. Ich bin zwar bei keinem Verein Mitglied, arbeite aber für den Verein "Neustart". Dort habe ich bei einem Fest mitgeholfen und war an der Organisation beteiligt. Ich habe auch als Security-Kraft bei diesem Fest fungiert. Ich habe aber nur einen Tag für diese Fest gearbeitet. An weiteren gemeinnützigen Tätigkeiten habe ich bei einem Theater mitgeholfen. Dort habe ich für 50 Leute gekocht und habe auch hinter der Bühne viel mitgeholfen. Ich habe auch beim Tag der offenen Türe in meiner Unterkunft gekocht. Im Moment arbeite ich als Betreuer bei den Kinderfreunden. Ich meine, dass ich seit ca. zwei Monaten dort beschäftigt bin. Ich habe schon voriges Jahr bei den Kinderfreunden als Parkbetreuer gearbeitet. Die Tätigkeit bei den Kinderfreunden ist unentgeltlich und ehrenamtlich. Ich arbeite 10 Stunden pro Woche dort.

RI: Wie war die religiöse Einstellung Ihrer Familie?

BF: Befragt gebe ich an, dass mein Vater ein wenig religiös war, auch meine Mutter hat gebetet. Wir wurden religiös erzogen, aber meine Eltern waren nicht so streng religiös wie die anderen. Befragt, worin dieser Unterschied bestand, gebe ich an, das konnte man sehen. Nachgefragt, ob ich dies näher erklären könnte, gebe ich an, dass meine Mutter zuhause kein Kopftuch getragen hat. Meine Schwestern sind manchmal ohne Kopftuch in die Schule gegangen. Ich musste z.B. auch nicht unbedingt in die Moschee zum Beten gehen. Mein Vater tat dies zwar, aber er hat mich dazu nicht gezwungen. Ich habe mich nicht als gläubiger Mensch empfunden, weil ich mich mit dem Lernen beschäftigt habe. Befragt gebe ich an, dass ich drei Geschwister habe, zwei Schwestern und einen Bruder. Zum Zeitpunkt meiner Flucht war meine ältere Schwester 16 Jahre alt, nun wird sie wohl 19 Jahre alt sein. Sie lebt jetzt im Iran. Ich weiß nicht, ob sie jetzt noch eine Schule besucht.

[...]

RI: Was für eine Schule haben Sie in Afghanistan besucht?

BF: Ich habe zehn Jahre lang die Schule XXXX besucht. Es war eine Grundschule. Befragt nach meinem damaligen Berufswunsch gebe ich an, dass ich damals noch nicht daran gedacht habe. Befragt, ob ich vielleicht eine höhere Schule oder auch eine Universität dann besuchen wollte, bejahe ich dies, doch habe ich an einen Berufswunsch noch nicht gedacht, weil dies noch zu früh war. Befragt zu meiner älteren Schwester gebe ich an, dass auch sie die Grundschule besuchte, aber eine andere Schule als ich. Befragt, ob meine Eltern einverstanden gewesen wären, ob meine Schwestern eine höhere Schule besuchen würden oder eine Berufsausbildung machen würden, gebe ich an, ja vielleicht. Befragt, ob meine Schwestern auch daran interessiert gewesen wären, gebe ich an, dass ich dies annehme, ich habe aber nicht danach gefragt. Meine ältere Schwester war nicht besonders religiös, sie hat normal gebetet. Nachgefragt, was ich mit "normal beten" meine, gebe ich an, dass streng religiöse Menschen sehr streng fünfmal am Tag beten, doch wer hat dazu so viel Zeit, jeden Tag fünfmal zu beten. Diese Menschen nehmen auch den Hijab sehr streng.BF: Ich habe zehn Jahre lang die Schule römisch 40 besucht. Es war eine Grundschule. Befragt nach meinem damaligen Berufswunsch gebe ich an, dass ich damals noch nicht daran gedacht habe. Befragt, ob ich vielleicht eine höhere Schule oder auch eine Universität dann besuchen wollte, bejahe ich dies, doch habe ich an einen Berufswunsch noch nicht gedacht, weil dies noch zu früh war. Befragt zu meiner älteren Schwester gebe ich an, dass auch sie die Grundschule besuchte, aber eine andere Schule als ich. Befragt, ob meine Eltern einverstanden gewesen wären, ob meine Schwestern eine höhere Schule besuchen würden oder eine Berufsausbildung machen würden, gebe ich an, ja vielleicht. Befragt, ob meine Schwestern auch daran interessiert gewesen wären, gebe ich an, dass ich dies annehme, ich habe aber nicht danach gefragt. Meine ältere Schwester war nicht besonders religiös, sie hat normal gebetet. Nachgefragt, was ich mit "normal beten" meine, gebe ich an, dass streng religiöse Menschen sehr streng fünfmal am Tag beten, doch wer hat dazu so viel Zeit, jeden Tag fünfmal zu beten. Diese Menschen nehmen auch den Hijab sehr streng.

RI: Hatten Sie schon damals in Afghanistan Probleme mit dem Islam gehabt?

BF: Nein, ich habe mich damit noch nicht beschäftigt, ich war auf das Lernen konzentriert. Aber der Vorsteher unserer Gasse fragte meinen Vater, warum sein Sohn, also ich, nicht in die Moschee ginge (Anmerkung der Dolmetscherin: Jede Gasse hat einen Vorsteher sowie ein Dorf einen Dorfvorsteher). Befragt, wie sich mein Beschluss bildete, aus der islamischen Glaubensgemeinschaft auszutreten, gebe ich an, dass ich nach längerer Zeit daran dachte. Am Anfang habe ich noch nicht an den Austritt gedacht. Ich dachte aber dann, dass es im Islam immer Krieg ist, es werden viele Menschen getötet. Sie wissen sicher vom Vorfall mit der Frau Farkhonda. Nach diesem Vorfall habe ich den Islam nicht mehr gemocht. Ich habe hier in Österreich weder eine Moschee besucht, noch gefastet. Ich meine, ich habe in den letzten zwei Jahren weder gefastet, noch eine Moschee besucht. Ich glaube zwar an Gott, aber nicht an den Islam. Gott ist der Schöpfer und es gibt nur einen Gott. Befragt zum Vorfall mit Frau Farkhonda gebe ich an, dass dieser in Kabul war. Ich erfuhr davon im Fernsehen. Ich glaube, Frau Farkhonda ist zu einem Mullah gegangen, damit er ihr ein Amulett macht. (Anmerkung der Dolmetscherin: Ein Koran-Spruch wird in einem Amulett verarbeitet, wobei dieses dann mit einer Kette oder einem Armband oder auch nur in der Tasche getragen wird). Ich weiß nicht, ob der Mullah oder Frau Farkhonda den Koran verbrannt hat. Sie wurde dann von den Menschen geschlagen, gefoltert und getötet, weil sie dachten, Frau Farkhonda habe den Koran verbrannt. Meine Meinung dazu ist, selbst wenn Frau Farkhonda den Koran verbrannt hatte, sollte sie nicht derart gefoltert und getötet werden. Nicht einmal ein Tier würde dies einem anderen Tier antun. Befragt gebe ich an, dass ich glaube, dass dieser Vorfall 2015 war, ich habe ihn im Fernsehen gesehen. Befragt, warum ich nicht schon damals aus der islamischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten bin und nicht erst jetzt, ein paar Tage vor der Verhandlung, gebe ich an, dass ich damals keine Stelle wusste, wo ich mich hierfür hätte hinwenden sollen, ich kenne mich ja in Österreich nicht so gut aus. Befragt, ob dieser Vorfall der Auslöser war, dass ich weder gefastet noch in die Moschee gegangen bin, gebe ich an, das war nicht der Fall. Ich habe auch noch gefastet, bin aber nicht mehr in die Moschee gegangen. Seit zwei Jahren gehe ich aber nicht mehr in die Moschee und faste auch nicht mehr. Befragt, ob ich beabsichtige, zum Christentum überzutreten, antworte ich, dass ich das noch nicht weiß. In Österreich kann man auch bekenntnislos sein, ich glaube aber an Gott."

[...]

RI: Sie wollten mir noch Näheres über Ihre gemeinnützigen Tätigkeiten anführen?

BF: Ich habe bei "Vienna Design" als Koch mitgeholfen. Ich habe eine Vielzahl von derartigen Beschäftigungen gemacht, mir fallen sie im Moment nicht ein. Ich verweise auf die Bestätigungen, die ich vorgelegt habe. Ich habe auch einem Workshop für Kinder mitgeholfen. In meiner Freizeit lerne ich Deutsch, mache Musikkurse, Thai-Boxen, zeichne und male und gehe schwimmen.

AP1: Ich kenne den BF seit Jänner 2016. Ich war damals kurzzeitig Betreuerin im Haus XXXX , wo er gewohnt hat. Als ich den Standort wechselte, habe ich weiterhin Kontakt mit ihm gehabt. Ich habe deswegen diesen Kontakt weitergepflegt, weil ich das Gefühl hatte, dass er mir vertraut. Ihm ging es nicht so gut. Er wirkte stark belastet und hat sich damals zurückgezogen. Es äußerte sich bei ihm in einer mimischen Starre, das heißt, er zeigte keine Emotionen. Er war auch keine Person, die sich wegen Probleme an andere wendete. Ich und eine andere Betreuerin, die heute aber nicht da ist, widmeten sich dann ihm. Er war zwar 18 Jahre alt, schaute aber jünger aus. Da das Haus XXXX sehr groß ist, gibt es dort nicht genügend Schutzräume. Dies gilt vor allem für junge Asylwerber. Bei diesem Haus handelt es sich um jenes XXXX . Ich arbeite dort nicht mehr, ich bin Betreuerin für Minderjährige. Ich habe auch deswegen den Kontakt zum BF gepflegt, weil ich meinte, er brauche eine Beschäftigung, ich vermittelte ihm dann das Thai-Boxen, wo ich auch dort selbst trainiere. Üblicherweise pflege ich nicht weitere Kontakte mit Asylwerbern, aber es gibt einige Personen, zu denen ich einen Kontakt aufrechterhalte, wenn diese im Training sind, hat man sich gesehen. Ich möchte noch ein weiteres Projekt erwähnen, nämlich die Organisation eines Urlaubes mit einer Gruppe von 15 Leuten am Neufelder See. Zwei ehemalige Betreuer, die nicht mehr im Haus XXXX arbeiten, haben dies in Absprache mit diesem Heim organisiert. Zielgruppe waren Leute wie der BF, die das ganze Jahr in der Schule waren. Sie haben verdient, Urlaub zu machen, das Haus hat dazu nicht die Möglichkeiten.AP1: Ich kenne den BF seit Jänner 2016. Ich war damals kurzzeitig Betreuerin im Haus römisch 40 , wo er gewohnt hat. Als ich den Standort wechselte, habe ich weiterhin Kontakt mit ihm gehabt. Ich habe deswegen diesen Kontakt weitergepflegt, weil ich das Gefühl hatte, dass er mir vertraut. Ihm ging es nicht so gut. Er wirkte stark belastet und hat sich damals zurückgezogen. Es äußerte sich bei ihm in einer mimischen Starre, das heißt, er zeigte keine Emotionen. Er war auch keine Person, die sich wegen Probleme an andere wendete. Ich und eine andere Betreuerin, die heute aber nicht da ist, widmeten sich dann ihm. Er war zwar 18 Jahre alt, schaute aber jünger aus. Da das Haus römisch 40 sehr groß ist, gibt es dort nicht genügend Schutzräume. Dies gilt vor allem für junge Asylwerber. Bei diesem Haus handelt es sich um jenes römisch 40 . Ich arbeite dort nicht mehr, ich bin Betreuerin für Minderjährige. Ich habe auch deswegen den Kontakt zum BF gepflegt, weil ich meinte, er brauche eine Beschäftigung, ich vermittelte ihm dann das Thai-Boxen, wo ich auch dort selbst trainiere. Üblicherweise pflege ich nicht weitere Kontakte mit Asylwerbern, aber es gibt einige Personen, zu denen ich einen Kontakt aufrechterhalte, wenn diese im Training sind, hat man sich gesehen. Ich möchte noch ein weiteres Projekt erwähnen, nämlich die Organisation eines Urlaubes mit einer Gruppe von 15 Leuten am Neufelder See. Zwei ehemalige Betreuer, die nicht mehr im Haus römisch 40 arbeiten, haben dies in Absprache mit diesem Heim organisiert. Zielgruppe waren Leute wie der BF, die das ganze Jahr in der Schule waren. Sie haben verdient, Urlaub zu machen, das Haus hat dazu nicht die Möglichkeiten.

AP2: Ich bin sozialpädagogische Betreuerin in der WG der XXXX , wo der BF seit einem Jahr lebt.AP2: Ich bin sozialpädagogische Betreuerin in der WG der römisch 40 , wo der BF seit einem Jahr lebt.

AP3: Ich habe eine Patenschaft im Rahmen des XXXX -Projektes "Commit" im Juni 2016 bei ihm übernommen. Dieses Projekt dient dazu, junge Flüchtlinge mit Erwachsenen zusammenzukommen. Beruflich bin ich derzeit im Krankenhaus XXXX als Projektmanagerin, Spezialgebiet Bau beschäftigt. Ich bin Diplomingenieurin bzw. ausgebildete Architektin. Ich bin zwar seit einem Jahr nicht mehr in Wien, aber immer noch in Kontakt mit dem BF. Wenn ich mich wegen meiner Englischkurse in Wien aufhalte, dann sehen wir uns. Im Übrigen verweise ich auch auf meine schriftlichen Bestätigungen, die heute vorgelegt worden sind.AP3: Ich habe eine Patenschaft im Rahmen des römisch 40 -Projektes "Commit" im Juni 2016 bei ihm übernommen. Dieses Projekt dient dazu, junge Flüchtlinge mit Erwachsenen zusammenzukommen. Beruflich bin ich derzeit im Krankenhaus römisch 40 als Projektmanagerin, Spezialgebiet Bau beschäftigt. Ich bin Diplomingenieurin bzw. ausgebildete Architektin. Ich bin zwar seit einem Jahr nicht mehr in Wien, aber immer noch in Kontakt mit dem BF. Wenn ich mich wegen meiner Englischkurse in Wien aufhalte, dann sehen wir uns. Im Übrigen verweise ich auch auf meine schriftlichen Bestätigungen, die heute vorgelegt worden sind.

AP4: Ich bin Thai-Box-Trainer. Der BF ist vor gut zwei Jahren über die AP1 zur Gruppe gekommen. Seitdem er zur Gruppe gestoßen ist, kommt er immer regelmäßig und sehr pünktlich. Schon nach kurzer Zeit konnte er bereits an einem Turnier im Jahr 2016 teilnehmen.

AP5: Ich bin derzeit Pensionistin, früher war ich in der XXXX tätig, zuständig für XXXX . Am 1.7. werde ich dann vom XXXX zur XXXX entsandt. Ich kenne den BF am längsten von den hier anwesenden Personen, nämlich seit Dezember 2015. Mit Freundinnen und Freunden wollten wir damals etwas für junge Flüchtlinge tun. Es ergab sich dann dies mit Flüchtlingen aus dem Haus XXXX . Ca. einmal im Monat unternehmen wir mit jungen Flüchtlingen Ausflüge, gehen wandern, kochen, schwimmen, Radtouren, etc. Der BF ist immer dabei, außer er hat wichtige Gründe, wie z.B. kochen oder in der Kinderbetreuung tätig. Ich weise noch darauf hin, beim Kochen meinte ich, den einmaligen Event, wo er für ca. 50 Leute etwas kochte. Er ist sehr sozial, hilfsbereit, ein sportlicher junger Mann. Er ist immer auch bei den Picknicks dabei, auch bei der Frage wer nun einkaufen geht. Er ist sehr wissbegierig und sehr weitgehend integriert. Er wartet nun auf einen legalen Aufenthaltsstatus, damit er endlich arbeiten gehen kann. Er will zwar Kindergärtner werden, doch dafür braucht man noch sehr lang, deswegen will er nun Koch werden.AP5: Ich bin derzeit Pensionistin, früher war ich in der römisch 40 tätig, zuständig für römisch 40 . Am 1.7. werde ich dann vom römisch 40 zur römisch 40 entsandt. Ich kenne den BF am längsten von den hier anwesenden Personen, nämlich seit Dezember 2015. Mit Freundinnen und Freunden wollten wir damals etwas für junge Flüchtlinge tun. Es ergab sich dann dies mit Flüchtlingen aus dem Haus römisch 40 . Ca. einmal im Monat unternehmen wir mit jungen Flüchtlingen Ausflüge, gehen wandern, kochen, schwimmen, Radtouren, etc. Der BF ist immer dabei, außer er hat wichtige Gründe, wie z.B. kochen oder in der Kinderbetreuung tätig. Ich weise noch darauf hin, beim Kochen meinte ich, den einmaligen Event, wo er für ca. 50 Leute etwas kochte. Er ist sehr sozial, hilfsbereit, ein sportlicher junger Mann. Er ist immer auch bei den Picknicks dabei, auch bei der Frage wer nun einkaufen geht. Er ist sehr wissbegierig und sehr weitgehend integriert. Er wartet nun auf einen legalen Aufenthaltsstatus, damit er endlich arbeiten gehen kann. Er will zwar Kindergärtner werden, doch dafür braucht man noch sehr lang, deswegen will er nun Koch werden.

RV: Was hat Ihre neue religiöse Einstellung für Auswirkung auf Ihren Alltag?Regierungsvorlage, Was hat Ihre neue religiöse Einstellung für Auswirkung auf Ihren Alltag?

BF: Ich fühle mich jetzt wohler als früher, als ich noch Moslem war. Ich trinke Alkohol und esse Schweinefleisch, auch wenn mir dieses nicht so gut schmeckt. Ich habe viele weibliche Freundinnen. Sie sind aber nicht alle hier. Das ist Alles.

RV: Sie gaben an, dass Ihr Berufswunsch Kindergärtner wäre. Was für Werte wollen Sie in diesem Beruf den Kindern weitergeben, vor allem beim Vergleich zu Afghanistan? Was ist Ihrer Meinung nach für die Kinder wichtig, was sollen sie lernen?Regierungsvorlage, Sie gaben an, dass Ihr Berufswunsch Kindergärtner wäre. Was für Werte wollen Sie in diesem Beruf den Kindern weitergeben, vor allem beim Vergleich zu Afghanistan? Was ist Ihrer Meinung nach für die Kinder wichtig, was sollen sie lernen?

BF: Das Wichtigste ist bei der Erziehung die Liebe. Ich kenne mich aber bei der Erziehung noch nicht so gut aus, dazu muss ich noch was lernen. Ich möchte Kindern Gutes beibringen.

RV: Sie kommen aus einer relativ liberalen Familie. Vor dem Hintergrund der Unterschiede im Frauenbild zwischen Österreich und Afghanistan, wie ist Ihre Haltung dazu?Regierungsvorlage, Sie kommen aus einer relativ liberalen Familie. Vor dem Hintergrund der Unterschiede im Frauenbild zwischen Österreich und Afghanistan, wie ist Ihre Haltung dazu?

BF: Ich bin hundertprozentig der Meinung, dass Frauen und Männer gleichberechtigt sind. Viele Afghanen denken wie die Taliban, wonach Frauen und Mädchen nicht lernen dürfen. Ich bin nicht dieser Meinung. Meiner Meinung nach, sollten Frauen und Mädchen über ihr Leben selbst bestimmen.

RV an die Auskunftspersonen: Wie nehmen Sie den BF im Alltag wahr?Regierungsvorlage an die Auskunftspersonen: Wie nehmen Sie den BF im Alltag wahr?

AP4: Die Thai-Box-Gruppe ist eine gemischtgeschlechtliche Gruppe. Wir betreiben dort einen sehr körperbetonten Vollkontaktsport. Er hat damit keine Probleme. Z.B. beim Grillen auf der Donauinsel wird auch Alkohol getrunken, Frauen und Männer gehen mit der hier üblichen Badebekleidung schwimmen. Er hat damit keine Probleme.

AP2: Ich sehe jeden Tag den BF als Betreuerin. Ich habe den BF beim Ramadan gesehen, den er nicht ausübte. Er übt auch sonst keine Religion aus.

AP5: Vor ca. zwei Jahren wollten wir essen gehen. Normalerweise freuen sich die Asylwerber sehr und melden sich dann auch gleich. Diesmal blieben aber die Meldungen aus. Erst nach einiger Zeit gab ein Asylwerber an, er könne erst ab 21 Uhr. Dann meldeten sich auch die anderen Asylwerber, die auch mitteilten, dass sie erst ab 21 Uhr könnten. Es stellte sich heraus, dass Ramadan damals war. Im letzten und im heurigen Jahr hatten die Asylwerber damit kein Problem mehr, das heißt, sie hatten auch schon während des Ramadan vor 21 Uhr Zeit.

AP3: Ich kann bestätigen, dass er dieses und letztes Jahr keinen Ramadan abgehalten hat. 2016 feierte er auch zusammen mit meiner Familie Weihnachten.

AP1: Ich bestätige auch, dass der BF Alkohol trinkt. Er hat auch einen hohen Respekt vor Frauen. Auch ich erlebe, dass er mit Respekt mit mir umgeht, eine Haltung die ich oft bei Österreichern vermisse. Bezüglich seiner Mitwirkung beim Theater führe ich an, dass eine Mitbewohnerin, die den BF auch kennt, Varietees organisiert, wo Künstler mit unterschiedlichen Nummern auftreten. Er half beim Kochen und beim Sachen hin- und hertragen. Dabei war auch eine Nummer, wo auch Nacktszenen vorkamen. Er hatte damit keine Probleme. Wir sprachen auch danach über die Vorstellung und auch über die Nacktszene, es gab aber bei ihm keine Vorbehalte darüber.

6. In das Verfahren wurden neben den vom BFA und vom Bundesverwaltungsgericht eingeführten (s. weiter unten) u.a. folgende entscheidungsrelevante Bescheinigungsmittel vorgelegt, nämlich:

  • -Strichaufzählung
    Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers über die Situation;

  • -Strichaufzählung
    Schulbesuchsbestätigungen aus Afghanistan;

  • -Strichaufzählung
    Kursbesuchsbestätigungen u.a. betreffend Basisbildung A2+;

  • -Strichaufzählung
    Sportauszeichnungen;

  • -Strichaufzählung
    Schulbesuchsbestätigungen bezüglich des Lehrberufs Kraftfahrzeugtechnik;

  • -Strichaufzählung
    Bestätigung über den Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft Österreich vom 19.06.2018 sowie

  • -Strichaufzählung
    eine Vielzahl von Referenz- und Unterstützungsschreiben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zur Person und zum Vorbringen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer führt den oben im Spruch wiedergegebenen Namen, ist am 16.09.1997 in Mazar-e Sharif in Afghanistan geboren, Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Tadschiken sowie war moslemischen Glaubensbekenntnis Seine Muttersprache ist Dari. An Schulausbildung weist er zehn Jahre Grundschulbesuchsbestätigung auf. Er übte keinen Beruf aus. In seinem Herkunftsstaat lebte er zuletzt in Mazar-e Sharif bis zu seiner Ausreise im März/April 2015. An Familienangehörigen leben in Afghanistan noch seine Eltern, sein jüngerer Bruder und seine zwei jüngeren Schwestern. Er und seine Familienangehörigen weisen kein Vermögen auf.

Darüberhinaus werden die oben von der mündlichen Verhandlung wiedergegebenen Abschnitte (s. oben Pkt. I.5.2.) zum Inhalt der Feststellungen erhoben.Darüberhinaus werden die oben von der mündlichen Verhandlung wiedergegebenen Abschnitte (s. oben Pkt. römisch eins.5.2.) zum Inhalt der Feststellungen erhoben.

1.2. Zur politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers

Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers getroffen:

"Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 30.01.2018:

Religionsfreiheit

Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vgl. USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10-19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vgl. auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016).Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vergleiche USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10-19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vergleiche auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016).

Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016).Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016).

Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vgl. auch:Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vergleiche auch:

CSR 8.11.2016).

Im Strafgesetzbuch gibt es keine Definition für Apostasie. Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, für Frauen lebenslange Haft, sofern sie die Apostasie nicht bereuen. Ein Richter kann eine mindere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte - dennoch hatten Individuen, die vom Islam konvertierten, Angst vor Konsequenzen. Christen berichteten, dass sie aus Furcht vor Vergeltung, Situationen vermieden, in denen es gegenüber der Regierung so aussehe, als ob sie missionieren würden (USDOS 10.8.2016).

Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, sind sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen ist jedoch nicht systematisch (USDOS 10.8.2016). Dennoch bekleiden Mitglieder dieser Gemeinschaften vereinzelt Ämter auf höchster Ebene (CSR 8.11.2016). Im Mai 2014 bekleidete ein Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada (RFERL 15.5.2014). Davor war Sham Lal Bathija als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express16.5.2012).

Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Bildungsplan einrichten und umsetzen, der auf den Bestimmungen des Islams basiert; auch sollen religiöse Kurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime ist es nicht erforderlich den Islam an öffentlichen Schulen zu lernen (USDOS 10.8.2016).

Nicht-muslimische religiöse Minderheiten werden durch das geltende Recht diskriminiert. So gilt die sunnitische-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 9.2016). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (USDOS 10.8.2016).

Militante Gruppen haben sich unter anderem als Teil eines größeren zivilen Konfliktes gegen Moschen und Gelehrte gerichtet. Konservative soziale Einstellungen, Intoleranz und das Unvermögen oder die Widerwilligkeit von Polizeibeamten individuelle Freiheiten zu verteidigen bedeuten, dass jene, die religiöse und soziale Normen brechen, anfällig für Misshandlung sind (FH 27.1.2016).

Blasphemie - welche anti-islamische Schriften oder Ansprachen beinhaltet, ist ein Kapitalverbrechen im Rahmen der gerichtlichen Interpretation des islamischen Rechtes. Ähnlich wie bei Apostasie, gibt das Gericht Blasphemisten drei Tage um ihr Vorhaben zu widerrufen oder sie sind dem Tod ausgesetzt (CRS 8.11.2016).

Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin der zwei anderen abrahamitischen Religionen, Christentum und Judentum, ist. Einer Muslima ist nicht erlaubt einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten. Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind legal, solange das Paar nicht öffentlich ihren nicht-muslimischen Glauben deklariert (USDOS 10.8.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

  • -Strichaufzählung
    CIA - Central Intelligence Agency (21.11.2016): The World Factbook
  • -Strichaufzählung
    Afghanistan,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 29.11.2016

  • -Strichaufzählung
    CRS - Congressional Research Service (8.11.2016): Afghanistan:
Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 30.11.2016

  • -Strichaufzählung
    FH - Freedom House (28.4.2015): Freedom of the Press 2015 - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/311145/449187_de.html, Zugriff 21.10.2015

  • -Strichaufzählung
    Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan,
http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf, Zugriff 28.11.2016

  • -Strichaufzählung
    RFERL - Radio Free Europe/Radio Liberty (15.5.2014): First Afghan Hindu Envoy Takes Pride In Serving His Country, http://gandhara.rferl.org/content/article/25386024.html, Zugriff 29.11.2016

  • -Strichaufzählung
    The New Indian Express (16.5.2012): 'I greeted Manmohan, and he was delighted',
http://www.newindianexpress.com/thesundaystandard/article350359.ece?service=print, Zugriff 5.11.2015

  • -Strichaufzählung
    USCIRF - U.S. Commission on International Religious Freedom (4.2016): 2016 Country Reports: Tier 2; Afghanistan, http://www.uscirf.gov/sites/default/files/USCIRF_Tier2_Afghan.pdf, Zugriff 30.11.2016

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (10.8.2016): 2016 Report on International Religious Freedom - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/328423/469202_
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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