Entscheidungsdatum
30.07.2018Norm
AsylG 2005 §10Spruch
I407 2009062-2/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2018, Zl. 821789603/150438335, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.05.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2018, Zl. 821789603/150438335, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.05.2018, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, welcher den eigenen Angaben zufolge bereits im Jahr 2004 in Griechenland einen Asylantrag gestellt hatte, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 07.12.2012 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei seiner Erstbefragungen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.12.2012 erklärte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt, dass er eine muslimische Freundin gehabt habe, welche von ihm schwanger geworden sei. Als die Familie seiner Freundin von der Schwangerschaft erfahren habe, habe sie ihn mit dem Umbringen bedroht, weswegen er das Land verlassen habe.
3. Am 12.12.2012 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und wiederholte aufgrund der Schwangerschaft seiner Freundin mit deren muslimischen Familie Probleme gehabt zu haben und mit dem Umbringen bedroht worden zu sein.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2012, Zl. 12 17.896-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz vom 07.12.2012 gemäß § 3 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.). ¿4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2012, Zl. 12 17.896-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz vom 07.12.2012 gemäß Paragraph 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). ¿
5. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.03.2013, Zl. A15 431823-1/2013/4E, gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG als unbegründet abgewiesen.5. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.03.2013, Zl. A15 431823-1/2013/4E, gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG als unbegründet abgewiesen.
6. Mit angefochtenem Ladungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2014, Zl. 821789603-14000484 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, am 13.06.2014 im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, 1080 Wien, Hernalser Gürtel 6-12 als Partei persönlich zu erscheinen. Als Ladungsgrund wurde eine vorzunehmende Identitätsprüfung ausgeführt.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 12.06.2014 Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.11.2014, Zl. I405 2009062-1/2E als unbegründet abgewiesen wurde.
8. Der Beschwerdeführer stellte am 29.04.2015 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner schriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, einen neuerlichen Asylantrag zu stellen, da er homosexuell sei und dies in Nigeria verboten sei. Er habe dies in der Einvernahme aus Angst verschwiegen und würde sich für seine sexuelle Orientierung schämen. Bei einer Rückkehr befürchte er inhaftiert und von der Gesellschaft gemieden zu werden. Aufgrund der andauernden Stresssituation habe er auch psychologischer Probleme.
9. Am 27.02.2018 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und gab neuerlich befragt nach seinen Fluchtgründen an, dass sein Bruder 2004 in einem Bus zwischen Lagos City und Benin City getötet worden sei. 2017 seien die Leute vom Geheimdienst in Lagos City von Tür zu Tür gegangen und hätten willkürlich Menschen getötet. Im selben Jahr seien Menschen in einer Kirche in Anambra State, seinem Staat, von Boko Haram erschossen worden. Zudem sei er homosexuell und habe in Biafra gekämpft. Die Regierung töte Menschen, die für die Unabhängigkeit für Biafra gekämpft haben.
10. Mit dem Bescheid vom 28.02.2018, Zl. 821789603/150438335, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung ((Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt VII.). Ferner wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 31.03.2016 verloren hat (Spruchpunkt VIII.). Außerdem wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IX.). Begründet wurde der Bescheid mit der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens.10. Mit dem Bescheid vom 28.02.2018, Zl. 821789603/150438335, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung ((Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt römisch sieben.). Ferner wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 31.03.2016 verloren hat (Spruchpunkt römisch acht.). Außerdem wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch neun.). Begründet wurde der Bescheid mit der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens.
11. Mit Schriftsatz vom 28.03.2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Begründet wurde die Beschwerde mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge ihm nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung Asyl zumindest aber subsidiären Schutz zuerkennen und seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen sowie das gegen ihn verhängte Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren zur Gänze beheben, in eventu auf ein angemessenes Maß herabsetzen.
12. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 06.04.2018 vorgelegt.
13. Am 16.05.2018 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, im Zuge derer der Beschwerdeführer ein weiteres Mal zum Sachverhalt befragt wurde. Der Beschwerdeführer gab an, in Österreich einen festen Freund zu haben, jedoch nicht mit diesem zusammenzuleben. Sein damaliger Fluchtgrund sei eine Verfolgung durch Muslime gewesen, die aktuelle