TE Bvwg Beschluss 2018/8/24 L521 2135460-1

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Veröffentlicht am 24.08.2018
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Entscheidungsdatum

24.08.2018

Norm

AVG §71 Abs6
B-VG Art.133 Abs4
VwGG §30 Abs2
VwGG §46 Abs1
VwGG §46 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L521 2135460-1/31Z

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. in der Revisionssache des XXXX, geb. XXXX XXXX, Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Dr. Christian Schmaus, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Chwallagasse 4/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2018, L521 2135460-1/25E, in einer Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005 den

BESCHLUSS

gefasst:

A)

Gemäß § 46 Abs. 4 VwGG wird dem Antrag von XXXX auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Die vom Beschwerdeführer gegen das das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2018, L521 2135460-1/25E, erhobene ordentliche Revision wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.08.2018, L521 2135460-1/27E, als verspätet zurückgewiesen.

2. Am 21.08.2016 langten sowohl ein Vorlageantrag als auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (verbunden mit einer ordentlichen Revision) beim Bundesverwaltungsgericht ein. Ferner begehrt der Revisionswerber, gemäß § 46 Abs. 4 VwGG dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und begründet dies mit der Unverhältnismäßigkeit der sofortigen Abschiebung des Beschwerdeführers.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Gemäß § 46 Abs. 4 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision über den Antrag das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Ab Vorlage der Revision hat über den Antrag der Verwaltungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof können dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Gemäß dem inhaltlich vergleichbaren § 71 Abs. 6 AVG kann die zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag zuständige Behörde dem Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Sie ist dazu - auch wenn der Antrag nicht mit einem darauf abzielenden Begehren verbunden ist - nach herrschender Auffassung verpflichtet, wenn dem Antragsteller sonst ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde. Das Zutreffen der zuletzt genannten Voraussetzung wird vom Verwaltungsgerichtshof - wegen des Verlustes der Rechtsstellung eines Asylwerbers durch den rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens - in den gemäß § 30 Abs. 2 VwGG bei der Bekämpfung verfahrensbeendender Bescheide in Asylsachen zu fällenden Entscheidungen in der Regel als offenkundig angesehen (wiewohl fallbezogen eine zeitnahe Außerlandesbringung unwahrscheinlich erscheint, da dieser über kein gültiges Reisedokument verfügt), sodass dem Antrag stattzugeben ist (VwGH 15.03.2003, AW 2003/20/0062 mwN).

Zu B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abschiebung, aufschiebende Wirkung, ordentliche Revision,
Verspätung, Wiedereinsetzungsantrag, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L521.2135460.1.02

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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