TE Vfgh Beschluss 1997/6/16 B1636/96

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Veröffentlicht am 16.06.1997
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
AVG §18 Abs4

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde mangels Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung der Landesberufungskommission für das Land Salzburg

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde richtet sich gegen die im Original vorgelegte, in Bescheidform ergangene und auch ausdrücklich als "Bescheid" bezeichnete Erledigung der Schiedskommission nach dem OÖ Krankenanstaltengesetz beim Amt der OÖ Landesregierung vom 29. März 1996. Auf deren letzter Seite findet sich nach dem Ende des Textes der Begründung und der Zustellverfügung in Maschinenschrift unter der Wendung "Für die Schiedskommission:" die Namen der drei Mitglieder der Schiedskommission. Die Erledigung ist jedoch weder mit der Unterschrift dessen versehen, der sie genehmigt hat, noch enthält sie die Beglaubigung der Kanzlei.

Die Urschrift der Erledigung, in der handschriftlich etliche Ausbesserungen vorgenommen wurden, weist, wie sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt ergibt, die Unterschrift der drei namentlich genannten Mitglieder der Schiedskommission auf.

2. Gemäß §44 a Abs10 des OÖ Krankenanstaltengesetzes 1976, LGBl. für Oberösterreich Nr. 10/1976 idgF sind auf das Verfahren vor der Schiedskommission die Bestimmungen des AVG anzuwenden.

Wie die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu §18 Abs4 AVG judiziert haben, mangelt - sofern es sich nicht um den Sonderfall einer telegraphischen, fernschriftlichen, vervielfältigten oder mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellten Ausfertigung handelt - der Ausfertigung einer Erledigung, die weder die Unterschrift des Genehmigenden noch die Unterschrift des die Ausfertigung Beglaubigenden enthält, die Bescheidqualität (vgl. zB VwSlg. NF 2454/1952 A, VfSlg. 6069/1969, 10871/1986). Der Verfassungsgerichtshof hält an dieser Rechtsprechung weiter fest.

Da die bekämpfte Erledigung auch nicht den Erfordernissen des letzten Satzes des §18 Abs4 AVG (vgl. VwSlg. NF 11983/1985 A; VwGH 5.11.1986, Z84/03/0235, 0378) entspricht - auf der Erledigung findet sich weder eine Kopie der Unterschrift des Genehmigenden noch der Beglaubigung (vgl. Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts6, 1995, Rz 195/2) -, fehlt es ihr an der Bescheidqualität (vgl. zB VfGH 23.9.1996 B1955/95 und 2.10.1996 B2700/96).

3. Da der Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 B-VG nur zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate nach Durchlaufen des Instanzenzuges berufen ist, es sich beim Gegenstand der Beschwerde aber um keinen Bescheid handelt, war die Beschwerde wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen.

4. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

Bescheidbegriff, Bescheid Unterschrift, Unterschrift Bescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B1636.1996

Dokumentnummer

JFT_10029384_96B01636_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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