TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/29 W200 2169088-1

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Veröffentlicht am 29.08.2018
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Entscheidungsdatum

29.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W200 2169088-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (alias: XXXX), geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2017, Zl. 1077638300-150840788, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 09.04.2018 und 11.05.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 (alias: römisch 40 ), geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2017, Zl. 1077638300-150840788, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 09.04.2018 und 11.05.2018, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige Afghanistans, gehörte der hazarischen Volksgruppe an, reiste am 12.07.2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung am 13.07.2015 nannte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund, dass die Lage in Afghanistan schlecht sei. Es gäbe keine Sicherheit und keine Arbeit. Er sei in den Iran geflüchtet, hätte dort aber keine Aufenthaltsgenehmigung bekommen und sei sodann hierher geflohen. Sonst gäbe es keinen weiteren Grund. Er gab an, 16 Jahre alt zu sein. Ein Gutachten zur Volljährigkeitsbeurteilung ergab ein höchstmögliches Mindestalter von 18,41 Jahren zur Asylantragstellung.

Im Rahmen der Einvernahme beim BFA am 19.12.2016 wiederholte der Beschwerdeführer, dass er 16 Jahre alt sei. Dies hätten ihm seine Eltern gesagt. Seine Tazkira hätte er in Afghanistan verloren. In Afghanistan hätte er noch seine Mutter, seinen Bruder und seine drei Schwestern. Sein Vater sei bereits verstorben. Die Familienangehörigen seiner Mutter würden ebenfalls wie diese in XXXX leben, sowie die Verwandten väterlicherseits. Er hätte vier Jahre die Koranschule in Afghanistan besucht. Dort hätten die Mullahs ihn auch geschlagen und er sei dann nicht mehr in die Schule gegangen. Er hätte Afghanistan im Juli 2012 in Richtung Iran verlassen und hätte dort drei Jahre lang am Bau als Fliesenleger gearbeitet. Seine Mutter und seine Schwester seien zuhause selbst berufstätig (Bearbeitung von Textilien). Der Familie gehe es gut und sie sei auch nie in Afghanistan bedroht worden. Er selbst sei sehr wohl von den Mullahs bedroht worden. Er hätte nicht richtig beten gelernt und sei dann von diesen geschlagen worden.Im Rahmen der Einvernahme beim BFA am 19.12.2016 wiederholte der Beschwerdeführer, dass er 16 Jahre alt sei. Dies hätten ihm seine Eltern gesagt. Seine Tazkira hätte er in Afghanistan verloren. In Afghanistan hätte er noch seine Mutter, seinen Bruder und seine drei Schwestern. Sein Vater sei bereits verstorben. Die Familienangehörigen seiner Mutter würden ebenfalls wie diese in römisch 40 leben, sowie die Verwandten väterlicherseits. Er hätte vier Jahre die Koranschule in Afghanistan besucht. Dort hätten die Mullahs ihn auch geschlagen und er sei dann nicht mehr in die Schule gegangen. Er hätte Afghanistan im Juli 2012 in Richtung Iran verlassen und hätte dort drei Jahre lang am Bau als Fliesenleger gearbeitet. Seine Mutter und seine Schwester seien zuhause selbst berufstätig (Bearbeitung von Textilien). Der Familie gehe es gut und sie sei auch nie in Afghanistan bedroht worden. Er selbst sei sehr wohl von den Mullahs bedroht worden. Er hätte nicht richtig beten gelernt und sei dann von diesen geschlagen worden.

Befragt, ob er auch von anderen Personen in Afghanistan bedroht worden sei, antwortete er, dass er nur von diesen Mullahs und von den großen Männern im Ort bedroht worden sei. Befragt, wer diese großen Männer im Ort seien, antwortete er, dass er bedroht worden sei, da er die Bibel ausgeteilt hätte. Auf die Frage, "Was heißt, Sie haben die Bibel ausgeteilt?" antwortete er, dass er in einem Geschäft bei einem der großen Männer in Jaghori gearbeitet hätte und er mehr Geld verdienen hätte wollen, da es der Familie finanziell nicht gut gegangen sei. Der Besitzer dieses Geschäftes hätte gesagt, dass er Bibelbücher verteilen solle, damit er etwas dazuverdienen könne. Er wisse von diesem Mann nur, dass es die Bibel gewesen sei. Er wisse nicht genau, was es gewesen sei, da er selber nicht lesen und schreiben könne. Dies hätte er ihm dann gesagt.

Im Iran hätte er keine Angehörigen. Er sei deshalb nicht dortgeblieben, weil er keine Papiere bekommen hätte.

Die Frage, ob er Afghanistan aus finanziellen und wirtschaftlichen Gründen verlassen hätte, bejahte er und antwortete: "Auch wegen dieser Probleme." Den Iran hätte er verlassen, da er keine Papiere und Angst gehabt hätte, von der Polizei aufgehalten und abgeschoben zu werden. Er sei dreimal von der Polizei festgehalten worden woraufhin ihn sein Chef freigekauft hätte. Zweimal im Monat telefoniere er mit seiner Familie. Sein Vater sei Bauarbeiter gewesen - auch oft im Iran.

Nach den Geschwistern befragt, antwortete er, dass diese die normale Schule besuchen würden - keine Koranschule.

Nach seiner Religion befragt, antwortete er, dass er eigentlich Moslem sei, sich aber seit drei Monaten entschlossen hätte, Unterricht übers Christentum zu nehmen. Samstags, freitags auch und sonntags lerne er wegen der Taufe, wie das funktioniere und wann er getauft werde.

Befragt, wann die Taufe sein werde, antwortete er, dass es in sechs bis sieben Monaten soweit sei. Er beantwortete die Frage nach dem Weihnachtsfest (Geburt Jesu). Nach den zehn Geboten befragt, antwortete er, dass er seit drei Monaten den Kurs besuche und sie über den Glauben lernten. Viel wisse er darüber nicht, deswegen sei es für ihn schwer, das ganze jetzt zu lernen, da er nebenbei auch die deutsche Sprache lernen müsse.

Nach den Eltern und Geschwistern befragt, antwortete er, dass alle in XXXX, Jaghori, Ghazni geboren worden seien.Nach den Eltern und Geschwistern befragt, antwortete er, dass alle in römisch 40 , Jaghori, Ghazni geboren worden seien.

Nach der Ursache für den Wechsel des Glaubens befragt, antwortete er, dass im Islam immer getötet werde und auch er von den Mullahs wegen des Betens usw. geschlagen worden sei.

Aufgefordert, alle Fluchtgründe zu nennen, gab er an, Probleme mit den Mullahs gehabt zu haben, da er nicht richtig beten hätte können, dass er dieses Buch verteilt hätte und man ihn deswegen umbringen hätte wollen - die Mullahs und diese großen Männer aus dem Ort hätten ihn umbringen wollen. Es sei dann in der Moschee gegen sieben Uhr am Abend verbreitet worden und sie hätten erzählt, dass er die Bibel verteile und dass, egal wer ihn festnehme, ihn hinbringen solle, damit sie ihn töten könnten. Deswegen hätte er aus Angst Afghanistan verlassen. Im Falle einer Rückkehr würden ihn die Mullahs töten und die Taliban auch.

Auf den Vorhalt der Erstbefragung, wonach er Afghanistan wegen der schlechten Lage und der Sicherheit verlassen hätte, antwortete er, dass die Lage in Afghanistan wirklich sehr schlecht sei und es auch keine Arbeit gebe und dass durch diese Arbeit - weil er Geld verdienen hätte wollen und dieser Geschäftsbesitzer ihm gesagt hätte, dass er die Bibel verteilen solle - nun bedroht werde.

Von den Taliban sei er nicht bedroht worden. Seine Mutter und Geschwister hätten keine Probleme, weil er die Bibel verteilt hätte. Das Problem sei etwas Persönliches.

In weiterer Folge legte der Beschwerdeführer ein Taufzeugnis der iranisch-christlichen Gemeinde vom 22.07.2017 vor.

Mit Bescheid des BFA vom 02.08.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan abgewiesen und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt.

Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle wurde die afghanische Staatsangehörigkeit und Zugehörigkeit zu den Hazara festgestellt. Weiters wurde ausgeführt, dass die Identität nicht feststehe und er angegeben hätte, dem christlichen Glauben anzugehören. Zu den Gründen des Verlassens des Herkunftsstaats wurde ausgeführt, dass sein vorgebrachter Fluchtgrund nicht glaubhaft sei und ihm im Fall einer Rückkehr keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohe. Seine Mutter, die drei Schwestern, ein Bruder und Onkeln und Tanten väterlicherseits würden noch im Heimatort leben. Gelegentlich sei er mit der Mutter in Kontakt.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass er laut dem eingeholten Gutachten volljährig sei. Schon durch die falschen Angaben zu seinem Alter, nämlich, dass er 16 Jahre alt sei, entstünden große Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit. Auch die Aussage, dass er in einem Geschäft gearbeitete und mehr Geld für seine Familie verdienen hätte wollen und deshalb vom Chef angehalten worden sei ein Buch zu verteilen (die Bibel), lasse gravierende Zweifel aufkommen. Er hätte auch angegeben, dass er die Koranschule besucht hätte. Es werde davon ausgegangen, dass er zumindest ein wenig lesen und schreiben könne und somit wissen hätte müssen, was er verteile. Die Angaben über das Nichtwissen, die Bibel verteilt zu haben, seien nicht glaubhaft. Die Konsequenzen seines Handelns hätten ihm bewusst sein müssen. Dies widerspreche jeder Logik und jeder Lebenserfahrung. Laut seinen Angaben hätte er die Bibel nur aus dem Grund verteilt, um Geld dafür zu erhalten. Diesen Angaben werde Glauben geschenkt, obwohl er gewusst hätte, dass das verboten sei.

Unter Hinweis auf die Ersteinvernahme (Lage in Afghanistan sei schlecht, es gebe keine Sicherheit und keine Arbeit) wurde ausgeführt, dass er keine geplante Konvertierung bzw. eine Verteilung der Bibel im Heimatland angegeben hätte. Schon aus diesen Gründen sei den diesbezüglichen Angaben kein Glauben zu schenken. Auch dass er seine Religion wechseln bzw. ändern hätte wollen, habe er nicht bei der Erstbefragung angegeben. Diese Aussagen hätte er erst im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA getätigt. Dies hätte den Anschein erweckt, dass er seinen Glauben lediglich für ein besseres Asylverfahren gewechselt hätte. Er sei als Moslem geboren worden und auch mit diesen Wertvorstellungen erzogen worden und hätte vier Jahre eine Koranschule besucht. All dies könne nicht so spurlos an ihm vorübergezogen sein, dass man so ohne weiteres den Glauben wechsle. Die Angaben seien nicht nachvollziehbar und glaubhaft. Nachträglich hätte er zwar eine Taufbescheinigung der iranischen christlichen Gemeinde vorgelegt, weshalb von einer Scheinkonversion ausgegangen werde. Es lasse aber den Schluss zu, dass er lediglich zum Christentum konvertiert sei, damit er sich einen besseren Status erschleiche. Bei seiner Einvernahme hätte nicht festgestellt werden können, dass er aus tiefster innerer Überzeugung Christ werden möchte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, die mit der Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften begründet wurde. Das BFA habe überdies die Lage einer möglichen Diskriminierung hinsichtlich der Volksgruppe der Hazara und einer Verfolgung wegen seiner Konversion zum Christentum falsch eingeschätzt. Zusätzlich drohe ihm auch als Rückkehrer aus Europa asylrelevante Diskriminierung. Die Lage in Afghanistan sei überdies derart, dass er nicht einmal seine existenziellen Grundbedürfnisse sichern könne.

Im Rahmen der ersten durchgeführten mündlichen öffentlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichts am 09.04.2018 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Fluchtvorbringen und schilderte, dass er aufgrund von Problemen mit dem Mullah Afghanistan verlassen hätte müssen. In weiterer Folge bekräftigte er im Wesentlichen, dass er nunmehr gläubiger Christ sei, regelmäßig die Kirche besuche und ihm aufgrund seiner Konversion in Afghanistan Verfolgung drohe. Überdies gab er bekannt, dass sein Vorname nicht XXXX, sondern XXXX laute und beantragte eine Korrektur. Abschließend legte er Deutschkurszertifikate, eine Kursbesuchsbestätigung, Bestätigungsschreiben des Arbeitersamariterbundes (ASBÖ), Empfehlungsschreiben und Unterstützungsschreiben vor.Im Rahmen der ersten durchgeführten mündlichen öffentlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichts am 09.04.2018 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Fluchtvorbringen und schilderte, dass er aufgrund von Problemen mit dem Mullah Afghanistan verlassen hätte müssen. In weiterer Folge bekräftigte er im Wesentlichen, dass er nunmehr gläubiger Christ sei, regelmäßig die Kirche besuche und ihm aufgrund seiner Konversion in Afghanistan Verfolgung drohe. Überdies gab er bekannt, dass sein Vorname nicht römisch 40 , sondern römisch 40 laute und beantragte eine Korrektur. Abschließend legte er Deutschkurszertifikate, eine Kursbesuchsbestätigung, Bestätigungsschreiben des Arbeitersamariterbundes (ASBÖ), Empfehlungsschreiben und Unterstützungsschreiben vor.

Am 11.05.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Verhandlung durch, in der fünf Zeugen zur Konversion des Beschwerdeführers befragt wurden. Der Beschwerdeführer legte überdies einen Kurier-Artikel vom 25.04.2018 sowie ein Gutachten von Stahlmann vor.

In einer Stellungnahme vom 14.05.2018 legte der Beschwerdeführer Fotos vor, die unter anderem ihn bei der besagten Veranstaltung des ASBÖ zeigen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, führt den im Spruch genannten (korrigierten) Namen XXXX, ist Hazara, aus Ghazni stammend, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 12.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist ledig und hat keine Kinder. Er hat keine gesundheitlichen Einschränkungen und ging vier Jahre lang in die Schule in Afghanistan. Seine Familie (Mutter, Bruder und drei Schwestern) lebt im eigenen Haus in Ghazni, Distrikt Jaghori. Der Beschwerdeführer verbrachte die letzten drei Jahre vor seiner Ausreise im Iran. Er hat dort im Baubereich als Fliesenleger gearbeitet und verfügt über dementsprechende Berufserfahrung. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits (eines natürlichen Todes) verstorben. Die Familie des Beschwerdeführers verdient ihren Unterhalt dadurch, dass die Schwester und Mutter des Beschwerdeführers Handarbeiten (Schneider) leisten. Der Beschwerdeführer hat zwei Mal im Monat telefonischen Kontakt zu seiner Familie in Afghanistan.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, führt den im Spruch genannten (korrigierten) Namen römisch 40 , ist Hazara, aus Ghazni stammend, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 12.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist ledig und hat keine Kinder. Er hat keine gesundheitlichen Einschränkungen und ging vier Jahre lang in die Schule in Afghanistan. Seine Familie (Mutter, Bruder und drei Schwestern) lebt im eigenen Haus in Ghazni, Distrikt Jaghori. Der Beschwerdeführer verbrachte die letzten drei Jahre vor seiner Ausreise im Iran. Er hat dort im Baubereich als Fliesenleger gearbeitet und verfügt über dementsprechende Berufserfahrung. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits (eines natürlichen Todes) verstorben. Die Familie des Beschwerdeführers verdient ihren Unterhalt dadurch, dass die Schwester und Mutter des Beschwerdeführers Handarbeiten (Schneider) leisten. Der Beschwerdeführer hat zwei Mal im Monat telefonischen Kontakt zu seiner Familie in Afghanistan.

Der Beschwerdeführer wurde als schiitischer Moslem erzogen. Aufgrund von Erzählungen eines afghanischen Freundes interessiert sich der Beschwerdeführer seit August 2016 für das Christentum. Der Beschwerdeführer besucht regelmäßig die iranisch christliche Gemeinde in der Evangeliumsgemeinde. Am 22.07.2017 wurde der Beschwerdeführer in der iranisch christlichen Gemeinde in der Evangeliumsgemeinde getauft.

Es wird jedoch festgestellt, dass der christliche Glaube nicht wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers geworden ist. Der Beschwerdeführer würde seinem derzeitigen Interesse für den christlichen Glauben im Falle der Rückkehr nach Afghanistan nicht weiter nachkommen. Der Beschwerdeführer würde sein derzeitiges Interesse für den christlichen Glauben im Falle der Rückkehr nach Afghanistan nicht nach außen zur Schau tragen. Die afghanischen Behörden und/oder das persönliche Umfeld des Beschwerdeführers würden von dessen Glaubenswechsel und christlichem Engagement bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine Kenntnis erlangen. Der Beschwerdeführer würde im Falle der Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines Interesses für den christlichen Glauben nicht psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt sein.

Dem Beschwerdeführer droht keine Verfolgung durch die Taliban in Afghanistan.

Ebenso wenig droht dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara konkret und individuell physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan.

Des Weiteren droht ihm auch keine konkrete und individuelle Verfolgung aufgrund der Tatsache, dass er im Iran bzw. in Europa gelebt hat. Gleichsam wird festgestellt, dass nicht jedem afghanischen Rückkehrer aus dem Iran bzw. Europa physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht.

Der Beschwerdeführer war daher in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und wurden von ihm asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates nicht glaubhaft dargetan. Es ist nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung Verfolgung droht.

Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.

Dem Beschwerdeführer steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in den Städten Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat zur Verfügung. Er ist jung, gesund, arbeitsfähig und hat Berufserfahrung durch seine Tätigkeit im Baubereich als Fliesenleger. Überdies ist davon auszugehen, dass die Angehörigen des Beschwerdeführers ihn im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan finanziell unterstützen.

Der Beschwerdeführer hält sich nachweislich seit Juli 2015 in Österreich auf. Im Bundesgebiet verfügt er über keine Familienangehörige und hat keine sonstigen intensiven sozialen Kontakte. Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse (zuletzt B1 Niveau) besucht und eine Deutschprüfung auf A2 Niveau positiv absolviert. Er nahm im Jahr 2017 im Rahmen einer Veranstaltung des ASBÖ als ehrenamtlicher Betreuer für Kinder und Jugendliche teil. Er hat im Februar 2018 einen Kurs mit schulanalogem Bildungsprogramm als Kursinhalt besucht. Er verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache im Niveau A2. Seit August 2016 interessiert er sich für das Christentum und besucht die iranisch christliche Gemeinde in der Evangeliumsgemeinde. Er kennt einzelne Personen aus seiner Kirchengemeinschaft. Er lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er ist strafgerichtlich unbescholten. Er hat falsche Angaben hinsichtlich seines wahren Alters gemacht.

Zu Afghanistan:

1. Sicherheitslage

Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vgl. BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vergleiche BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).

Im Stadtzentrum und im Diplomatenviertel wurden Dutzende Hindernisse, Kontrollpunkte und Sicherheitskameras errichtet. Lastwagen, die nach Kabul fahren, werden von Sicherheitskräften, Spürhunden und weiteren Scannern kontrolliert, um sicherzustellen, dass keine Sprengstoffe, Raketen oder Sprengstoffwesten transportiert werden. Die zeitaufwändigen Kontrollen führen zu langen Wartezeiten; sollten die korrekten Papiere nicht mitgeführt werden, so werden sie zum Umkehren gezwungen. Ebenso werden die Passagiere in Autos von der Polizei kontrolliert (Asia Pacific 30.1.2018).

Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie 29.1.2018

Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vergleiche NYT 28.1.2018).

Quellen zufolge operiert der IS in den Bergen der östlichen Provinz Nangarhar (The Guardian 29.1.2018); die Provinzhauptstadt Jalalabad wird als eine Festung des IS erachtet, dessen Kämpfer seit 2015 dort aktiv sind (BBC 24.1.2018). Nachdem der IS in Ostafghanistan unter anhaltenden militärischen Druck gekommen war, hatte dieser immer mehr Angriffe in den Städten für sich beansprucht. Nationale und internationale Expert/innen sehen die Angriffe in den Städten als Überlappung zwischen dem IS und dem Haqqani-Netzwerk (einem extremen Arm der Taliban) (NYT 28.1.2018).

Angriff im Regierungs- und Diplomatenviertel in Kabul am 27.1.2018

Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).

Die Taliban verlautbarten in einer Aussendung, der jüngste Angriff sei eine Nachricht an den US-amerikanischen Präsidenten, der im letzten Jahr mehr Truppen nach Afghanistan entsendete und Luftangriffe sowie andere Hilfestellungen an die afghanischen Sicherheitskräfte verstärkte (Reuters 28.1.2018).

Angriff auf die NGO Save the Children am 24.1.2018

Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vgl. Reuters 24.1.2018).Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vergleiche Reuters 24.1.2018).

Der jüngste Angriff auf eine ausländische Hilfseinrichtung in Afghanistan unterstreicht die wachsende Gefahr, denen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in Afghanistan ausgesetzt sind (The Guardian 24.1.2018).

Das Gelände der NGO Save the Children befindet sich in jener Gegend von Jalalabad, in der sich auch andere Hilfsorganisationen sowie Regierungsgebäude befinden (BBC 24.1.2018). In einer Aussendung des IS werden die Autobombe und drei weitere Angriffe auf Institutionen der britischen, schwedischen und afghanischen Regierungen (Reuters 24.1.2018).

Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul am 20.1.2018

Der Angriff bewaffneter Männer auf das Luxushotel Intercontinental in Kabul, wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018). Fünf bewaffnete Männer mit Sprengstoffwesten hatten sich Zutritt zu dem Hotel verschafft (DW 21.1.2018). Die exakte Opferzahl ist unklar. Einem Regierungssprecher zufolge sollen 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet worden sein. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden (BBC 21.1.2018). Alle Fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018).

Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018).

Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine I

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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