Entscheidungsdatum
29.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W103 2204072-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2018, Zl. 1174440410-171304196, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2018, Zl. 1174440410-171304196, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1a FPG und § 18 Abs. 1 Z. 1 und 4 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG sowie Paragraph 55, Absatz eins a, FPG und Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 4 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 18 Abs. 5 BFA-VG zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin (in der Folge BF), eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig und muslimischen Glaubens, brachte am 20.11.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.
"Bei der schriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.06.2018 gaben Sie vor einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen Folgendes an:
LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor?
VP: Nein
LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie irgendwelche Medikamente?
VP: Ich leide an Bluthochdruck und ich wurde am Herz operiert. Ich habe auch mit dem Knie Probleme. Ich bin gesund und befinde mich weder in ärztlicher Behandlung noch nehme ich Medikamente
LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?
VP: Ja, ich bin in der Lage die Fragen zu beantworten und ich möchte heute meine Aussage machen.
LA: Es wurde Ihnen das Info- und Belehrungsblatt zum Ermittlungsverfahren (Wahrheits- und Mitwirkungspflicht, vertrauliche Behandlung, Konsequenzen von Falschaussagen, Rechtsberater, Ablauf der Niederschrift, Meldepflichten, etc.) in einer verständlichen Sprache bereits im Zuge der Erstbefragung zur Kenntnis gebracht und mit Ihnen gemeinsam erläutert.
LA: Sie werden zur verpflichtenden Mitwirkung an der Klärung Ihrer Identität und Alter in jedem Verfahrensstadium vor dem BFA und dafür ausreichend vorhandener Zeit eingehend und das den nunmehrigen Angaben eine besondere Glaubwürdigkeit zukommt belehrt und ebenso zur Strafbarkeit der Vorlage falscher Beweismittel einschließlich der Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Aussage bei sonstigen straf- und verfahrensrechtlichen Folgen. Ebenso wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Sie jegliche Ladungstermine im gesamten Verfahren vor dem BFA befolgen müssen, da Sie sonst riskieren, dass ein Festnahmeauftrag gegen Sie erlassen werden kann.
LA: Weiters informiere Ich Sie über die seit 01.11.2017 geltende Wohnsitzbeschränkung gem. §15c AsylG.
VP: Ich habe diese bereits erhalten und auch unterschrieben
LA: Haben Sie den gesamten Inhalt verstanden und sind Ihnen die damit verbundenen Rechte und Pflichten bewusst?
VP: Ja, das ist mir bewusst.
LA: Weiters informiere ich Sie über die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr, die Sie in jedem Verfahrensstadium in Anspruch nehmen können. Es gibt verschiedene Projekte, die Sie bei einer freiwilligen Rückkehr finanziell unterstützen- so können Sie je früher Sie in Ihr Herkunftsland zurückkehren mehr Unterstützungsleistung erhalten. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Rückkehrberatungsorganisationen Caritas und Verein Menschenrechte Österreich (VMÖ) beraten Sie diesbezüglich gerne.
Haben Sie bereits überlegt, die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr in Anspruch zu nehmen?
VP: Ich habe darüber gehört, ich bin krank, mein Sohn lebt hier, Ich will nicht in mein Heimatland zurückkehren.
LA: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Ich möchte sicher sein können, das alles, was Sie gesagt haben, auch so gemeint wurde. Wenn Sie während der Befragung etwas trinken möchten, sagen Sie das bitte.
VP: Ich werde das bei Bedarf machen.
LA: Wie verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher?
VP: Ich habe gegen den anwesenden Dolmetscher keine Einwände und ich habe auch keinerlei sprachliche Schwierigkeiten mit ihm.
LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?
VP: Ich habe die Wahrheit gesagt und es wurde mir auch rückübersetzt und korrekt protokolliert.
LA: Werden Sie in gegenständlichem Verfahren vertreten? Liegt diesbezüglich eine Vollmacht vor? In welchem Umfang?
VP: Nein.
LA: Sind Sie je von einer gerichtlichen Untersuchung oder einem Gerichtsverfahren oder eine (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen?
VP: Nein weder noch. Ich hatte außer in Zusammenhang mit meinem Asylverfahren weder mit der Polizei noch den Gerichten bzw. noch mit anderen Behörden zu tun gehabt.
LA: Verfügen Sie über Dokumente, die Ihre Identität bestätigen?
VP: Den Inlandspass habe ich bereits vorgelegt. Sonst möchte Ich folgende Bestätigungen vorlegen:
Ärztliche Befunde
LA: Haben Sie jemals einen Auslandsreisepass besessen oder beantragt? Wenn ja, befand sich ein Visum darin?
VP: Russischer Reisepass ausgestellt in der Stadt XXXX . Ich wurde mit einem Bus zur Erstaufnahmestelle und ich hatte zwei Taschen, jedoch habe ich eine im Bus vergessen. Der Busfahrer war im Stress. Ich bin direkt von XXXX nach Österreich gefahren.VP: Russischer Reisepass ausgestellt in der Stadt römisch 40 . Ich wurde mit einem Bus zur Erstaufnahmestelle und ich hatte zwei Taschen, jedoch habe ich eine im Bus vergessen. Der Busfahrer war im Stress. Ich bin direkt von römisch 40 nach Österreich gefahren.
LA: Wie bestreiten Sie nun in Österreich Ihren Lebensunterhalt? Welche Unterstützungen beziehen Sie?
VP: Ich bekomme keine Unterstützung. Ich habe mich bei meinem Sohn angemeldet. Die Dame der Caritas hat von meinem Sohn die Gehaltsbestätigung verlangt.
LA: Welche Staatsbürgerschaft, welcher Religionszugehörigkeit und Volksgruppe gehören Sie an?
VP: Ich bin Staatsbürgerin der Russischen Föderation, gehöre zur Volksgruppe der Tschetschenen und bin Muslimin.
LA: Hatten Sie aufgrund Ihrer Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit Probleme im Heimatland?
VP: Nein.
LA: Welchen Beruf gingen Sie nach bzw. wie haben Sie sich Ihr Leben finanziert?
VP: Ich habe immer wieder in einer Kantine oder auch auf Baustellen gearbeitet. Mit 55 Jahren ging ich dann in Pension. Ich habe dann monatlichen Zahlungen vom Staat in der Höhe von ca. XXXX bekommen.VP: Ich habe immer wieder in einer Kantine oder auch auf Baustellen gearbeitet. Mit 55 Jahren ging ich dann in Pension. Ich habe dann monatlichen Zahlungen vom Staat in der Höhe von ca. römisch 40 bekommen.
LA: Konnten Sie mit diesem Geld im Monat auskommen. Bekamen Sie zusätzlich Unterstützung?
VP: Ich konnte mich versorgen, solange mein Sohn XXXX noch dort lebte. Ich hatte Hühner und eine Kuh. Nachdem mein Sohn ausreiste, habe ich die Tiere verkauft und lebte zusätzlich von diesem erhaltenen Geld. Ich habe zusätzlich von meinen Verwandten unterstütz, indem ich sie besuchte und dort zu Essen bekam.VP: Ich konnte mich versorgen, solange mein Sohn römisch 40 noch dort lebte. Ich hatte Hühner und eine Kuh. Nachdem mein Sohn ausreiste, habe ich die Tiere verkauft und lebte zusätzlich von diesem erhaltenen Geld. Ich habe zusätzlich von meinen Verwandten unterstütz, indem ich sie besuchte und dort zu Essen bekam.
LA: Welchen Familienstatus haben Sie?
VP: Ich bin seit 09.07.2007 verwitwet. Mein Mann hatte einen Herzinfarkt bei seiner Arbeitsstelle.
LA: Bekamen Sie nach dem Tod Ihres Mannes zusätzlich eine Witwenpension?
VP: Ich bekam lediglich eine einmalige Zahlung, jedoch keine Witwenpension.
LA: Verfügen Sie bezüglich des Todes Ihres Gatten eine Bestätigung oder dergleichen?
VP: Nein. Diese ist zuhause. Meine Schwester kann diese zukommen lassen.
Anm. Der VP wird zur Vorlage eine Frist von 14 Tagen gegeben.Anmerkung Der VP wird zur Vorlage eine Frist von 14 Tagen gegeben.
LA: Laut Ihren Angaben wurden Sie in Kasachstan geboren. Wie ist das zu verstehen? Haben Sie auch die dortige Staatsbürgerschaft?
VP: Ich habe nie eine kasachische Staatsbürgerschaft gehabt. Im Alter von 5 Jahren bin ich damals mit meinen Eltern nach Tschetschenien zurückgekehrt. Meine Urgroßeltern wurden damals nach Kasachstan ausgewiesen. Deshalb wurde ich auch dort geboren.
LA: Haben Sie Verwandte dort?
VP: Nein
LA: Wo haben Sie bis zu Ihrer Flucht im Heimatland gelebt?
VP: XXXX , Russische Föderation;