Entscheidungsdatum
31.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L521 2151100-1/35E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, 1170 Wien, Wattgasse 48, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2017, Zl. 1087144810-151351424, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 08.03.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, 1170 Wien, Wattgasse 48, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2017, Zl. 1087144810-151351424, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 08.03.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte im Gefolge seiner schlepperunterstützten unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 15.09.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Gratwein am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, den im Spruch genannten Namen zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei am XXXXin Bagdad geboren und habe dort zuletzt auch gelebt, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, Moslem und ledig.
Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, den Irak am 20.07.2015 legal von Bagdad ausgehend im Luftweg zunächst in die Autonome Region Kurdistan und dann mit dem Reisebus in die Türkei verlassen zu haben. Nach einem kurzen Aufenthalt in Istanbul sei er schlepperunterstützt auf dem Seeweg nach Griechenland gelangt und dort von freiwilligen Helfern empfangen worden. In der Folge sei er mit der Fähre auf das Festland gefahren und anschließend mit verschiedenen öffentlichen Verkehrsmitteln nach Österreich verbracht worden.
Zu den Gründen seiner Ausreise befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass im Irak Krieg herrsche. Er sei persönlich nicht bedroht worden, habe sich jedoch nicht sicher gefühlt. Er sei vom Wehrdienst befreit gewesen und nie inhaftiert worden, mehr könne er nicht angeben. Im Fall einer Rückkehr habe er keine Sanktionen zu befürchten, er habe einfach Angst.
2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 02.03.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in arabischer Sprache niederschriftlich einvernommen.
Eingangs bestätigte der Beschwerdeführer, einvernahmefähig zu sein und die arabische Sprache zu verstehen. Zur Person und seinen Lebensumständen befragt gab der Beschwerdeführer an, er bekenne sich zum Islam der schiitischen Glaubensrichtung, sei ledig und habe keine Kinder. Im Irak habe er zwölf Jahre die Schule besucht und zuletzt in einem Supermarkt gearbeitet. Seine Mutter sei verstorben, sein Vater und sein jüngster Bruder würden sich in Bagdad im Bezirk XXXX leben, ein weiterer Bruder lebe ebenfalls in Bagdad und sein dritter Bruder in den Vereinigten Staaten. Er habe ferner zwei Schwestern, welche sich ebenfalls in Bagdad aufhalten würden. Sein Verhältnis zur Familie sei gut und er stehe mit dieser in Kontakt.Eingangs bestätigte der Beschwerdeführer, einvernahmefähig zu sein und die arabische Sprache zu verstehen. Zur Person und seinen Lebensumständen befragt gab der Beschwerdeführer an, er bekenne sich zum Islam der schiitischen Glaubensrichtung, sei ledig und habe keine Kinder. Im Irak habe er zwölf Jahre die Schule besucht und zuletzt in einem Supermarkt gearbeitet. Seine Mutter sei verstorben, sein Vater und sein jüngster Bruder würden sich in Bagdad im Bezirk römisch 40 leben, ein weiterer Bruder lebe ebenfalls in Bagdad und sein dritter Bruder in den Vereinigten Staaten. Er habe ferner zwei Schwestern, welche sich ebenfalls in Bagdad aufhalten würden. Sein Verhältnis zur Familie sei gut und er stehe mit dieser in Kontakt.
Den Irak habe er verlassen, da zwei er von zwei schiitischen Personen zur Teilnahme am Kampf gegen die Milizen des Islamischen Staates aufgefordert worden sei. Er habe eine Adresse und ein Datum erhalten, an dem er sich melden müssen. Er habe die Aufforderung ignoriert. In der Folge sei er am 02.06.2016 von drei Personen in seinem Geschäft aufgesucht worden, die ihn mit Gewalt überzeugen hätten wollen. Nachdem er abgelehnt habe, hätten sich versucht, ihn mit Gewalt in ein Fahrzeug zu bringen. Er habe flüchten können und sei auf der Flucht niedergeschossen worden. Er sei in Ohnmacht gefallen und im Spital wieder aufgewacht.
Nach Details nachgefragt legte der Beschwerdeführer dar, er sei im Spital von der Polizei einvernommen worden. Zunächst sei er von Schmerzen im Spital erwacht, dann habe er eine Narkose bekommen, sei operiert wurden und am nächsten Tag wieder aufgewacht. Die drei Personen hätten einen langen Bart getragen und Waffen bei sich geführt. Er sei von diesen nicht geschlagen, sondern mit der Faust bedroht worden. Zum Fahrzeug sei er zunächst mitgegangen und habe sich willig gezeigt, um dann flüchten zu können. Er sei dabei an der Hand festgehalten worden, der Griff sei dann aber gelockert worden. Auf der Straße habe er etwa 20 Meter entlanglaufen können, bis er getroffen worden sei.
Die Personen hätten der al-Haschd asch-Scha?bi angehört. Im Fall der Rückkehr fürchte er sich vor den Milizen.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend führte die belangte Behörde nach der Wiedergabe der Einvernahme des Beschwerdeführers und den Feststellungen zu dessen Person aus, der Beschwerdeführer sei keiner Verfolgung durch staatliche Organe ausgesetzt gewesen. Dass er von Mitgliedern schiitischer Milizen persönlich bedroht worden sei, werde nicht geglaubt. Der Beschwerdeführer sei im Fall einer Rückkehr keiner Gefährdung durch staatliche Organe ausgesetzt und es könne nicht festgestellt werden, dass er im Fall einer Rückkehr einer Bedrohung durch schiitische Milizen ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte im Irak und sei ihm eine Rückkehr zumutbar und möglich.
In der Beweiswürdigung wird diesbezüglich dargelegt, der Beschwerdeführer habe sich widersprüchlich geäußert und etwa zunächst angegeben, geschlagen worden zu sein, dies auf Nachfrage jedoch verneint. Die geschilderte Flucht könne nicht nachvollzogen werden, außerdem habe der Beschwerdeführer nicht darlegen können, welche Verletzungen er aufgrund des Schusses erlitten habe. Es sei lebensfremd, wenn ein Schwerverletzter in ein Spital eingeliefert werde und später nicht wisse, welche Verletzungen er erlitten habe. Die vom Beschwerdeführer präsentierte Narbe lasse keinen Schluss darauf zu, ob diese auf eine Schussabgabe durch Milizionäre zurückzuführen sei. Schließlich habe der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung gänzlich andere Angaben getätigt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erweise sich damit im Hinblick auf die behauptete Furcht vor Verfolgung als nicht glaubhaft.
In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Dem Beschwerdeführer sei der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, da er im Irak über genügend Anknüpfungspunkte verfüge und keine reale Gefahr einer Verletzung in elementaren Rechte sowie keine Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohe. Dem Beschwerdeführer sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 zu erteilen.In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Dem Beschwerdeführer sei der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, da er im Irak über genügend Anknüpfungspunkte verfüge und keine reale Gefahr einer Verletzung in elementaren Rechte sowie keine Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohe. Dem Beschwerdeführer sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen.
4. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und der Beschwerdeführer ferner gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.4. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und der Beschwerdeführer ferner gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.
5. Gegen den dem Beschwerdeführer am 13.03.2017 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege der beigegebenen Rechtsberatungsorganisation fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen oder hilfsweise den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und die Rückkehrentscheidung aufzuheben. Eventualiter wird ein Aufhebungsantrag gestellt und jedenfalls eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht begehrt.
In der Sache bringt der Beschwerdeführer nach Wiederholung seiner bereits vorgebrachten Ausreisegründe im Wesentlichen vor, das belangte Bundesamt habe die angefochtene Entscheidung auf unvollständige Länderberichte gestützt und insbesondere Ermittlungen zur Lage von Personen unterlassen, die sich schiitischen Milizen nicht anschließen würden und die westlich orientiert wären. Dem Bundesamt werde außerdem eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör angelastet, da die in der Beweiswürdigung erörterten Widersprüche dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten worden wären.
Hinsichtlich der Beweiswürdigung wird im Besonderen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen detailliert und lebensnah gestaltet. Die dem Beschwerdeführer angelasteten Wiedersprüchen lägen einerseits nicht vor und hätte der Beschwerdeführer andererseits diese aufklären könnten, hätte das Bundesamt die gebotenen Nachfragen getätigt. Schließlich sei die Verwertung von Widersprüchen zwischen der Erstbefragung und den Angaben bei der Einvernehme vor dem Bundesamt der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zufolge nicht zulässig.
6. Die Beschwerdevorlage langte am 24.03.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
7. Am 08.03.2018 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner rechtsfreundlichen Vertretung und eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer einerseits Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen sowie die aktuelle Lageentwicklung im Irak anhand aktueller Länderdokumentationsunterlagen und dreier Anfragebeantwortungen zur Rekrutierungspraxis schiitischer Milizen erörtert, welche dem Beschwerdeführer ausgefolgt und eine Stellungnahme hiezu freigestellt wurde. Seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurde die Untersuchung der Verletzung des Beschwerdeführers durch einen Sachverständigen zum Beweis der Richtigkeit des diesbezüglichen Vorbringens beantragt. Der Beschwerdeführer brachte anlässlich der mündlichen Verhandlung Unterlagen in arabischer Sprache sowie Kursbestätigungen, Empfehlungsschreiben und Lichtbilder zu seiner Integration in Österreich in Vorlage.
8. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2018 wurden der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers zwei Anfragebeantwortungen zur Lage von Mitarbeitern ausländischer Unternehmen in Bagdad zur Stellungnahme übermittelt. Eine diesbezügliche Stellungnahme langte am 05.04.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes 14.05.2018 wurde XXXX, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Gerichtsmedizin, zum Sachverständigen bestellt und mit der Erstellung von Befund und Gutachten zur Schussverletzung des Beschwerdeführers beauftragt. Das Gutachten langte am 04.06.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes 14.05.2018 wurde römisch 40 , allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Gerichtsmedizin, zum Sachverständigen bestellt und mit der Erstellung von Befund und Gutachten zur Schussverletzung des Beschwerdeführers beauftragt. Das Gutachten langte am 04.06.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
10. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer zu Handen dessen rechtsfreundlicher Vertretung mit Note vom 07.06.2018 das Gutachten des XXXX sowie aktualisierte Informationen zur Lage im Herkunftsstaat zur Abgabe einer Stellungnahme. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers langte am 25.06.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.10. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer zu Handen dessen rechtsfreundlicher Vertretung mit Note vom 07.06.2018 das Gutachten des römisch 40 sowie aktualisierte Informationen zur Lage im Herkunftsstaat zur Abgabe einer Stellungnahme. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers langte am 25.06.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
11. Mit Eingaben vom 03.07.2018, vom 27.07.2018 und vom 03.08.2018 übermittelte der Beschwerdeführer Lichtbilder und Empfehlungsschreiben sowie eine Deutschkursbestätigung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX, ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Der Beschwerdeführer wurde am XXXXin Bagdad geboren und lebte dort zuletzt im Bezirk XXXX gemeinsam mit der Familie in einer Eigentumswohnung. Der Beschwerdeführer bekennt sich zum Islam der schiitischen Glaubensrichtung, er ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer ist gesund und steht nicht in medizinischer Behandlung.1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Der Beschwerdeführer wurde am XXXXin Bagdad geboren und lebte dort zuletzt im Bezirk römisch 40 gemeinsam mit der Familie in einer Eigentumswohnung. Der Beschwerdeführer bekennt sich zum Islam der schiitischen Glaubensrichtung, er ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer ist gesund und steht nicht in medizinischer Behandlung.
Der Beschwerdeführer besuchte in Bagdad die Grundschule und die Mittelschule im Gesamtausmaß von zwölf Jahren und erlangte die Matura. Nach dem Schulbesuch trat der Beschwerdeführer in das Erwerbsleben ein und arbeitete an der Tankstelle eines Logistikunternehmens von 2006 bis 2013. Im Anschluss arbeitete er im eigenen Supermarkt bis zur Ausreise.
Die Mutter des Beschwerdeführers ist verstorben. Sein Vater, er ist Pensionist, und zwei Brüder lebten zumindest bis in den Monat August 2017 in Bagdad. Sie reisten am 22.08.2017 in die Türkei ein. Nicht festgestellt werden kann, dass sein Vater und seine zwei Brüder sich dauerhaft in der Türkei niedergelassen haben. Der Beschwerdeführer hat außerdem zwei Schwestern, die beide verheiratet sind und mit ihren Familien in Amman und in Bagdad leben. Ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers lebt in den Vereinigten Staaten.
An einem nicht feststellbaren Tag im Juli 2015 verließ der Beschwerdeführer den Irak legal von Bagdad ausgehend zunächst mit dem Flugzeug nach Erbil und von dort aus mit dem Reisebus in die Türkei. In weiterer Folge gelangte er schlepperunterstützt auf dem Seeweg nach Griechenland und von dort aus mit verschiedenen öffentlichen Verkehrsmitteln nach Österreich, wo er am 15.09.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
1.2. Der Beschwerdeführer gehört keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und hatte in seinem Herkunftsstaat keine Schwierigkeiten aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seines Religionsbekenntnisses zu gewärtigen.