TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/3 W129 2155377-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.09.2018
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Entscheidungsdatum

03.09.2018

Norm

B-VG Art.130 Abs1 Z1
B-VG Art.132 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
UG §60
UG §71d
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UG § 60 heute
  2. UG § 60 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2025
  3. UG § 60 gültig von 01.07.2025 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  4. UG § 60 gültig von 01.05.2024 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  5. UG § 60 gültig von 28.05.2021 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  6. UG § 60 gültig von 15.08.2018 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  7. UG § 60 gültig von 25.05.2018 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018
  8. UG § 60 gültig von 01.10.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  9. UG § 60 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  10. UG § 60 gültig von 14.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015
  11. UG § 60 gültig von 06.06.2012 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2012
  12. UG § 60 gültig von 31.03.2011 bis 16.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2011
  13. UG § 60 gültig von 01.10.2009 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  14. UG § 60 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2009
  1. UG § 71d heute
  2. UG § 71d gültig von 01.05.2018 bis 31.12.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2018
  3. UG § 71d gültig von 01.10.2017 bis 30.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  4. UG § 71d gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015

Spruch

W129 2155377-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RA Mag. Gerhard-Josef SEIDL, gegen den Bescheid des Rektorates der Medizinischen Universität Wien vom 13.09.2016, Zl. 144/2016, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Gerhard-Josef SEIDL, gegen den Bescheid des Rektorates der Medizinischen Universität Wien vom 13.09.2016, Zl. 144/2016, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu Recht erkannt:

A)

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2. Der in der Beschwerdeverhandlung gestellte Antrag auf Zulassung zum Studium Humanmedizin ("Quereinstieg" fünftes Semester) wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.2. Der in der Beschwerdeverhandlung gestellte Antrag auf Zulassung zum Studium Humanmedizin ("Quereinstieg" fünftes Semester) wird gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist seit dem Wintersemester 2015/16 an der Medizinischen Universität Wien zum Diplomstudium Zahnmedizin zugelassen und stellte am 09.08.2016 im Rahmen einer persönlichen Vorsprache in der Studienabteilung der Medizinischen Universität Wien sowie am 10.08.2016 per Mail den Antrag auf Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin (als sogenannter "Quereinsteiger" ab dem dritten Semester).

Beigelegt wurde ein Studienerfolgsnachweis, eine Kopie der Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage (Nr. 12696/J-NR/2012) sowie eine Kopie eines Auszuges aus der Verordnung der Medizinischen Universität Wien über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin (§ 14 QuereinsteigerInnen).Beigelegt wurde ein Studienerfolgsnachweis, eine Kopie der Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage (Nr. 12696/J-NR/2012) sowie eine Kopie eines Auszuges aus der Verordnung der Medizinischen Universität Wien über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin (Paragraph 14, QuereinsteigerInnen).

2. Am 18.08.2016 antwortete eine Sachbearbeiterin per Mail, dass Voraussetzung für den Quereinstieg sei, dass man mit den im ersten Studienjahr erreichten 60 ECTS aus Zahnmedizin den 1. Studienabschnitt Humanmedizin inhaltlich und umfangmäßig vollständig abdecke.

Der Beschwerdeführer habe jedoch diese Voraussetzung nicht erfüllt, da der Inhalt des Blocks 6 des 1.Studienabschnittes des Diplomstudiums Humanmedizin im Rahmen des Diplomstudiums Zahnmedizin nicht gelehrt werde. Somit sei der 1. Abschnitt Humanmedizin nicht vollständig abgedeckt, ein Quereinstieg nicht möglich.

3. Der Beschwerdeführer äußerte sich am 25.08.2016 per Mail zusammengefasst dahingehend, dass er mit seinem Mail mehrere Links zu eine parlamentarischen Korrespondenz übermittle, derzufolge ein bestimmter Student zum (sogenannten) Quereinstiegstest zugelassen werden musste. Er selbst erfülle alle Voraussetzungen, um ebenfalls zum Quereinstiegstest zugelassen zu werden.

4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.09.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin als Quereinsteiger gem. §§ 60ff UG iVm § 14 der Verordnung der Medizinischen Universität Wien über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin (MBl der Medizinischen Universität Wien, Studienjahr 2015/2016, 4. Stück, Nr. 4) abgewiesen.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.09.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin als Quereinsteiger gem. Paragraphen 60 f, f, UG in Verbindung mit Paragraph 14, der Verordnung der Medizinischen Universität Wien über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin (MBl der Medizinischen Universität Wien, Studienjahr 2015/2016, 4. Stück, Nr. 4) abgewiesen.

Begründend wurde - hier auf das Wesentlichste zusammengefasst - ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 14 der Verordnung der Medizinischen Universität Wien über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin nicht erfülle.Begründend wurde - hier auf das Wesentlichste zusammengefasst - ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Paragraph 14, der Verordnung der Medizinischen Universität Wien über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin nicht erfülle.

Die vom Beschwerdeführer im Diplomstudium Zahnmedizin absolvierten Prüfungsleistungen entsprächen nicht dem ersten Abschnitt Humanmedizin. Insbesondere habe er die Inhalte des Blocks 6 ("Der Mensch in Umwelt, Familie und Gesellschaft") nicht absolviert. Dieser Block werde in Zahnmedizin nicht gelehrt.

Die vom Beschwerdeführer zitierte Parlamentskorrespondenz entspreche einer früheren Rechtslage, die nicht mehr zur Anwendung komme. Auch seien früher die ersten beiden Studienjahre der beiden Diplomstudien Zahnmedizin und Humanmedizin ident gewesen.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung eingebrachte Beschwerde vom 19.10.2016, in welcher im Wesentlichen Folgendes vorgebracht wurde:

Der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen des § 14 der Verordnung der Medizinischen Universität Wien über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin ("Quereinsteigerregelung"). Auch im Curriculum Zahnmedizin werde Soziale Kompetenz unterrichtet; dies entspreche den Grundlagen, die in Block 6 ("Der Mensch in Umwelt, Familie und Gesellschaft") vermittelt würden.Der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen des Paragraph 14, der Verordnung der Medizinischen Universität Wien über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin ("Quereinsteigerregelung"). Auch im Curriculum Zahnmedizin werde Soziale Kompetenz unterrichtet; dies entspreche den Grundlagen, die in Block 6 ("Der Mensch in Umwelt, Familie und Gesellschaft") vermittelt würden.

6. Die belangte Behörde übermittelte die Beschwerde sowie den Verfahrensakt mit Schreiben vom 28.04.2017 an das Bundesverwaltungsgericht und entschuldigte sich für die auf ein Versehen zurückzuführende verspätete Vorlage.

7. Am 10.01.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und seine rechtsfreundliche Vertretung sowie zwei Vertreter der belangten Behörde teilnahmen und in der die jeweiligen Standpunkte eingehend erörtert wurden.

8. Am 25.01.2018 nahm der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung Stellung zu Unterlagen, die von der belangten Behörde in der Verhandlung vorgelegt wurden. Nach seiner Ansicht seien die Verordnungen über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin für das Studienjahr 2015 und 2016/17 heranzuziehen.

Die nunmehr anzuwendende Verordnung über die Zulassungsbeschränkung verlange 180 ECTS pro zurückgelegtem Studienjahr. Dies sei faktisch nicht möglich, weswegen die Verordnung rechtswidrig und nicht anwendbar sei.

Die aufgestellten Kriterien seien nicht anwendbar, sodass die Quereinsteigerregelung nach § 14 inhaltlich abgeschafft sei.Die aufgestellten Kriterien seien nicht anwendbar, sodass die Quereinsteigerregelung nach Paragraph 14, inhaltlich abgeschafft sei.

Die Angaben über den durchgeführten Querschnittstest am 16.09.2016 werden dahingehend bestritten, dass sehr wohl freie Plätze vorhanden gewesen sein müssen, sonst wäre gar kein Querschnittstest durchgeführt worden. Mit Stichtag 31.07.2016 blieben 105 Kleingruppenplätze frei; am 05.09.2016 seien nur 10 Kandidaten zur SIP 1b angetreten, somit seien 98 Plätze für Quereinsteiger verblieben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer, Absolvent des Bachelorstudiums Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien, ist an der Medizinischen Universität Wien seit dem Wintersemester 2015/16 zum Diplomstudium Zahnmedizin zugelassen und stellte für das Wintersemester 2016/17 den Antrag auf Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin ("Quereinstieg").

1.2. Der vom Beschwerdeführer am 28.06.2016 erfolgreich absolvierte

1. Abschnitt des Diplomstudiums Zahnmedizin entspricht dem zum damaligen Zeitpunkt gültigen Curriculum des Diplomstudiums Humanmedizin mit Ausnahme von:

(a) Manuelle Fertigkeiten sowie Mundhygiene anstelle von POL ("Problemorientierte Einführung in das klinische Denken") im

2. Semester

(b) Zahnmedizinisches Propädeutikum 1 anstelle von Block 6

(c) Prüfung Z-SIP 1b anstelle von Prüfung SIP 1b

1.3. Beide Studienrichtungen sahen zum damaligen Zeitpunkt das "Line-Element" mit der Bezeichnung "Soziale Kompetenz" vor. Die Beschreibung lautet "Das Line-Element besteht aus einem Einführungsseminar, einem Praktikum und einem Tutorium. Im Seminar wird das Themengebiet theoretisch aufbereitet, im Praktikum treten die Studierenden in direkten Kontakt zu pflegebedürftigen Personen. Im abschließenden Kleingruppentutorium erfolgt die Reflexion der dabei gemachten Erfahrungen. Ziel ist es, die Studierenden für eine adäquate Kommunikation, für Empathie und Wertschätzung im Umgang mit PatientInnen sowie für professionelles Verhalten im interdisziplinären Team zu sensibilisieren. Schließlich sollen die eigene Rollenreflexion angeregt und geschlechtsspezifische, soziale und kulturelle Determinanten von Gesundheit und Krankheit bewusst gemacht werden."

Die Beschreibung von Block 6 (Diplomstudium Humanmedizin) lautet unter der Überschrift "Der Mensch in Umwelt, Familie und Gesellschaft": "Die Vorlesung vermittelt Grundlagen der äußeren Ursachen von Krankheiten sowie der evolutionsbiologischen, psychischen, sozialen, ethischen, geschlechtsspezifischen und transkulturellen Bedingtheit von Gesundheit, Krankheit, Sterben und Tod, mit Schwerpunkten in Umwelt und Arbeitswelt, einschließlich von Grundlagen des Strahlenschutzes und der Strahlenbiologie, Psyche, Lebenszyklus und Familie. Durch Diskussion und Übung in der Kleingruppe wird das in der Vorlesung und im Selbststudium theoretisch Erarbeitete exemplarisch vertieft."

1.4. Am 16.09.2016 wurde ein "Querschnittstest" für Quereinsteiger (Zulassung Wintersemester 2016/17) durchgeführt. Der Beschwerdeführer hat an diesem Test nicht teilgenommen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, in Bezug auf die getroffenen Feststellungen unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. Das Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 idF BGBl I Nr. 131/2015 lautete auszugsweise:3.2.1. Das Universitätsgesetz 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015, lautete auszugsweise:

Zulassung zum Studium

§ 60. (1) Das Rektorat hat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium zuzulassen.Paragraph 60, (1) Das Rektorat hat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium zuzulassen.

(...)

Zulassungsfristen

§ 61. (1) Das Rektorat hat nach Anhörung des Senates für jedes Semester die allgemeine Zulassungsfrist festzulegen.Paragraph 61, (1) Das Rektorat hat nach Anhörung des Senates für jedes Semester die allgemeine Zulassungsfrist festzulegen.

(...)

Meldung der Fortsetzung des Studiums

§ 62. (1) Die Studierenden sind verpflichtet, innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist jedes Semesters der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums zu melden.Paragraph 62, (1) Die Studierenden sind verpflichtet, innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist jedes Semesters der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums zu melden.

(2) Die Meldung der Fortsetzung des Studiums ist unwirksam, solange die Studierendenbeiträge samt allfälliger Sonderbeiträge nach den Bestimmungen des HSG 2014 und die allfälligen Studienbeiträge nicht eingelangt sind.

(3) Die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für ein Semester erstreckt sich bis zum Ende der Nachfrist des unmittelbar darauf folgenden Semesters, sofern die Zulassung zum Studium noch nicht erloschen ist.

(4) Über die Meldung der Fortsetzung des Studiums hat die Universität den Studierenden Studienbestätigungen auszustellen. Diese müssen jedenfalls Namen, Geburtsdatum, Matrikelnummer und Sozialversicherungsnummer der oder des Studierenden sowie den Studierendenstatus, das Studium und das Semester enthalten.

(5) Die Meldung der Fortsetzung des Studiums ist im Studierendenausweis (§ 60 Abs. 4) zu vermerken.(5) Die Meldung der Fortsetzung des Studiums ist im Studierendenausweis (Paragraph 60, Absatz 4,) zu vermerken.

Zulassung zu ordentlichen Studien

§ 63. (1) Die Zulassung zu einem ordentlichen Studium setzt voraus:Paragraph 63, (1) Die Zulassung zu einem ordentlichen Studium setzt voraus:

1. die allgemeine Universitätsreife,

2. die besondere Universitätsreife für das gewählte Studium,

3. die für den erfolgreichen Studienfortgang notwendigen Kenntnisse der deutschen oder, wenn das Studium in englischer Sprache abgehalten wird, der englischen Sprache; für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium die für den erfolgreichen Studienfortgang notwendigen Kenntnisse der Sprache, in welcher das Studium abgehalten wird,

4. die künstlerische Eignung für die Studien an den Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 bis 21,4. die künstlerische Eignung für die Studien an den Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16 bis 21,

5. die sportliche Eignung für sportwissenschaftliche Studien und

6. für die Zulassung zu einem Bachelor- oder Diplomstudium, nach Maßgabe des Vorliegens einer Verordnung des Rektorats für einzelne oder sämtliche Bachelor- oder Diplomstudien, zu deren Zulassung keine besonderen Zugangsregelungen bestehen, den Nachweis, dass die Studienwerberin oder der Studienwerber ein Verfahren zur Eignungsüberprüfung durchlaufen hat. Im Rahmen dieses Verfahrens sind Maßnahmen im Sinne des § 13 Abs. 2 Z 1 lit. g zu treffen, um die Zulassung zum Studium von nicht-traditionellen Studienwerberinnen und -werbern sowie Studienwerberinnen und -werbern aus beim Zugang zur Hochschulbildung unterrepräsentierten Gruppen besonders zu fördern. Vor der Erlassung der Verordnung ist dem Senat die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen zu geben.6. für die Zulassung zu einem Bachelor- oder Diplomstudium, nach Maßgabe des Vorliegens einer Verordnung des Rektorats für einzelne oder sämtliche Bachelor- oder Diplomstudien, zu deren Zulassung keine besonderen Zugangsregelungen bestehen, den Nachweis, dass die Studienwerberin oder der Studienwerber ein Verfahren zur Eignungsüberprüfung durchlaufen hat. Im Rahmen dieses Verfahrens sind Maßnahmen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, Litera g, zu treffen, um die Zulassung zum Studium von nicht-traditionellen Studienwerberinnen und -werbern sowie Studienwerberinnen und -werbern aus beim Zugang zur Hochschulbildung unterrepräsentierten Gruppen besonders zu fördern. Vor der Erlassung der Verordnung ist dem Senat die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen zu geben.

(...)

§ 71d. (1) Das Rektorat kann in den Bachelor-, Master-, Diplom- und Doktoratsstudien, die von den deutschen bundesweiten Numerus-Clausus-Studien Medizin, Psychologie, Tiermedizin und Zahnmedizin betroffen sind, den Zugang entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens zwei Semester nach der Zulassung beschränken. Vor dieser Festlegung ist dem Senat Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben, die innerhalb einer Frist von sechs Wochen erstattet werden muss. Die Festlegung samt allfälliger Stellungnahme des Senats hat das Rektorat dem Universitätsrat zur Genehmigung vorzulegen. Entscheidet der Universitätsrat nicht innerhalb von vier Wochen ab Vorlage, gilt die Festlegung als genehmigt.Paragraph 71 d, (1) Das Rektorat kann in den Bachelor-, Master-, Diplom- und Doktoratsstudien, die von den deutschen bundesweiten Numerus-Clausus-Studien Medizin, Psychologie, Tiermedizin und Zahnmedizin betroffen sind, den Zugang entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens zwei Semester nach der Zulassung beschränken. Vor dieser Festlegung ist dem Senat Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben, die innerhalb einer Frist von sechs Wochen erstattet werden muss. Die Festlegung samt allfälliger Stellungnahme des Senats hat das Rektorat dem Universitätsrat zur Genehmigung vorzulegen. Entscheidet der Universitätsrat nicht innerhalb von vier Wochen ab Vorlage, gilt die Festlegung als genehmigt.

(2) In den Studien Human- und Zahnmedizin, Psychologie sowie Veterinärmedizin muss im Sinne einer bedarfsgerechten Studienplatzentwicklung folgende Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studienjahr und Studium österreichweit ansteigend zur Verfügung gestellt werden:

Studium

Gesamt

Human- und Zahnmedizin

bis zu 2.000

Psychologie

bis zu 2.300

Veterinärmedizin

bis zu 250

(3) In

den Studien gemäß Abs. 2 erfolgt in der Leistungsvereinbarung jener Universitäten, an denen die betreffenden Studien angeboten werden, eine Festlegung der Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger im Sinne einer bedarfsgerechten Studienplatzentwicklung und unter Berücksichtigung der bisherigen Studierendenzahlen. In den Studien Human- und Zahnmedizin ist zusätzlich die Wahrung der in Abs. 5 geregelten Schutzinteressen sicherzustellen.den Studien gemäß Absatz 2, erfolgt in der Leistungsvereinbarung jener Universitäten, an denen die betreffenden Studien angeboten werden, eine Festlegung der Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger im Sinne einer bedarfsgerechten Studienplatzentwicklung und unter Berücksichtigung der bisherigen Studierendenzahlen. In den Studien Human- und Zahnmedizin ist zusätzlich die Wahrung der in Absatz 5, geregelten Schutzinteressen sicherzustellen.

(4) § 71c Abs. 6 ist mit Ausnahme der Z 4 anzuwenden.(4) Paragraph 71 c, Absatz 6, ist mit Ausnahme der Ziffer 4, anzuwenden.

(5) In den Studien Human- und Zahnmedizin ist das Recht auf Bildung und Zugang zur Hochschulbildung der Inhaberinnen und Inhaber in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse durch erhöhten Zustrom von Inhaberinnen und Inhabern nicht in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse stark beschränkt und die öffentliche Gesundheit einschließlich der Wahrung einer ausgewogenen, allen zugänglichen und auf hohem Niveau stehenden ärztlichen Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigt. Unbeschadet der Aufnahmeverfahren gemäß Abs. 1 sind zum Schutz der Homogenität des Bildungssystems in den genannten Studien 95 vH der jeweiligen Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und Studienanfänger den EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern und ihnen im Hinblick auf den Studienzugang gleichgestellte Personen vorbehalten. 75 vH der jeweiligen Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und Studienanfänger stehen den Inhaberinnen und Inhabern in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse zur Verfügung.(5) In den Studien Human- und Zahnmedizin ist das Recht auf Bildung und Zugang zur Hochschulbildung der Inhaberinnen und Inhaber in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse durch erhöhten Zustrom von Inhaberinnen und Inhabern nicht in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse stark beschränkt und die öffentliche Gesundheit einschließlich der Wahrung einer ausgewogenen, allen zugänglichen und auf hohem Niveau stehenden ärztlichen Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigt. Unbeschadet der Aufnahmeverfahren gemäß Absatz eins, sind zum Schutz der Homogenität des Bildungssystems in den genannten Studien 95 vH der jeweiligen Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und Studienanfänger den EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern und ihnen im Hinblick auf den Studienzugang gleichgestellte Personen vorbehalten. 75 vH der jeweiligen Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und Studienanfänger stehen den Inhaberinnen und Inhabern in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse zur Verfügung.

(6) Das Rektorat ist berechtigt, in den sonstigen Medizinischen sowie Veterinärmedizinischen Studien die Zulassung zu diesen Studien durch Verordnung entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens ein Semester nach der Zulassung zu regeln. § 71c Abs. 6 ist mit Ausnahme der Z 4 anzuwenden.(6) Das Rektorat ist berechtigt, in den sonstigen Medizinischen sowie Veterinärmedizinischen Studien die Zulassung zu diesen Studien durch Verordnung entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens ein Semester nach der Zulassung zu regeln. Paragraph 71 c, Absatz 6, ist mit Ausnahme der Ziffer 4, anzuwenden.

(7) Sofern in den Auswahlverfahren Prüfungen vorgesehen sind, gelten für die Wiederholungen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Auch die Wiederholung positiv beurteilter Prüfungen ist zulässig. Prüfungstermine sind grundsätzlich einmal im Semester anzubieten. § 54 Abs. 8 ist nicht anzuwenden.(7) Sofern in den Auswahlverfahren Prüfungen vorgesehen sind, gelten für die Wiederholungen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Auch die Wiederholung positiv beurteilter Prüfungen ist zulässig. Prüfungstermine sind grundsätzlich einmal im Semester anzubieten. Paragraph 54, Absatz 8, ist nicht anzuwenden.

3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der für das Studienjahr 2016/17 geltenden Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin (MBl. der Medizinischen Universität Wien, Studienjahr 2015/16, 4. Stück, Nr. 6) lauteten:

V. Zulassungrömisch fünf. Zulassung

§ 11. (1) Zum Studium der Humanmedizin / Zahnmedizin können nur jene StudienwerberInnen zugelassen werden, die aufgrund der Rangliste (§ 10 Abs. 3 bis 5 und § 11 Abs. 2) einen Studienplatz (§ 4) für das jeweilige Studium an der gewählten Medizinischen Universität erhalten haben. Melden sich im Rahmen der Internet-Anmeldung gemä

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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