TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/4 W159 2183569-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.09.2018
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Entscheidungsdatum

04.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W159 2183569-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.06.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSI als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.06.2018, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9 BFA-VG, 52 Abs. 2 Z 2 und 9 sowie 46 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraphen 9, BFA-VG, 52 Absatz 2, Ziffer 2 und 9 sowie 46 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Somalia, gelangte am 17.09.2014 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 18.09.2014 stattgefundenen Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch die XXXX , gab der Antragsteller zu seinen Fluchtgründen an, dass er von den islamistischen Al Shabaab-Milizen verfolgt worden sei, da er sich geweigert habe, am Heiligen Krieg teilzunehmen. Deswegen sei er auch mit dem Tod bedroht worden. Er habe Angst um sein Leben und habe deswegen seine Heimat verlassen.Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Somalia, gelangte am 17.09.2014 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 18.09.2014 stattgefundenen Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch die römisch 40 , gab der Antragsteller zu seinen Fluchtgründen an, dass er von den islamistischen Al Shabaab-Milizen verfolgt worden sei, da er sich geweigert habe, am Heiligen Krieg teilzunehmen. Deswegen sei er auch mit dem Tod bedroht worden. Er habe Angst um sein Leben und habe deswegen seine Heimat verlassen.

Nach Zulassung zum Asylverfahren legte der Antragsteller eine Vollmacht an den XXXX vor. Am 09.10.2017 wurde er durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, ausgiebig einvernommen. Er bestätigte, dass er bisher bei der Polizei der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe und diese rückübersetzt und korrekt protokolliert worden seien. Er wiederholte seinen Namen und gab an somalischer Staatsbürger zu sein. Er sei am XXXX in XXXX geboren, er wisse sein Geburtsdatum aber nur ungefähr. Sieben Jahre habe er dort eine öffentliche Schule und weiters auch, allerdings unregelmäßig, zwei Jahre lang eine Koranschule besucht und sechs Jahre lang habe er in der Folge in XXXX als Herrenfrisör selbständig gearbeitet. Er gehöre dem Clan Samaroon an und sei Moslem Sunnit. Seinen Subclan und Subsubclan nannte er. Er habe noch nie Dokumente besessen. In Somalia seien seine Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern aufhältig. Zwei Schwerstern, ein Bruder und seine Großeltern wären bereits verstorben. Außerdem lebe seine Frau mit zwei Kindern auch in XXXX . Seit seiner Ausreise lebe seine Frau mit den Kindern bei ihrer Familie. Sonst habe er nur noch eine Tante in Somalia. Seine Mutter habe als Gewürzverkäuferin gearbeitet. Von dem Verdienst habe die gesamte Familie gelebt. Sein Vater habe nicht mehr gearbeitet. Seine Geschwister seien jünger und würden noch in die Schule gehen und auch nicht arbeiten. Er habe durch seine Arbeit die restliche Familie unterstützt. Auch seine Frau habe nicht gearbeitet. Sie hätten ein selbstgebautes Haus in XXXX gehabt. Er habe nach wie vor regelmäßigen telefonischen Kontakt zu seiner Familie in Somalia. Probleme mit den Behörden habe er nicht gehabt, es habe auch keine staatlichen Fahndungsmaßnahmen gegeben. Politisch sei er auch nicht tätig gewesen. Auch wegen seiner Clanzugehörigkeit habe er kein Problem gehabt. Lediglich religiöse Scheichs hätten ihm ein Problem gemacht.Nach Zulassung zum Asylverfahren legte der Antragsteller eine Vollmacht an den römisch 40 vor. Am 09.10.2017 wurde er durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, ausgiebig einvernommen. Er bestätigte, dass er bisher bei der Polizei der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe und diese rückübersetzt und korrekt protokolliert worden seien. Er wiederholte seinen Namen und gab an somalischer Staatsbürger zu sein. Er sei am römisch 40 in römisch 40 geboren, er wisse sein Geburtsdatum aber nur ungefähr. Sieben Jahre habe er dort eine öffentliche Schule und weiters auch, allerdings unregelmäßig, zwei Jahre lang eine Koranschule besucht und sechs Jahre lang habe er in der Folge in römisch 40 als Herrenfrisör selbständig gearbeitet. Er gehöre dem Clan Samaroon an und sei Moslem Sunnit. Seinen Subclan und Subsubclan nannte er. Er habe noch nie Dokumente besessen. In Somalia seien seine Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern aufhältig. Zwei Schwerstern, ein Bruder und seine Großeltern wären bereits verstorben. Außerdem lebe seine Frau mit zwei Kindern auch in römisch 40 . Seit seiner Ausreise lebe seine Frau mit den Kindern bei ihrer Familie. Sonst habe er nur noch eine Tante in Somalia. Seine Mutter habe als Gewürzverkäuferin gearbeitet. Von dem Verdienst habe die gesamte Familie gelebt. Sein Vater habe nicht mehr gearbeitet. Seine Geschwister seien jünger und würden noch in die Schule gehen und auch nicht arbeiten. Er habe durch seine Arbeit die restliche Familie unterstützt. Auch seine Frau habe nicht gearbeitet. Sie hätten ein selbstgebautes Haus in römisch 40 gehabt. Er habe nach wie vor regelmäßigen telefonischen Kontakt zu seiner Familie in Somalia. Probleme mit den Behörden habe er nicht gehabt, es habe auch keine staatlichen Fahndungsmaßnahmen gegeben. Politisch sei er auch nicht tätig gewesen. Auch wegen seiner Clanzugehörigkeit habe er kein Problem gehabt. Lediglich religiöse Scheichs hätten ihm ein Problem gemacht.

Zu den Fluchtgründen befragt, gab er an, dass religiöse Scheichs im September 2013 ihm gesagt hätten, dass seine Art die Haare zu schneiden unislamisch wäre. Eines Abends, ca. um 22:30 Uhr, im September 2013, wären die Scheichs zu ihm gekommen, hätten ihn geschlagen und wären dann wieder gegangen. Er habe am nächsten Tag den Vorfall bei der Polizei angezeigt. Die Polizei habe dann die Scheichs geholt. Er habe aber nur zwei der drei Männer wiedererkannt. Die Männer hätten das dann abgestritten und die Polizei habe sie freigelassen. Sie hätten ihm wieder vorgeworfen, dass er unreligiöse Dinge macht. Sie hätten ihn auch zu acht geschlagen und sein Geschäft zerstört. Durch einen Glassplitter eines Fensters, das sie kaputtgeschlagen hätten, sei er an der Nase verletzt worden. Er habe sie gefragt und sie hätten gesagt, dass sie der Al Shabaab angehören würden. Als sein Geschäft zerstört worden sei, hätte er nicht mehr gearbeitet. Er habe dann erfahren, dass sie nach ihm suchen würden und habe sich anderwärtig um Arbeit umgesehen. Nach ca. einem Monat sei er wiederum einem der drei Männer begegnet. Dieser hätte ihn beschimpft und er hätte zurückgeschimpft. Zwei Tage später sei er vor seinem Haus überfallen worden und sei er dann zu einem Freund gelaufen. Am nächsten Tag sei er dann mit dem Bus nach Äthiopien gefahren. Den Ausreiseentschluss habe er schon im Jänner 2014 gefasst, ausgereist sei er allerdings erst am 15.04.2015. Außer den geschilderten Problemen habe er keine weiteren Probleme im Herkunftsland gehabt. Bei einer Rückkehr habe er Angst, dass er getötet werde, weil die Männer noch immer dort wären.

In der Folge wurden dem Beschwerdeführer Widersprüche zur Erstbefragung vorgehalten. Er ergänzt auch noch, dass die acht Scheichs geschrien hätten, sie würden schwören ihn zu töten und dass sie mit Holzstöcken bewaffnet gewesen wären. Über Vorhalt, dass seine Befürchtungen auf Vermutungen und Spekulationen beruhen würden, gab er an, dass er von seiner Familie weggejagt worden sei.

In Österreich lebe er von der Grundversorgung. Er besuche einen Deutschkurs A1. Weitere Ausbildungen habe er in Österreich nicht genossen. Bei Vereinen sei er auch nicht aktiv. Seine sozialen Kontakte würden sich auf Freunde aus der Asylunterkunft, Somalier und Afghanen, beschränken.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2017, Zahl XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen, unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchteil IV. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchteil V. festgestellt, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig sei und unter Spruchteil VI. die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen festgelegt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2017, Zahl römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen, unter Spruchteil römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchteil römisch vier. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchteil römisch fünf. festgestellt, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig sei und unter Spruchteil römisch sechs. die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen festgelegt.

In der Begründung des Bescheides wurde zunächst der Verfahrensgang sowie die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Somalia getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass die Fluchtgründe widersprüchlich wären, insbesondere gäbe es erhebliche Widersprüche zur Erstbefragung und seien die Fluchtgründe insgesamt nicht realistisch und nachvollziehbar und daher unglaubwürdig. Es sei auch völlig unrealistisch, dass die Al Shabaab nur mit Stöcken bewaffnete Männer ausschicke. Schließlich habe der Beschwerdeführer selbst zugegeben, aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen zu sein ("Ich möchte lernen, leben und Karriere machen ...").

Rechtlich begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass den behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei und deswegen auch kein internationaler Schutz zu gewähren gewesen sei, da auch aus den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens keine Tatsachen, welche Hinweise auf einen asylrelevanten Sachverhalt gegeben hätten, hervorgekommen wären.

Zu Spruchteil II. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass keine Gründe für die Annahme bestünden, dass der Antragsteller im Herkunftsstaat in seinem Leben oder seiner Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Darüber hinaus leide der Beschwerdeführer unter keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Es liege im Falle einer Abschiebung kein Verstoß gegen Artikel 3 EMRK vor. Auch wenn sich die Situation im Falle einer Rückkehr möglicherweise schwierig gestalten würde, so sei in einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der individuellen Situation festzuhalten, dass von einer allgemein lebensbedrohenden Notlage in Somalia, die die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK bewirken würde, nicht ausgegangen werden könne. Ansonsten wäre nichts hervorgekommen, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Der Beschwerdeführer könne jedenfalls zu seiner Familie und zu seinen Verwandten zurückkehren und könnte von diesen Unterstützung erwarten und im Falle einer freiwilligen Rückkehr überdies Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Es würden daher auch keine individuellen Umstände vorliegen, die dafür sprechen würden, dass er bei einer Rückkehr nach Somalia in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK darstellen würde. Der Antragsteller habe überdies keinen unter Paragraf 57 Asylgesetz fallenden Sachverhalt geltend gemacht, sodass kein diesbezüglicher Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen sei. Er führe weiters kein Familienleben in Österreich und sei erst seit September 2014 im Bundesgebiet aufhältig. Es lägen auch keine Aspekte einer außergewöhnlichen und schützenswerten Integration vor und insgesamt kein schützenwertes Privatleben. Außerdem stelle die illegale Einreise einen nicht bloß geringfügigen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung dar. Schließlich habe der Beschwerdeführer wesentlich mehr Bindungen zu Somalia als zu Österreich, weshalb insgesamt ein Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthaltes festzustellen sei. Die Rückkehrentscheidung sei daher zulässig. Wie bereits dargelegt, ergebe sich im vorliegenden Fall keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG und stünde einer Abschiebung auch keine Empfehlung des EGMR entgegen, sodass diese als zulässig zu bezeichnen sei. Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise hätten ebenfalls nicht festgestellt werden können.Zu Spruchteil römisch zwei. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass keine Gründe für die Annahme bestünden, dass der Antragsteller im Herkunftsstaat in seinem Leben oder seiner Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Darüber hinaus leide der Beschwerdeführer unter keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Es liege im Falle einer Abschiebung kein Verstoß gegen Artikel 3 EMRK vor. Auch wenn sich die Situation im Falle einer Rückkehr möglicherweise schwierig gestalten würde, so sei in einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der individuellen Situation festzuhalten, dass von einer allgemein lebensbedrohenden Notlage in Somalia, die die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK bewirken würde, nicht ausgegangen werden könne. Ansonsten wäre nichts hervorgekommen, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Der Beschwerdeführer könne jedenfalls zu seiner Familie und zu seinen Verwandten zurückkehren und könnte von diesen Unterstützung erwarten und im Falle einer freiwilligen Rückkehr überdies Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Es würden daher auch keine individuellen Umstände vorliegen, die dafür sprechen würden, dass er bei einer Rückkehr nach Somalia in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK darstellen würde. Der Antragsteller habe überdies keinen unter Paragraf 57 Asylgesetz fallenden Sachverhalt geltend gemacht, sodass kein diesbezüglicher Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen sei. Er führe weiters kein Familienleben in Österreich und sei erst seit September 2014 im Bundesgebiet aufhältig. Es lägen auch keine Aspekte einer außergewöhnlichen und schützenswerten Integration vor und insgesamt kein schützenwertes Privatleben. Außerdem stelle die illegale Einreise einen nicht bloß geringfügigen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung dar. Schließlich habe der Beschwerdeführer wesentlich mehr Bindungen zu Somalia als zu Österreich, weshalb insgesamt ein Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthaltes festzustellen sei. Die Rückkehrentscheidung sei daher zulässig. Wie bereits dargelegt, ergebe sich im vorliegenden Fall keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG und stünde einer Abschiebung auch keine Empfehlung des EGMR entgegen, sodass diese als zulässig zu bezeichnen sei. Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise hätten ebenfalls nicht festgestellt werden können.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch den XXXX , Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wobei der Bescheid in sämtlichen Spruchteilen angefochten wurde. In der Beschwerde wurde zunächst kursorisch das bisherige Vorbringen wiederholt. Hinsichtlich der Beweiswürdigung wurde darauf hingewiesen, dass die polizeiliche Erstbefragung nicht dazu angetan sei, die Fluchtgründe des Asylwerbers erschöpfend darzustellen. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid könne auch von Privatpersonen oder privaten Gruppierungen ausgehende Verfolgung Asylrelevanz zukommen, wenn der Staat nicht gewillt und in der Lage sei, diese Verfolgungshandlungen zu unterbinden, wie dies im Falle des Beschwerdeführers gegeben sei. Die Behörde habe auch weitere Recherchen zu den Fluchtgründen und der Sicherheitslage im Herkunftsstaat unterlassen. Überdies würde der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in Somalia in eine existenzbedrohende Notlage geraten. Zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung sei keine adäquate Beurteilung erfolgt. Insgesamt sei das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubwürdig und substantiiert und wäre ihm daher nach der GFK Asyl zu gewähren gewesen, allenfalls aufgrund der katastrophalen Sicherheitslage und Hungersnot in seiner Heimat sowie des Fehlens einer innerstaatlichen Fluchtalternative subsidiären Schutz zu gewähren gewesen.Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch den römisch 40 , Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wobei der Bescheid in sämtlichen Spruchteilen angefochten wurde. In der Beschwerde wurde zunächst kursorisch das bisherige Vorbringen wiederholt. Hinsichtlich der Beweiswürdigung wurde darauf hingewiesen, dass die polizeiliche Erstbefragung nicht dazu angetan sei, die Fluchtgründe des Asylwerbers erschöpfend darzustellen. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid könne auch von Privatpersonen oder privaten Gruppierungen ausgehende Verfolgung Asylrelevanz zukommen, wenn der Staat nicht gewillt und in der Lage sei, diese Verfolgungshandlungen zu unterbinden, wie dies im Falle des Beschwerdeführers gegeben sei. Die Behörde habe auch weitere Recherchen zu den Fluchtgründen und der Sicherheitslage im Herkunftsstaat unterlassen. Überdies würde der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in Somalia in eine existenzbedrohende Notlage geraten. Zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung sei keine adäquate Beurteilung erfolgt. Insgesamt sei das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubwürdig und substantiiert und wäre ihm daher nach der GFK Asyl zu gewähren gewesen, allenfalls aufgrund der katastrophalen Sicherheitslage und Hungersnot in seiner Heimat sowie des Fehlens einer innerstaatlichen Fluchtalternative subsidiären Schutz zu gewähren gewesen.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte nach einer Verhandlungsbitte der Beschwerde-vertretung eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung für den 26.06.2016 an, zu der sich das Bundesamt wegen Nichtteilnahme entschuldigen ließ. Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung einer Mitarbeiterin der ausgewiesenen Vertretung. Der Beschwerde-führer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und wollte dieses weder ergänzen noch korrigieren. Er sei somalischer Staatsangehöriger, besitze darüber aber keine Dokumente. Weiters sei er Moslem Sunnit und gehöre dem Clan Samaroon an. Auch seinen Subclan und Subsubclan nannte er. Auf Nachfrage gab er an, dass der Clan Gadabuursi weitgehend ident mit dem Clan Samaroon sei. Dieser sei ein Minderheitenstamm in Somalia. Die meisten würden in Nord-Somalia leben. Mehr könne er dazu nicht angeben. Gefragt, ob der Clan in einer bestimmten Gegend dominierend sei, gab er an, dass dies in der Provinz XXXX mit der Hauptstadt XXXX sei. Wegen seiner Clanzugehörigkeit habe er keine Probleme in Somalia gehabt. Er sei am XXXX in XXXX geboren. Gefragt, ob er tatsächlich am XXXX geboren sei oder ob er sein genaues Geburtsdatum nicht wisse und dass deswegen der XXXX als Geburtsdatum angenommen sei, gab er an, dass er eigentlich nur sein Geburtsjahr wisse. Er habe von seiner Geburt bis zur Ausreise immer in XXXX gelebt. Die Anzahl der Einwohner könne er nicht sagen. Es sei ein trockenes Land dort. Es gäbe dort auch zwei Universitäten, welche er auch namentlich nannte, sowie drei Spitäler, weiters ein Stadion und einen Stadtpark, auch einen Flughafen hätte es gegeben, aber dieser funktioniere nicht mehr.Das Bundesverwaltungsgericht beraumte nach einer Verhandlungsbitte der Beschwerde-vertretung eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung für den 26.06.2016 an, zu der sich das Bundesamt wegen Nichtteilnahme entschuldigen ließ. Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung einer Mitarbeiterin der ausgewiesenen Vertretung. Der Beschwerde-führer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und wollte dieses weder ergänzen noch korrigieren. Er sei somalischer Staatsangehöriger, besitze darüber aber keine Dokumente. Weiters sei er Moslem Sunnit und gehöre dem Clan Samaroon an. Auch seinen Subclan und Subsubclan nannte er. Auf Nachfrage gab er an, dass der Clan Gadabuursi weitgehend ident mit dem Clan Samaroon sei. Dieser sei ein Minderheitenstamm in Somalia. Die meisten würden in Nord-Somalia leben. Mehr könne er dazu nicht angeben. Gefragt, ob der Clan in einer bestimmten Gegend dominierend sei, gab er an, dass dies in der Provinz römisch 40 mit der Hauptstadt römisch 40 sei. Wegen seiner Clanzugehörigkeit habe er keine Probleme in Somalia gehabt. Er sei am römisch 40 in römisch 40 geboren. Gefragt, ob er tatsächlich am römisch 40 geboren sei oder ob er sein genaues Geburtsdatum nicht wisse und dass deswegen der römisch 40 als Geburtsdatum angenommen sei, gab er an, dass er eigentlich nur sein Geburtsjahr wisse. Er habe von seiner Geburt bis zur Ausreise immer in römisch 40 gelebt. Die Anzahl der Einwohner könne er nicht sagen. Es sei ein trockenes Land dort. Es gäbe dort auch zwei Universitäten, welche er auch namentlich nannte, sowie drei Spitäler, weiters ein Stadion und einen Stadtpark, auch einen Flughafen hätte es gegeben, aber dieser funktioniere nicht mehr.

Er habe acht Jahre die Grundschule in XXXX besucht. Ob seine Eltern noch leben würden wisse er nicht, denn seit September letzten Jahres habe er keinen Kontakt mehr mit ihnen. Aufgrund der Dürre hätten sie das Heimatdorf verlassen und seither sei der Kontakt abgerissen. Er habe noch zwei Schwestern und zwei Brüder, die am Leben wären. Ein Bruder und zwei Schwestern seien bereits einen natürlichen Tod gestorben. Außerdem sei er verheiratet und habe zwei Söhne. Auch zu seiner Frau und seinen Kindern, seinen Eltern und Geschwistern habe er keinen Kontakt mehr. Vor seiner Heirat habe sie ihre Mutter versorgt, nachdem er geheiratet habe, habe er als Friseur gearbeitet. Seine Mutter habe Obst und Gemüse verkauft; über Vorhalt, dass er beim BFA (AS 101) angegeben habe, dass seine Mutter Gewürze verkauft habe, gab er an, dass sie Obst, Gemüse und Gewürze verkauft hätten. Sie hätten keine wirtschaftlichen Probleme gehabt und hätten der Mittelschicht angehört. Politisch betätigt habe er sich in Somalia nicht.Er habe acht Jahre die Grundschule in römisch 40 besucht. Ob seine Eltern noch leben würden wisse er nicht, denn seit September letzten Jahres habe er keinen Kontakt mehr mit ihnen. Aufgrund der Dürre hätten sie das Heimatdorf verlassen und seither sei der Kontakt abgerissen. Er habe noch zwei Schwestern und zwei Brüder, die am Leben wären. Ein Bruder und zwei Schwestern seien bereits einen natürlichen Tod gestorben. Außerdem sei er verheiratet und habe zwei Söhne. Auch zu seiner Frau und seinen Kindern, seinen Eltern und Geschwistern habe er keinen Kontakt mehr. Vor seiner Heirat habe sie ihre Mutter versorgt, nachdem er geheiratet habe, habe er als Friseur gearbeitet. Seine Mutter habe Obst und Gemüse verkauft; über Vorhalt, dass er beim BFA (AS 101) angegeben habe, dass seine Mutter Gewürze verkauft habe, gab er an, dass sie Obst, Gemüse und Gewürze verkauft hätten. Sie hätten keine wirtschaftlichen Probleme gehabt und hätten der Mittelschicht angehört. Politisch betätigt habe er sich in Somalia nicht.

Gefragt nach seinen Problemen gab er an, dass er ab dem Jahre 2008 als selbstständiger Friseur begonnen habe zu arbeiten und er viele Kunden zum Haareschneiden gehabt habe. Im Jahr 2012 seien einige Scheichs zu ihm in das Geschäft gekommen und hätten ihm gesagt, dass es nicht gut sei, so wie er die Haare schneide und er die Haare so schneiden solle, wie die Scheichs das wollten. Es habe jedes Jahr eine Modefrisur gegeben, aber die Scheichs seien dagegen gewesen. Die Scheichs hätten gewollt, dass man entweder eine Glatze schneide oder die Haare ganz kurz wären. Sie hätten auch gesagt, dass einige ihrer Schüler ihnen gesagt hätten, dass er ihnen die Haare so geschnitten habe. Er habe ihnen geantwortet, dass er die Haare so schneide, wie seine Kunden dies wünschten. Sie hätten dann nur gesagt, dass er darüber nachdenken solle und seien weggegangen. Am dritten Abend seien die drei Scheichs wieder zu ihn gekommen und hätten angefangen ihn zu beschimpfen und die Spiegel im Geschäft zu zerstören. Sie hätten ihn auch mit einem Holzstock geschlagen. Von einem Splitter des zerstörten Spiegels sei er an der Nase verletzt worden. Er habe sie immer wieder gefragt, warum sie sein Geschäft zerstört hätten. Einer der drei Männer habe ihm gesagt, dass sie Mitglieder der Al Shabaab wären. Als er diese Antwort gehört habe, sei er weggelaufen. Da er Angst gehabt habe, sei er nicht nach Hause gegangen, sondern hätte bei einem Freund übernachtet. Am nächsten Tag sei er zur Polizeistation gegangen, um sie anzuzeigen. Er habe nur einen der drei Scheichs namentlich gekannt. Der Polizist habe ihn dann einvernommen. Die Polizei habe die drei Scheichs ausfindig gemacht und einvernommen, aber nach der Einvernahme wieder nach Hause geschickt. Die drei Männer hätten behauptet, dass er die Haare nicht so schneide, wie es die Religion erlaube. Über Vorhalt, dass er beim BFA (AS 105) angegeben habe, dass die Probleme mit den Scheichs erst im September 2013 begonnen hätten und er nunmehr von 2012 spreche, gab er an, dass sie das erste Mal 2012 Kontakt aufgenommen hätten. Über Vorhalt, dass es unplausibel sei, dass Scheichs - nämlich religiöse Würdenträger - ihn selbst mit Stöcken geschlagen haben, gab er an, dass die maskierten Scheichs eine Koranschule führen würden und mit Holzstöcken gekommen wären. Sie hätten dünne und dicke Holzstöcke, geschlagen hätten sie ihn mit einem dicken Holzstock.

Nachdem er die Polizeistation verlassen habe, habe er beschlossen, ein normales Arbeitsleben anzufangen und er habe zwei Monate lang keine Arbeit gefunden. Er habe dann begonnen, außerhalb von XXXX zu arbeiten. Als er eines Abends am Weg nach Hause war, habe ihn einer dieser Scheichs gesehen und habe begonnen ihn grundlos zu schlagen. Er habe auch zurückgeschlagen. Ein paar Passanten hätten sie dann auseinandergebracht. Er sei dann nach Hause gegangen. Nach einer Stunde seien dann acht Männer zu ihm nach Hause gekommen. Sie hätten zuerst an die Tür geklopft, seine Frau habe aufgemacht, zwei mit einem dicken Holzstock Bewaffnete seien auf ihn losgegangen. Er habe geschrien und habe sich nicht verteidigen können. Er hab dann versucht, wegzulaufen. Sie seien ihm nachgelaufen, aber sie seien ältere Männer gewesen und hätten ihm nicht folgen können. Er sei dann direkt zum Haus seines Freundes gelaufen und habe dort eine Nacht verbracht. Am selben Abend habe ihn seine Mutter angerufen und habe ihm gesagt, dass er in Gefahr sei und dort nicht weiterleben könne. Am nächsten Tag sei er schon nach Äthiopien ausgereist. In der Folge wurden ihm Differenzen zur Aussage beim BFA vorgehalten. Die acht Männer hätten nicht gesagt, dass sie alle von der Al Shabaab wären, aber einer der Männer sei Mitglied der Al Shabaab gewesen. Das habe er gewusst. Außerdem seien sie maskiert gewesen. Das BFA habe es weiters als unplausibel angesehen, dass Männer, die teilweise Al Shabaab-Mitglieder gewesen wären, ihn nur mit Stöcken geschlagen hätten und nicht mit Schusswaffen losgegangen wären. Daraufhin sagte er, dass die Al Shabaab-Mitglieder in Mogadischu und Umgebung mit AK47 bewaffnet wären, aber die Al Shabaab-Mitglieder in Nordsomalia nicht so bewaffnet wären. Die Al Shabaab habe auch nicht versucht, ihn zwangsweise zu rekrutieren. Über Vorhalt, dass er dies bei der Erstbefragung behauptet habe, bestritt er dies. Nachdem die Männer ihn in ihrem Haus angegriffen hätten, hätte er Angst gehabt, getötet zu werden und habe sich deswegen entschlossen, das Land zu verlassen. Den Entschluss habe er Anfang 2014 gefasst. Über Vorhalt, dass er beim BFA (AS 109) gesagt habe, dass ihn seine Familie davongejagt hätte, bestritt er dies. Seine Familie sei noch bis September 2017 in XXXX gewesen, dann hätten sie die Stadt verlassen. Bis September 2017 habe er noch Kontakt mit seiner Familie gehabt, dann sei er abgerissen. Er habe in dieser Zeit aber nichts von seiner Familie gehört, das ihn persönlich betreffe. Er habe am 14.04.2014 Somalia verlassen und sei mit einem Bus nach Äthiopien, von dort in den Sudan und über die Sahara nach Libyen und schließlich über das Mittelmeer nach Italien gelangt.Nachdem er die Polizeistation verlassen habe, habe er beschlossen, ein normales Arbeitsleben anzufangen und er habe zwei Monate lang keine Arbeit gefunden. Er habe dann begonnen, außerhalb von römisch 40 zu arbeiten. Als er eines Abends am Weg nach Hause war, habe ihn einer dieser Scheichs gesehen und habe begonnen ihn grundlos zu schlagen. Er habe auch zurückgeschlagen. Ein paar Passanten hätten sie dann auseinandergebracht. Er sei dann nach Hause gegangen. Nach einer Stunde seien dann acht Männer zu ihm nach Hause gekommen. Sie hätten zuerst an die Tür geklopft, seine Frau habe aufgemacht, zwei mit einem dicken Holzstock Bewaffnete seien auf ihn losgegangen. Er habe geschrien und habe sich nicht verteidigen können. Er hab dann versucht, wegzulaufen. Sie seien ihm nachgelaufen, aber sie seien ältere Männer gewesen und hätten ihm nicht folgen können. Er sei dann direkt zum Haus seines Freundes gelaufen und habe dort eine Nacht verbracht. Am selben Abend habe ihn seine Mutter angerufen und habe ihm gesagt, dass er in Gefahr sei und dort nicht weiterleben könne. Am nächsten Tag sei er schon nach Äthiopien ausgereist. In der Folge wurden ihm Differenzen zur Aussage beim BFA vorgehalten. Die acht Männer hätten nicht gesagt, dass sie alle von der Al Shabaab wären, aber einer der Männer sei Mitglied der Al Shabaab gewesen. Das habe er gewusst. Außerdem seien sie maskiert gewesen. Das BFA habe es weiters als unplausibel angesehen, dass Männer, die teilweise Al Shabaab-Mitglieder gewesen wären, ihn nur mit Stöcken geschlagen hätten und nicht mit Schusswaffen losgegangen wären. Daraufhin sagte er, dass die Al Shabaab-Mitglieder in Mogadischu und Umgebung mit AK47 bewaffnet wären, aber die Al Shabaab-Mitglieder in Nordsomalia nicht so bewaffnet wären. Die Al Shabaab habe auch nicht versucht, ihn zwangsweise zu rekrutieren. Über Vorhalt, dass er dies bei der Erstbefragung behauptet habe, bestritt er dies. Nachdem die Männer ihn in ihrem Haus angegriffen hätten, hätte er Angst gehabt, getötet zu werden und habe sich deswegen entschlossen, das Land zu verlassen. Den Entschluss habe er Anfang 2014 gefasst. Über Vorhalt, dass er beim BFA (AS 109) gesagt habe, dass ihn seine Familie davongejagt hätte, bestritt er dies. Seine Familie sei noch bis September 2017 in römisch 40 gewesen, dann hätten sie die Stadt verlassen. Bis September 2017 habe er noch Kontakt mit seiner Familie gehabt, dann sei er abgerissen. Er habe in dieser Zeit aber nichts von seiner Familie gehört, das ihn persönlich betreffe. Er habe am 14.04.2014 Somalia verlassen und sei mit einem Bus nach Äthiopien, von dort in den Sudan und über die Sahara nach Libyen und schließlich über das Mittelmeer nach Italien gelangt.

Er habe keine organischen oder psychischen Probleme, fühle sich aber gestresst, weil er sich Sorgen um seine Familie mache. In

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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