Entscheidungsdatum
05.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W158 2172122-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx und Dr. Lennart Binder, LL.M., Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx und Dr. Lennart Binder, LL.M., Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Am selben Tag wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Burgenland niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab der BF u.a. an, der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensgemeinschaft anzugehören. Befragt nach seinen Fluchtgründen führte der BF aus, er habe als Taxifahrer gearbeitet und für christliche Prediger Dokumente von XXXX nach XXXX transportiert, weswegen er von einigen Verwandten und Mullahs, die davon erfahren hätten, bedroht worden sei.römisch eins.2. Am selben Tag wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Burgenland niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab der BF u.a. an, der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensgemeinschaft anzugehören. Befragt nach seinen Fluchtgründen führte der BF aus, er habe als Taxifahrer gearbeitet und für christliche Prediger Dokumente von römisch 40 nach römisch 40 transportiert, weswegen er von einigen Verwandten und Mullahs, die davon erfahren hätten, bedroht worden sei.
I.3. Am XXXX wurde der BF von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Der BF wurde dabei u.a. zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die den BF bewogen, seine Heimat zu verlassen, gab dieser an, er habe als Taxilenker gearbeitet und habe für Freunde immer wieder CDs und andere Materialien mit christlichem Inhalt von XXXX nach XXXX transportiert. Einmal hätten die Taliban den BF aufgehalten und das Auto durchsucht. Als sie die CDs gesehen hätten, hätten sie den BF gefragt, woher diese seien. Der BF habe angegeben nicht zu wissen, woher die CDs stammen würden. Da die Fahrgäste des BF geweint hätten, hätten die Taliban den BF und dessen Geburtsurkunde fotografiert und ihn weiterfahren lassen. Der BF habe daraufhin seinen Freund angerufen, der ihm gesagt habe, dass die Situation sehr gefährlich sei, und er XXXX für einige Zeit mit seiner Familie verlassen solle. Da auch er selbst die Situation für gefährlich gehalten habe, sei der BF am nächsten Tag gemeinsam mit seiner Familie mit einem Mietwagen zu seinem Schwiegervater nach XXXX gefahren. Eine Woche später habe ihn der Cousin seines Vaters angerufen und ihm mitgeteilt, dass ihn der Mullah des Heimatdorfes suchen würde, da die Taliban erzählt hätten, dass der BF für das Christentum arbeiten und missionieren würde. Der BF habe auch nicht in XXXX bleiben können, da im Dorf bekannt sei, dass dort sein Schwiegervater wohne und er öfter dort sei. Er sei deswegen aus Afghanistan geflohen. Im Übrigen wolle er zum Christentum konvertieren.römisch eins.3. Am römisch 40 wurde der BF von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Der BF wurde dabei u.a. zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die den BF bewogen, seine Heimat zu verlassen, gab dieser an, er habe als Taxilenker gearbeitet und habe für Freunde immer wieder CDs und andere Materialien mit christlichem Inhalt von römisch 40 nach römisch 40 transportiert. Einmal hätten die Taliban den BF aufgehalten und das Auto durchsucht. Als sie die CDs gesehen hätten, hätten sie den BF gefragt, woher diese seien. Der BF habe angegeben nicht zu wissen, woher die CDs stammen würden. Da die Fahrgäste des BF geweint hätten, hätten die Taliban den BF und dessen Geburtsurkunde fotografiert und ihn weiterfahren lassen. Der BF habe daraufhin seinen Freund angerufen, der ihm gesagt habe, dass die Situation sehr gefährlich sei, und er römisch 40 für einige Zeit mit seiner Familie verlassen solle. Da auch er selbst die Situation für gefährlich gehalten habe, sei der BF am nächsten Tag gemeinsam mit seiner Familie mit einem Mietwagen zu seinem Schwiegervater nach römisch 40 gefahren. Eine Woche später habe ihn der Cousin seines Vaters angerufen und ihm mitgeteilt, dass ihn der Mullah des Heimatdorfes suchen würde, da die Taliban erzählt hätten, dass der BF für das Christentum arbeiten und missionieren würde. Der BF habe auch nicht in römisch 40 bleiben können, da im Dorf bekannt sei, dass dort sein Schwiegervater wohne und er öfter dort sei. Er sei deswegen aus Afghanistan geflohen. Im Übrigen wolle er zum Christentum konvertieren.
Als Beilage zur Niederschrift wurden Deutschkursbestätigungen genommen.
I.4. Mit Bescheid vom XXXX , dem BF am XXXX persönlich zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).römisch eins.4. Mit Bescheid vom römisch 40 , dem BF am römisch 40 persönlich zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend führte die Behörde zu Spruchpunkt I. an, dass der vom BF in Hinblick auf seine Verfolgung vorgebrachte Sachverhalt nicht glaubhaft sei, sodass ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuzuerkennen sei. Zu Spruchpunkt II. führte die Behörde aus, dass dem BF eine Rückkehr nach Herat möglich und zumutbar sei. Gemäß § 57 AsylG sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen. Hinsichtlich Art. 8 EMRK führte das BFA eine Abwägung durch und kam dabei zum Schluss, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen sei seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig.Begründend führte die Behörde zu Spruchpunkt römisch eins. an, dass der vom BF in Hinblick auf seine Verfolgung vorgebrachte Sachverhalt nicht glaubhaft sei, sodass ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuzuerkennen sei. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die Behörde aus, dass dem BF eine Rückkehr nach Herat möglich und zumutbar sei. Gemäß Paragraph 57, AsylG sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen. Hinsichtlich Artikel 8, EMRK führte das BFA eine Abwägung durch und kam dabei zum Schluss, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen sei seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig.
I.5. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.5. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
I.6. Am XXXX erhob der BF durch seine damalige Rechtsvertretung Beschwerde in vollem Umfang. Es wurde beantragt, dem BF Asyl zuzuerkennen; in eventu ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren; in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen und die Rückkehrentscheidung und den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung aufzuheben sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.römisch eins.6. Am römisch 40 erhob der BF durch seine damalige Rechtsvertretung Beschwerde in vollem Umfang. Es wurde beantragt, dem BF Asyl zuzuerkennen; in eventu ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren; in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen und die Rückkehrentscheidung und den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung aufzuheben sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Begründend wird zunächst das Vorbringen des BF wiederholt und der Beweiswürdigung des BFA entgegengetreten. Zudem habe der BF das Land nicht aufgrund einer bereits erfolgten Konversion verlassen, wenn auch ein grundsätzliches Interesse am Christentum bereits bestanden habe, sondern weil die Taliban bei ihm christliches Material gefunden und mitgenommen sowie seine Tazkira fotografiert hätten. Der BF wäre bei einer Rückkehr neben einer Verfolgung durch die Taliban möglicherweise auch einer Verfolgung durch den Staat ausgesetzt, da Apostasie in Afghanistan strafbar sei. Aufgrund der Sicherheitslage sei ihm jedenfalls subsidiärer Schutz zuzuerkennen.
I.7. Am XXXX langte die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.7. Am römisch 40 langte die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
I.8. Am XXXX zeigten die im Spruch genannten Vertreter ihre Bevollmächtigung an.römisch eins.8. Am römisch 40 zeigten die im Spruch genannten Vertreter ihre Bevollmächtigung an.
I.8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF sowie die im Spruch genannte Rechtsvertretung teilnahmen. Das BFA verzichtete mit Schreiben vom XXXX auf die Teilnahme an der Verhandlung. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari u.a. zu seiner Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu seinem Gesundheitszustand, seinen Familienangehörigen, seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich ausführlich befragt.römisch eins.8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF sowie die im Spruch genannte Rechtsvertretung teilnahmen. Das BFA verzichtete mit Schreiben vom römisch 40 auf die Teilnahme an der Verhandlung. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari u.a. zu seiner Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu seinem Gesundheitszustand, seinen Familienangehörigen, seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich ausführlich befragt.
Als Beilage zur Niederschrift wurden ein Konvolut an Integrationsunterlagen und eine Bestätigung der Diözese Innsbruck über die Teilnahme an einem katholischen Glaubenskurs genommen.
I.9. Am XXXX langte eine Stellungnahme zu den aktuellen Länderberichten ein.römisch eins.9. Am römisch 40 langte eine Stellungnahme zu den aktuellen Länderberichten ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
II.1. Sachverhaltsfeststellungen:römisch zwei.1. Sachverhaltsfeststellungen:
II.1.1. Zum BF und seinen Fluchtgründen:römisch zwei.1.1. Zum BF und seinen Fluchtgründen:
Der BF ist Staatsangehöriger Afghanistans und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Seine Muttersprache ist Dari. Die Identität des BF kann nicht festgestellt werden.
Der BF stammt aus dem Dorf XXXX in dem Distrikt XXXX in der Provinz XXXX , wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Dort besuchte er zehn Jahre die Schule, absolvierte eine dreijährige Lehre als Automechaniker und arbeitete vier Jahre in diesem Beruf. Zuletzt war er zusätzlich als Taxilenker tätig. Zudem verfügte der BF über ein landwirtschaftliches Grundstück.Der BF stammt aus dem Dorf römisch 40 in dem Distrikt römisch 40 in der Provinz römisch 40 , wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Dort besuchte er zehn Jahre die Schule, absolvierte eine dreijährige Lehre als Automechaniker und arbeitete vier Jahre in diesem Beruf. Zuletzt war er zusätzlich als Taxilenker tätig. Zudem verfügte der BF über ein landwirtschaftliches Grundstück.
Die erste Frau des BF, mit der er zwei gemeinsame Söhne hat, ist verstorben. Seine Söhne leben mit seiner zweiten Frau in der Provinz XXXX gemeinsam mit der Mutter des BF. Der Vater des BF ist verstorben. Eine Tante des BF lebt in der Provinz XXXX . Die Schwester des BF lebt in Pakistan, wo sie über einen Aufenthaltstitel verfügt.Die erste Frau des BF, mit der er zwei gemeinsame Söhne hat, ist verstorben. Seine Söhne leben mit seiner zweiten Frau in der Provinz römisch 40 gemeinsam mit der Mutter des BF. Der Vater des BF ist verstorben. Eine Tante des BF lebt in der Provinz römisch 40 . Die Schwester des BF lebt in Pakistan, wo sie über einen Aufenthaltstitel verfügt.
Im Rahmen seiner Tätigkeit als Taxilenker transportierte der BF in einem Zeitraum von vier Monaten zusätzlich zu den Fahrgästen für Bekannte Materialen mit christlichem Inhalt, wie CDs oder Broschüren, von XXXX nach XXXX . Die Materialien waren dabei in einem Sack versteckt im Kofferraum. Während der Fahrten wurde der BF mehrmals am Weg nach XXXX von den Taliban kontrolliert, wobei er seine Geburtsurkunde vorzeigen musste und danach weitergelassen wurde. Als er vor ungefähr vier Jahren am Weg von XXXX nach XXXX wiederum von den Taliban kontrolliert wurde, fanden die Taliban bei einer Durchsuchung des Wagens fünfzehn CDs mit christlichem Inhalt. Er wurde daraufhin von den Taliban nach der Herkunft der CDs gefragt. Der BF bestritt zu wissen, woher die CDs seien. Da seine Fahrgäste, zwei ältere Frauen und drei Kinder, zu weinen begannen, fotografierten die Taliban den BF und seine Geburtsurkunde, ließen den BF weiterfahren und konfiszierten die CDs. Der BF verließ am Tag darauf mit seiner Familie aufgrund des Rats seines Freundes sein Heimatdorf mit einem Mietwagen nach XXXX zu seinem Schwiegervater. Eine Woche später wurde der BF von seinem Cousin angerufen, der ihm mitteilte, dass der Mullah des Heimatdorfes nach dem BF suchen würde, da die Taliban dem Mullah erzählt haben, dass der BF für das Christentum missionieren würde. Daraufhin reiste der BF über Kandahar nach Pakistan, wo er für sechs Monate in Quetta lebte. Danach reiste er weiter in den Iran, wo er wiederum für sechs Monate lebte und danach weiter Richtung Europa.Im Rahmen seiner Tätigkeit als Taxilenker transportierte der BF in einem Zeitraum von vier Monaten zusätzlich zu den Fahrgästen für Bekannte Materialen mit christlichem Inhalt, wie CDs oder Broschüren, von römisch 40 nach römisch 40 . Die Materialien waren dabei in einem Sack versteckt im Kofferraum. Während der Fahrten wurde der BF mehrmals am Weg nach römisch 40 von den Taliban kontrolliert, wobei er seine Geburtsurkunde vorzeigen musste und danach weitergelassen wurde. Als er vor ungefähr vier Jahren am Weg von römisch 40 nach römisch 40 wiederum von den Taliban kontrolliert wurde, fanden die Taliban bei einer Durchsuchung des Wagens fünfzehn CDs mit christlichem Inhalt. Er wurde daraufhin von den Taliban nach der Herkunft der CDs gefragt. Der BF bestritt zu wissen, woher die CDs seien. Da seine Fahrgäste, zwei ältere Frauen und drei Kinder, zu weinen begannen, fotografierten die Taliban den BF und seine Geburtsurkunde, ließen den BF weiterfahren und konfiszierten die CDs. Der BF verließ am Tag darauf mit seiner Familie aufgrund des Rats seines Freundes sein Heimatdorf mit einem Mietwagen nach römisch 40 zu seinem Schwiegervater. Eine Woche später wurde der BF von seinem Cousin angerufen, der ihm mitteilte, dass der Mullah des Heimatdorfes nach dem BF suchen würde, da die Taliban dem Mullah erzählt haben, dass der BF für das Christentum missionieren würde. Dara