TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/5 W134 2141301-1

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Veröffentlicht am 05.09.2018
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Entscheidungsdatum

05.09.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W134 2141678-1/13E

W134 2141680-1/13E

W134 2141301-1/14E

W134 2141300-1/14E

W134 2141676-1/14E

W134 2141674-1/11E

W134 2141672-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch das Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2016, Zahl 1088582709-151415392, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.11.2017 zu Recht:1. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch das Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2016, Zahl 1088582709-151415392, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.11.2017 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch das Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2016, Zahl 1088582600-151415341, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.11.2017 zu Recht:2. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch das Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2016, Zahl 1088582600-151415341, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.11.2017 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Beschwerde des Drittbeschwerdeführers XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch das Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2016, Zahl 1032831109-140065388, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.11.2017 zu Recht:3. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Beschwerde des Drittbeschwerdeführers römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch das Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2016, Zahl 1032831109-140065388, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.11.2017 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

4. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Beschwerde des Viertbeschwerdeführers XXXX , geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch das Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2016, Zahl 1088582905-151415384, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.11.2017 zu Recht:4. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Beschwerde des Viertbeschwerdeführers römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch das Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2016, Zahl 1088582905-151415384, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.11.2017 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

5. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Beschwerde der Fünftbeschwerdeführerin XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch das Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2016, Zahl 1088582807-151415368, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.11.2017 zu Recht:5. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Beschwerde der Fünftbeschwerdeführerin römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch das Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2016, Zahl 1088582807-151415368, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.11.2017 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

6. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Beschwerde des Sechstbeschwerdeführers XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch das Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.11.2016, Zahl 1100094305-152048592, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.11.2017 zu Recht:6. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Beschwerde des Sechstbeschwerdeführers römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch das Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.11.2016, Zahl 1100094305-152048592, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.11.2017 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde wird festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde wird festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Dem Sechstbeschwerdeführer wird gemäß § 54 Abs 1, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt.Dem Sechstbeschwerdeführer wird gemäß Paragraph 54, Absatz eins,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

7. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Beschwerde der Siebtbeschwerdeführerin XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch das Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2016, Zahl 1100094109-152048584, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.11.2017 zu Recht:7. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Beschwerde der Siebtbeschwerdeführerin römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch das Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2016, Zahl 1100094109-152048584, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.11.2017 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes I. gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz 1 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Absatz 4 Asylgesetz 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 05.09.2019 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4 Asylgesetz 2005 idgF wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 05.09.2019 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin stellten nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 21.09.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016.1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin stellten nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 21.09.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,.

Der Drittbeschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.10.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016.Der Drittbeschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.10.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,.

Der Sechstbeschwerdeführer und die Siebtbeschwerdeführerin stellten nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 22.12.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016.Der Sechstbeschwerdeführer und die Siebtbeschwerdeführerin stellten nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 22.12.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,.

2. Am 24.09.2015 und am 23.12.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin statt.

Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden "BF1" genannt) brachte zu seinem Fluchtgrund befragt vor, dass sein Onkel die Erbschaft nicht habe teilen wollen. Sein Sohn, der in Österreich lebe, habe den Onkel mit einem Messer attackiert. Deshalb habe der Onkel die ganze Familie bedroht.

Der BF1 stellte im Zuge der Einvernahme einen Asylantrag für seine zwei minderjährigen Kinder, den Viertbeschwerdeführer (im Folgenden: "BF4" genannt) und die Fünftbeschwerdeführerin (im Folgenden: "BF5" genannt).

Für den Viertbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin (im Folgenden: "BF5" genannt) wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.

Die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden "BF2" genannt) brachte ebenfalls vor, dass ihr Mann Erbschaftsstreitigkeiten mit seinem Onkel gehabt habe. Ihr Sohn habe den Onkel mit einem Messer attackiert. Der Onkel bedrohe nun die gesamte Familie.

Am 15.10.2014 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Drittbeschwerdeführers statt.

Der Drittbeschwerdeführer (im Folgenden "BF3" genannt) brachte zu seinem Fluchtgrund befragt vor, dass sein Vater und dessen Onkel wegen einem Grundstück gestritten hätten. Der Onkel habe ihn und seinen Vater oft geschlagen. Der Onkel habe die gesamte Familie mit dem Umbringen bedroht. Aus diesem Grund seien sie in den Iran geflüchtet. Dort seien sie illegal gewesen, deshalb hätten sie beschlossen den Iran in Richtung Österreich zu verlassen.

Am 23.12.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Sechstbeschwerdeführers und der Siebtbeschwerdeführerin statt.

Der Sechstbeschwerdeführer (im Folgenden "BF6" genannt) brachte zu seinem Fluchtgrund befragt vor, dass sein Vater mit dessen Onkel Probleme wegen einer Erbschaft gehabt habe. Das Problem sei eskaliert und der Onkel habe Gewalt gegen sie eingesetzt und habe sie mit dem Umbringen bedroht. Sein Vater, sein Bruder und er seien verletzt worden. Daraufhin seien sie vor zwei Jahren in den Iran geflüchtet. Nachdem sie erfahren hätten, dass es in Europa keine Grenzen mehr gäbe und da sein Bruder bereits in Österreich war, beschlossen sie auch nach Österreich zu kommen.

Die Siebtbeschwerdeführerin (im Folgenden "BF7" genannt) brachte zu ihrem Fluchtgrund befragt vor, dass sie mitgereist sei, da ihr einzig verbliebener Sohn hier in Österreich lebe. Sie habe niemanden in Afghanistan der auf sie aufpassen, sie versorgen und pflegen würde.

3. Am 05.09.2016 und am 18.10.2016 wurden die BF1-BF2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark (im Folgenden: "BFA" genannt) im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.

Der BF1 brachte zunächst vor, der Volksgruppe der Hazara anzugehören und schiitischer Moslem zu sein. Er stamme aus der Provinz Bamyan. Vor 4 Jahren sei er in den Iran gereist und habe dort Gelegenheitsarbeiten verrichtet. In Afghanistan habe er 2 Jahre die Schule besucht und auf seiner eigenen Landwirtschaft gearbeitet.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF1 zusammenfassend an, dass er für seinen Onkel auf dessen Landwirtschaft arbeiten habe müssen. Als der BF1 seinen Anteil aus der Ernte gefordert habe, sei er von dem Onkel zusammen geschlagen worden. Sein Sohn Ghafor sei ebenfalls schwer misshandelt und verletzt worden. Er habe sechs bis sieben Monate im Spital behandelt werden müssen. Auch sein ältester Sohn Abdullah sei geschlagen worden. Seine 10-jährige Tochter sei entführt worden. Der Onkel habe sie mit seinem Sohn verheiraten wollen. Nach der Entlassung seines Sohnes seien sie in den Iran geflüchtet.

Die BF2 brachte zunächst vor, der Volksgruppe der Hazara anzugehören und schiitische Muslimin zu sein. Sie stamme aus der Provinz Bamyan. Sie habe keine Schule besuchen und abgesehen von der Arbeit für den Onkel, auch nicht arbeiten können.

Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die BF2 zusammenfassend an, dass es zwischen ihrem Mann und dessen Onkel zu einer Auseinandersetzung gekommen sei, weil ihr Mann sein Recht einfordern habe wollen. Der Onkel habe ihre Kinder geschlagen. Ghafor sei deshalb ins Krankenhaus gekommen. 4 Tage später sei ihre Tochter verschwunden. Von einem Nachbarn habe sie erfahren, dass ihre Tochter bei dem Onkel sei. Sie sei mit ihrem ältesten Sohn zum Haus des Onkels gegangen, um die Tochter zu befreien. Dabei sei ihr Sohn mit dem Onkel aneinander geraten. Sie sei mit der Tochter nachhause geflüchtet. Ihr Sohn sei dann etwas später mit blutigen Händen nachhause gekommen und sie seien ins Krankenhaus gefahren, wo auch ihr Mann gewesen sei.

Am 04.11.2015 wurde der BF3 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark (im Folgenden: "BFA" genannt) im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.

Der BF3 brachte zunächst vor, der Volksgruppe der Hazara anzugehören und schiitischer Moslem zu sein. Er stamme aus der Provinz Bamyan.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF3 zusammenfassend an, dass es zwischen seinem Vater und dessen Onkel Streit gegeben habe, weil sein Vater seinen Anteil eingefordert habe. Er habe seinen Vater bei dem Konflikt helfen wollen und sei dabei am Kopf und im Gesicht so schwer verletzt worden, dass er ins Krankenhaus gebracht worden sei. Die Söhne des Onkels hätten seinen älteren Bruder geschlagen. Der Onkel habe gewollt, dass sie auf die Grundstücke verzichten, deshalb habe er die ganze Familie geschlagen. Da die Söhne des Onkels Kontakte zur Regierung hätten, hätten sie sich nicht wehren können und seien in den Iran geflüchtet.

Für den BF4 und die BF5 wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.

Am 13.09.2016 wurde der BF6 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark (im Folgenden: "BFA" genannt) im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.

Der BF6 brachte zunächst vor, der Volksgruppe der Hazara anzugehören und schiitischer Moslem zu sein. Er stamme aus der Provinz Bamyan. Er habe 5 Jahre die Schule besucht und nebenbei seinem Vater bei der Landwirtschaft geholfen.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF6 zusammenfassend an, dass sein Vater und sein Bruder vom Onkel des Vaters zusammengeschlagen worden seien. Sein Bruder sei ins Krankenhaus gekommen. Als er erfahren habe, dass seine Schwester vom Onkel des Vaters entführt worden sei, sei er zu ihm gegangen um sie abzuholen. Dabei sei es zu Handgreiflichkeiten gekommen und er sei bei den Händen schwer verletzt worden. Seine Mutter habe seine Schwester in der Zwischenzeit nachhause holen können. Er sei ins Krankenhaus gebracht worden, wo auch sein Vater und sein Bruder gewesen seien. Nachdem sein Bruder nach 7 Monaten aus dem Krankenhaus entlassen worden sei und sich noch 3 Monate zuhause erholt habe, habe sein Vater beschlossen in den Iran zu gehen, weil der Onkel sie wegen der Grundstücke ständig mit dem Umbringen bedroht habe.

Da die BF7 kaum hören und sehen könne und deshalb bei der Einvernahme vor dem BFA verängstigt und verwirrt gewirkt habe wurde die niederschriftliche Einvernahme gleich zu Beginn vom BFA abgebrochen.

4. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Den Beschwerdeführern wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerinnen gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde in Spruchpunkt IV. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerinnen gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.4. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Den Beschwerdeführern wurde gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerinnen gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde in Spruchpunkt römisch vier. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerinnen gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass es Widersprüche zwischen den Einvernahmen der gesamten Kernfamilie gegeben habe. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben, gehe das BFA davon aus, dass die Entführung der Tochter nicht stattgefunden habe. Der BF3 habe die Entführung seiner Schwester nicht erwähnt. Es sei unglaubwürdig, dass die anderen Familienmitglieder ihm nicht davon erzählt hätten. Dass der BF3 die Entführung nicht vorgebracht habe, deute darauf hin, dass diese nicht stattgefunden habe. Es sei nicht glaubhaft, dass der BF6 die Befreiung seiner Schwester durch seine Mutter nicht mitbekommen habe, da er angeblich zur selben Zeit anwesend gewesen sei. Zudem sei nicht glaubhaft, dass der Onkel die Schwester entführen und dann nie wieder versuchen würde, sie für seinen Sohn zurückzubekommen bzw. sich an der Familie zu rächen. Es sei auch unglaubwürdig, dass es den Beschwerdeführern möglich gewesen sei, 10 Monate weiterhin an ihrer Heimatadresse zu wohnen, einkaufen zu gehen und das Vieh zu pflegen, wenn der Onkel die Familie so massiv bedroht habe. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Onkel die Familie derart lange und auch in anderen Landesteilen Afghanistans verfolgen sollte, wenn er bereits bekommen habe was er wollte und die Familie den Kontakt zum Onkel abgebrochen habe. Hazara seien keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religions- bzw. Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt. Die BF7 habe Ihre Heimat verlassen, weil sie die Unterstützung der Familie brauche. Dies stelle keine asylrelevante Verfolgung dar.

5. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, (in der Folge: AVG) vom 13.11.2016 wurde den BF1-BF5 gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkashilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, (in der Folge: AVG) vom 13.11.2016 wurde den BF1-BF5 gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkashilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, (in der Folge: AVG) vom 13.11.2016 wurde den BF6-BF7 gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, (in der Folge: AVG) vom 13.11.2016 wurde den BF6-BF7 gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

6. Gegen die oben genannten Bescheide richten sich die im Wege der Rechtsvertretung erhobenen Beschwerden, welche fristgerecht beim BFA einlangten. In diesen wird u.a. ausgeführt, dass die Familienmitglieder ihre Probleme in den Grundzügen übereinstimmend vorgebracht hätten. Es sei daher davon auszugehen, dass ihre Aussagen im Kern einen Wahrheitsgehalt hätten, auch wenn einzelne Aussagen im Detail voneinander abweichen würden. Die Entführung der BF5 habe stattgefunden. Für die BF5 bestehe die Gefahr der Zwangsverheiratung. Der BF3 habe keine eigenen Wahrnehmungen zu der Entführung der Schwester, da er zu der Zeit im Krankenhaus gelegen sei. Aufgrund seines jugendlichen Alters (13 Jahre), seien nicht alle Probleme der Familie mit ihm besprochen worden. Die BF7 sei auf die Unterstützung ihrer Familie angewiesen. Die Behörde habe sich nicht ausreichend mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer auseinandergesetzt. Die Länderberichte seien veraltet. Die Lage der Hazara habe sich nicht verbessert, bzw. wieder verschlechtert. Die Rechte der Frauen seien massiv eingeschränkt.

7. Die gegenständlichen Beschwerden und die bezughabenden Verwaltungsakten der BF1-BF5 wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 02.12.2016 vom BFA vorgelegt.

Die gegenständlichen Beschwerden und die bezughabenden Verwaltungsakten der BF6 und BF7 wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 01.12.2016 vom BFA vorgelegt.

8. Den Beschwerdeführern wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 02.03.2017 (zuletzt aktualisiert am 27.06.2017), sowie das Ländergutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Mag. Karl Mahringer vom 05.03.2017 (Aktualisierung 15.05.2017) im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 14.08.2017 zur Kenntnis gebracht.

9. Das Bundesverwaltungsgericht führte in den gegenständlichen Rechtssachen am 07.11.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführer im Beisein ihrer bevollmächtigten Vertretung persönlich teilnahmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF1:

Der BF1 wurde am XXXX geboren und führt den im Spruch genannten Namen. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, schiitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Die Muttersprache des BF1 ist Dari. Er stammt aus der Provinz Bamyan. Die letzten 4 Jahre vor seiner Ausreise verbrachte der BF1 im Iran. In Afghanistan besuchte er 2 Jahre die Schule und arbeitete anschließend in der Landwirtschaft. Im Iran verrichtete er Gelegenheitsarbeiten.Der BF1 wurde am römisch 40 geboren und führt den im Spruch genannten Namen. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, schiitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Die Muttersprache des BF1 ist Dari. Er stammt aus der Provinz Bamyan. Die letzten 4 Jahre vor seiner Ausreise verbrachte der BF1 im Iran. In Afghanistan besuchte er 2 Jahre die Schule und arbeitete anschließend in der Landwirtschaft. Im Iran verrichtete er Gelegenheitsarbeiten.

Der BF1 ist mit der BF2 traditionell verheiratet. Die BF3-BF6 sind die leiblichen Kinder des BF1. Die BF7 ist die Mutter des BF1. Der BF1 ist strafrechtlich unbescholten, arbeitsfähig und gesund.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF1 seinen Herkunftsstaat aufgrund einer Verfolgung durch seinen Onkel oder einer anderen konkreten individuellen Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verlies oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte.

Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass der BF1 bei einer allfälligen Rückkehr nach Kabul, Herat und Mazar-e Sharif mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.

1.2. Zur Person der BF2:

Die BF2 wurde am XXXX geboren und führt den im Spruch genannten Namen. Sie ist afghanische Staatsangehörige, schiitische Muslimin und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Die Muttersprache der BF2 ist Dari. Sie stammt aus der Provinz Bamyan. Die letzten 4 Jahre vor ihrer Ausreise verbrachte die BF2 im Iran. Die BF2 besuchte nie eine Schule. Sie war Hausfrau und musste für den Onkel ihres Mannes arbeiten.Die BF2 wurde am römisch 40 geboren und führt den im Spruch genannten Namen. Sie ist afghanische Staatsangehörige, schiitische Muslimin und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Die Muttersprache der BF2 ist Dari. Sie stammt aus der Provinz Bamyan. Die letzten 4 Jahre vor ihrer Ausreise verbrachte die BF2 im Iran. Die BF2 besuchte nie eine Schule. Sie war Hausfrau und musste für den Onkel ihres Mannes arbeiten.

Die BF2 ist mit dem BF1 traditionell verheiratet. Die BF3-BF6 sind die leiblichen Kinder der BF2. Die BF7 ist die Schwiegermutter der BF2.

Die BF2 entscheidet selber über ihren Kleidungsstil und genießt es sich modisch anzuziehen sowie sich zu schminken. Ihre Kinder besuchen die Schule und sie nimmt keinen Einfluss auf die Partnerwahl ihrer Tochter. Die BF2 lebt selbstbestimmt und erledigt die Einkäufe alleine.

Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass die der BF2 im Fall der Rückkehr nach Afghanistan drohende Situation als Frau und auf Grund der von ihrer inneren Wertehaltung getragenen und nach außen hin erkennbaren überwiegenden Orientierung am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild, ihrem bisherigen Verhalten sowie ihrer individuellen Lebensumstände in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität ist.

Der BF2 steht keine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative zur Verfügung.

1.3. Zur Person des BF3:

Der BF3 wurde am XXXX geboren und führt den im Spruch genannten Namen. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, schiitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Die Muttersprache des BF3 ist Dari. Er stammt aus der Provinz Bamyan. Die letzten 4 Jahre vor seiner Ausreise verbrachte der BF3 im Iran. In Afghanistan besuchte er 5 bis 6 Jahre die Schule und anschließend arbeitete er ca. ein Jahr in der Landwirtschaft.Der BF3 wurde am römisch 40 geboren und führt den im Spruch genannten Namen. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, schiitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Die Muttersprache des BF3 ist Dari. Er stammt aus der Provinz Bamyan. Die letzten 4 Jahre vor seiner Ausreise verbrachte der BF3 im Iran. In Afghanistan besuchte er 5 bis 6 Jahre die Schule und anschließend arbeitete er ca. ein Jahr in der Landwirtschaft.

Der BF1 und die BF2 sind die leiblichen Eltern des BF3. Die BF4-BF6 sind die Geschwister des BF3. Die BF7 ist die Großmutter des BF3. Der BF3 ist strafrechtlich unbescholten, arbeitsfähig, jung und gesund.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF3 seinen Herkunftsstaat aufgrund einer Verfolgung durch den Onkel seines Vaters oder einer anderen konkreten individuellen Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verlies oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte.

Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass der BF3 bei einer allfälligen Rückkehr nach Kabul, Herat und Mazar-e Sharif mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.

1.4. Zur Person des BF4:

Der BF4 wurde am XXXX geboren und führt den im Spruch genannten Namen. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, schiitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Die Muttersprache des BF4 ist Dari. Er stammt aus der Provinz Bamyan.Der BF4 wurde am römisch 40 geboren und führt den im Spruch genannten Namen. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, schiitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Die Muttersprache des BF4 ist Dari. Er stammt aus der Provinz Bamyan.

Der BF1 und die BF2 sind die leiblichen Eltern des BF4. Der BF3, die BF5 und der BF6 sind die Geschwister des BF4. Die BF7 ist die Großmutter des BF4.

Eigene in der Person der BF4 liegende Gründe einer asylrelevanten Verfolgung in seinem Herkunftsstaat sind nicht hervorgekommen.

1.5. Zur Person der BF5:

Die BF5 wurde am XXXX geboren und führt den im Spruch genannten Namen. Sie ist afghanischer Staatsangehörige, schiitische Muslimin und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Die Muttersprache der BF5 ist Dari. Sie stammt aus der Provinz Bamyan.Die BF5 wurde am römisch 40 geboren und führt den im Spruch genannten Namen. Sie ist afghanischer Staatsangehörige, schiitische Muslimin und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Die Muttersprache der BF5 ist Dari. Sie stammt aus der Provinz Bamyan.

Der BF1 und die BF2 sind die leiblichen Eltern der BF5. Der BF3, der BF4 und der BF6 sind die Geschwister der BF5. Die BF7 ist die Großmutter der BF5.

Die BF5 entscheidet selber über ihren Kleidungsstil und genießt es sich modisch anzuziehen sowie sich zu schminken. Sie möchte frei leben und den Beruf der Hebamme erlernen. Die BF5 hat sowohl weibliche als auch männliche Freunde, mit denen sie etwas unternimmt. Die BF5 besucht die Schule, geht schwimmen und lebt selbstbestimmt.

Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass die der BF5 im Fall der Rückkehr nach Afghanistan drohende Situation als Frau und auf Grund der von ihrer inneren Wertehaltung getragenen und nach außen hin erkennbaren überwiegenden Orientierung am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild, ihrem bisherigen Verhalten sowie ihrer individuellen Lebensumstände in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität ist.

Der BF5 steht keine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative zur Verfügung.

1.6. Zur Person des BF6:

Der BF6 wurde am XXXX geboren und führt den im Spruch genannten Namen. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, schiitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Die Muttersprache des BF6 ist Dari. Er stammt aus der Provinz Bamyan. Die letzten 2 Jahre vor seiner Ausreise verbrachte der BF6 im Iran. In Afghanistan besuchte er 5 Jahre die Schule und arbeitete anschließend mit seinem Vater in der Landwirtschaft.Der BF6 wurde am römisch 40 geboren und führt den im Spruch genannten Namen. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, schiitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Die Muttersprache des BF6 ist Dari. Er stammt aus der Provinz Bamyan. Die letzten 2 Jahre vor seiner Ausreise verbrachte der BF6 im Iran. In Afghanistan besuchte er 5 Jahre die Schule und arbeitete anschließend mit seinem Vater in der Landwirtschaft.

Der BF1 und die BF2 sind die leiblichen Eltern des BF6. Die BF3-BF5 sind die Geschwister des BF6. Die BF7 ist die Großmutter des BF6. Der BF6 hat in Österreich im Dezember 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der BF6 ist

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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