Entscheidungsdatum
06.09.2018Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
W162 2164089-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER, BA MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Inge Margreiter und Mag. Margit Markl, Zentrum 16, 6233 Kramsach, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 03.07.2017, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER, BA MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Inge Margreiter und Mag. Margit Markl, Zentrum 16, 6233 Kramsach, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 03.07.2017, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass gemäß Paragraph 42 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin war ab 31.08.2015 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem GdB von 70 v.H., seit 04.04.2017 ist sie Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem GdB von 50 v.H.
Sie beantragte unter Vorlage eines Konvoluts an medizinischen Unterlagen am 04.04.2017 (einlangend) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
2. Im Auftrag der belangten Behörde erfolgte am 18.05.2017 eine Begutachtung aufgrund persönlicher Untersuchung durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin. Dabei wurde im Sachverständigengutachten vom selben Tag inhaltlich die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt. Darin wurde insbesondere festgestellt:
"
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Schussbruch des rechten Oberschenkels mit Pseudoarthrosebildung, Schussbruch des linken Oberschenkels, knöchern stabil gehalten unterer Rahmensatz, da Gangbildstörung jedoch wiedererlangen der Gehfähigkeit
02.05.15
50
1.
Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine. Bei Vorliegen einer Gangbildstörung besteht jedoch mittlerweile eine gute Gehfähigkeit. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist selbständig möglich. Bei ausreichend guten Kraftverhältnissen der oberen und unteren Extremitäten ist das Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe zumutbar. Das sichere Anhalten ist möglich. Ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter üblichen Transportbedingungen möglich.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
Nein"
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.07.2017 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 BBG abgewiesen. Verwiesen wurde auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.07.2017 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß Paragraph 42 und Paragraph 45, BBG abgewiesen. Verwiesen wurde auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens.
4. Gegen diesen Bescheid vom 03.07.2017 wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht am 10.07.2017 Beschwerde erhoben, worin im Wesentlichen moniert wurde, dass das Sachverständigengutachten nicht den Tatsachen entspreche. Für längere Wegstrecken sei die Kraft in den Beinen nicht vorhanden, die Wegstrecke von 500m könne sie nur bei besten Bedingungen manchmal gehen. Das "freie Gehen" beziehe sich auf eine Strecke von ca. 5m. Sie nehme zudem Schmerzmittel ein und stehe in Behandlung von Physiotherapie, Akupunktur und chinesischer Medizin. An manchen Tagen könne sie nur mit 2 Krücken gehen, manchmal überhaupt nicht. Die Oberschenkel seien voller Implantate und Schrotkugeln. Sie benötige einen Parkausweis, insbesondere erleichtere es ihr Leben mit 2 schulpflichtigen Kindern bei der Parkplatzsuche.
5. Die Beschwerde wurde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht am 12.07.2017 zur Entscheidung vorgelegt.
6.1. Das Bundesverwaltungsgericht holte in der Folge ein Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Orthopädie, Dr. XXXX , ein. In dem Sachverständigengutachten vom 15.12.2017 wurde Folgendes festgestellt:6.1. Das Bundesverwaltungsgericht holte in der Folge ein Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Orthopädie, Dr. römisch 40 , ein. In dem Sachverständigengutachten vom 15.12.2017 wurde Folgendes festgestellt:
"Frage 1: Diagnosen:
Funktionseinschränkungen
1
Pseudarthrose (Neugelenksbildung) im Bereich des rechten Oberschenkels nach Oberschenkelschussbruch bei liegendem Marknagel und geringer Achsfehlstellung im Knie.
2
Knöchern geheilter Oberschenkelschussbruch links mit mäßiggradigem subcutanen und muskulären Weichteildefekt
Aus orthopädisch gutachterlicher Sicht ist eine Differenzierung vorzunehmen. Im rechten Oberschenkel ist die Knochenheilung nicht abgeschlossen. Die Belastungsfähigkeit ist durch den liegenden Oberschenkelmarknagel gegeben. Weiters ist der Weichteildefekt, die Kraftabschwächung und die geringe Achsfehlstellung im rechten Knie zu berücksichtigen. Damit ergibt sich eine mittelgradige Einschränkung der Steh- und Gehleistung. Im Bereich des Iinken Oberschenkels ist der Bruch geheilt und uneingeschränkt Belastungsstabil. Eine mäßiggradige Muskelschwäche ergibt sich durch en Weichteildefekt, der zu einer geringen Verminderung der Gehleistung führt. Die therapeutischen Möglichkeiten sind aus orthopädischer Sicht ausgeschöpft.
Frage 2: Im Bereich der unteren Extremität liegen mittelgradige Funktionsbehinderungen vor, wobei eine deutliche Betonung der Funktionseinschränkung der rechten Seite festzustellen ist.
Frage 3: Unter Berücksichtigung der Befundlage und unter Berücksichtigung der klinischen Untersuchungsbefunde liegt keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor.
Frage 4: Neurologische Defizite sind nicht vorliegend.
Frage 5: Hochgradige Sehbehinderungen sind nicht zu dokumentieren.
Frage 6: Zur Frage der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind aus orthopädischer Sicht keine Änderungen zum Vorgutachten vom 18.05.2017 belegbar.
Frage 7: Die im Beschwerdeschreiben angegebenen Symptome und Funktionsbehinderungen sind, wie die BW schreibt, wechselnd. Bei derartigen Verletzungen sind diese Zustände durchaus zu erwarten. Eine dauernde über 6 Monate bestehende höhergradige Funktionsbehinderung des Bewegungsapparates ist nicht zu belegen.
Frage 8. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, da aus orthopädischer Sicht von einem Dauerzustand auszugehen ist.
Zusammenfassung:
Bei der BW liegt eine mittelgradige Funktionsbehinderung des rechten Beines durch den teilgeheilten Schussbruch im Oberschenkel und die Schwäche der Muskulatur, bedingt durch den Weichteildefekt, vor. Daneben ist eine geringe Fehlstellung im rechten Knie gegeben, die auf die Steh- und Gehleistung keine Auswirkung hat. Im linken Bein sind die Funktionsbehinderungen lediglich durch die geringe Muskelschwäche vorliegend. Der Oberschenkel ist belastungsstabil verheilt. Somit sind kurze Wegstrecken von 300m bis 400m zumutbar. Der Bewegungsumfang der großen Gelenke der unteren Extremität bewegt sich im Normbereich. Unter Berücksichtigung von Kraft und Koordination ist das Überwinden von Niveauunterschieden, damit das sichere Aus- und Einsteigen, möglich, ebenso wie die Fortbewegung in öffentlichen Verkehrsmitteln bei der Sitzplatzsuche während der Fahrt. Bei Fehlen von Funktionsbehinderungen an der oberen Extremität sind Haltegriffe und Aufstiegshilfen uneingeschränkt benützbar."
Im Zuge des Parteiengehörs gem. § 45 Abs. 3 AVG wurde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens den Parteien zur Kenntnis gebracht. In der Folge erstattete die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin und brachte im Wesentlichen vor, dass die Behauptung falsch sei, dass die Beschwerdeführerin 300 bis 400m zurücklegen könne. Sie sei ständig auf 2 Gehhilfen angewiesen und könne sich nicht sicher in einem öffentlichen Verkehrsmittel bewegen bzw. sicher ein- und aussteigen. Es sei aus dem Gutachten unklar, wie der Sachverständige zu der Einschätzung komme, dass keine "erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit" vorliege, während eine mittelgradige Funktionsbeeinträchtigung bejaht wurde.Im Zuge des Parteiengehörs gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG wurde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens den Parteien zur Kenntnis gebracht. In der Folge erstattete die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin und brachte im Wesentlichen vor, dass die Behauptung falsch sei, dass die Beschwerdeführerin 300 bis 400m zurücklegen könne. Sie sei ständig auf 2 Gehhilfen angewiesen und könne sich nicht sicher in einem öffentlichen Verkehrsmittel bewegen bzw. sicher ein- und aussteigen. Es sei aus dem Gutachten unklar, wie der Sachverständige zu der Einschätzung komme, dass keine "erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit" vorliege, während eine mittelgradige Funktionsbeeinträchtigung bejaht wurde.
Am 24.04.2018 wurde ein unfallchirurgischer Befund eines Spitals vorgelegt.
6.2. Das Bundesverwaltungsgericht holte aufgrund der Stellungnahme ein zweites Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Orthopädie, Dr. XXXX , ein. In dem Sachverständigengutachten vom 30.06.2018 wurde Folgendes festgestellt:6.2. Das Bundesverwaltungsgericht holte aufgrund der Stellungnahme ein zweites Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Orthopädie, Dr. römisch 40 , ein. In dem Sachverständigengutachten vom 30.06.2018 wurde Folgendes festgestellt:
"Stellungnahme:
Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkten. Es sind belastungsabhängige Probleme im Bereich der unteren Extremitäten im Vordergrund, welche die Steh- und Gehleistung mäßig einschränken. Die Gesamtmobilität ist jedoch ausreichend, um kurze Wegstrecken von etwa 300-400 m allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, zurücklegen zu können und um Niveauunterschiede zu überwinden, das sichere Aus- und Einsteigen ist möglich. An den oberen Extremitäten sind keine höhergradigen Funktionsbehinderungen fassbar, die Kraft seitengleich und gut, sodass die Benützung von Haltegriffen zumutbar und möglich ist. Es liegt kein Hinweis für eine relevante Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor, kein Hinweis für cardiopulmonale Einschränkung, kognitive Defizite sind nicht fassbar, sodass eine erhebliche Erschwernis beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, Be- und Entsteigen sowie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar ist.
ad 1) Diagnosenliste:
1) Knöchern in Heilung befindlicher Oberschenkelschussbruch rechts mit liegendem Marknagel und geringer Achsfehlstellung und eingeschränkter Beugefähigkeit im rechten Kniegelenk
2) Knöchern geheilter Oberschenkelfraktur links mit mäßigradigem muskulären Weichteildefekt
ad 2) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor?
Nein. Erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten liegen nicht vor. Im Bereich beider Oberschenkel liegen Weichteildefizite vor, welche zu einer mäßigen Schwäche und geringgradigem Hinken rechts, das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300-400 m ist jedoch, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, nicht erheblich erschwert. Das Ausmaß des Bewegungsumfangs sämtliche Gelenke beider unterer Extremitäten ist ausreichend um Niveauunterschiede überwinden zu können. Ausreichende Stabilität, Tritt- und Gangsicherheit sind gegeben, eine maßgebliche Gangbildbeeinträchtigung und Gangungsicherheit konnte nicht festgestellt werden.
ad 3) Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor?
Nein. Cardiopulmonale Funktionseinschränkungen liegen nicht vor, eine maßgebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist nicht gegeben.
ad 4) Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen vor? Nein.
ad 5) Liegt eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor?
Nein
ad 6) Liegt eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor? Nein.
In weIchem Ausmaß wirken sich die festgestellten Leidenszustände in ihrer Art und Schwere auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus?
Festzustellen ist im Bereich beider Oberschenkel eine Weichteildefizienz mit muskulärem Defizit rechts mehr als links, sowie ein eingeschränktes Beugedefizit des rechten Kniegelenks in Zusammenhang mit den Narben im rechten Oberschenkel Radiologisch liegt ein knöchern durchbauter Bruch des linken Oberschenkels mit Marktnagel versorgt vor. Der Unterschenkeltrümmerbruch rechts ist laut aktuellem radiologischem Befund, Abl. 78, in knöcherner Durchbauung, liegender Oberschenkelmarknagel. Höhergradige Abnützungserscheinungen des rechten Kniegelenks liegen nicht vor Es liegt somit im Bereich beider Oberschenkel ein belastungsstabiler Zustand vor, volle Belastung ist erlaubt und möglich. Eine höhergradige Funktionsbeeinträchtigung liegt nicht vor. Zu allfälligen Schmerzzuständen (Art und Ausmaß), die mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehen, ist Stellung zu nehmen.
Art und Ausmaß allfälliger Schmerzzustände, die speziell mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehen, können nur indirekt erfasst werden. Anhand des beobachteten Gangbilds mit geringgradig rechts hinkendem Gehen und sicherer Gesamtmobilität, des aktuellen Untersuchungsergebnisses mit ausreichender Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten und der derzeitigen Therapieerfordernis (analgetische Bedarfsmedikation) ergibt sich kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Überwinden von Niveauunterschieden und das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschwerten.
Sofern aus medizinischer Sicht zumutbare therapeutische Optionen oder Kompositionsmöglichkeiten betreffend die festgestellten Leidenszustände gegeben sind, sind diese darzulegen.
Die therapeutischen Möglichkeiten sind aus orthopädischer Sicht ausgeschöpft.
ad 7) Stellungnahme zu den Einwendungen der BF Abl. 5 RS, Abl. 72-74
u. RS:
Der vorgebrachte Einwand, nur 5 m frei gehen zu können und 500 m nicht zurücklegen zu können, kann anhand vorgenommener Untersuchung mit mäßiger Schwäche im Bereich der rechten mehr als linken unteren Extremität und geringgradiger Beugehemmung des rechten Kniegelenks und anhand vorgelegter Befunde nicht nachvollzogen werden.
Die behinderungsbedingte Erfordernis der Verwendung von 2 Unterarmstützkrücken ist durch festgestellte Funktionseinschränkungen und dokumentierte Leiden nicht begründbar. Das Überwinden von Niveauunterschieden ist nicht erheblich erschwert, allenfalls sind im Nachstellschritt bei guter Kraftentfaltung und weitgehend freier Beweglichkeit der linken unteren Extremität das Einsteigen und Aussteigen sowie der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar und möglich. Jedenfalls liegt eine erhebliche Schwäche im Bereich der unteren Extremitäten nicht vor. Es konnte keine maßgebliche Unsicherheit oder Instabilität im rechten Knie festgestellt werden.
Frage 3 betrifft erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, insbesondere hinsichtlich kardiopulmonaler Einschränkungen, diese sind nicht gegeben.
Zur Schmerzsituation wurde bereits Stellung genommen, eine analgetische Dauermedikation ist nicht erforderlich.
Vorgebracht wird, dass die BF an manchen Tagen gar nicht gehen könne bzw. nur sehr kurze Wegstrecken zurücklegen könne. Subjektive Darstellungen und Angaben werden in der Dokumentation der derzeitigen Beschwerden im Sachverständigengutachten zur Kenntnis genommen, maßgeblich sind jedoch objektivierbare Funktionsdefizite unter Beachtung sämtlicher vorgelegter objektiver Befunde.
Die vorgebrachten Einwendungen bedingen keine Änderung der getroffenen Beurteilung.
ad 8) Stellungnahme zu dem im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegten Befund vom 24. 4. 2018, Abl. 78:
Abl. 78, Befund unfallchirurgische Abteilung Krankenhaus XXXX vom 12.4.2018 (mit einem Gehstock nur sehr kurzstreckig mobil, einmal im Quartal Schmerzen im rechten Oberschenkel, massiv für 3-4 Tage. Blande Wundverhältnisse bei Muskelweichteildefekt im distalen Drittel des rechten Oberschenkels mehr als links, Meshgraftdeckung bland angeheilt, rechtes Knie 0/0/90, links 0/0/1 35, manchmal verlässt sie die Kraft beim Gehen im rechten Knie besonders auf unebenem Boden, schlechte Gehleistung auf Muskelbeschwerden zurückzuführen. Röntgen linker Oberschenkel: knöchern verheilt bei liegendem Nagel, Röntgen rechter Oberschenkel: Nagel unverändert, Fraktur scheint sich langsam knöchern zu durchbauen, vor allem im Vergleich zu 2016 deutliche Zunahme der knöchernen Durchbauung) - Befund untermauert die Richtigkeit der getroffenen Beurteilung.Abl. 78, Befund unfallchirurgische Abteilung Krankenhaus römisch 40 vom 12.4.2018 (mit einem Gehstock nur sehr kurzstreckig mobil, einmal im Quartal Schmerzen im rechten Oberschenkel, massiv für 3-4 Tage. Blande Wundverhältnisse bei Muskelweichteildefekt im distalen Drittel des rechten Oberschenkels mehr als links, Meshgraftdeckung bland angeheilt, rechtes Knie 0/0/90, links 0/0/1 35, manchmal verlässt sie die Kraft beim Gehen im rechten Knie besonders auf unebenem Boden, schlechte Gehleistung auf Muskelbeschwerden zurückzuführen. Röntgen linker Oberschenkel: knöchern verheilt bei liegendem Nagel, Röntgen rechter Oberschenkel: Nagel unverändert, Fraktur scheint sich langsam knöchern zu durchbauen, vor allem im Vergleich zu 2016 deutliche Zunahme der knöchernen Durchbauung) - Befund untermauert die Richtigkeit der getroffenen Beurteilung.
ad 9) Stellungnahme zu allfälligen von den angefochtenen Gutachten Abl. 36-38, 55-63 abweichehden Beurteilung: keine abweichende Beurteilung. (...)"
Im Zuge des Parteiengehörs gem. § 45 Abs. 3 AVG wurde mit Schreiben vom 20.07.2018 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens den Parteien zur Kenntnis gebracht. Bis dato langte keine Stellungnahme ein.Im Zuge des Parteiengehörs gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG wurde mit Schreiben vom 20.07.2018 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens den Parteien zur Kenntnis gebracht. Bis dato langte keine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
1. Feststellungen:
1.1. Allgemeines
Die Beschwerdeführerin stellte am 04.04.2017 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
1.2. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
1) Knöchern in Heilung befindlicher Oberschenkelschussbruch rechts mit liegendem Marknagel und geringer Achsfehlstellung und eingeschränkter Beugefähigkeit im rechten Kniegelenk
2) Knöchern geheilter Oberschenkelfraktur links mit mäßigradigem muskulären Weichteildefekt
1.3. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar. Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung liegen zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht vor. Keine der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen bewirkt die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkten. Es sind belastungsabhängige Probleme im Bereich der unteren Extremitäten im Vordergrund, welche die Steh- und Gehleistung mäßig einschränken. Die Gesamtmobilität ist jedoch ausreichend, um kurze Wegstrecken von etwa 300-400 m allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, zurücklegen zu können und um Niveauunterschiede zu überwinden, das sichere Aus- und Einsteigen ist möglich. An den oberen Extremitäten sind keine höhergradigen Funktionsbehinderungen fassbar, die Kraft seitengleich und gut, sodass die Benützung von Haltegriffen zumutbar und möglich ist. Es liegt kein Hinweis für eine relevante Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor, kein Hinweis für cardiopulmonale Einschränkung, kognitive Defizite sind nicht fassbar, sodass eine erhebliche Erschwernis beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, Be- und Entsteigen sowie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar ist.
Festzustellen ist im Bereich beider Oberschenkel eine Weichteildefizienz mit muskulärem Defizit rechts mehr als links, sowie ein eingeschränktes Beugedefizit des rechten Kniegelenks in Zusammenhang mit den Narben im rechten Oberschenkel Radiologisch liegt ein knöchern durchbauter Bruch des linken Oberschenkels mit Marktnagel versorgt vor. Der Unterschenkeltrümmerbruch rechts ist laut aktuellem radiologischem Befund, Abl. 78, in knöcherner Durchbauung, liegender Oberschenkelmarknagel. Höhergradige Abnützungserscheinungen des rechten Kniegelenks liegen nicht vor. Es liegt somit im Bereich beider Oberschenkel ein belastungsstabiler Zustand vor, volle Belastung ist erlaubt und möglich. Eine höhergradige Funktionsbeeinträchtigung liegt nicht vor. Das Erfordernis der Verwendung von 2 Unterarmstützkrücken ist durch festgestellte Funktionseinschränkungen und dokumentierte Leiden nicht begründbar. Das Überwinden von Niveauunterschieden ist nicht erheblich erschwert, allenfalls sind im Nachstellschritt bei guter Kraftentfaltung und weitgehend freier Beweglichkeit der linken unteren Extremität das Einsteigen und Aussteigen sowie der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar und möglich. Eine erhebliche Schwäche im Bereich der unteren Extremitäten liegt nicht vor. Es konnte keine maßgebliche Unsicherheit oder Instabilität im rechten Knie festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1.: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.2. und 1.3.: Die Feststellungen zum Ausmaß und zur Beurteilung der Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 18.05.2017 aufgrund persönlicher Untersuchung ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Sämtliche vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befasste Sachverständige hat sich eingehend damit auseinandergesetzt. Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass führt, gründet sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten. Unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin wurde von der medizinischen Sachverständigen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die Beschwerdeführer zum aktuellen Zeitpunkt zumutbar ist.
Die Sachverständige hatte nach persönlicher Untersuchung nachvollziehbar ausgeführt, dass keines der in der Diagnoseliste festgehaltenen Leiden eine Funktionsbeeinträchtigung bewirke, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zuließe. Nachvollziehbar wurde ausgeführt, dass trotz des Vorliegens einer Gangbildstörung mittlerweile eine gute Gehfähigkeit besteht. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist demnach selbständig möglich. Bei ausreichend guten Kraftverhältnissen der oberen und unteren Extremitäten ist das Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe zumutbar. Das sichere Anhalten ist möglich. Ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter üblichen Transportbedingungen möglich.
Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde die Beschwerdeführerin in der Folge von zwei weiteren Fachärzten für Orthopädie umfassend persönlich untersucht. Die beiden fachärztlichen Sachverständigengutachten untermauern sehr detailliert fachärztlich und nachvollziehbar die bereits erstinstanzlich getroffene Einschätzung.
Im orthopädischen Sachverständigengutachten vom 15.12.2017 wurde zunächst festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin eine mittelgradige Funktionsbehinderung des rechten Beines durch einen teilgeheilten Schussbruch im Oberschenkel und die Schwäche der Muskulatur, bedingt durch einen Weichteildefekt, vorliegen. Daneben wurde eine geringe Fehlstellung im rechten Knie festgestellt, die auf die Steh- und Gehleistung keine Auswirkung hat. Im linken Bein liegen Funktionsbehinderungen lediglich durch die geringe Muskelschwäche vor. Der Oberschenkel ist belastungsstabil verheilt. Nach Einschätzung des Sachverständigen sind der Beschwerdeführerin kurze Wegstrecken von 300m bis 400m zumutbar. Der Bewegungsumfang der großen Gelenke der unteren Extremität bewegt sich im Normbereich. Unter Berücksichtigung von Kraft und Koordination ist das Überwinden von Niveauunterschieden, damit das sichere Aus- und Einsteigen, möglich, ebenso wie die Fortbewegung in öffentlichen Verkehrsmitteln bei der Sitzplatzsuche während der Fahrt. Bei Fehlen von Funktionsbehinderungen an der oberen Extremität sind Haltegriffe und Aufstiegshilfen uneingeschränkt benützbar. Festgestellt wurde zudem, dass keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, neurologische Defizite oder hochgradige Sehbehinderungen gegeben sind. Der Sachverständige führte zudem aus, dass die in der Beschwerde angegebenen wechselnden Veränderungen des Zustands "durchaus zu erwarten" sind, jedoch ist den fachärztlichen Einschätzungen zufolge eine "dauernde über 6 Monate bestehende höhergradige Funktionsbehinderung des Bewegungsapparates nicht zu belegen". Er kam zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.
Aufgrund des Beschwerdevorbringens im Zuge der Stellungnahme - wonach die Behauptung falsch sei, dass die Beschwerdeführerin 300 bis 400m zurücklegen könne, sie jedoch ständig auf 2 Gehhilfen angewiesen sei und sich nicht sicher in einem öffentlichen Verkehrsmittel bewegen bzw. sicher ein- und aussteigen könne, zudem sei aus dem Gutachten unklar, wie der Sachverständige zu der Einschätzung komme, dass keine "erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit" vorliege, während eine mittelgradige Funktionsbeeinträchtigung bejaht wurde - wurde seitens des Bundesverwaltungsgericht die Einholung eines weiteren orthopädischen Sachverständigengutachtens durch eine andere Fachärztin für Orthopädie beauftragt. In diesem Gutachten vom 30.06.2018 wurde die bisherige Einschätzung erneut fachärztlich untermauert und festgestellt, dass im Fall der Beschwerdeführerin keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vorliegen, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkten. Es sind belastungsabhängige Probleme im Bereich der unteren Extremitäten im Vordergrund, welche die Steh- und Gehleistung mäßig einschränken. Die Gesamtmobilität ist jedoch ausreichend, um kurze Wegstrecken von etwa 300-400 m, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, zurücklegen zu können und um Niveauunterschiede zu überwinden, das sichere Aus- und Einsteigen ist möglich. An den oberen Extremitäten sind keine höhergradigen Funktionsbehinderungen fassbar, die Kraft seitengleich und gut, sodass die Benützung von Haltegriffen zumutbar und möglich ist. Es liegt kein Hinweis für eine relevante Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor, kein Hinweis für cardiopulmonale Einschränkung, kognitive Defizite sind nicht fassbar, sodass eine erhebliche Erschwernis beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, Be- und Entsteigen sowie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar ist.
Zum Beschwerdevorbringen der "erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten" wurde erneut fachärztlich untermauert, dass diese nicht vorliegen. Im Bereich beider Oberschenkel liegen zwar Weichteildefizite vor, welche zu einer mäßigen Schwäche und geringgradigem Hinken rechts führen, das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300-400 m ist jedoch, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, nicht erheblich erschwert. Das Ausmaß des Bewegungsumfangs sämtliche Gelenke beider unterer Extremitäten ist ausreichend, um Niveauunterschiede überwinden zu können. Ausreichende Stabilität, Tritt- und Gangsicherheit sind gegeben, eine maßgebliche Gangbildbeeinträchtigung und Gangungsicherheit konnte nicht festgestellt werden.
Zum Beschwerdevorbringen, wonach die "körperlichen Belastbarkeit" nicht vorliege, da die Beschwerdeführerin "äußerst schnell kraftlos" werde, wurde fachärztlich ausgeführt, dass diese im vorliegen Fall sehr wohl gegeben ist und keine cardiopulmonalen Funktionseinschränkungen vorliegen.
Zum Vorbringen der Schmerzen wurde nachvollziehbar ausgeführt, dass Art und Ausmaß allfälliger Schmerzzustände, die speziell mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehen, nur indirekt erfasst werden können. Anhand des im Zuge der persönlichen Untersuchung beobachteten Gangbilds mit geringgradig rechts hinkendem Gehen und sicherer Gesamtmobilität, des aktuellen Untersuchungsergebnisses mit ausreichender Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten und der derzeitigen Therapieerfordernis (analgetische Bedarfsmedikation) ergibt sich kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Überwinden von Niveauunterschieden und das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschwerten.
Der vorgebrachte Einwand, nur 5 m frei gehen zu können und 500 m nicht zurücklegen zu können, konnte anhand der zweimals fachärztlich vorgenommenen persönlichen Untersuchung nicht nachvollzogen werden. Der erkennende Senat sieht keinen Anhaltspunkt, an dieser Einschätzung zu zweifeln. Beweiswürdigend ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass einerseits zwei fachärztliche Sachverständige zu derselben Einschätzung gelangt sind, dass die Beschwerdeführerin diese Wegstrecke zurücklegen kann, sowie andererseits die Beschwerdeführerin im Zuge der ersten persönlichen Untersuchung bei der Ärztin für Allgemeinmedizin am 18.5.2017 selbst ausgesagt hat: "500 Meter kann ich ungefähr gehen, dann muss ich eine Pause machen, weil ich mich noch schwach fühle". Diese eigene Aussage steht in krassem Widerspruch zu den Angaben im Zuge des Beschwerdeverfahrens, wo die rechtsfreundliche Vertretung mehrmals anführte, dass die Beschwerdeführerin diese Wegstrecke nicht zurücklegen könne. Der erkennende Senat sieht keinen Anlass, an der ersten eigenen Aussage der Beschwerdeführerin und insbesondere an zwei fachärztlichen orthopädischen Sachverständigengutachten, die zu demselben Ergebnis gelangt sind, zu zweifeln.
Auch das vorgebrachte Erfordernis der Verwendung von 2 Unterarmstützkrücken konnte durch die festgestellten Funktionseinschränkungen und dokumentierte Leiden nicht begründet werden. Das Überwinden von Niveauunterschieden wurde für den Fall der Beschwerdeführerin als "nicht erheblich erschwert" festgestellt und dazu ausgeführt, dass "allenfalls im Nachstellschritt" bei guter Kraftentfaltung und weitgehend freier Beweglichkeit der linken unteren Extremität das Einsteigen und Aussteigen sowie der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar und möglich sind. Zusätzlich wurde keine erhebliche Schwäche im Bereich der unteren Extremitäten festgestellt. Es konnte auch keine maßgebliche Unsicherheit oder Instabilität im rechten Knie festgestellt werden.
Zum Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin an manchen Tagen gar nicht gehen könne bzw. nur sehr kurze Wegstrecken zurücklegen könne, ist festzuhalten, dass subjektive Darstellungen und Angaben in der Dokumentation der Sachverständigengutachten zur Kenntnis genommen wurden, maßgeblich sind jedoch objektivierbare Funktionsdefizite unter Beachtung sämtlicher vorgelegter objektiver Befunde.
Der erkennende Senat kommt zu dem Ergebnis, dass die zwei eingeholten orthopädischen Gutachten nachvollziehbar, schlüssig und glaubwürdig die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründen.
Beweiswürdigend ist zudem auszuführen, dass der Beschwerdeführerin das Ergebnis des zweiten orthopädischen Sachverständigengutachtens im Zuge des Parteiengehörs gem. § 45 Abs. 3 AVG mit Schreiben vom 20.07.2018 zur Kenntnis gebracht wurde. Bis dato hat die Beschwerdeführerin von der Möglichkeit, hierzu eine Stellungnahme abzugeben, nicht Gebrauch gemacht und dieses vielmehr ohne Einwand zur Kenntnis genommen.Beweiswürdigend ist zudem auszuführen, dass der Beschwerdeführerin das Ergebnis des zweiten orthopädischen Sachverständigengutachtens im Zuge des Parteiengehörs gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Schreiben vom 20.07.2018 zur Kenntnis gebracht wurde. Bis dato hat die Beschwerdeführerin von der Möglichkeit, hierzu eine Stellungnahme abzugeben, nicht Gebrauch gemacht und dieses vielmehr ohne Einwand zur Kenntnis genommen.
Die Beschwerdeführerin ist dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Die Beschwerdeführerin ist dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der medizinischen Sachverständigengutachten. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass die Sachverständigengutachten jeweils auf einer persönlichen Untersuchung basieren. Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde insgesamt umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Zu den nach Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht (12.07.2017) vorgelegten Beweismitteln ist auf das gesetzlich normierte Neuerungsverbot zu verweisen.
Die eingeholten Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 57/2015, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, Bundesbehinderten