TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/13 W255 2180634-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.09.2018
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Entscheidungsdatum

13.09.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W255 2180634-1/14E

Schriftliche Ausfertigung des am 27.06.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans JALOVETZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2017, Zl. 1104530902-160182249, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.06.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans JALOVETZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2017, Zl. 1104530902-160182249, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.06.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat AFGHANISTAN zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat AFGHANISTAN zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 27.06.2019 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 27.06.2019 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste am 04.02.2016 in Österreich ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Am 05.02.2016 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Salzburg die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, Afghanistan verlassen zu haben, da sein Vater in Afghanistan Richter gewesen sei und Probleme bekommen habe. Der BF sei im Iran aufgewachsen. Er sei illegal im Iran aufhältig gewesen und habe nur illegal arbeiten dürfen. Er habe keine Zukunft im Iran gehabt und sei daher nach Europa geflüchtet.

1.3. Am 22.06.2016 wurde der BF von einem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) beauftragten Sachverständigen zwecks Feststellung seiner Minder- bzw. Volljährigkeit untersucht. In seinem Gutachten vom 22.06.2016 kommt der medizinische Sachverständige zum Ergebnis, dass das spätest mögliche fiktive Geburtsdatum des BF XXXX laute und das vom BF im Zuge der Erstbefragung angeführte Geburtsdatum ( XXXX ) nicht mit dem festgestellten Mindestalter vereinbar sei. 1.4. Am 20.06.2017 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA. Dabei gab der BF an, dass er schiitischer Muslim und Hazara sei. Er sei in der Provinz XXXX geboren und habe Afghanistan im Alter von drei Jahren verlassen. Er habe im Iran fünf Jahre eine Hausschule besucht und die Schule im Alter von 12 Jahren beendet. Er habe mit seinen Eltern in Kellerwohnungen zusammengelebt. Er habe zwei Brüder und eine Schwester. Seine Mutter habe zu Hause Teppiche geknüpft. Sein Vater sei sehr krank gewesen. Er habe einen Hirninfarkt gehabt und sei vor vier Jahren verstorben. Die Mutter habe dem BF erzählt, dass die Familie Afghanistan verlassen habe, da der Vater dort Feinde gehabt habe. Der Vater habe im Ort XXXX , Distrikt XXXX , Provinz XXXX , als Richter gearbeitet. Personen, denen die Urteile des Vaters missfallen hätten, seien zu Feinden geworden und hätten den Vater des BF bedroht. Genaues wisse der BF nicht, da er damals zu jung gewesen sei und ihm seine Mutter nicht mehr erzählt habe. Die Familie sei zunächst nach XXXX gereist, dort jedoch von den Feinden des Vaters gefunden worden und schließlich in den Iran gereist. Der BF habe keine Verwandten mehr in Afghanistan. Seine Familie lebe im Iran. Die Mutter knüpfe Teppiche und mache Handarbeiten wie z.B. Korbflechten, um sich den Lebensunterhalt verdienen zu können. Es sei schwer für die Familie, sich zu ernähren. Der BF habe weder ein Haus noch eine Unterkunft in XXXX und kenne dort niemanden. Zudem wäre er in Afghanistan einer Gefährdung durch die Feinde seines Vaters ausgesetzt. Der BF habe den Iran verlassen, da er dort illegal gelebt und gearbeitet und keine Zukunft für sich gesehen habe.1.3. Am 22.06.2016 wurde der BF von einem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) beauftragten Sachverständigen zwecks Feststellung seiner Minder- bzw. Volljährigkeit untersucht. In seinem Gutachten vom 22.06.2016 kommt der medizinische Sachverständige zum Ergebnis, dass das spätest mögliche fiktive Geburtsdatum des BF römisch 40 laute und das vom BF im Zuge der Erstbefragung angeführte Geburtsdatum ( römisch 40 ) nicht mit dem festgestellten Mindestalter vereinbar sei. 1.4. Am 20.06.2017 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA. Dabei gab der BF an, dass er schiitischer Muslim und Hazara sei. Er sei in der Provinz römisch 40 geboren und habe Afghanistan im Alter von drei Jahren verlassen. Er habe im Iran fünf Jahre eine Hausschule besucht und die Schule im Alter von 12 Jahren beendet. Er habe mit seinen Eltern in Kellerwohnungen zusammengelebt. Er habe zwei Brüder und eine Schwester. Seine Mutter habe zu Hause Teppiche geknüpft. Sein Vater sei sehr krank gewesen. Er habe einen Hirninfarkt gehabt und sei vor vier Jahren verstorben. Die Mutter habe dem BF erzählt, dass die Familie Afghanistan verlassen habe, da der Vater dort Feinde gehabt habe. Der Vater habe im Ort römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz römisch 40 , als Richter gearbeitet. Personen, denen die Urteile des Vaters missfallen hätten, seien zu Feinden geworden und hätten den Vater des BF bedroht. Genaues wisse der BF nicht, da er damals zu jung gewesen sei und ihm seine Mutter nicht mehr erzählt habe. Die Familie sei zunächst nach römisch 40 gereist, dort jedoch von den Feinden des Vaters gefunden worden und schließlich in den Iran gereist. Der BF habe keine Verwandten mehr in Afghanistan. Seine Familie lebe im Iran. Die Mutter knüpfe Teppiche und mache Handarbeiten wie z.B. Korbflechten, um sich den Lebensunterhalt verdienen zu können. Es sei schwer für die Familie, sich zu ernähren. Der BF habe weder ein Haus noch eine Unterkunft in römisch 40 und kenne dort niemanden. Zudem wäre er in Afghanistan einer Gefährdung durch die Feinde seines Vaters ausgesetzt. Der BF habe den Iran verlassen, da er dort illegal gelebt und gearbeitet und keine Zukunft für sich gesehen habe.

Der BF bemühe sich Deutsch zu lernen. Er besuche eine Schule in XXXX . Der ältere Bruder des BF, XXXX , lebe in XXXX .Der BF bemühe sich Deutsch zu lernen. Er besuche eine Schule in römisch 40 . Der ältere Bruder des BF, römisch 40 , lebe in römisch 40 .

Der BF legte die folgenden Dokumente vor:

* A1-Deutschkursteilnahmebestätigung vom 16.09.2016

* Teilnahmebestätigung am Workshop " XXXX " vom 29.04.2017* Teilnahmebestätigung am Workshop " römisch 40 " vom 29.04.2017

* Teilnahmebestätigungen am "Lupu Kurs/Basis Kurs" und am Vorbereitungskurs "Radfahrprüfung"

* Schulbesuchsbestätigung der XXXX vom 14.06.2017* Schulbesuchsbestätigung der römisch 40 vom 14.06.2017

* Unterstützungsschreiben einer Privatperson vom 19.06.2017

* Undatiertes Unterstützungsschreiben des XXXX* Undatiertes Unterstützungsschreiben des römisch 40

* Empfehlungsschreiben von ISOP vom 27.04.2017

1.5. Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 21.11.2017, Zl. 1104530902-160182249, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Dem BF wurde seitens des BFA kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.), gegenüber dem BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Schließlich sprach das BFA aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).1.5. Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 21.11.2017, Zl. 1104530902-160182249, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Dem BF wurde seitens des BFA kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegenüber dem BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich sprach das BFA aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).

1.6. Gegen den unter Punkt 1.5. genannten Bescheid richtet sich die vom BF fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin wiederholte er im Wesentlichen, dass sein Vater in Afghanistan als Richter tätig gewesen sei, aufgrund dieser Tätigkeit Feinde gehabt habe und die Familie in den Iran flüchten habe müssen. Es sei anzunehmen, dass sich "die ehemals Verurteilten" auch noch an weiteren Familienmitgliedern rächen würden. Somit sei davon auszugehen, dass der BF im Falle der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgebender Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung wegen Blutrache ausgesetzt wäre. Eine Ansiedlung des BF in anderen Landesteilen sei nicht möglich, da der BF über kein familiäres oder soziales Netzwerk in Afghanistan verfüge.

1.7. Am 22.12.2017 legte das BFA die gegenständliche Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

1.8. Mit Schreiben vom 15.05.2018 wurden dem BF vom Bundesverwaltungsgericht aktuelle Länderfeststellungen betreffend Afghanistan übermittelt.

1.9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.06.2018 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi sowie im Beisein des BF und seines Rechtsvertreters eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Seitens des BFA wurde mit Schreiben vom 04.06.2018 auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Im Zuge der Verhandlung gab der BF im Wesentlichen an, dass er zur Volksgruppe der Sadat, einer Untergruppe der Hazara gehöre. Er habe Afghanistan im Alter von drei Jahren verlassen und sei im Iran, in XXXX , aufgewachsen. Er habe im Iran fünf Jahre eine afghanische Schule besucht und habe als Hilfsarbeiter gearbeitet. Sein älterer Bruder sei 21 Jahre alt, sein jüngerer Bruder 16 Jahre alt und seine Schwester 13 Jahre alt.1.9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.06.2018 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi sowie im Beisein des BF und seines Rechtsvertreters eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Seitens des BFA wurde mit Schreiben vom 04.06.2018 auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Im Zuge der Verhandlung gab der BF im Wesentlichen an, dass er zur Volksgruppe der Sadat, einer Untergruppe der Hazara gehöre. Er habe Afghanistan im Alter von drei Jahren verlassen und sei im Iran, in römisch 40 , aufgewachsen. Er habe im Iran fünf Jahre eine afghanische Schule besucht und habe als Hilfsarbeiter gearbeitet. Sein älterer Bruder sei 21 Jahre alt, sein jüngerer Bruder 16 Jahre alt und seine Schwester 13 Jahre alt.

Die Familie habe Afghanistan verlassen, da der Vater eine Feindschaft mit XXXX geführt habe. Dieser Mann habe die Familie des BF töten wollen. Ursache der Feindschaft sei eine Grundstücksstreitigkeit gewesen. XXXX habe auch den Onkel der Mutter des BF, der Polizist gewesen sei, getötet. Dann sei die Familie geflüchtet. Das habe ihm seine Mutter erzählt. Der BF habe nie mit seinem Vater darüber gesprochen, da sein Vater einen Hirninfarkt erlitten habe, als der BF sieben Jahre alt gewesen sei, der Vater danach nicht mehr sprechen habe können und verstorben sei.Die Familie habe Afghanistan verlassen, da der Vater eine Feindschaft mit römisch 40 geführt habe. Dieser Mann habe die Familie des BF töten wollen. Ursache der Feindschaft sei eine Grundstücksstreitigkeit gewesen. römisch 40 habe auch den Onkel der Mutter des BF, der Polizist gewesen sei, getötet. Dann sei die Familie geflüchtet. Das habe ihm seine Mutter erzählt. Der BF habe nie mit seinem Vater darüber gesprochen, da sein Vater einen Hirninfarkt erlitten habe, als der BF sieben Jahre alt gewesen sei, der Vater danach nicht mehr sprechen habe können und verstorben sei.

Der BF habe den Iran verlasst, da er dort illegal gelebt habe. Er habe auch befürchtet, in den Krieg nach Syrien gehen oder nach Afghanistan zurückkehren zu müssen. Der BF habe keine Verwandten in Afghanistan und keine Chance dort. Der BF stehe noch mit seiner Mutter, die im Iran lebe, in Kontakt. Seine Mutter sei krank. Der jüngere Bruder unterstütze die Mutter.

Der BF legte ein Schreiben vor und gab an, dass es sich um ein Schreiben seiner Mutter handle, in dem diese die Feindschaft zwischen dem Vater des BF und XXXX erkläre. Dieses Schreiben sei ihm von der Mutter aus dem Iran aus geschickt worden.Der BF legte ein Schreiben vor und gab an, dass es sich um ein Schreiben seiner Mutter handle, in dem diese die Feindschaft zwischen dem Vater des BF und römisch 40 erkläre. Dieses Schreiben sei ihm von der Mutter aus dem Iran aus geschickt worden.

Der BF befolge in Österreich nicht die Religion. Er faste nicht und bete nicht und trinke Alkohol. Es gefalle ihm nicht zu beten. Er besuche in Österreich jeden Tag die Schule. An den Wochenenden spiele er mit Freunden Fußball. Der BF habe eine Arbeitszusage bekommen, benötige dafür aber einen positiven Bescheid. Er wolle ein Jahr arbeiten und danach eine Ausbildung machen. Er wolle keine Sozialunterstützung erhalten.

Der Bruder des BF, XXXX , gab als Zeuge befragt an, dass die Familie Afghanistan verlassen habe, als er und der BF Kinder gewesen seien. Die Familie habe damals Feinde gehabt und zwar die Gruppe des XXXX , eines bekannten, mächtigen und wohlhabenden Mannes. Dieser Mann sei mit einem Urteil des Vaters betreffend ein Grundstück nicht einverstanden gewesen. Es sei zu einem Streit gekommen, bei dem der Bruder und der Sohn des XXXX ums Leben gekommen seien. Auf Seiten der Familie des BF sei der Cousin des Vaters getötet worden. Einen Tag nach diesem Vorfall sei der Onkel der Mutter des BF, der Polizist gewesen sei, zu diesen Leuten gegangen, um den Streit zu beenden. Diese Personen hätten den Onkel der Mutter getötet und gesagt, dass sie die Familie des BF nicht mehr am Leben lassen würden. Die Familie sei nach XXXX geflüchtet. Nachdem XXXX nach XXXX gekommen sei, sei die Familie in den Iran geflüchtet.Der Bruder des BF, römisch 40 , gab als Zeuge befragt an, dass die Familie Afghanistan verlassen habe, als er und der BF Kinder gewesen seien. Die Familie habe damals Feinde gehabt und zwar die Gruppe des römisch 40 , eines bekannten, mächtigen und wohlhabenden Mannes. Dieser Mann sei mit einem Urteil des Vaters betreffend ein Grundstück nicht einverstanden gewesen. Es sei zu einem Streit gekommen, bei dem der Bruder und der Sohn des römisch 40 ums Leben gekommen seien. Auf Seiten der Familie des BF sei der Cousin des Vaters getötet worden. Einen Tag nach diesem Vorfall sei der Onkel der Mutter des BF, der Polizist gewesen sei, zu diesen Leuten gegangen, um den Streit zu beenden. Diese Personen hätten den Onkel der Mutter getötet und gesagt, dass sie die Familie des BF nicht mehr am Leben lassen würden. Die Familie sei nach römisch 40 geflüchtet. Nachdem römisch 40 nach römisch 40 gekommen sei, sei die Familie in den Iran geflüchtet.

Der BF legte die folgenden Dokumente vor:

* Bestätigung der XXXX vom 26.06.2018* Bestätigung der römisch 40 vom 26.06.2018

* Schulnachricht der XXXX vom 16.02.2018* Schulnachricht der römisch 40 vom 16.02.2018

* Einstellungszusage und Empfehlungsschreiben der Gärtnermeisterin XXXX vom 20.06.2018* Einstellungszusage und Empfehlungsschreiben der Gärtnermeisterin römisch 40 vom 20.06.2018

* Empfehlungsschreiben der Klassenvorständin des BF

* Sechs Empfehlungsschreiben von Privatpersonen

* Empfehlungsschreiben des XXXX* Empfehlungsschreiben des römisch 40

1.10. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 27.06.2018 wurde gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG das Erkenntnis verkündet, die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen, der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. stattgegeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt sowie dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 27.06.2019 erteilt. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.1.10. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 27.06.2018 wurde gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG das Erkenntnis verkündet, die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen, der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. stattgegeben und dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt sowie dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 27.06.2019 erteilt. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

1.11. Mit Schreiben vom 02.07.2018 beantragte das BFA fristgerecht gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG die Ausfertigung des Erkenntnisses.1.11. Mit Schreiben vom 02.07.2018 beantragte das BFA fristgerecht gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG die Ausfertigung des Erkenntnisses.

2. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Beschwerde gegen den unter Punkt 1.5. genannten Bescheid des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt betreffend den älteren Bruder des BF ( XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan zu GZ W213 2198724-1), das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Beschwerde gegen den unter Punkt 1.5. genannten Bescheid des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt betreffend den älteren Bruder des BF ( römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan zu GZ W213 2198724-1), das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

2.1.1. Der BF führt den Namen XXXX , ist am XXXX im Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz XXXX geboren. Der BF verließ Afghanistan im Alter von drei Jahren mit seiner Familie und reiste in den Iran, wo der BF in XXXX aufwuchs und bis zu seiner Ausreise im Jänner 2016 lebte. Der BF war seit seiner Ausreise aus Afghanistan im Alter von drei Jahren nie wieder in Afghanistan aufhältig.2.1.1. Der BF führt den Namen römisch 40 , ist am römisch 40 im Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz römisch 40 geboren. Der BF verließ Afghanistan im Alter von drei Jahren mit seiner Familie und reiste in den Iran, wo der BF in römisch 40 aufwuchs und bis zu seiner Ausreise im Jänner 2016 lebte. Der BF war seit seiner Ausreise aus Afghanistan im Alter von drei Jahren nie wieder in Afghanistan aufhältig.

2.1.2. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Sadat, und schiitischer Muslim. Die Muttersprache des BF ist Farsi. Der BF spricht Farsi mit einem klar erkennbaren iranischen Akzent, wie er für den Iran typisch ist. Seine Wortwahl und Ausdrucksweise entspricht jener einer wenig gebildeten Person. Die Volksgruppe der Sadat, der der BF angehört, zählt zu einer Minderheit in Afghanistan.

2.1.3. Der BF besuchte in Afghanistan fünf Jahre eine Hausschule und begann bereits als Jugendlicher, Gelegenheitsarbeiten, insbesondere am Bau, anzunehmen und auszuüben. Der BF verfügt über keine Ausbildung und keine Fachkenntnisse in einem bestimmten Berufsfeld.

2.1.4. Der BF ist gemeinsam mit seinen Eltern, zwei Brüdern und einer Schwester aufgewachsen. Der Vater des BF erlitt einen Hirninfarkt, als der BF sieben Jahre alt war und war ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Lage, zu sprechen oder zu arbeiten. Er verstarb vor mehreren Jahren.

2.1.5. Der Lebensunterhalt der Familie wurde durch das unregelmäßige Einkommen des BF aus Gelegenheitsarbeiten sowie Einnahmen der Mutter als Teppichknüpferin gesichert. Zum derzeitigen Zeitpunkt ist die Mutter des BF krank und nur eingeschränkt in der Lage, Einkommen als Teppichknüpferin zu lukrieren. Die Mutter wird durch den 16jährigen Bruder des BF unterstützt. Auch dieser arbeitet als Teppichknüpfer. Die 13jährige Schwester des BF lebt ebenso mit ihrer Mutter und dem 16jährigen Bruder des BF in XXXX , Iran. Die Familie verfügt über keine Ersparnisse, keine Besitztümer (Grundstücke odgl) in Afghanistan oder dem Iran und ist nicht in der Lage, dem BF im Falle der Rückkehr nach Afghanistan zu unterstützen.2.1.5. Der Lebensunterhalt der Familie wurde durch das unregelmäßige Einkommen des BF aus Gelegenheitsarbeiten sowie Einnahmen der Mutter als Teppichknüpferin gesichert. Zum derzeitigen Zeitpunkt ist die Mutter des BF krank und nur eingeschränkt in der Lage, Einkommen als Teppichknüpferin zu lukrieren. Die Mutter wird durch den 16jährigen Bruder des BF unterstützt. Auch dieser arbeitet als Teppichknüpfer. Die 13jährige Schwester des BF lebt ebenso mit ihrer Mutter und dem 16jährigen Bruder des BF in römisch 40 , Iran. Die Familie verfügt über keine Ersparnisse, keine Besitztümer (Grundstücke odgl) in Afghanistan oder dem Iran und ist nicht in der Lage, dem BF im Falle der Rückkehr nach Afghanistan zu unterstützen.

2.1.6. Den familiären Hintergrund und die Situation im Iran berücksichtigend (Vater schwer krank ohne Sprachfähigkeit, Mutter Alleinerzieherin und Hauptverdienerin für die vier Kinder neben der Pflege des Mannes, Aufwachsen im Iran) kann nicht festgestellt werden, dass der BF im selben Ausmaß mit den kulturellen Gepflogenheiten, Traditionen und Ritualen seines Herkunftsstaates vertraut ist, als es auf Personen seines Alters zutrifft, die in Afghanistan aufgewachsen sind. Der Freundeskreis des BF im Iran bestand aus iranischen, nicht aber afghanischen Staatsangehörigen. Der BF verfügt über keine Ortskenntnisse in Afghanistan.

2.1.7. Der BF verfügt über keine Verwandten und Bekannten in Afghanistan. Weder er noch seine Mutter halten Kontakt zu in Afghanistan lebenden Menschen. Er verfügt über keine aufrechten familiären oder sonstigen sozialen Kontakte in Afghanistan.

2.1.8. Der BF wurde als schiitischer Muslim geboren. Er ist nicht religiös und hält religiöse Vorschriften nicht ein. Er betet und fastet beispielsweise nicht und konsumiert Alkohol. Der BF hat zu einem gewissen Grad Denk- und Verhaltensweisen angenommen, die in Europa verbreitet sind und der gängigen Denk- und Verhaltensweise in Afghanistan widersprechen, so etwa im Hinblick auf die Befürwortung der Gleichstellung und - berechtigung von Mann und Frau oder die freie Auswahl einer Religion.

2.1.9. Der BF ist gesund, ledig und hat keine Kinder.

2.2. Zur Integration des Beschwerdeführers:

2.2.1. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

2.2.2. Der BF ist seit 14.11.2016 Schüler der XXXX und hat im vergangenen Schuljahr 2017/2018 als ordentlicher Schüler die 1AS-Klasse (9. Schulstufe) der Praxis-Handelsschule der XXXX besucht. Dem BF wird von mehreren österreichischen Freunden bzw. Bekannten Hilfsbereitschaft, Engagement, Lernwilligkeit, Freundlichkeit und das ehrliche Bemühen, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren, bescheinigt. Dem BF liegt die Zusicherung einer Gärtnermeisterin vor, ihn für den Fall eines positiven Asylbescheides in ihrer Firma (" XXXX ") als Gartenhelfer zu beschäftigen und für eine entsprechende Ausbildung als Gartengestalter (3jährige Lehre bzw. Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung) zu sorgen.2.2.2. Der BF ist seit 14.11.2016 Schüler der römisch 40 und hat im vergangenen Schuljahr 2017/2018 als ordentlicher Schüler die 1AS-Klasse (9. Schulstufe) der Praxis-Handelsschule der römisch 40 besucht. Dem BF wird von mehreren österreichischen Freunden bzw. Bekannten Hilfsbereitschaft, Engagement, Lernwilligkeit, Freundlichkeit und das ehrliche Bemühen, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren, bescheinigt. Dem BF liegt die Zusicherung einer Gärtnermeisterin vor, ihn für den Fall eines positiven Asylbescheides in ihrer Firma (" römisch 40 ") als Gartenhelfer zu beschäftigen und für eine entsprechende Ausbildung als Gartengestalter (3jährige Lehre bzw. Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung) zu sorgen.

2.2.3. Der ältere Bruder des BF, XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, lebt als Asylwerber in XXXX . Sein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich wurde mit Bescheid des BFA in allen Spruchpunkten abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen. Das Beschwerdeverfahren ist seit 20.06.2018 beim Bundesverwaltungsgericht zur GZ W213 2198714-1 anhängig.2.2.3. Der ältere Bruder des BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, lebt als Asylwerber in römisch 40 . Sein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich wurde mit Bescheid des BFA in allen Spruchpunkten abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen. Das Beschwerdeverfahren ist seit 20.06.2018 beim Bundesverwaltungsgericht zur GZ W213 2198714-1 anhängig.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

2.3.1. Das vom BF dargelegte Verfolgungsvorbringen betreffend eine Gefährdung (insb des Vaters) durch XXXX und dessen Umfeld kann nicht festgestellt werden.2.3.1. Das vom BF dargelegte Verfolgungsvorbringen betreffend eine Gefährdung (insb des Vaters) durch römisch 40 und dessen Umfeld kann nicht festgestellt werden.

2.3.2. Ein konkreter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates kann nicht festgestellt werden.

2.3.3. Der BF wurde in seinem Herkunftsstaat niemals inhaftiert und hatte mit den Behörden seines Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.

2.3.4. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan sowohl Zugang zu einem traditionellen Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder der Familie oder Mitglieder seiner ethnischen Gruppe und gleichzeitig Zugang zu Unterkunft, grundlegender Versorgung wie sanitärer Infrastruktur, Gesundheitsdiensten und Bildung und zu Erwerbsmöglichkeiten hat.

2.3.5. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF seine Herkunftsprovinz im Falle der Rückkehr sicher erreichen könnte.

2.3.6 Dem BF würde derzeit bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz XXXX ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Zudem liefe er bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz XXXX mangels familiärer und sozialer Anknüpfungspunkte Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Auch im Falle der Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung außerhalb seiner Herkunftsprovinz, insbesondere in der Stadt XXXX , liefe der BF Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.2.3.6 Dem BF würde derzeit bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz römisch 40 ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Zudem liefe er bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz römisch 40 mangels familiärer und sozialer Anknüpfungspunkte Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Auch im Falle der Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung außerhalb seiner Herkunftsprovinz, insbesondere in der Stadt römisch 40 , liefe der BF Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

2.4. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Aufgrund der im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen:

2.4.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit Stand vom 30.01.2018:

1. Neueste Ereignisse - KI vom 30.01.2018 - Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan

Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vgl. BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vergleiche BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).

Im Stadtzentrum und im Diplomatenviertel wurden Dutzende Hindernisse, Kontrollpunkte und Sicherheitskameras errichtet. Lastwagen, die nach Kabul fahren, werden von Sicherheitskräften, Spürhunden und weiteren Scannern kontrolliert, um sicherzustellen, dass keine Sprengstoffe, Raketen oder Sprengstoffwesten transportiert werden. Die zeitaufwändigen Kontrollen führen zu langen Wartezeiten; sollten die korrekten Papiere nicht mitgeführt werden, so werden sie zum Umkehren gezwungen. Ebenso werden die Passagiere in Autos von der Polizei kontrolliert (Asia Pacific 30.1.2018).

Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie 29.1.2019

Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vergleiche NYT 28.1.2018).

Quellen zufolge operiert der IS in den Bergen der östlichen Provinz Nangarhar (The Guardian 29.1.2018); die Provinzhauptstadt Jalalabad wird als eine Festung des IS erachtet, dessen Kämpfer seit 2015 dort aktiv sind (BBC 24.1.2018). Nachdem der IS in Ostafghanistan unter anhaltenden militärischen Druck gekommen war, hatte dieser immer mehr Angriffe in den Städten für sich beansprucht. Nationale und internationale Expert/innen sehen die Angriffe in den Städten als Überlappung zwischen dem IS und dem Haqqani-Netzwerk (einem extremen Arm der Taliban) (NYT 28.1.2018).

Angriff im Regierungs- und Diplomatenviertel in Kabul am 27.1.2018

Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).

Die Taliban verlautbarten in einer Aussendung, der jüngste Angriff sei eine Nachricht an den US-amerikanischen Präsidenten, der im letzten Jahr mehr Truppen nach Afghanistan entsendete und Luftangriffe sowie andere Hilfestellungen an die afghanischen Sicherheitskräfte verstärkte (Reuters 28.1.2018).

Angriff auf die NGO Save the Children am 24.1.2018

Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vgl. Reuters 24.1.2018).Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vergleiche Reuters 24.1.2018).

Der jüngste Angriff auf eine ausländische Hilfseinrichtung in Afghanistan unterstreicht die wachsende Gefahr, denen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in Afghanistan ausgesetzt sind (The Guardian 24.1.2018).

Das Gelände der NGO Save the Children befindet sich in jener Gegend von Jalalabad, in der sich auch andere Hilfsorganisationen sowie Regierungsgebäude befinden (BBC 24.1.2018). In einer Aussendung des IS werden die Autobombe und drei weitere Angriffe auf Institutionen der britischen, schwedischen und afghanischen Regierungen (Reuters 24.1.2018).

Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul am 20.1.2018

Der Angriff bewaffneter Männer auf das Luxushotel Intercontinental in Kabul, wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018). Fünf bewaffnete Männer mit Sprengstoffwesten hatten sich Zutritt zu dem Hotel verschafft (DW 21.1.2018). Die exakte Opferzahl ist unklar. Einem Regierungssprecher zufolge sollen 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet worden sein. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden (BBC 21.1.2018). Alle Fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018).

Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vgl. NYT 21.1.2018).Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vergleiche NYT 21.1.2018).

Insgesamt handelte es sich um den zweiten Angriff auf das Hotel in den letzten acht Jahren (NYT 21.1.2018). Zu dem Angriff im Jahr 2011 hatten sich ebenso die Taliban bekannt (Reuters 20.1.2018).

Unter den Opfern waren ausländische Mitarbeiter/innen der afghanischen Fluggesellschaft Kam Air, u.a. aus Kirgisistan, Griechenland (DW 21.1.2018), der Ukraine und Venezuela. Die Fluglinie verbindet jene Gegenden Afghanistans, die auf dem Straßenweg schwer erreichbar sind (NYT 29.1.2018).

2. Neueste Ereignisse - KI vom 21.12.2017 - Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vgl. SCR 30.11.2017).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vergleiche SCR 30.11.2017).

Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Natione

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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