TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/14 W156 2166699-1

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Veröffentlicht am 14.09.2018
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Entscheidungsdatum

14.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W156 2166699-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ über die Beschwerde von K XXXX S XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Burgenland, vom 10.07.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.05.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ über die Beschwerde von K römisch 40 S römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Burgenland, vom 10.07.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.05.2018 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei führt den im Spruch genannten Namen, ist am XXXX geboren, Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, ist sunnitischer Moslem, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 12.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Die beschwerdeführende Partei führt den im Spruch genannten Namen, ist am römisch 40 geboren, Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, ist sunnitischer Moslem, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 12.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, dass in seinem Heimatdorf eine islamistische Gruppe versorgt worden sei, während die Taliban das Dorf umstellt hätten. Der Vater des Beschwerdeführers habe sich auf die Seite der islamistischen Gruppe gestellt, danach sei die Familie bedroht worden. Er habe Angst, dass er sich den Taliban anschließen müsse.

3. Im Rahmen der niederschriftlichen Befragung am 12.06.2017 vor dem BFA gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass die Hezb-e-Islami zu ihnen nach Hause gekommen seien, um sich dort verpflegen zu lassen. Nach 6 Monaten seien die Taliban gekommen und hätten dasselbe verlangt. Auch versuchten die Taliban, Kämpfer anzuwerben. 2013 habe sich der Vater des Beschwerdeführers den Hezb-e-Islami angeschlossen. Als die Taliban davon erfahren hätten, hätten sie verlangt, dass sich der Beschwerdeführer ihnen anschließe. Im selben Jahr sei die Ortschaft von den Taliban angegriffen geworden. Die Taliban hätten die Ortschaft eingenommen, die Familie des Beschwerdeführers habe nicht mehr nach Hause können. Erst 2014 seien die Taliban aus dem Dorf vertrieben worden. Die Familie sei aber von den Taliban bedroht worden und wollten, dass sich der Beschwerdeführer ihnen anschließe. Sei Vater habe ihn deswegen aus Afghanistan weggeschickt. Später sei die Familie des Beschwerdeführers bei der Explosion einer Straßenmine getötet worden (seine Eltern, 2 Schwestern und 1 Bruder und die Familie des Onkels).

Er sei in Afghanistan nie wegen seiner Religion, Rasse oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt oder bedroht worden. Er habe auch keine Probleme mit Behörden, Polizei oder Gerichten gehabt.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG bestehe eine 2-wöchige Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG bestehe eine 2-wöchige Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.).

Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hätte, dass er aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgelisteten Grund verfolgt worden sei. Er sei nicht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder der politischen Gesinnung von staatlicher Seite verfolgt worden. Die vorgebrachten Fluchtgründe hätten nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können.

Rechtlich führte das Bundesamt zu Spruchpunkt I. aus, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung und keine wohl begründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne der GFK vorgebracht. Die von ihm ins Treffen geführten Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates würden keine Furcht vor Verfolgung begründen. Eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungsgefahr aus Konventionsgründen habe er nicht glaubhaft gemacht. Aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder desRechtlich führte das Bundesamt zu Spruchpunkt römisch eins. aus, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung und keine wohl begründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne der GFK vorgebracht. Die von ihm ins Treffen geführten Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates würden keine Furcht vor Verfolgung begründen. Eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungsgefahr aus Konventionsgründen habe er nicht glaubhaft gemacht. Aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK oder des

6. oder 13. Zusatzprotokolles drohe. Zu Spruchunkt II. führte die belangte Behörde aus, dass auch die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht vorliegen.6. oder 13. Zusatzprotokolles drohe. Zu Spruchunkt römisch zwei. führte die belangte Behörde aus, dass auch die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht vorliegen.

5. Im Rahmen der fristgerecht eingebrachten Beschwerde durch seine ausgewiesene Vertretung in vollem Umfang vom 26.07.2017 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht überzeugend sei. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der konkreten Drohungen einer realistischen Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Der Beschwerdeführer wäre aufgrund seines langjährigen Auslandsaufenthaltes als verwestlich anzusehen. Es werde der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen in eventu den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die RKE für auf Dauer unzulässig erklärt werde und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel erteilt werde, in eventu den Bescheid zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen, allenfalls einen landeskundigen Sachverständigen mit dem Vorbringen zu befassen.

6. Am 08.05.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt.

Der Beschwerdeführer gab sinngemäß an, dass er bei der Erstbefragung Kommunikationsprobleme gehabt habe. Nach seiner Einreise nach Österreich und Stellung seines Asylantrages sei er nach kurzer Zeit nach Deutschland weitergereist , dort sei ihm aber die Einreise verweigert worden. In Afghanistan, in der Provinz Baghlan, leben noch die Großmutter und 3 Brüder des Beschwerdeführers. Er habe auch 4 Tanten und 5 Onkel ms, die in H XXXX K XXXX leben. Die Eltern, ein Bruder und 2 Schwestern seien am 20.05.2016 bei der Explosion einer Mine ums Leben gekommen.Der Beschwerdeführer gab sinngemäß an, dass er bei der Erstbefragung Kommunikationsprobleme gehabt habe. Nach seiner Einreise nach Österreich und Stellung seines Asylantrages sei er nach kurzer Zeit nach Deutschland weitergereist , dort sei ihm aber die Einreise verweigert worden. In Afghanistan, in der Provinz Baghlan, leben noch die Großmutter und 3 Brüder des Beschwerdeführers. Er habe auch 4 Tanten und 5 Onkel ms, die in H römisch 40 K römisch 40 leben. Die Eltern, ein Bruder und 2 Schwestern seien am 20.05.2016 bei der Explosion einer Mine ums Leben gekommen.

Der Beschwerdeführer sei 9 Jahre zur Schule gegangen. Er habe sich seine Tazkira aus Afghanistan schicken lassen. Er könne nicht erklären, warum er 2 Jahre gewartet habe, um sein Geburtsdatum korrigieren zu lassen. Er habe keinen Beruf erlernt.

Der Beschwerdeführer schilderte nochmals die Fluchtgeschichte und gab an, dass beim Angriff auf das Dorf auch Familienmitglieder ums Leben gekommen seien, darunter sein Vater und seine Onkel. Auf spätere Nachfrage der Richterin zum angeblichen Tod seines Vaters bei diesen Kämpfen gab der Beschwerdeführer an, er habe bei der Übersetzung schon gemerkt, dass der Dolmetscher etwas Falsches sagt, wollte aber aus Höflichkeit nichts sagen.

An dieser Stelle wurde der anwesende Sachverständige befragt, der auch angab, dass die Aussage des Beschwerdeführers vom Dolmetscher richtig übersetzt worden sei. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er gehört habe, dass man sich nicht mit dem SV oder Dolmetscher anlegen solle. Er meine trotzdem, dass er missverstanden worden sei.

Die Richterin ersuchte den länderkundigen Sachverständigen um eine allgemeine Einschätzung der Angaben des BF bezüglich seines Fluchtvorbringens, insbesondere unter Berücksichtigung folgender Fragestellungen:

"Entspricht das Vorbringen des BF, dass die Mitglieder der Hezb-i Islami, die sich nach dem Kampf im Elternhaus des BF mit den Taliban im Jahr 2013 der Polizei ergeben haben, ohne weitere Maßnahmen wieder freigelassen wurden, der afghanischen Realität?

Ad Frage 1:

Die Angaben des BF, dass er aus dem Dorf H XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Baghlan stammen würde, entsprechen insofern mit der Wirklichkeit der Provinz Baghlan überein, weil er die Ortschaften, wo seine Verwandten in Baghlan leben, spontan genannt. Er hat auch die politisch militärischen Vorgänge den dortigen Verhältnissen entsprechen wiedergegeben und er hat die Zusammensetzung seiner Familienmitglieder, nach meiner Sachkenntnis, authentisch erwähnt.Die Angaben des BF, dass er aus dem Dorf H römisch 40 im Distrikt römisch 40 in der Provinz Baghlan stammen würde, entsprechen insofern mit der Wirklichkeit der Provinz Baghlan überein, weil er die Ortschaften, wo seine Verwandten in Baghlan leben, spontan genannt. Er hat auch die politisch militärischen Vorgänge den dortigen Verhältnissen entsprechen wiedergegeben und er hat die Zusammensetzung seiner Familienmitglieder, nach meiner Sachkenntnis, authentisch erwähnt.

Betreffend die Auseinandersetzungen zwischen der Hezb-e islami und den Taliban:

Die Taliban sind aus dem Schosse der ehemaligen Mujaheddin, Freiheitskämpfer gegen die sowjetischen Truppen entstanden. Als die Taliban im Herbst 1994 die Provinz Kandahar eingenommen haben, haben sich die meisten paschtunischen Mujaheddin-Gruppen, besonders der Hezb-e islami Hekamtyar, den Taliban angeschlossen. Nur Hekmayar selber mit einer kleinen Gruppe seiner Kämpfer zuerst nach Iran und dann nach Pakistan geflüchtet und sich auch als Gegner der Regierung und Amerikaner deklariert.

Baghlan war während der Kriegsjahre von der Hezb-e islami unter Kommandant Bashir geführt worden. Besonders Baghlan-e Markazi und Umgebung werden mehrheitlich von den Paschtunen bewohnt und deshalb konnte Hezb-e islami und später Taliban dort gegen die Regierungen fußfassen.

Nach spätestens 2006, als die Taliban wieder aktiv werden, werden auch kleinere Gruppe der Hezb-e islami in Herkunftsgebiet des BF aktiv und sie greifen die Regierungs- und ausländischen Konvois und töten die Passagiere, die zwischen Kabul-Baghlan und Kunduz reisen.

Seit spätestens 2009 beginnen auch bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen Kommandanten der beiden Gruppen, Hezb-e islami und den Taliban. Bei diesen Auseinandersetzungen handelt es sich öfters um Kämpfe zwischen beiden Gruppen über die Sammlungen von islamischen Steuern "Usher", welche während der Erntezeit, zwischen Mai und Juli und September und Oktober. Ich möchte hier einige Beispiele, wann diese Kämpfe stattgefunden haben erwähnen: im März 2010 hat eine schwere Auseinandersetzung zwischen beiden Gruppen gegeben, (siehe Beilage 1). Dann hat es im Jahre 2013 eine größere Auseinandersetzung gegeben. Im Jahre 2014 hat einen regelrechten Krieg zwischen die beiden Gruppen in der Gegend von Baghlan-e Markazi gegeben, sodass die Hezb-e islami Kämpfer zur Regierung übergelaufen sind. Diese Information habe ich heute nach einem Telefonat nach Baghlan von meinen Mitarbeiter erhalten.

Daher ist es nicht ausgeschlossen, dass der Vater und andere Verwandten zu den treuen aktiven Anhängern der Hezb-e islami weiterhin zählen könnten.

Die Hezb-e islami unter Führung von Hekmatyar, also der Parteiführer des Vaters des BF hat im Jahre 2017 mit der Regierung Frieden geschlossen und nach Kabul zurückgekehrt. Sie sind in der Regierung beteiligt, auch in Baghlan.

2. Wie ist ein zwangsweiser Anschluss des Vaters des BF an die Hezb-i Islami zu bewerten? Wird durch einen Beitritt des Vaters zur Hezb-i Islami eine Rekrutierung der Söhne im Sinne eines "Freikaufens" unwahrscheinlich?

Ad Frage 2

Nach meiner Sachkenntnis über die politisch-militärischen Vorgänge in Baghlan seit ca. 40 Jahren und nach den heutigen Angaben des BF war der Vater des BF und andere Familienmitglieder des BF schon vor der Entstehung der Taliban Anhänger der Hezb-e islami. Die Tatsache ist auch draus zu entnehmen, dass das Haus des Vaters und Onkels des BF ein Treff- und Stützpunkt der Hezb-e islami war und der Vater des BF Waffen getragen hat, welche die Hezb-e islami ihm bereitgestellt hat.

Wenn Oberhäupter einer Familie in Afghanistan mit einer bewaffneten Gruppe wie die Hezb-e islami zusammenarbeitet, sind diese vertraute Personen der Partei, daher kann die Partei nicht gegen den Willen dieser Familienoberhäupter, die zu Stützen der Hezb-e islami gehören, entscheiden und ihre Kinder zwangsrekrutieren.

3. Ist das Vorbringen des BF bezüglich der drohenden Zwangsrekrutierung durch einerseits die Hezb-i Islami und andererseits durch die Taliban der afghanischen Realität entsprechend?

Ad Frage 3:

Nach meiner Feststellung müssten die Familienoberhäupter des BF aktive Mitarbeiter der Hezb-e islami sein. Daher gehe ich nicht davon aus, dass die Partei des Vaters des BF ihn und seine Familie belästigt und bedroht. Aber es nicht ausgeschlossen, dass die Taliban die Anhänger der Hezb-e islami bedrohen, wenn es zwischen den Kommandanten der beiden Gruppen zu Auseinandersetzungen kommt. Da es hier um zwei bewaffneten Gruppen handelt, gehe ich nicht davon aus, dass die Taliban versuchen, die Kinder der Mitglieder der Hezb-e islami zwangszurekrutieren.

Nachdem die Taliban und Hezb-e islami manchmal sogar ein Dorf untereinander teilen, ist es nicht notwendig, dass die Taliban Briefe an ihre Gegner schicken. Die Kommandanten der Hezb-e islami und Taliban, aber auch der Regierung, bedrohen sich tatsächlich per Telefon. Aber nach meiner Beobachtung in Baghlan während meiner Forschungsreisen in Afghanistan, zuletzt im Februar 2017, herrscht zwischen der Hezb-e islami und Taliban eine Pattsituation und sie bedrohen sich nicht ständig, sondern nur dann, wenn zwischen beiden, wie oben erwähnt, wegen islamischen Steuer in der Erntezeit ein Krieg ausbricht. Die Anhängerschaft der Bevölkerung zu Hezb-e islami ist eine natürlich zusammengewachsene Beziehung. Hezb-e islami hat die Bevölkerung nicht angeworben, sondern sie haben sich im Zuge der kommunistischen Herrschaft der Hezb-e islami angeschlossen und die Basis dieser Kriegspartei gebildet.

4. Welche Informationen liegen zur Rekrutierung der Taliban insbesondere bezüglich des Alters der Jugendlichen vor?

Ad Frage 4:

Die Taliban rekrutieren die Kinder schon mit Alter von 12 Jahren und sie setzen sie im bewaffneten Krieg ein. Gleichzeitig ist es zu erwähnen, dass die die Taliban in Baghlan-e Markazi in vielen Dörfern Moscheen unterhalten bzw. unterstützen, in denen die Kinder aber dem 4 Lebensjahr im Rahmen des Islamunterrichts, finanziert und indoktriniert werden.

Daher wären alle Brüder des BF als Kämpfer in Frage gekommen, wenn die Taliban aus der Reihe der Familie des BF auch, Personen zwangsrekrutieren wollten.

5. In wieweit wäre bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers eine Verfolgung durch die Regierung wegen der Zugehörig des Vaters zur Hezb-e islami zu erwarten bzw. durch die Hezb-e islami selbst.

Ad Frage 5:

Wie oben erwähnt, hat die Hezb-e islami unter Führung von Hekmayar mit der Regierung Frieden geschlossen und aus Pakistan nach Kabul gekommen. Tausende Mitglieder der Hezb-e islami, die in den Gefängnissen der Regierung saßen, wurden freigelassen. Die Mitglieder der Hezb-e islami behielten ihre Waffen und zusätzlich bekannten zu ihrem Schutze von der Regierung Waffen und Arbeitsstellen und weitere Unterstützungen. Daher ist eine Verfolgung des BF durch die Regierung nach meiner Sachkenntnis nicht realistisch, es sei denn der BF wäre ein gesuchter Krimineller."

Abschließend wurde dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt zu Afghanistan übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben.

7. Die belangte Behörde gab am 14.05.2018 eine Stellungnahme zum Ergebnis der mündlichen Verhandlung ab. Der Beschwerdeführer habe offensichtlich eine nachträgliche Steigerung der Todesursache des Vaters vorgebracht und den Dolmetscher einer fälschlichen Übersetzung beschuldigt. Auch sei unplausibel, dass eine Person, die derart im Focus der Taliban stand, zumindest 3 Jahre im Herkunftsort leben konnte.

8. Der Beschwerdeführer gab am 24.07.2018 eine Stellungnahme ab. Die Länderberichte würden eine katastrophale Sicherheits- und Wirtschaftslage zeigen. Dem Gutachten von Stahlmann vom 28.03.2018 könne man entnehmen, dass jungen afghanische Männer der Gefahr ausgesetzt seien, Opfer von Morden durch terroristische Gruppierungen zu werden. Für den Fall seiner Abschiebung drohe dem Beschwerdeführer die reale Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung aufgrund der schlechten Sicherheitslage.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen K XXXX S XXXX und das Geburtsdatum XXXX .Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen K römisch 40 S römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 .

Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischen Glaubens. Er ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Er stammt aus der Provinz Baghlan, dem Dorf H XXXX . Er hat 9 Jahre lang eine Schule besucht und keinen Beruf erlernt. Er hat Berufserfahrung als landwirtschaftlicher Arbeiter. Er hat Verwandte in Afghanistan (Großmutter, Brüder, Tanten und Onkel). Diese leben in der Provinz Baghlan aber an unterschiedlichen Orten.Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischen Glaubens. Er ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Er stammt aus der Provinz Baghlan, dem Dorf H römisch 40 . Er hat 9 Jahre lang eine Schule besucht und keinen Beruf erlernt. Er hat Berufserfahrung als landwirtschaftlicher Arbeiter. Er hat Verwandte in Afghanistan (Großmutter, Brüder, Tanten und Onkel). Diese leben in der Provinz Baghlan aber an unterschiedlichen Orten.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Der BF hat in Österreich 3 Cousins, er hat mit diesen keinen Kontakt.

Zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers:

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt ist.

Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Er ist in Afghanistan weder vorbestraft noch war er inhaftiert. Der Beschwerdeführer war in Afghanistan nie Verfolgungshandlungen bzw. Bedrohungssituationen ausgesetzt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verfolgt werden würde.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF aufgrund seines Aufenthaltes in Österreich bei seiner Rückkehr einer Verfolgung ausgesetzt wäre.

Eine Rückkehr in die Heimatprovinz ist nicht zumutbar.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer alternativen Rückkehr in die Städte Mazar-e-Sharif, Herat oder Kabul ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Bei einer Rückkehr kann er seine Existenz dort auch - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Er ist auch in der Lage, in den Städten Mazar-e-Sharif, Herat oder Kabul eine einfache Unterkunft zu finden.

Der Beschwerdeführer kann die Hauptstadt Kabul sowie die Städte Herat und Mazar-e-Sharif - via Kabul - von Österreich

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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