TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/19 W159 2152573-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.09.2018
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Entscheidungsdatum

19.09.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W159 2152573-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.07.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.07.2018, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX alias XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.römisch zwei. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und römisch 40 alias römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX alias XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 19.09.2019 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 idgF wird römisch 40 alias römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 19.09.2019 erteilt.

IV. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III. und IV. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.römisch vier. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Somalia, gelangte am 16.05.2014 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 17.05.2014 erfolgten Erstbefragung durch die XXXX , gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass sein Leben bedroht sei. Er sei in XXXX bei seiner Schwester 2010 als Reinigungskraft tätig gewesen, er sei fünf Monate bei seinem Arbeitgeber gewesen und habe fünf Monate bei seiner Schwester gewohnt. Sein Arbeitgeber heiße XXXX . Dieser habe ihm den vereinbarten Lohn nicht bezahlen wollen und habe ihn mit dem Umbringen bedroht. Den Vorfall habe er bei der Polizei nicht angezeigt. Er sei nach Österreich gekommen, um hier zu arbeiten und ein besseres Leben zu führen. Dies sei sein einziger Fluchtgrund. Er habe keine anderen, religiösen, ethnischen oder politischen Flucht- oder Asylgründe.Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Somalia, gelangte am 16.05.2014 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 17.05.2014 erfolgten Erstbefragung durch die römisch 40 , gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass sein Leben bedroht sei. Er sei in römisch 40 bei seiner Schwester 2010 als Reinigungskraft tätig gewesen, er sei fünf Monate bei seinem Arbeitgeber gewesen und habe fünf Monate bei seiner Schwester gewohnt. Sein Arbeitgeber heiße römisch 40 . Dieser habe ihm den vereinbarten Lohn nicht bezahlen wollen und habe ihn mit dem Umbringen bedroht. Den Vorfall habe er bei der Polizei nicht angezeigt. Er sei nach Österreich gekommen, um hier zu arbeiten und ein besseres Leben zu führen. Dies sei sein einziger Fluchtgrund. Er habe keine anderen, religiösen, ethnischen oder politischen Flucht- oder Asylgründe.

Am 24.07.2014 wurde er einer Einvernahme durch die Erstaufnahmestelle Ost unterzogen, welche die Ermittlung des zur Führung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständigen Staates zum Gegenstand hatte. Nachdem keine Zuständigkeit eines anderen Dublin-Mitgliedstaates feststellbar war, wurde das Asylverfahren zugelassen. Der Beschwerdeführer gab XXXX als Vertreter an, welcher ein A2-Prüfungszeugnis des Beschwerdeführers vorlegte.Am 24.07.2014 wurde er einer Einvernahme durch die Erstaufnahmestelle Ost unterzogen, welche die Ermittlung des zur Führung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständigen Staates zum Gegenstand hatte. Nachdem keine Zuständigkeit eines anderen Dublin-Mitgliedstaates feststellbar war, wurde das Asylverfahren zugelassen. Der Beschwerdeführer gab römisch 40 als Vertreter an, welcher ein A2-Prüfungszeugnis des Beschwerdeführers vorlegte.

Am 25.07.2016 erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, zu der XXXX als Vertreter erschien. Der Beschwerdeführer legte einen psychiatrischen Befund mit der Diagnose posttraumatische Belastungsstörung, eine Teilnahmebestätigung an einem B1-Kurs, weitere Deutschkursbestätigungen, eine Einstellungszusage des XXXX sowie insgesamt 20 Unterstützungsschreiben vor. Er gab an, dass er bereits 2007 aus Somalia geflüchtet sei, jedoch 2010 wieder zurückgekehrt sei, Mitte 2010 jedoch neuerlich aus Somalia habe flüchten müssen. In Österreich arbeite er in dem Asylheim, wo er auch wohne und besuche die Schule und arbeite auch freiwillig beim XXXX . Er absolviere den Vorbereitungskurs für den Hauptschulabschluss.Am 25.07.2016 erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, zu der römisch 40 als Vertreter erschien. Der Beschwerdeführer legte einen psychiatrischen Befund mit der Diagnose posttraumatische Belastungsstörung, eine Teilnahmebestätigung an einem B1-Kurs, weitere Deutschkursbestätigungen, eine Einstellungszusage des römisch 40 sowie insgesamt 20 Unterstützungsschreiben vor. Er gab an, dass er bereits 2007 aus Somalia geflüchtet sei, jedoch 2010 wieder zurückgekehrt sei, Mitte 2010 jedoch neuerlich aus Somalia habe flüchten müssen. In Österreich arbeite er in dem Asylheim, wo er auch wohne und besuche die Schule und arbeite auch freiwillig beim römisch 40 . Er absolviere den Vorbereitungskurs für den Hauptschulabschluss.

Er sei seinerzeit illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. In Somalia würden noch seine Mutter und sechs Geschwister leben. Sie hätten alle in Somalia ein schweres Leben gehabt und seien diskriminiert worden. 2010 habe man die gesamte Familie vernichten wollen. Er habe dann im Jahr 2010 für einen Mann gearbeitet, er habe beispielsweise das Haus putzen sollen. Dieser Mann habe ihm seinen Gehalt nicht bezahlt, sondern ihn immer wieder vertröstet. Schließlich habe er ihm gesagt, dass er bis zum Ende seines Lebens für ihn arbeiten müsse und er nichts bezahlt bekomme. Wenn er versuchen würde, eine andere Arbeit anzunehmen, würde er getötet werden. Er habe dann heimlich versucht, die Stadt zu verlassen. Die Polizei habe ihn am Stadtrand erwischt und wieder zu diesem Mann zurückgebracht. Dieser Mann habe ihn dann geschlagen und Pfeffer in seine Augen gesprüht und gedroht, ihn bei einem weiteren Fluchtversuch zu töten. Er habe dann trotzdem noch einmal versucht zu flüchten. Er sei in einem Zimmer eingesperrt gewesen. Ein Mitarbeiter habe die Türe aufgebrochen, dann sei er geflüchtet, aber auch da habe ihn die Polizei wieder erwischt und zurückgebracht. Er glaube, dass sein Arbeitgeber den Polizisten etwas bezahlt habe, damit sie für ihn arbeiten würden. Sein Arbeitgeber habe ihm dann gedroht, die Füße abzuhacken, damit er nicht flüchten könne. Er habe ihn mit dem Messer verletzt. Die Narbe sei noch zu sehen. Er habe dann 10 Tage lang schwerverletzt eingesperrt in einem Zimmer verbringen müssen. Dann habe ihm die Nachbarin, die ihm diesen Job vermittelt habe, nochmals geholfen und die Tür aufgebrochen. Ein Auto habe draußen gewartet. Dieses Mal seien sie nicht von der Polizei erwischt worden und er sei nach Nordsomalia gebracht worden und von dort über die Grenze nach Äthiopien und nach Kenia. Er sei dann zurückgegangen zu dem Flüchtlingslager nach Kenia. Dies sei Ende 2010 gewesen. Im April 2013 habe er Kenia wieder verlassen. Ein Freund seines Bruders habe ihm nämlich gesagt, dass sein Leben in Kenia auch in Gefahr wäre. In Somalia habe er auch nicht bleiben können.

Über Vorhalt der zu diesen Angaben differierenden Aussage bei der Erstbefragung gab er an, dass er zur Polizei kein Vertrauen gehabt habe. Bei einer Rückkehr nach Somalia fürchte er, getötet zu werden. Der Beschwerdeführer stellte richtig, dass sein Familienname XXXX lautet und nicht XXXX . Die Familie seines Vaters habe sie Bastarde genannt. Den Namen XXXX hätten sich sein Bruder und er in Kenia zugelegt.Über Vorhalt der zu diesen Angaben differierenden Aussage bei der Erstbefragung gab er an, dass er zur Polizei kein Vertrauen gehabt habe. Bei einer Rückkehr nach Somalia fürchte er, getötet zu werden. Der Beschwerdeführer stellte richtig, dass sein Familienname römisch 40 lautet und nicht römisch 40 . Die Familie seines Vaters habe sie Bastarde genannt. Den Namen römisch 40 hätten sich sein Bruder und er in Kenia zugelegt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Steiermark vom 29.03.2017, Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I., Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen, unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig sei, sowie unter Spruchpunkt IV. die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Steiermark vom 29.03.2017, Zl. römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins., Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen, unter Spruchteil römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig sei, sowie unter Spruchpunkt römisch vier. die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.

In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt, die Beweismittel aufgelistet und Feststellungen zur Lage in Somalia getroffen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Erzählungen zu den Fluchtgründen weder plausibel noch schlüssig wären und es überdies Widersprüche zur Erstbefragung gäbe. Rechtlich begründend wurde hervorgehoben, dass der Antragsteller keine Verfolgung oder Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK plausibel und damit glaubhaft habe machen können, sondern seinen Heimatstaat vielmehr aus persönlichen Gründen verlassen habe und daher keine Asylgewährung habe erfolgen können. Zu Spruchpunkt II. wurde insbesondere dargelegt, dass der Antragsteller während des gesamten asylrechtlichen Verfahrens keine glaubhaften Indizien oder Anhaltspunkte aufzeigen habe können, die die Annahme rechtfertigen würden, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würde, für den Fall einer Rückkehr in seine Heimat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Außerdem ergebe sich gegenwärtig kein allgemeines Abschiebungshindernis nach Somalia, weil eine landesweite allgemeine extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Falle seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei.In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt, die Beweismittel aufgelistet und Feststellungen zur Lage in Somalia getroffen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Erzählungen zu den Fluchtgründen weder plausibel noch schlüssig wären und es überdies Widersprüche zur Erstbefragung gäbe. Rechtlich begründend wurde hervorgehoben, dass der Antragsteller keine Verfolgung oder Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK plausibel und damit glaubhaft habe machen können, sondern seinen Heimatstaat vielmehr aus persönlichen Gründen verlassen habe und daher keine Asylgewährung habe erfolgen können. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde insbesondere dargelegt, dass der Antragsteller während des gesamten asylrechtlichen Verfahrens keine glaubhaften Indizien oder Anhaltspunkte aufzeigen habe können, die die Annahme rechtfertigen würden, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würde, für den Fall einer Rückkehr in seine Heimat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Außerdem ergebe sich gegenwärtig kein allgemeines Abschiebungshindernis nach Somalia, weil eine landesweite allgemeine extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Falle seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei.

Zu Spruchpunkt III. wurde zunächst festgehalten, dass sich keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich ergeben hätten. Zu seinem Privatleben wurde darauf hingewiesen, dass der Antragsteller im Mai 2014 illegal nach Österreich eingereist sei und besondere private Interessen an einem Verbleib in Österreich nicht feststellbar wären und sei die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens als gering einzustufen. Eine Rückkehrentscheidung sei daher zulässig, da ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht habe erteilt werden können. Es ergebe sich auch keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG und stehe einer Abschiebung auch keine Empfehlung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen, sodass die Abschiebung nach Somalia als zulässig zu bezeichnen sei. Auch Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise wären nicht hervorgekommen.Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde zunächst festgehalten, dass sich keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich ergeben hätten. Zu seinem Privatleben wurde darauf hingewiesen, dass der Antragsteller im Mai 2014 illegal nach Österreich eingereist sei und besondere private Interessen an einem Verbleib in Österreich nicht feststellbar wären und sei die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens als gering einzustufen. Eine Rückkehrentscheidung sei daher zulässig, da ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht habe erteilt werden können. Es ergebe sich auch keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG und stehe einer Abschiebung auch keine Empfehlung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen, sodass die Abschiebung nach Somalia als zulässig zu bezeichnen sei. Auch Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise wären nicht hervorgekommen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht, vertreten durch die XXXX und XXXX , Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde ausgeführt, dass der textbausteinartig konstruierte Bescheid am individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers vorbeigehe und dass er geschildert habe, versklavt und ausgebeutet worden zu sein. Es würden nach wie vor an die 46 Mio. Menschen auf der Welt unter Sklaverei leiden und gäbe es diese in zahlreichen Ländern und wurden allgemeine Ausführungen zur Sklaverei in der heutigen Welt getätigt. Die belangte Behörde sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen und habe den Sachverhalt nur unzureichend festgestellt und auch die maßgebenden Erwägungen der Beweiswürdigung nicht klar und übersichtlich zusammengefasst. Weiters wurde auf die allgemeine schlechte Sicherheitslage in Somalia und die unerträglichen Zustände in Flüchtlingslagern im Herkunftsstaat hingewiesen. Es würde daher die Zuerkennung von Asyl, in eventu von subsidiärem Schutz, beantragt.Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht, vertreten durch die römisch 40 und römisch 40 , Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde ausgeführt, dass der textbausteinartig konstruierte Bescheid am individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers vorbeigehe und dass er geschildert habe, versklavt und ausgebeutet worden zu sein. Es würden nach wie vor an die 46 Mio. Menschen auf der Welt unter Sklaverei leiden und gäbe es diese in zahlreichen Ländern und wurden allgemeine Ausführungen zur Sklaverei in der heutigen Welt getätigt. Die belangte Behörde sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen und habe den Sachverhalt nur unzureichend festgestellt und auch die maßgebenden Erwägungen der Beweiswürdigung nicht klar und übersichtlich zusammengefasst. Weiters wurde auf die allgemeine schlechte Sicherheitslage in Somalia und die unerträglichen Zustände in Flüchtlingslagern im Herkunftsstaat hingewiesen. Es würde daher die Zuerkennung von Asyl, in eventu von subsidiärem Schutz, beantragt.

Weiters erhob der Antragsteller unter Hinweis einer nunmehrigen Vollmacht an XXXX nochmals Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wo zunächst der Sachverhalt und die gesetzlichen Bestimmungen zusammengefasst wurden. Hervorgehoben wurde, dass der Beschwerdeführer ein im Kern gleichlautendes Fluchtvorbringen erstattet habe und er weiters objektivierbar an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Die Behörde habe kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt und sich mit den Erklärungen des Beschwerdeführers nicht einmal ansatzweise auseinandergesetzt und ihre Begründungspflicht unter Zugrundelegung der freien Beweiswürdigung verletzt, ebenso die Manuduktionspflicht nach dem AVG. Der Beschwerdeführer habe seit 2007 keinen Kontakt mehr zu seiner Familie und wisse nicht, wo sich seine Geschwister aufhalten würden. Rechtlich von Relevanz sei auch, dass der Beschwerdeführer bereits in der niederschriftlichen Erstbefragung bekanntgegeben habe, nie gearbeitet zu haben (?) und auch zu keinem Zeitpunkt eine Schule besucht zu haben. Bei einer Rückkehr wäre er nicht in der Lage, in Somalia eine neue Existenz aufzubauen und würde er in eine ausweglose Lage geraten, zumal die Lage im Herkunftsstaat gleichbleibend prekär sei und er bei einer allfälligen Rückkehr der Gefahr der Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, wozu auf diverse Länderberichte verwiesen wurde. Schließlich wurde auch noch vorgebracht, dass die belangte Behörde Willkür geübt habe, wobei auf das (damals aktuelle) Länderinformationsblatt verwiesen wurde.Weiters erhob der Antragsteller unter Hinweis einer nunmehrigen Vollmacht an römisch 40 nochmals Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wo zunächst der Sachverhalt und die gesetzlichen Bestimmungen zusammengefasst wurden. Hervorgehoben wurde, dass der Beschwerdeführer ein im Kern gleichlautendes Fluchtvorbringen erstattet habe und er weiters objektivierbar an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Die Behörde habe kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt und sich mit den Erklärungen des Beschwerdeführers nicht einmal ansatzweise auseinandergesetzt und ihre Begründungspflicht unter Zugrundelegung der freien Beweiswürdigung verletzt, ebenso die Manuduktionspflicht nach dem AVG. Der Beschwerdeführer habe seit 2007 keinen Kontakt mehr zu seiner Familie und wisse nicht, wo sich seine Geschwister aufhalten würden. Rechtlich von Relevanz sei auch, dass der Beschwerdeführer bereits in der niederschriftlichen Erstbefragung bekanntgegeben habe, nie gearbeitet zu haben (?) und auch zu keinem Zeitpunkt eine Schule besucht zu haben. Bei einer Rückkehr wäre er nicht in der Lage, in Somalia eine neue Existenz aufzubauen und würde er in eine ausweglose Lage geraten, zumal die Lage im Herkunftsstaat gleichbleibend prekär sei und er bei einer allfälligen Rückkehr der Gefahr der Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, wozu auf diverse Länderberichte verwiesen wurde. Schließlich wurde auch noch vorgebracht, dass die belangte Behörde Willkür geübt habe, wobei auf das (damals aktuelle) Länderinformationsblatt verwiesen wurde.

Mit Schriftsatz vom 18.04.2018 legte der Beschwerdeführer ein Zeugnis über die Pflichtschulabschlussprüfung vor und monierte die insgesamt lange Verfahrensdauer, wobei ausdrücklich die Anberaumung und Durchführung einer Beschwerdeverhandlung beantragt wurde. Die XXXX teilten mit, dass sie den Beschwerdeführer nicht mehr vertreten würden.Mit Schriftsatz vom 18.04.2018 legte der Beschwerdeführer ein Zeugnis über die Pflichtschulabschlussprüfung vor und monierte die insgesamt lange Verfahrensdauer, wobei ausdrücklich die Anberaumung und Durchführung einer Beschwerdeverhandlung beantragt wurde. Die römisch 40 teilten mit, dass sie den Beschwerdeführer nicht mehr vertreten würden.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung für den 24.07.2018 an. Mit Schriftsatz vom 23.07.2018 gab der nunmehr ausgewiesene Vertreter des Beschwerdeführers bekannt, dass er nicht in der Lage sei, an der Verhandlung teilzunehmen, aber eine weitere Verlegung weder verfahrensökonomisch noch im Sinne sämtlicher Beteiligter sei und kündigte an, dass es sich mehrere Freunde aus dem großen Freundeskreis des Beschwerdeführers nicht nehmen haben lassen, an der Beschwerdeverhandlung teilzunehmen und wären diese auch bereit, die stattgefundene Integration des Beschwerdeführers zeugenschaftlich zu bestätigen. Es wurde schließlich beantragt, dem Beschwerdeführer die Verhandlungsschrift sowie die Länderfeststellungen mit der Möglichkeit einer Stellungnahme zu übermitteln.

Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung zahlreicher österreichischer Staatsbürger, wobei XXXX als Vertrauensperson fungierte. Er legte eingangs der Verhandlung folgende Schreiben vor:Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung zahlreicher österreichischer Staatsbürger, wobei römisch 40 als Vertrauensperson fungierte. Er legte eingangs der Verhandlung folgende Schreiben vor:

Referenzschreiben der XXXX und Anmeldungsbestätigung der HTL für Berufstätige XXXX sowie Empfehlungsschreiben der XXXX , der XXXX ,Referenzschreiben der römisch 40 und Anmeldungsbestätigung der HTL für Berufstätige römisch 40 sowie Empfehlungsschreiben der römisch 40 , der römisch 40 ,

der XXXX , der XXXX , der XXXX , der XXXX , der XXXX , des XXXX ,der römisch 40 , der römisch 40 , der römisch 40 , der römisch 40 , der römisch 40 , des römisch 40 ,

der XXXX , der XXXX , des XXXX , der XXXX , des XXXX , des XXXX ,der römisch 40 , der römisch 40 , des römisch 40 , der römisch 40 , des römisch 40 , des römisch 40 ,

der XXXX , des XXXX , der XXXX , der XXXX und des XXXX .der römisch 40 , des römisch 40 , der römisch 40 , der römisch 40 und des römisch 40 .

Er hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und wollte dieses weder korrigieren noch ergänzen. Er hielt fest, dass sein richtiger Name XXXX sei. Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung (AS 5) den Namen XXXX angegeben habe, gab er an, dass er seinen Nachnamen geändert habe, weil er in Kenia nicht habe erkannt werden wollen. Er sei somalischer Staatsangehöriger, besitze aber keine Dokumente, auch keine Geburtsurkunde. Er sei Moslem Sunnit und gehöre dem Clan Gaaljeel an. Auch seinen Subclan und Subsubclan nannte er. Sie würden meistens in XXXX in der Provinz Hiiraan siedeln, sonst kenne er sich mit seinem Stamm nicht so gut aus, weil er keinen Kontakt mehr zu seinen Angehörigen habe. Der Überclan sei Hawiye. Er sei wohl aufgrund seiner Clanzugehörigkeit in Somalia nicht benachteiligt worden, aber einen Teil seiner Ausreisegründe hätten auch seine Familienangehörigen verursacht.Er hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und wollte dieses weder korrigieren noch ergänzen. Er hielt fest, dass sein richtiger Name römisch 40 sei. Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung (AS 5) den Namen römisch 40 angegeben habe, gab er an, dass er seinen Nachnamen geändert habe, weil er in Kenia nicht habe erkannt werden wollen. Er sei somalischer Staatsangehöriger, besitze aber keine Dokumente, auch keine Geburtsurkunde. Er sei Moslem Sunnit und gehöre dem Clan Gaaljeel an. Auch seinen Subclan und Subsubclan nannte er. Sie würden meistens in römisch 40 in der Provinz Hiiraan siedeln, sonst kenne er sich mit seinem Stamm nicht so gut aus, weil er keinen Kontakt mehr zu seinen Angehörigen habe. Der Überclan sei Hawiye. Er sei wohl aufgrund seiner Clanzugehörigkeit in Somalia nicht benachteiligt worden, aber einen Teil seiner Ausreisegründe hätten auch seine Familienangehörigen verursacht.

Er sei am XXXX in XXXX geboren und habe dort bis zum Jahre 2007 gelebt. Von 2007 bis 2010 habe er sich in einem Flüchtlingslager in Kenia aufgehalten und im Jahre 2010 sei er ein Jahr in XXXX in der Provinz Mudug gewesen. Von dort sei er wieder über Äthiopien nach Kenia zurückgefahren und dann 2013 von Kenia aus nach Europa ausgereist. In Somalia habe er keine Schule besucht. Sein Bruder habe ihm zu Hause somalisch Schreiben und Lesen beigebracht. Auch in Kenia habe er keine Schule besucht, sondern weiter zu Hause gelernt. Sein Vater sei 2007 getötet worden. Seine Mutter und seine Geschwister würden noch leben, er wisse aber nicht wo. Sein Vater sei 2007 erschossen worden. Seine Mutter vermute, dass ihn jemand aus seiner Familie getötet habe, aber es sei bis heute nicht geklärt, wer seinen Vater getötet habe. Er habe drei Schwestern und drei Brüder. Er sei der Siebente. Es gäbe noch einen verstorbenen Bruder. Er sei niemals verheiratet gewesen und habe sich auch in Somalia nicht politisch betätigt.Er sei am römisch 40 in römisch 40 geboren und habe dort bis zum Jahre 2007 gelebt. Von 2007 bis 2010 habe er sich in einem Flüchtlingslager in Kenia aufgehalten und im Jahre 2010 sei er ein Jahr in römisch 40 in der Provinz Mudug gewesen. Von dort sei er wieder über Äthiopien nach Kenia zurückgefahren und dann 2013 von Kenia aus nach Europa ausgereist. In Somalia habe er keine Schule besucht. Sein Bruder habe ihm zu Hause somalisch Schreiben und Lesen beigebracht. Auch in Kenia habe er keine Schule besucht, sondern weiter zu Hause gelernt. Sein Vater sei 2007 getötet worden. Seine Mutter und seine Geschwister würden noch leben, er wisse aber nicht wo. Sein Vater sei 2007 erschossen worden. Seine Mutter vermute, dass ihn jemand aus seiner Familie getötet habe, aber es sei bis heute nicht geklärt, wer seinen Vater getötet habe. Er habe drei Schwestern und drei Brüder. Er sei der Siebente. Es gäbe noch einen verstorbenen Bruder. Er sei niemals verheiratet gewesen und habe sich auch in Somalia nicht politisch betätigt.

In Somalia habe er schon Probleme mit staatlichen Behördenorganen gehabt. Dies sei Teil seiner Ausreisegründe. Er habe für einen Mann gearbeitet, der ihm seinen Lohn nicht habe bezahlten wollen. Als er von ihm weggehen wollte, habe ihn die Polizei zwei Mal zu ihm zurückgebracht. Sonstige Probleme mit der Polizei habe er allerdings keine gehabt. Auch mit der Al Shabaab habe er keine Probleme in Somalia gehabt. Er habe 2007 das Land verlassen müssen, weil die Geschwister seines Vaters geglaubt hätten, dass er ein uneheliches Kind sei. Er sie immer ein Außenseiter gewesen. Seine Geschwister hätten seinen Vater immer wieder ohne Grund diskriminiert und beschimpft. Auch die Nachbarn hätten geglaubt, dass sie alle "Bastarden" seien. Er habe auch nicht in die Schule gehen dürfen, trotzdem habe sein Vater sein Leben weitergeführt und sie versorgt.

Manchmal habe sein Vater gefischt, manchmal habe er Gelegenheitsarbeiten verrichtet. 2007 sei er getötet worden. Nach dem Tod seines Vaters habe seine Mutter ihn und seinen Bruder aufgefordert das Land zu verlassen, bevor die Brüder seines Vaters sie alle töten würden. Sein Bruder und er seien nach Kenia gegangen und seien in einem Flüchtlingslager aufhältig gewesen. Seither habe er keinen Kontakt mehr mit seinen Familienangehörigen außer mit seiner ältesten Schwester XXXX . Anfang 2007 sei sein Bruder XXXX in dem Flüchtlingslager getötet worden. Er vermute, dass die Familienangehörigen seines Vaters ihn getötet hätten. Sein Bruder habe damals in einer Werkstatt gearbeitet. Der Besitzer der Werkstatt habe ihm geraten, dass auch sein Leben in Gefahr sei und dass er nach Somalia zurückkehren solle. Er habe dann in der Folge bei seiner Schwester in der Provinz Mudug gelebt. Gefragt, ob er dabei gewesen sei, als sein Bruder getötet worden sei, gab er an, dass sie beide im Lager gewesen sei, aber er sei nicht am Tatort gewesen. Während er bei seiner Schwerster gelebt habe, habe ihn diese versorgt. Sie sei verheiratet gewesen und habe Kinder gehabt.Manchmal habe sein Vater gefischt, manchmal habe er Gelegenheitsarbeiten verrichtet. 2007 sei er getötet worden. Nach dem Tod seines Vaters habe seine Mutter ihn und seinen Bruder aufgefordert das Land zu verlassen, bevor die Brüder seines Vaters sie alle töten würden. Sein Bruder und er seien nach Kenia gegangen und seien in einem Flüchtlingslager aufhältig gewesen. Seither habe er keinen Kontakt mehr mit seinen Familienangehörigen außer mit seiner ältesten Schwester römisch 40 . Anfang 2007 sei sein Bruder römisch 40 in dem Flüchtlingslager getötet worden. Er vermute, dass die Familienangehörigen seines Vaters ihn getötet hätten. Sein Bruder habe damals in einer Werkstatt gearbeitet. Der Besitzer der Werkstatt habe ihm geraten, dass auch sein Leben in Gefahr sei und dass er nach Somalia zurückkehren solle. Er habe dann in der Folge bei seiner Schwester in der Provinz Mudug gelebt. Gefragt, ob er dabei gewesen sei, als sein Bruder getötet worden sei, gab er an, dass sie beide im Lager gewesen sei, aber er sei nicht am Tatort gewesen. Während er bei seiner Schwerster gelebt habe, habe ihn diese versorgt. Sie sei verheiratet gewesen und habe Kinder gehabt.

Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, dass er 2010 bei einem Mann namens XXXX gearbeitet hätte (AS 13), gab er an, dass er für diesen als Reinigungskraft in seinem Haus gearbeitet habe. Er habe ununterbrochen für ihn arbeiten müssen. Es habe keinen Sonntag und keinen Feiertag gegeben. Ausgemacht sei eine Entlohnung von 2000 somalischen Schillingen monatlich gewesen, aber er habe nie ein Geld gesehen. Im ersten Monat habe er bei seiner Schwester übernachten dürfen und sei dann am nächsten Tag in der Früh wieder in die Arbeit gegangen. Nach dem ersten Monat habe er aber das Haus des XXXX nicht mehr verlassen dürfen. Bei ihm habe es sich um einen reichen Mann gehandelt. Von wo er das Geld gehabt habe, wisse er nicht. Sein Arbeitgeber habe ihn auch geschlagen. Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung (AS 13) angegeben habe, dass er 2010 bei seiner Schwester gearbeitet habe, aber auch (AS 9), dass er keinen Kontakt zu seinen Geschwistern mehr habe, gab er an, dass er außer mit seiner ältesten Schwester mit keinen Geschwistern mehr in Kontakt stehe und mit seiner Schwester nur deswegen Kontakt habe, weil diese 2007 XXXX verlassen habe und nach XXXX gezogen sei. Auf die Frage, ob er sicher sei, dass sich die beschriebenen Umstände hinsichtlich seines Arbeitgebers tatsächlich in Somalia ereignet hätten, da bisher kaum somalischen Asylwerber ein derartiges Vorbringen erstattet hätten, gab er an, dass er sicher sei, dass ihm das in Somalia passiert sei und nicht in Kenia.Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, dass er 2010 bei einem Mann namens römisch 40 gearbeitet hätte (AS 13), gab er an, dass er für diesen als Reinigungskraft in seinem Haus gearbeitet habe. Er habe ununterbrochen für ihn arbeiten müssen. Es habe keinen Sonntag und keinen Feiertag gegeben. Ausgemacht sei eine Entlohnung von 2000 somalischen Schillingen monatlich gewesen, aber er habe nie ein Geld gesehen. Im ersten Monat habe er bei seiner Schwester übernachten dürfen und sei dann am nächsten Tag in der Früh wieder in die Arbeit gegangen. Nach dem ersten Monat habe er aber das Haus des römisch 40 nicht mehr verlassen dürfen. Bei ihm habe es sich um einen reichen Mann gehandelt. Von wo er das Geld gehabt habe, wisse er nicht. Sein Arbeitgeber habe ihn auch geschlagen. Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung (AS 13) angegeben habe, dass er 2010 bei seiner Schwester gearbeitet habe, aber auch (AS 9), dass er keinen Kontakt zu seinen Geschwistern mehr habe, gab er an, dass er außer mit seiner ältesten Schwester mit keinen Geschwistern mehr in Kontakt stehe und mit seiner Schwester nur deswegen Kontakt habe, weil diese 2007 römisch 40 verlassen habe und nach römisch 40 gezogen sei. Auf die Frage, ob er sicher sei, dass sich die beschriebenen Umstände hinsichtlich seines Arbeitgebers tatsächlich in Somalia ereignet hätten, da bisher kaum somalischen Asylwerber ein derartiges Vorbringen erstattet hätten, gab er an, dass er sicher sei, dass ihm das in Somalia passiert sei und nicht in Kenia.

Nach dem ersten Monat habe er seinen Arbeitgeber nach dem Geld gefragt. Er habe ihn vertröstet. Nach zwei Wochen habe er ihm gesagt, dass er das Geld nicht bekommen werde, dass er das Haus nie verlassen dürfe und für den Rest seines Lebens für ihn arbeiten müsse. Dann habe er sich entschlossen zu fliehen. Im Haus seinen drei Personen beschäftigt gewesen. Einer habe ihm nachts gesagt, dass er gehen könne, weil die Tür aufgesperrt sei. Er sei dann aus dem Haus gegangen. Er sei nicht zu seiner Schwester gegangen, da er Angst gehabt hätte, von dort abgeholt zu werden, sondern durch die Stadt gegangen und habe am nächsten Tag wegfahren wollen. Als er mit einem öffentlichen Verkehrsmittel Richtung Norden gefahren sei, sei er dort von einer Polizeikontrolle aufgegriffen worden und zu seinem Arbeitgeber zurückgebracht worden. Dieser habe dann angefangen, ihn zu schlagen und zu bedrohen.

Nach einer Woche habe er wieder versucht, von ihm wegzukommen. Nachdem er das Haus verlassen habe, sei er wieder den gleichen Weg gegangen und sei wieder von der Polizei aufgegriffen und zurückgebracht worden. Wenn jemand XXXX verlassen wolle, gäbe es nur zwei Ausfahrten, im Süden und im Norden. Im Süden habe er Angst vor bewaffneten Milizen gehabt, daher habe er nur die nördliche Ausfahrt nehmen können. Als man ihn nach Hause gebracht habe, habe ihn sein Arbeitgeber wieder geschlagen und in sein Zimmer eingesperrt. Er habe dann noch einen dritten Fluchtversuch im Jahre 2010 unternommen. Dieser sei erfolgreich gewesen. Sein Arbeitgeber habe ihn zuvor mit einem Messer verletzt und er habe Schmerzen gehabt. Die Nachbarin seiner Schwester sei an diesem Tag im Haus des Abdi Geele gewesen. Sie habe dann mit seinen Kollegen gesprochen und die beiden hätten ausgemacht, dass sie ihn am Abend freilassen würden. Er habe gar nicht gehen können, aber die Nachbarin habe ein Auto organisiert, das auf ihn gewartet habe. Sie hätten ihn mitgenommen und zwar zum Auto getragen. Mit diesem Auto sei er Richtung Äthiopien gefahren. Dann habe er in ein anderes Auto umsteigen müssen, mit dem er nach Kenia gefahren sei.Nach einer Woche habe er wieder versucht, von ihm wegzukommen. Nachdem er das Haus verlassen habe, sei er wieder den gleichen Weg gegangen und sei wieder von der Polizei aufgegriffen und zurückgebracht worden. Wenn jemand römisch 40 verlassen wolle, gäbe es nur zwei Ausfahrten, im Süden und im Norden. Im Süden habe er Angst vor bewaffneten Milizen gehabt, daher habe er nur die nördliche Ausfahrt nehmen können. Als man ihn nach Hause gebracht habe, habe ihn sein Arbeitgeber wieder geschlagen und in sein Zimmer eingesperrt. Er habe dann noch einen dritten Fluchtversuch im Jahre 2010 unternommen. Dieser sei erfolgreich gewesen. Sein Arbeitgeber habe ihn zuvor mit einem Messer verletzt und er habe Schmerzen gehabt. Die Nachbarin seiner Schwester sei an diesem Tag im Haus des Abdi Geele gewesen. Sie habe dann mit seinen Kollegen gesprochen und die beiden hätten ausgemacht, dass sie ihn am Abend freilassen würden. Er habe gar nicht gehen können, aber die Nachbarin habe ein Auto organisiert, das auf ihn gewartet habe. Sie hätten ihn mitgenommen und zwar zum Auto getragen. Mit diesem Auto sei er Richtung Äthiopien gefahren. Dann habe er in ein anderes Auto umsteigen müssen, mit dem er nach Kenia gefahren sei.

Über Vorhalt, dass er beim BFA weiters angegeben habe (AS 201), dass ihm sein Arbeitgeber gedroht hätte, die Füße abzuhacken und Pfeffer in die Augen gesprüht hätte, bestätigte er dies. Ob die Nachbarin seiner Schwester seine Kollegen bestochen habe, damit er freigelassen würde, wisse er nicht, aber nehme dies an. Er glaube, dass die Polizei ihn deswegen aufgegriffen und zwei Mal zu seinem Arbeitgeber zurückgebracht hätte, weil sie von diesem Geld hätten fordern wollen.

Nach 2010 sei er nicht mehr in Somalia gewesen. Er habe sich illegal in Kenia aufgehalten. Er habe auch keinen neuen Asylantrag stellen können, weil er nicht erkannt habe werden wollen und er Angst gehabt habe, dass es ihm so ergehen könnte, wie seinem Bruder.

Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung (AS 13), angegeben habe, dass er nach Österreich gekommen sei, um hier zu arbeiten und ein besseres Leben zu führen, gab er an, dass er festgenommen und eingesperrt worden sei, dass er Angst gehabt habe und nicht gewusst habe, was er sagen solle. Auch in Libyen sei er von der dortigen Polizei eingesperrt worden.

Von Kenia sei er mit einem LKW in den Sudan gefahren, dann über die Sahara nach Libyen und über das Mittelmeer nach Italien. Er habe ca. fünf Monate in dem Gefängnis in Libyen verbringen müssen. Er wisse aber nicht warum. Er vermute, dass er deswegen eingesperrt worden sei, weil er keinen Aufenthaltstitel gehabt habe. Außer mit se

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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