Entscheidungsdatum
24.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L521 2148278-1/34E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, 1090 Wien, Alser Straße 20, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2017, Zl. 1066731204-150446141, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.12.2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, 1090 Wien, Alser Straße 20, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2017, Zl. 1066731204-150446141, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.12.2017 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte im Gefolge seiner schlepperunterstützten unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 30.04.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EASt am 01.05.2015 gab der Beschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei am XXXX in Bagdad geboren und habe dort zuletzt auch im BezirkIm Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EASt am 01.05.2015 gab der Beschwerdeführer an, den Namen römisch 40 zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei am römisch 40 in Bagdad geboren und habe dort zuletzt auch im Bezirk
XXXX gelebt, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, Moslem der schiitischen Glaubensrichtung und ledig.römisch 40 gelebt, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, Moslem der schiitischen Glaubensrichtung und ledig.
Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, den Irak im Januar 2015 von Bagdad ausgehend auf dem Landweg mit einem Personenkraftwagen in die Türkei verlassen zu haben. Nach einem kurzen Aufenthalt in Istanbul sei er schlepperunterstützt auf dem Seeweg nach Griechenland gelangt und dort nach einer erkennungsdienstlichen Behandlung mit anderen Arabern nach Belgrad gelangt. Im Anschluss sei er gemeinsam mit mehreren Personen in einem Lastkraftwagen nach Wien verbracht worden.
Zu den Gründen seiner Ausreise befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er habe im Irak ein Kaffeehaus betrieben und dort Alkohol serviert. Im Dezember 2014 habe ihn ein Mann gewarnt, dies weiter zu tun. Eines Tages habe er auf dem Heimweg einen Anruf erhalten, wonach Milizen dein Geschäft angezündet und auf einen Freud geschossen hätten. Er sei daraufhin geflohen und fürchte im Fall einer Rückkehr den Tod.
2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 24.10.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in arabischer Sprache niederschriftlich einvernommen.
Eingangs bestätigte der Beschwerdeführer, einvernahmefähig zu sein und die arabische Sprache zu verstehen. Zur Person und seinen Lebensumständen befragt gab der Beschwerdeführer an, er bekenne sich zum Islam der schiitischen Glaubensrichtung, sei ledig und habe keine Kinder. Im Irak habe er die Schule besucht und Fußball gespielt. Im Alter von 18 Jahren sei er in das Erwerbsleben eingetreten und habe als Maler und als Verkäufer von Möbeln und Kinderspielzeug in einem Einkaufszentrum gearbeitet. Von 2009 bis zum 19.01.2015 habe er als selbständiger Gastwirt gearbeitet. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter sowie seine vier Schwestern und vier Brüder würden nach wie vor in Bagdad leben, ein Cousin lebe in den Vereinigten Staaten.
Den Irak habe er verlassen, da er in seinem Kaffeeahaus am 01.01.2015 Alkohol in das Angebot aufgenommen habe. Am 19.01.2015 sei er auf dem Weg von einem Freund angerufen worden. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass Milizen sein Kaffeehaus in Brand gesteckt und nach ihm gefragt hätten. In weiterer Folge habe ihn seine Schwester angerufen, dass Kämpfer von Asa'ib Ahl al-Haqq ihn zuhause gesucht und die Schwester geschlagen hätten. Er sei in der Folge zu einem Onkel mütterlicherseits geflüchtet. Am nächsten Tag habe ihm sein Bruder mitgeteilt, dass überall nach dem Beschwerdeführer gesucht werde und die Milizen ihn umbringen wollten. Nach weiteren acht oder neun Tagen habe er am 27.01.2015 den Irak verlassen. Auch in der Türkei habe er nicht bleiben können, da seine Mutter ihm mitgeteilt habe, dass er nicht in den Irak zurückkehren könne und die Milizen ihn umbringen wollen würden. Er solle die Reise fortsetzen.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend führte die belangte Behörde nach der Wiedergabe der Einvernahme des Beschwerdeführers und den Feststellungen zu dessen Person aus, der Beschwerdeführer sei keiner Verfolgung durch staatliche Organe ausgesetzt gewesen. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in einem Geschäftslokal Alkohol verkauft habe sowie dass dieses Geschäftslokal abgebrannt sei. Der Beschwerdeführer sei niemals persönlich bedroht worden, er sei nicht mit schiitischen Milizen in Kontakt gekommen und es könne seine Kernfamilie nach wie vor unbehelligt in Bagdad leben. Der Beschwerdeführer verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte im Irak und sei ihm eine Rückkehr zumutbar und möglich.
In der Beweiswürdigung wird diesbezüglich dargelegt, das Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers beruhe weitgehend auf eine Gefährdung vom Hörensagen, ferner habe er sich in Wiedersprüche verwickelt und habe sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht detailreich erwiesen. Nicht nachvollziehbar sei schließlich, dass der Beschwerdeführer von Drohungen gegenüber Familienangehörigen berichtet habe, diese jedoch nach wie vor unbehelligt in Bagdad leben würden.
In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Dem Beschwerdeführer sei der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, da er im Irak über genügend Anknüpfungspunkte verfüge und keine reale Gefahr einer Verletzung in elementaren Rechte sowie keine Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohe. Dem Beschwerdeführer sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 zu erteilen.In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Dem Beschwerdeführer sei der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, da er im Irak über genügend Anknüpfungspunkte verfüge und keine reale Gefahr einer Verletzung in elementaren Rechte sowie keine Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohe. Dem Beschwerdeführer sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen.
4. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und der Beschwerdeführer ferner gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.4. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und der Beschwerdeführer ferner gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.
5. Gegen den dem Beschwerdeführer am 07.02.2017 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege der beigegebenen Rechtsberatungsorganisation fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen oder hilfsweise den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und die Rückkehrentscheidung aufzuheben und einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen.
In der Sache bringt der Beschwerdeführer nach Wiederholung seiner bereits vorgebrachten Ausreisegründe im Wesentlichen vor, er habe die telefonischen Schilderungen seines Freundes und seiner Familienangehörigen geglaubt und sei deshalb geflüchtet. Eine Kontaktaufnahme mit Sicherheitskräften sei ihm nicht erfolgversprechend erschienen, da die Polizei mit Milizen zusammenarbeiten würde und diesen auch unterlegen sei. Seine Familie werde nicht verfolgt, weil nur er Alkohol verabreicht habe und dies aus religiösen Gründen von Milizen geahndet wurde.
6. Die Beschwerdevorlage langte am 23.02.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
7. Am 04.12.2017 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner rechtsfreundlichen Vertretung und eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer einerseits Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen sowie die aktuelle Lageentwicklung im Irak anhand aktueller Länderdokumentationsunterlagen und einer Anfragebeantwortung zu den Aktivitäten der Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq sowie eines Auszuges aus dem Bericht des Auswärtigen Amtes aus dem Jahr 2017 zur Lage im Irak erörtert, welche dem Beschwerdeführer ausgefolgt und eine Stellungnahme hiezu freigestellt wurde. Seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurden Erhebungen im Herkunftsstaat zum Vorbringen des Beschwerdeführers angeregt. Schließlich wurde eine vom Beschwerdeführer stellig gemachte Zeugin einvernommen.
8. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör zu beabsichtigten Bestellung des XXXX zum Sachverständigen zur Durchführung einer Befundaufnahme im Herkunftsstaat eingeräumt. Der Beschwerdeführer gab hiezu im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung am 18.01.2018 bekannt, dass gegen die Bestellung der Genannten kein Einwand erhoben wird.8. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör zu beabsichtigten Bestellung des römisch 40 zum Sachverständigen zur Durchführung einer Befundaufnahme im Herkunftsstaat eingeräumt. Der Beschwerdeführer gab hiezu im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung am 18.01.2018 bekannt, dass gegen die Bestellung der Genannten kein Einwand erhoben wird.
9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.01.2018 wurde
XXXX zum Sachverständigen bestellt und mit der Erstellung eines Befundes in der Sache des Beschwerdeführers im Wege von Recherchen im Herkunftsstaat beauftragt. Der Befund langte am 20.02.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch 40 zum Sachverständigen bestellt und mit der Erstellung eines Befundes in der Sache des Beschwerdeführers im Wege von Recherchen im Herkunftsstaat beauftragt. Der Befund langte am 20.02.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
10. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer zu Handen dessen rechtsfreundlicher Vertretung mit Note vom 20.02.2018 den Befund des XXXX zur Abgabe einer Stellungnahme. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers langte am 08.03.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. In der Stellungnahme wird insbesondere vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nach Erörterung des Befundes mit seiner Rechtsvertretung neue Telefonnummern seiner Mutter und von Geschwistern bekannt gegeben habe. Der Beschwerdeführer könne auch die Lage seines Kaffeehauses näher konkretisieren, damit dieser Ort vom bestellten Sachverständigen gefunden werden könne.10. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer zu Handen dessen rechtsfreundlicher Vertretung mit Note vom 20.02.2018 den Befund des römisch 40 zur Abgabe einer Stellungnahme. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers langte am 08.03.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. In der Stellungnahme wird insbesondere vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nach Erörterung des Befundes mit seiner Rechtsvertretung neue Telefonnummern seiner Mutter und von Geschwistern bekannt gegeben habe. Der Beschwerdeführer könne auch die Lage seines Kaffeehauses näher konkretisieren, damit dieser Ort vom bestellten Sachverständigen gefunden werden könne.
11. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.04.2018 wurde der bestellte Sachverständige mit der Ergänzung seines Befundes beauftragt und lange diese am 07.05.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
12. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer zu Handen dessen rechtsfreundlicher Vertretung mit Note vom 08.05.2018 den ergänzten Befund des XXXX sowie mit Note vom 11.09.2018 aktualisierte länderkundliche Informationen zur Situation im Herkunftsstaat sowie zu Aktivitäten der Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq zur Abgabe einer Stellungnahme. Die Stellungnahmen des Beschwerdeführers langten am 23.05.2018 bzw. am 19.09.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.12. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer zu Handen dessen rechtsfreundlicher Vertretung mit Note vom 08.05.2018 den ergänzten Befund des römisch 40 sowie mit Note vom 11.09.2018 aktualisierte länderkundliche Informationen zur Situation im Herkunftsstaat sowie zu Aktivitäten der Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq zur Abgabe einer Stellungnahme. Die Stellungnahmen des Beschwerdeführers langten am 23.05.2018 bzw. am 19.09.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX, ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in Bagdad geboren und lebte dort zuletzt im überwiegend schiitischen Bezirk1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in Bagdad geboren und lebte dort zuletzt im überwiegend schiitischen Bezirk
XXXX gemeinsam mit seiner Familie in einem Haus im Eigentum seiner Mutter. Der Beschwerdeführer bekennt sich zum Islam der schiitischen Glaubensrichtung, er ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer ist gesund und steht nicht in medizinischer Behandlung.römisch 40 gemeinsam mit seiner Familie in einem Haus im Eigentum seiner Mutter. Der Beschwerdeführer bekennt sich zum Islam der schiitischen Glaubensrichtung, er ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer ist gesund und steht nicht in medizinischer Behandlung.
Der Beschwerdeführer besuchte in Bagdad die Grundschule, verließ diese jedoch bereits nach fünf Jahren. Bis zum 18. Lebensjahr widmete sich der Beschwerdeführer vorwiegend Freizeitaktivitäten, wie etwa dem Fußballspiel. Mit der Vollendung des 18. Lebensjahres trat er in das Berufsleben ein und war als Maler und Verkäufer in einem Einkaufszentrum erwerbstätig. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer ein Kaffeehaus auf eigene Rechnung und Gefahr führte.
Der Vater des Beschwerdeführers ist verstorben und war vor seinem Tod als Transportunternehmer tätig. Seine Mutter lebt in Bagdad und wird von den Geschwistern des Beschwerdeführers unterstützt. In Bagdad leben außerdem die vier Schwestern des Beschwerdeführers, sie sind verheiratet und leben bei ihren Familien. Der Beschwerdeführer hat außerdem vier Brüder, die ebenfalls in Bagdad leben und als Baumeister, als Taxiunternehmer, als Chauffeur und als EDV-Unternehmer erwerbstätig sind.
Am 27.01.2015 verließ der Beschwerdeführer den Irak legal von Bagdad ausgehend zunächst mit dem Reisebus in die Türkei. In weiterer Folge gelangte er schlepperunterstützt auf dem Seeweg nach Griechenland und von dort aus schlepperunterstützt über Serbien mit einem Lastkraftwagen nach Österreich, wo er am 30.04.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
1.2. Der Beschwerdeführer gehört keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und hatte in seinem Herkunftsstaat keine Schwierigkeiten aufgr