Entscheidungsdatum
03.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L510 2182968-2/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Türkei, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.06.2018, Zl: XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.06.2018, Zl: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 57, AsylG 2005 idgF, § 10 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG idgF, §§ 52 Abs. 2 Z. 2 u. Abs. 9, 46 FPG idgF, §§ 55, 53 Abs. 1 u. 3 Z. 1 FPG idgF, § 13 Abs. 2 AsylG idgF, § 18 BFA-VG idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 57,, AsylG 2005 idgF, Paragraph 10, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF, Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2, u. Absatz 9, 46, FPG idgF, Paragraphen 55, 53, Absatz eins, u. 3 Ziffer eins, FPG idgF, Paragraph 13, Absatz 2, AsylG idgF, Paragraph 18, BFA-VG idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
1. Die beschwerdeführende Partei (bP) stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 18.02.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz.
Es handelt sich dabei um einen Mann, welcher seinen Angaben nach Staatsangehöriger der Türkei mit muslimischen Glaubensbekenntnis ist, der Volksgruppe der Kurden angehört und aus XXXX stammt.Es handelt sich dabei um einen Mann, welcher seinen Angaben nach Staatsangehöriger der Türkei mit muslimischen Glaubensbekenntnis ist, der Volksgruppe der Kurden angehört und aus römisch 40 stammt.
Anlässlich der Erstbefragungen durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die bP zum Fluchtgrund an, dass sie wegen eines Falles von Blutrache geflüchtet sei. Ihr Vater sei vor 24 Jahren erschossen worden. Danach habe ihr Onkel 2005 Rache verübt und einen von der Gegenseite erschossen. 2008 sei deswegen ihr Onkel erschossen worden. Auch auf sie habe es Übergriffe gegeben. Vor 2 Monaten sei sie mit einem Messer verletzt worden. Aus Angst vor der anderen Familie habe sie ihre Heimat verlassen. Außerdem sei sie nie beim Militär gewesen, weshalb sie keine Dokumente bekomme. Dies sei ihr einziger Fluchtgrund.
Zur Fluchtroute führte sie aus, dass sie ihre Heimat vor ca. 1 1/2 Monaten verlassen habe und in der Folge teils mit Unterstützung von Schleppern über die Türkei, Griechenland und Serbien nach Österreich gereist sei. Während ihrer Reise sei sie in keinem Land von den Behörden aufgegriffen und erkennungsdienstlich behandelt worden. Sie habe keinen Asylantrag gestellt.
Weiter führte sie aus, dass sie ihren türkischen Personalausweis in Österreich verloren habe.
Aufgrund eines Dublin-Treffers zu Italien (IT1....) wurden in der Folge Konsultationen mit Italien zwecks Rückübernahme der bP geführt und dieser mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.
Mit 23.04.2015 wurde das Verfahren zugelassen, da kein Dublin-Verfahren möglich war.
Mit 10.11.2015 wurde die bP vom LG für Strafsachen XXXX, Zahl: XXXX, rechtskräftig gem. §§ 15 StGB, 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall, Abs. 3 SMG, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten, bei einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Mit 10.11.2015 wurde die bP vom LG für Strafsachen römisch 40 , Zahl: römisch 40 , rechtskräftig gem. Paragraphen 15, StGB, 27 Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3, SMG, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten, bei einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
Am 07.09.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der bP vor dem BFA. Dabei wurde ihr der Verlust ihres Aufenthaltsrechts gem. § 13 Abs. 1 und 2 Z. 1 AsylG mittels Verfahrensanordnung mitgeteilt.Am 07.09.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der bP vor dem BFA. Dabei wurde ihr der Verlust ihres Aufenthaltsrechts gem. Paragraph 13, Absatz eins und 2 Ziffer eins, AsylG mittels Verfahrensanordnung mitgeteilt.
Die niederschriftliche Einvernahme der bP gestaltete sich wie folgt:
"...
F: Wie verstehen Sie die anwesende Dolmetscherin?
A: Gut.
F: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen eine der anwesenden Personen vor?
A: Nein.
F: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? Gibt es Gründe, die gegen eine Befragung am heutigen Tage sprechen?
A: Ja, es geht mir gut.
F: Geht Ihnen sonst gesundheitlich gut?
A: Ja, jetzt geht es mir gut.
F: Stehen Sie aktuell wegen dieser gesundheitlichen Probleme in ärztlicher Behandlung?
A: Momentan nicht, da letzte Mal hatte ich Zahnschmerzen.
F: Können Sie Beweismittel, bzw. Dokumente wie z.B. den Reisepass, einen Führerschein oder sonstiges vorlegen?
A: Nein, nur meine weiße Aufenthaltskarte.
F: Haben Sie irgendwelche Personaldokumente oder andere Dokumente in Österreich, die Sie noch nicht vorgelegt haben?
A: Nein.
F: Sie wurden am 19.02.2015 von der Polizei bereits zu Ihrem Asylverfahren, d.h. zu Ihrem Reiseweg und den Gründen Ihrer Ausreise, befragt. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern? Waren Ihre damals gemachten Angaben vollständig und entsprechen diese der Wahrheit? Wollen Sie selbst zu diesen Angaben noch etwas hinzufügen oder etwas sagen, was Sie noch nicht angeführt haben?
A: Es passt alles.
F: Haben Sie alle Ihre Probleme, die Sie zum Verlassen Ihres Herkunftslandes veranlassten, geschildert?
A: Ja, nicht ganz genau detailliert.
F: Wieso sind Sie zur Ladung am 14.04.2015 nicht erschienen?
A: Ich habe diese Ladung nicht erhalten.
F: Wie heißen Sie, wann und wo sind Sie geboren?
A: Ich heiße XXXX und wurde am XXXX in XXXX Türkei geboren.A: Ich heiße römisch 40 und wurde am römisch 40 in römisch 40 Türkei geboren.
F: Haben Sie bislang eine Ehe geschlossen? Oder waren Sie schon einmal verheiratet?
A: Nein.
F: Haben Sie Kinder? Falls ja, wann und wo sind Ihre Kinder geboren, wie sind die vollständigen Namen und Geburtsdaten Ihrer Kinder?
A: Ich habe keine Kinder.
F: Haben Sie sonstige Sorgepflichten?
A: Keine.
F: Wo hält sich derzeit Ihre Familie genau auf? Können Sie die genaue Adresse bekannt geben?
A: Die Eltern sind verstorben, ich habe noch drei Schwestern in der Türkei, der Bruder wurde von Soldaten erschossen
F: Haben Sie Kontakt zu Ihren Familienangehörigen? Wie gestaltet sich der Kontakt?
A: Hin und wieder mit den Schwestern.
F: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z. B. Häuser, Grund?
A: Nein, keine
F: Haben Sie noch sonstige Freunde oder Bekannte in der Heimat?
A: Zwei Onkel leben noch.
F: Haben Sie Verwandte bzw. Familienangehörige in Österreich?
A: Nein.
F: Wo leben Sie derzeit in Österreich? Sind Sie obdachlos? Seit wann? Wo haben Sie früher in Österreich gewohnt?
A: Eigentlich bin ich obdachlos - in der XXXX gemeldet, ich nächtige bei einem Freund. Nachgefragt gebe ich an, dass der Freund XXXX heißt und in 10., XXXX wohnt.A: Eigentlich bin ich obdachlos - in der römisch 40 gemeldet, ich nächtige bei einem Freund. Nachgefragt gebe ich an, dass der Freund römisch 40 heißt und in 10., römisch 40 wohnt.
F: Sind Sie, oder waren Sie suchtkrank?
A: Ich war 2015 suchtkrank, bin jetzt aber geheilt.
F: Sie sind in Österreich wegen eines Suchtgiftvergehens verurteilt worden. Nehmen Sie dazu Stellung.
A: Ich habe von der Apotheke was geholt und wurde kontrolliert. Am 13.09.2016 habe ich Gerichtsverhandlung.
F: Waren Sie nur in Ihrem Heimatort oder kennen Sie sich auch in anderen Orten in der Türkei aus? wenn ja, wo haben Si