Entscheidungsdatum
08.10.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I408 2135635-3/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXX, StA.Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 30 , StA.
NIGERIA, vertreten durch: RA Edward W. DAIGNEAULT Solicitor (England) gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom 27.08.2018, Zl. 1063449002-180461347, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 16.05.2018 seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz, der mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 27.08.2018 wegen entscheidender Sache zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Es wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht zuerkannt (Spruchpunkt III.) und es wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).Der Beschwerdeführer stellte am 16.05.2018 seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz, der mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 27.08.2018 wegen entscheidender Sache zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.). Es wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch drei.) und es wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria, christlichen Glaubens und stammt aus Agbor. Seine Identität steht nicht fest.
In Nigeria leben weiterhin sein Vater und eine Schwester.
Er ist jung, gesund und arbeitsfähig sowie unbescholten.
In Österreich verfügt er über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Mit einem, in einem anderen Ort lebenden, nigerianischen Staatsbürger hat er regelmäßigen Kontakt.
Eine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht kann nicht festgestellt werden. Er spricht ein wenig Deutsch (Deutschzertifikat A2 vom 31.08.2017 bzw. besuchte 2018 einen weiteren Deutschkurs), lebt in einer Flüchtlingsunterkunft, bezieht Leitungen der Grundversorgung und spielt Fußball. Einer geregelten Tätigkeit ist er in Österreich nicht nachgegangen.
1.2. Zum neuerlichen Vorbringen des Beschwerdeführers:
Seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte der Beschwerdeführer nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 16.04.2015. Er gab dabei an, am 01.01.1999 geboren und damit minderjährig zu sein und begründete seinen Antrag damit, dass es in seinem Land Krieg gebe. Boko Haram bringe dort Leute um und er wisse nicht, warum seine Familie nicht flüchtet. Er sei öfters in Lagos gewesen und auch da wäre es gefährlich gewesen. Am 29.06.2015 fand eine Begutachtung zur Volljährigkeitsbeurteilung statt, worauf ein fiktives Geburtsdatum für den Beschwerdeführer mit 29.10.1996 festgestellt wurde. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde letztlich abgewiesen, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und ihm eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung für eine freiwillige Rückkehr eingeräumt. Diese Entscheidung wurde vom Beschwerdeführer bekämpft und erwuchs mit 14.10.2016 mit Abweisung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer leistete der Rückkehrentscheidung keine Folge und stellte am 26.01.2017 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er damit, dass er aufgrund seiner Homosexualität nicht nach Nigeria zurückkehren könne, weil er sofort inhaftiert werde. Sein Lebenspartner, den er vor 6-7 Monaten in Österreich kennengelernt hatte, lebe auch hier. Bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde führte er aus, dass der eigentliche Grund für das Verlassen Nigerias seine Homosexualität gewesen wäre. Sein Lebensgefährte in Nigeria sei eines Tages nicht mehr auffindbar gewesen. Bis heute wisse er nicht, wo sich dieser befinde bzw. was mit ihm geschehen sei. Es habe Gerüchte gegeben, dass er von der Polizei festgenommen worden sei. Aus diesem Grund habe er beschlossen, zu fliehen. Dieser Antrag wurde mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens abgewiesen, eine neuerliche Rückkehrentscheidung erlassen und ihm eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung für eine freiwillige Rückkehr eingeräumt. Auch diese Entscheidung wurde vom Beschwerdeführer bekämpft und erwuchs mit 25.04.2018 mit Abweisung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht in Rechtskraft.
Am 26.05.2018 stellte der Beschwerdeführer im Zuge der Durchführung der ergangenen Rückkehrentscheidung den verfahrensgegenständlichen, dritten Antrag auf internationalen Schutz, den er, wie im zweiten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren, damit begründete, dass er eine Asylgründe nach wie vor aufrecht halte, er homosexuell sei und in Nigeria verfolgt werde. Man würde ihn umbringen und einsperren.
Zwischen der Rechtskraft des zweiten Asylverfahrens mit 25.04.2018 und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 27.08.2018 ist keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten.
Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vor.
1.3 Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:
Die individuelle Situation für den Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Nigeria hat sich nicht in einem Umfang verändert, der auf eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes schließen lässt. Auch die Rechtslage blieb, soweit entscheidungsrelevant, unverändert.
Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. So herrscht in Nigeria weder ein Bürgerkrieg noch flächendeckend eine Hungersnot. Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind nicht mit jenen in Europa zu vergleichen, es ist aber nicht davon auszugehen, dass ein gesunder, junger Mann nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt in Nigeria zu bestreiten.
2. Beweiswürdigung:
Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Zum Verfahrensgang und zur Person des Beschwerdeführers:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Einsicht wurde zudem in die Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes zu GZ. I403 2135635-1 und I414 2135635-2 genommen und damit zu den Beschwerdeverfahren der beiden vorangegangenen Asylverfahren. Ergänzend wurden Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Einsicht wurde zudem in die Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes zu GZ. I403 2135635-1 und I414 2135635-2 genommen und damit zu den Beschwerdeverfahren der beiden vorangegangenen Asylverfahren. Ergänzend wurden Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) eingeholt.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinen persönlichen Verhältnissen in Nigeria und in Österreich ergeben sich aus seinen entsprechenden Äußerungen gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
Seine Identität steht aber aufgrund fehlender Dokumente und der offenkundig unrichtigen Angaben zu seinem Lebensalter (Geburtsdatum) nicht fest.
Der Beziehung zu seinem nigerianischen Freund, der in einem anderen Ort lebt, wird keine Relevanz zuerkannt, zumal diese bereits Gegenstand des zweiten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens war.
Dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 12.07.2018 gab der Beschwerdeführer zwar an, manchmal Bauchschmerzen zu haben und in ärztlicher Behandlung zu stehen, legte aber trotz Aufforderung keine entsprechenden Befunde vor und brachte dazu auch in der Beschwerde nichts vor.
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 02.10.2018.
2.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
In zwei rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren, beide mit abweisenden Beschwerdeentscheidungen durch das Bundesverwaltungsgericht, wurde über die Fluchtgründe des Beschwerdeführers, zunächst die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse in Zusammenhang mit Übergriffen von Boko Haram und dann seine nachträglich vorgebrachte Homosexualität, negativ abgesprochen und jeweils Rückkehrentscheidung erlassen.
Im gegenständlichen (zweiten) Folgeverfahren sind keine neuen Fluchtgründe vorgebracht worden. Sowohl in der Erstbefragung am 16.05.2018 als auch in der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt am 12.07.2018 erklärte der Beschwerdeführer, dass sich gegenüber dem Vorverfahren nichts an seinen Fluchtgründen geändert habe. Wenn in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen Lebensgefährten habe und mit diesem eine Beziehung führe, so ist dies nichts Neues, sondern war ebenfalls Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen zweiten Verfahrens.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt wie die belangte Behörde zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vorbracht hat.
Dass sich die Situation in Nigeria seit der rechtskräftigen Vorentscheidung maßgeblich geändert hätte, wurde weder vom Beschwerdeführer behauptet noch entspricht dies dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Es ist daher insgesamt weder eine Änderung der Rechts- noch der Sachlage erkennbar.
Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen lassen.
Ein schützenswertes Privat- oder Familienleben wurde seit Beendigung des Vorverfahrens ebenfalls nicht begründet. Es kann nicht von einer entscheidungswesentlichen Änderung des Sachverhaltes im Sinne einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung ausgegangen werden.
2.3 Zu den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation zu Nigeria samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zurückweisung des Antrages hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zurückweisung des Antrages hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.
Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27. 9. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z.B. VwGH 27. 9. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8. 9. 1977, 2609/76).
Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24. 2. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 20. 3. 2003, 99/20/0480; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315).Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH 24. 2. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 20. 3. 2003, 99/20/0480; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 9. 9. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 9. 9. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&">