Entscheidungsdatum
09.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
I411 1406413-2/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Lothar KORN, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.08.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Lothar KORN, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.08.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 02.02.2009 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid vom 24.04.2009 abgewiesen und ausgesprochen, dass eine Ausweisung nach Nigeria zulässig sei. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom XXXX, Zl. XXXX, abgewiesen. Der für den 30.06.2011 geplanten Abschiebung entzog sich die Beschwerdeführerin durch Untertauchen, da der Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt unbekannt war. Die nächste aufrechte Meldung der Beschwerdeführerin scheint mit 09.07.2014 in Wien auf.1. Am 02.02.2009 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid vom 24.04.2009 abgewiesen und ausgesprochen, dass eine Ausweisung nach Nigeria zulässig sei. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , abgewiesen. Der für den 30.06.2011 geplanten Abschiebung entzog sich die Beschwerdeführerin durch Untertauchen, da der Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt unbekannt war. Die nächste aufrechte Meldung der Beschwerdeführerin scheint mit 09.07.2014 in Wien auf.
2. Mit Formularvordruck beantragte die Beschwerdeführerin am 17.02.2014 gemäß
"§ 56 Abs. 1 AsylG" die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen - Aufenthaltsberechtigung plus. Mit Schriftsatz vom 08.04.2014 änderte die Beschwerdeführerin durch ihren damaligen Rechtsvertreter ihren Antrag ab und begehrt nunmehr einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG, den sie mit ihrer starken Bindung zu Österreich begründetet."§ 56 Absatz eins, AsylG" die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen - Aufenthaltsberechtigung plus. Mit Schriftsatz vom 08.04.2014 änderte die Beschwerdeführerin durch ihren damaligen Rechtsvertreter ihren Antrag ab und begehrt nunmehr einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG, den sie mit ihrer starken Bindung zu Österreich begründetet.
3. Mit dem Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ab, erließ gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.3. Mit dem Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK ab, erließ gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 13.04.2015 (bei der belangten Behörde eingelangt am selben Tag).
5. Mit Schriftsatz vom 14.04.2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 16.04.2015, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
6. Am 08.08.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihres Rechtsvertreters und einer Dolmetscherin für die englische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird festgestellt.Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird festgestellt.
Darüber hinaus sind folgende Feststellungen zu treffen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die volljährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Nigeria und ledig. Sie lebt aber in Lebensgemeinschaft mit XXXX, einem ebenfalls nigerianischen Staatsangehörigen, welcher über einen spanischen Aufenthaltstitel, gültig bis 2020, verfügt. Gemeinsam haben sie die Kinder (XXXX, geb. am XXXX, XXXX, geb. am XXXX sowie XXXX, geb. am XXXX). Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung war die Beschwerdeführerin mit dem vierten gemeinsam Kind im achten Monat schwanger und ist XXXX am XXXX in Linz zur Welt gekommen. Die Kinder der Beschwerdeführerin sind ebenfalls nigerianische Staatsangehörige und befinden sich im anpassungsfähigen Alter. Derzeit lebt sie mit ihren drei Kindern in Linz und besucht sie ihr Lebensgefährte regelmäßig für zwei bis drei Wochen.Die volljährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Nigeria und ledig. Sie lebt aber in Lebensgemeinschaft mit römisch 40 , einem ebenfalls nigerianischen Staatsangehörigen, welcher über einen spanischen Aufenthaltstitel, gültig bis 2020, verfügt. Gemeinsam haben sie die Kinder (römisch 40 , geb. am römisch 40 , römisch 40 , geb. am römisch 40 sowie römisch 40 , geb. am römisch 40 ). Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung war die Beschwerdeführerin mit dem vierten gemeinsam Kind im achten Monat schwanger und ist römisch 40 am römisch 40 in Linz zur Welt gekommen. Die Kinder der Beschwerdeführerin sind ebenfalls nigerianische Staatsangehörige und befinden sich im anpassungsfähigen Alter. Derzeit lebt sie mit ihren drei Kindern in Linz und besucht sie ihr Lebensgefährte regelmäßig für zwei bis drei Wochen.
Die Beschwerdeführerin bekennt sich zum christlichen Glauben. Ihre Identität steht fest.
Die Beschwerdeführerin hält sich seit 2009 durchgehend in Österreich auf, wobei sie beinahe drei Jahre lang über keinen aufrecht gemeldeten Wohnsitz in Österreich verfügte. Sie hat zu keinem Zeitpunkt über einen regulären Aufenthaltstitel verfügt und war nur während der Dauer ihres Asylverfahrens zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Ihr wurde zu keinem Zeitpunkt ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet eine Karte für Geduldete ausgestellt. Nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens ist die Beschwerdeführerin ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und ist, um die Abschiebung zu verhindern, untergetaucht.
Die Beschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig.
In Österreich verfügt die Beschwerdeführerin, abgesehen von ihren drei Kindern, über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.
Die Beschwerdeführerin ist in Österreich nicht vorbestraft.
Sie verdient sich ihren Lebensunterhalt grundsätzlich mit Babysitten und Hairstyling, bezieht aber aufgrund ihrer Schwangerschaft derzeit Wochengeld von der Sozialversicherung. Bereits in Nigeria arbeitete die Beschwerdeführerin als Friseurin. In den Jahren 2010 und 2011 ging sie für ca. eineinhalb Jahre in Linz der Prostitution nach.
Die Beschwerdeführerin weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher und kultureller Hinsicht auf. Insbesondere spricht die Beschwerdeführerin trotz ihres beinahe 10-jährigen Aufenthaltes in Österreich Deutsch lediglich auf Niveau A1. Die Prüfung für das A2 Zertifikat am 14.09.2018 hat die Beschwerdeführerin nicht bestanden. Zu Mitgliedern der christlichen Gemeinde pflegt die Beschwerdeführerin soziale bzw. freundschaftliche Kontakte.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:
Der Beschwerdeführerin wurde gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 08.08.2018 das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria zur Stellungnahme übermittelt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin machte hiervon Gebrauch und führte aus, dass eine alleinstehende Frau mit vier Kindern in Nigeria keine Überlebensmöglichkeiten habe.
Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.
In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.
Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.
Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.
In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.
Es besteht kein spezielles Unterstützungsprogramm für allein zurückkehrende Frauen und Mütter. Organisationen, die Unterstützungsprogramme betreiben, konzentrieren sich hauptsächlich auf Opfer des Menschenhandels (IOM 8.2013). Nigeria verfügt hier über eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, insbesondere die National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons (NAPTIP), die sich um die Rehabilitierung und psychologische Betreuung rückgeführter Frauen annehmen und in jeder der sechs geopolitischen Zonen Regionalbüros unterhalten. NAPTIP kann als durchaus effektive nigerianisches Institution angesehen werden und kooperiert mit mehreren EUMS bei der Reintegration. NAPTIP ist Rückführungspartner für Drittstaaten und leistet u.a. Integrationshilfe (ÖBA 9.2016).
Hinsichtlich Menschenhandels ist ein ausgeklügeltes und effektives rechtliches und institutionelles Netz aktiv. Die wichtigste Institution ist NAPTIP. Sie ist für die Untersuchung und Anklage von Fällen des Menschenhandels verantwortlich, für Kooperation und Koordination, für die Unterstützung von Opfern und für die Vorbeugung. Das nigerianische Modell wird als eines der besten existierenden Modelle erachtet (OHCHR 14.3.2014). NAPTIP hat nach eigenen Angaben seit ihrer Gründung bis 2011 über 4.000 Opfer des organisierten Menschenhandels befreit und seit 2008 die Verurteilung von mindestens 120 Menschenhändlern erreicht (AA 21.11.2016).
Es gibt viele Frauengruppen, die die Interessen der Frauen vertreten, praktische Hilfe und Zuflucht anbieten (UKHO 8.2016b). In Nigeria sind neben den UN-Teilorganisationen 40.000 NGOs registriert, welche auch im Frauenrechtsbereich tätig sind. Die Gattinnen der 36 Provinzgouverneure sind in von ihnen finanzierten "pet projects" gerade im Frauenbildungs- und Hilfsbereich sehr aktiv und betreuen Frauenhäuser, Bildungseinrichtungen für junge Mädchen, rückgeführte Prostituierte und minderjährige Mütter sowie Kliniken und Gesundheitszentren für Behinderte, HIV-Erkrankte und Pensionisten neben zahlreichen Aufklärungskampagnen für Brustkrebsfrühuntersuchungen, gegen Zwangsbeschneidung und häusliche Gewalt. Für unterprivilegierte Frauen bestehen in großen Städten Beschäftigungsprogramme, u.a. bei der Straßenreinigung (ÖBA 9.2016).
Auch Diskriminierung im Arbeitsleben ist für viele Frauen Alltag.
Alleinstehende Frauen begegnen dabei besonderen Schwierigkeiten: Im traditionell konservativen Norden, aber auch in anderen Landesteilen, sind sie oft erheblichem Druck der Familie ausgesetzt und können diesem häufig nur durch Umzug in eine Stadt entgehen, in der weder Familienangehörige noch Freunde der Familie leben. Im liberaleren Südwesten des Landes - und dort vor allem in den Städten - werden alleinstehende oder allein lebende Frauen eher akzeptiert (AA 21.11.2016).
Die Verfassung und Gesetze sehen für interne Bewegungsfreiheit vor und Berichten zufolge treten Frauen aus dem ganzen Land kurze oder lange Reisen alleine an. Die Bewegungsfreiheit der Frauen aus muslimischen Gemeinden in den nördlichen Regionen ist jedoch stärker eingeschränkt. Im Allgemeinen ist eine interne Relokation für insbesondere alleinstehende und kinderlose Frauen nicht übermäßig hart, im Falle der Flucht vor einer lokalen Bedrohung, die von ihrer Familie oder nicht-staatlichen Akteuren ausgeht (UKHO 8.2016b).
Eine Auswahl spezifischer Organisationen:
• African Women Empowerment Guild (AWEG): 29, Airport Road, Benin
City, Edo State Tel.: 08023514832, 08023060147, aweg95@yahoo.comnosaaladeselu@yahoo.co.uk(AWEG o.d.a). Die AWEG versucht, Frauen die nötigen Fähigkeiten zu vermitteln, um sich privat und beruflich weiterzuentwickeln und sich durch Bildung, Lese- und Schreibkenntnisse Perspektiven zu eröffnen. Die AWEG hat in der Vergangenheit Wiedereingliederungshilfe für Frauen, die Opfer von Menschenhandel wurden, geleistet und wurde hierbei vom UN Office on Drug and Crime Control (UNODC) unterstützt. Die Organisation bemüht sich um Finanzmittel, um das Projekt fortzusetzen. Die AWEG hat in Zusammenarbeit mit religiösen Organisationen eine Unterkunft für Opfer von Menschenhandel eingerichtet, beherbergt hier jedoch derzeit keine Personen (IOM 8.2013; vgl. AWEG o.D.b).City, Edo State Tel.: 08023514832, 08023060147, aweg95@yahoo.comnosaaladeselu@yahoo.co.uk(AWEG o.d.a). Die AWEG versucht, Frauen die nötigen Fähigkeiten zu vermitteln, um sich privat und beruflich weiterzuentwickeln und sich durch Bildung, Lese- und Schreibkenntnisse Perspektiven zu eröffnen. Die AWEG hat in der Vergangenheit Wiedereingliederungshilfe für Frauen, die Opfer von Menschenhandel wurden, geleistet und wurde hierbei vom UN Office on Drug and Crime Control (UNODC) unterstützt. Die Organisation bemüht sich um Finanzmittel, um das Projekt fortzusetzen. Die AWEG hat in Zusammenarbeit mit religiösen Organisationen eine Unterkunft für Opfer von Menschenhandel eingerichtet, beherbergt hier jedoch derzeit keine Personen (IOM 8.2013; vergleiche AWEG o.D.b).
• The Women's Consortium of Nigeria (WOCON): 13 Okesuna Street, Off Igbosere Road, Lagos, Nigeria, Tel.: 234-1-2635300, 2635331234-4-1-2635331, 234-(0) 8033347896, Email: wocon95@yahoo.com (WOCON o.D.a). Das Women's Consortium of Nigeria (WOCON) ist eine private gemeinnützige Organisation (NGO), die sich der Durchsetzung der Frauenrechte und der Erzielung von Gleichheit, persönlicher Entwicklung und Frieden widmet. Aktuelle Projekte: Aufklärung bezüglich Menschenhandel, Mobilisierung der Frauen, der Jugend, der öffentlichen Transportunternehmen und der Hotelmitarbeiter im Kampf gegen TIP [Anm.: Trafficking in people]. WOCON leitet Opfer des Menschenhandels an die entsprechenden Schutzunterkünfte der Regierung weiter. Andere Reintegrationsleistungen sind Beratung, Berufsausbildung und Familienzusammenführung sowie die Mobilisierung qualifizierter Frauen zur Teilnahme an der Politik. Das Projekt erstreckt sich auf die Regionen Ogun, Lagos und Ondo (IOM 8.2013; vgl. WOCON o.D.b).• The Women's Consortium of Nigeria (WOCON): 13 Okesuna Street, Off Igbosere Road, Lagos, Nigeria, Tel.: 234-1-2635300, 2635331234-4-1-2635331, 234-(0) 8033347896, Email: wocon95@yahoo.com (WOCON o.D.a). Das Women's Consortium of Nigeria (WOCON) ist eine private gemeinnützige Organisation (NGO), die sich der Durchsetzung der Frauenrechte und der Erzielung von Gleichheit, persönlicher Entwicklung und Frieden widmet. Aktuelle Projekte: Aufklärung bezüglich Menschenhandel, Mobilisierung der Frauen, der Jugend, der öffentlichen Transportunternehmen und der Hotelmitarbeiter im Kampf gegen TIP [Anm.: Trafficking in people]. WOCON leitet Opfer des Menschenhandels an die entsprechenden Schutzunterkünfte der Regierung weiter. Andere Reintegrationsleistungen sind Beratung, Berufsausbildung und Familienzusammenführung sowie die Mobilisierung qualifizierter Frauen zur Teilnahme an der Politik. Das Projekt erstreckt sich auf die Regionen Ogun, Lagos und Ondo (IOM 8.2013; vergleiche WOCON o.D.b).
• Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA),
19, Monrovia Street, Off Aminu Kano Way, Wuse II Abuja;, Tel.:19, Monrovia Street, Off Aminu Kano Way, Wuse römisch zwei Abuja;, Tel.:
08188699961, 08172125692, 07063807887, Email: Wrapa399@gmail.com, wrapa399@yahoo.com, (WRAPA o.D.a). Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA) ist eine Organisation, die Opfern von häuslicher Gewalt, Vergewaltigung und sexueller Belästigung etc. kostenlose Rechtsberatung bietet. Darüber hinaus bietet die Organisation Frauen bei entsprechender Finanzierung Berufsausbildungsprogramme. Die Organisation betreibt Büros in jedem der 36 Bundesstaaten Nigerias. Die Organisation plant die Einrichtung zehn landesweiter Beratungszentren für kostenlose Rechtsberatungen und Ausbildungsmöglichkeiten für Frauen, sucht aber noch nach der entsprechenden Finanzierung. Die Organisation bietet in ihren verschiedenen Büros auch weiterhin kostenlosen Rechtsbeistand und Beratungen für Frauen an (IOM 8.2013; vgl. WRAPA o. D.b).08188699961, 08172125692, 07063807887, Email: Wrapa399@gmail.com, wrapa399@yahoo.com, (WRAPA o.D.a). Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA) ist eine Organisation, die Opfern von häuslicher Gewalt, Vergewaltigung und sexueller Belästigung etc. kostenlose Rechtsberatung bietet. Darüber hinaus bietet die Organisation Frauen bei entsprechender Finanzierung Berufsausbildungsprogramme. Die Organisation betreibt Büros in jedem der 36 Bundesstaaten Nigerias. Die Organisation plant die Einrichtung zehn landesweiter Beratungszentren für kostenlose Rechtsberatungen und Ausbildungsmöglichkeiten für Frauen, sucht aber noch nach der entsprechenden Finanzierung. Die Organisation bietet in ihren verschiedenen Büros auch weiterhin kostenlosen Rechtsbeistand und Beratungen für Frauen an (IOM 8.2013; vergleiche WRAPA o. D.b).
• Women Aid Collective (WACOL), Email: wacolenugu@wacolnigeria.org, wacolnig@gmail.com, wacolnig@yahoo.com, wacolenugu@yahoo.com; Women H