TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/11 I415 2137808-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.10.2018
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Entscheidungsdatum

11.10.2018

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

I415 2137808-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, vertreten durch: ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom 30.07.2018, Zl. XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Algerien, vertreten durch: ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom 30.07.2018, Zl. römisch 40 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 07.11.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, den er zusammengefasst mit wirtschaftlichen Motiven und der Bedrohung durch eine Drogenorganisation in seiner Heimatstadt begründete.

2. Mit Bescheid vom 30.09.2016, Zl. 1094370500 / 151731515, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Es wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Weiters wurde bestimmt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) Letztlich wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).2. Mit Bescheid vom 30.09.2016, Zl. 1094370500 / 151731515, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Es wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Weiters wurde bestimmt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) Letztlich wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17.10.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.11.2016, Zl. I403 2137808-1/4E, gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen wurde. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17.10.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.11.2016, Zl. I403 2137808-1/4E, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen wurde. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

4. Am 26.06.2018 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde er von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Zur Frage, was sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens mit 04.11.2016 konkret geändert habe, erklärte er: "Ich halte meine damalig genannten Fluchtgründe vollinhaltlich aufrecht. Ich stelle nun nochmal einen Asylantrag. Ich bin seit ca. 26 Tagen im XXXX Spital und habe erfahren, dass ich an ‚Multipler Sklerose' erkrankt bin. (Arztbrief in Kopie beim Akt). In Algerien habe ich keine Gesundheitsversicherung und würde dort keine Behandlung bekommen. Zudem sind die Ärzte in Algerien in Streik, wegen der niedrigen Einkommen. Ich möchte nur hier in Österreich behandelt werden. Das sind alle meine neuen Asylgründe. Bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte ich, dass ich nicht ausreichend medizinisch behandelt werde."4. Am 26.06.2018 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde er von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Zur Frage, was sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens mit 04.11.2016 konkret geändert habe, erklärte er: "Ich halte meine damalig genannten Fluchtgründe vollinhaltlich aufrecht. Ich stelle nun nochmal einen Asylantrag. Ich bin seit ca. 26 Tagen im römisch 40 Spital und habe erfahren, dass ich an ‚Multipler Sklerose' erkrankt bin. (Arztbrief in Kopie beim Akt). In Algerien habe ich keine Gesundheitsversicherung und würde dort keine Behandlung bekommen. Zudem sind die Ärzte in Algerien in Streik, wegen der niedrigen Einkommen. Ich möchte nur hier in Österreich behandelt werden. Das sind alle meine neuen Asylgründe. Bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte ich, dass ich nicht ausreichend medizinisch behandelt werde."

5. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 20.07.2018 erklärte der Beschwerdeführer, dass die im Zuge des ersten Asylverfahrens vorgebrachten Fluchtgründe, und zwar Furcht vor der Verfolgung durch die Mitglieder einer Drogenorganisation und seine prekäre wirtschaftliche Lage, weiterhin bestehen. Die Befragung des Beschwerdeführers (VP) durch den Leiter der Amtshandlung (LA) zu den neuen Fluchtgründen stellte sich folgendermaßen dar (im Folgenden ein Auszug aus der Niederschrift):

"LA: (...) Worauf beziehen Sie sich nun bei der gegenständlichen Antragsstellung?

VP: Mein neuer Fluchtgrund ist meine Krankheit. Es ist eine schwere Krankheit. Ich bin in Algerien nicht versichert und die Medikamente dafür sind sehr teuer. Ich habe dort weder Arbeit, Versicherung oder Sonstiges. Die medizinischen Einrichtungen sind dort sehr schlecht. Vor zwei bis drei Monaten haben die algerischen Ärzte dort gestreikt, das kann man im Internet nachsehen.

LA: Also geben Sie in Ihrer Erkrankung Ihren einzigen Fluchtgrund an?

VP: Ja."

6. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 30.07.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.06.2018 wegen entschiedener Sache nach § 68 Abs. 1 AVG zurück (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt II. 1. Spruchteil). Weiters wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II. 2. Spruchteil) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt II. 3. Spruchteil). Es wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt III.).6. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 30.07.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.06.2018 wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei. 1. Spruchteil). Weiters wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei. 2. Spruchteil) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei. 3. Spruchteil). Es wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch drei.).

7. Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 30.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

8. Mit Schriftsatz vom 27.08.2018 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies im Wesentlichen mit Verfahrensfehlern, mangelhafter Beweiswürdigung und falscher rechtlicher Beurteilung. Die belangte Behörde sei ihren Ermittlungspflichten nicht nachgekommen und habe das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ganzheitlich gewürdigt. Bei richtiger Beweiswürdigung hätte die belangte Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in eine aussichtslose Notlage geraten würde. Anders als von der belangten Behörde ausgeführt, habe sich daher der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens maßgeblich geändert. Die Erkrankung des Beschwerdeführers erreiche jedenfalls die Schwelle des Art. 3 EMRK. Auch die Rückkehrentscheidung hätte aus Gründen des Art. 8 EMRK für unzulässig erklärt werden müssen. Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge:8. Mit Schriftsatz vom 27.08.2018 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies im Wesentlichen mit Verfahrensfehlern, mangelhafter Beweiswürdigung und falscher rechtlicher Beurteilung. Die belangte Behörde sei ihren Ermittlungspflichten nicht nachgekommen und habe das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ganzheitlich gewürdigt. Bei richtiger Beweiswürdigung hätte die belangte Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in eine aussichtslose Notlage geraten würde. Anders als von der belangten Behörde ausgeführt, habe sich daher der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens maßgeblich geändert. Die Erkrankung des Beschwerdeführers erreiche jedenfalls die Schwelle des Artikel 3, EMRK. Auch die Rückkehrentscheidung hätte aus Gründen des Artikel 8, EMRK für unzulässig erklärt werden müssen. Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge:

i. den angefochtenen Bescheid beheben und die Sache an das BFA zur Durchführung eines materiellen Verfahrens gemäß den §§ 3,8 AsylG zurückverweisen sowiei. den angefochtenen Bescheid beheben und die Sache an das BFA zur Durchführung eines materiellen Verfahrens gemäß den Paragraphen 3,,8 AsylG zurückverweisen sowie

ii. feststellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist sowie

iii. in eventu eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilen

iv. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen

in eventu

v. den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverweisen.

9. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 30.08.2018 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter Punkt römisch eins. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Algerien. Seine Identität steht in Ermangelung identitätsbezeugender Dokumente nicht fest.

Der Beschwerdeführer ist spätestens am 11.11.2015 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet eingereist, war in diesem Zeitraum im Bundesgebiet in Summe aber nur etwa elf Monate aufrecht gemeldet; dies von 22.02.2016 bis 15.12.2016 - und damit bis kurz nach negativer Erledigung seines ersten Asylverfahrens, sowie vom 04.09.2018 bis dato.

Eine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht kann nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

Seit Juni 2018 leidet der Beschwerdeführer unter der Erstmanifestation einer Multiplen Sklerose. Sein Gesundheitszustand steht einer Rückkehr nach Algerien nicht entgegen.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Der erste Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 11.11.2015 wurde mit Bescheid des BFA vom 30.09.2016 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Es wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Weiters wurde bestimmt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) Letztlich wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.11.2016, Zl. I403 2137808-1/4E, als unbegründet abgewiesen.Der erste Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 11.11.2015 wurde mit Bescheid des BFA vom 30.09.2016 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Es wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Weiters wurde bestimmt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) Letztlich wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.11.2016, Zl. I403 2137808-1/4E, als unbegründet abgewiesen.

Zwischen rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens und der Zurückweisung des gegenständlichen Folgeantrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 30.07.2018 ist keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten.

Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vor.

1.3 Zu den Feststellungen zur Lage in Algerien:

Die individuelle Situation für den Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Algerien hat sich nicht in einem Umfang verändert, der auf eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes schließen lässt. Auch die Rechtslage blieb, soweit entscheidungsrelevant, unverändert.

Die wesentlichen Feststellungen lauten:

Algerien ist ein sicherer Herkunftsstaat. Algerien ist sowohl fähig als auch willig, seinen Bürgern Schutz zu gewähren. Algerien weist eine funktionierende, unabhängige Justiz sowie einen funktionierenden Sicherheitsapparat auf. Behördliche Korruption steht unter Strafe, mit Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren. Dieses Gesetz wird nicht effektiv durchgesetzt, wenn es auch ein eigenes Zentralbüro zur Bekämpfung der Korruption gibt. Daneben sorgt die Nationale Organisation zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption für eine beratende Funktion. Die Sicherheitslage in Algerien ist, abgesehen von einigen Grenzregionen im Süden und Osten und den Bergregionen im Westen als sicher zu qualifizieren. Algerien ist allen wesentlichen internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Die Menschenrechtssituation in Algerien hat sich seit den 1990-er Jahren sukzessive verbessert. In Algerien besteht ein aufwändiges Sozialsystem. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Die medizinische Versorgung ist allgemein zugänglich und kostenfrei. In jeder größeren Stadt existieren Krankenhäuser. Grundnahrungsmittel, Energie und Wasser werden stark subventioniert. Die Wirtschaft in Algerien ist als Konsumwirtschaft zu bezeichnen, mit wenig produzierenden Unternehmen, sodass die Arbeitsplatzsituation insbesondere für junge Algerier angespannt ist. Illegal Ausreisenden droht im Falle der Rückkehr eine Geldund/oder Freiheitsstrafe, wobei in der Praxis lediglich Bewährungsstrafen verhängt werden. Nach Algerien angeschobene Personen werden 24 Stunden festgehalten und verhört, um den Grund der Ausweisung zu erfahren. Eine behördliche Rückkehrhilfe existiert nicht.

Algerien leistet sich - wohl nicht zuletzt aus politischen Gründen - ein hochaufwendiges Sozialsystem, das aus den Öl- und Gasexporten finanziert wird. Die Höhe der Subventionen beträgt derzeit pro Jahr 60 Milliarden Dollar. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel werden stark subventioniert. Ein Menschenrecht auf Wohnraum wird anerkannt. Für Bedürftige wird Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt. Missbräuchliche Verwendung ist häufig (ÖB 3.2015).

Grundsätzlich ist medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei (ÖB 3.2015; vgl. AA 23.2.2017). Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es an den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs Zentren behandelt (AA 23.2.2017). Der Standard in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht europäischem Niveau. Grundsätzlich meiden Algerier nach Möglichkeit die Krankenhäuser und bemühen sich, Kranke so schnell wie möglich in häusliche Pflege übernehmen zu können. Oft greift man zu Bestechung, um ein Intensivbett zu bekommen oder zu behalten. Ohne ständige familiäre Betreuung im Krankenhaus ist eine adäquate Pflege nicht gesichert. Die Müttersterblichkeit und Komplikationen bei Geburten sind aufgrund von Nachlässigkeiten in der Geburtshilfe hoch. Mit Frankreich besteht ein Sozialabkommen aus den 60er Jahren, das vorsieht, dass komplizierte medizinische Fälle in Frankreich behandelt werden können. Dieses Abkommen ist seit einiger Zeit überlastet. Nicht alle Betroffenen können es in Anspruch nehmen. Auch mit Belgien besteht ein entsprechendes Abkommen (ÖB 3.2015).Grundsätzlich ist medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei (ÖB 3.2015; vergleiche AA 23.2.2017). Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es an den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs Zentren behandelt (AA 23.2.2017). Der Standard in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht europäischem Niveau. Grundsätzlich meiden Algerier nach Möglichkeit die Krankenhäuser und bemühen sich, Kranke so schnell wie möglich in häusliche Pflege übernehmen zu können. Oft greift man zu Bestechung, um ein Intensivbett zu bekommen oder zu behalten. Ohne ständige familiäre Betreuung im Krankenhaus ist eine adäquate Pflege nicht gesichert. Die Müttersterblichkeit und Komplikationen bei Geburten sind aufgrund von Nachlässigkeiten in der Geburtshilfe hoch. Mit Frankreich besteht ein Sozialabkommen aus den 60er Jahren, das vorsieht, dass komplizierte medizinische Fälle in Frankreich behandelt werden können. Dieses Abkommen ist seit einiger Zeit überlastet. Nicht alle Betroffenen können es in Anspruch nehmen. Auch mit Belgien besteht ein entsprechendes Abkommen (ÖB 3.2015).

Es sind Privatspitäler, v.a. in Algier entstanden, die nach europäischem Standard bezahlt werden müssen. Der Sicherheitssektor kann auf ein eigenes Netz von Militärspitälern zurückgreifen. Immer wieder wird darauf aufmerksam gemacht, dass sich in Algerien ausgebildete Ärzte in Frankreich niederlassen, was zu einem Ärztemangel in Algerien führt. Die Versorgung im Landesinneren mit fachärztlicher Expertise ist nicht sichergestellt. Augenkrankheiten sind im Süden häufig. Algerien greift diesbezüglich für die Versorgung im Landesinneren auf kubanische Ärzte zurück, z.B. die im April 2013 neu eröffnete Augenklinik in Bechar. Tumorpatienten können medizinisch nicht nach westlichem Standard betreut werden. Schwierig ist die Situation von Alzheimer- und Demenzpatienten und von Behinderten (ÖB 3.2015).

Krankenversichert ist nur, wer einer angemeldeten Arbeit nachgeht. Die staatliche medizinische Betreuung in Krankenhäusern steht auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung, allerdings sind Pflege und die Verpflegung nicht sichergestellt, Medikamente werden nicht bereitgestellt, schwierige medizinische Eingriffe sind nicht möglich (ÖB 3.2015).

In der gesetzlichen Sozialversicherung sind Angestellte, Beamte, Arbeiter oder Rentner sowie deren Ehegatten und Kinder bis zum Abschluss der Schul- oder Hochschulausbildung obligatorisch versichert. Die Sozial- und Krankenversicherung ermöglicht grundsätzlich in staatlichen Krankenhäusern eine kostenlose, in privaten Einrichtungen eine kostenrückerstattungsfähige ärztliche Behandlung. Immer häufiger ist jedoch ein Eigenanteil (Krankenhausbett zum Beispiel 100,- Dinar = etwas mehr als 1 Euro pro Nacht) zu übernehmen. Die höheren Kosten bei Behandlung in privaten Kliniken werden nicht oder nur zu geringerem Teil übernommen. Algerier, die nach jahrelanger Abwesenheit aus dem Ausland zurückgeführt werden, sind nicht mehr gesetzlich sozialversichert und müssen daher sämtliche Kosten selbst übernehmen, sofern sie nicht als Kinder oder Ehegatten von Versicherten erneut bei der Versicherung eingeschrieben werden oder selbst einer versicherungspflichtigen Arbeit nachgehen (AA 23.2.2017).

Seit der Ära Boumedienne ist in Algerien die medizinische Versorgung kostenlos und wurde vom Staat garantiert. Daran hat sich bis heute im Prinzip nichts geändert. Die Finanzierung erfolgt über Sozialversicherungsbeiträge, die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt werden (den größeren Teil, derzeit 12,5%, trägt der Arbeitgeber, wesentlich weniger, 1,5%, der Beschäftigte) und Staatszuweisungen aus dem Budget des Gesundheitsministeriums. Algerien gibt 6,64% seines BIP (2013) für das Gesundheitswesen aus (Deutschland: 11,3%). Die Versorgung mit Standard-Medikamenten (Schmerzmittel, Antibiotika, Herz-Kreislauf-Mittel) zumindest in den Städten ist durch die Apotheken gewährleistet. Spezielle chirurgische Eingriffe, die über die Grundversorgung hinausgehen, werden jedoch nur nach langer Wartezeit durchgeführt. Sehr wohlhabende Familien, wie auch der Präsident selbst, lassen sich gern in Frankreich behandeln. Eine Infrastruktur für Notfälle, z.B. Notrufe, gibt es nicht (außer bei Verkehrsunfällen); es ist Sache der Betroffenen, Hilfe zu organisieren (GIZ 12.2016c).

Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat. Ihm droht auch keine Strafe nach seiner Rückkehr nach Algerien wegen illegaler Ausreise.

Eine nach Algerien zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

Der Beschwerdeführer erstattete kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr und ergaben sich auch amtswegig keine diesbezüglichen Hinweise.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang und zur Person des Beschwerdeführers:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Einsicht wurde auch genommen in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zu GZ. I403 2137808-1 und damit in das Beschwerdeverfahren des vorangegangenen Asylverfahrens. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Einsicht wurde auch genommen in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zu GZ. I403 2137808-1 und damit in das Beschwerdeverfahren des vorangegangenen Asylverfahrens. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich ergeben sich aus seinen entsprechenden Äußerungen gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und den Sicherheitsorganen. Die entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid blieben unwidersprochen.

Dass keine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich besteht, ergibt sich aus seinem erst kurzen Aufenthalt im Bundesgebiet in Verbindung mit dem Umstand, dass er auch keine erfolgten Maßnahmen zur Integration in sprachlicher, beruflicher oder kultureller Hinsicht vorweisen konnte.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Ausführungen im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 20.07.2018, sowie der Vorlage von medizinischen Befunden der Neurologischen Abteilung des XXXX Spitals XXXX vom 29.06.2018, einer Aufenthaltsbestätigung des XXXX Spitals XXXX vom 13.07.2018 sowie einer Ambulanzkarte der Abteilung Chirurgie des XXXX vom 25.07.2018 sowie insbesondere der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.02.2018 betreffend Behandelbarkeit von Multipler Sklerose in Algerien: Seitens des BFA RD NÖ erging diesbezüglich eine Anfrage an die Staatendokumentation, ob eine gleichwertige Behandlung im Heimatland Algerien bei einem Befund multipler Sklerose, bei der wegen unbeabsichtigtem Gewichtsverlust, Schmerzen bei Druck am Bauch sowie Blut im Stuhl zusätzlich ein Gastroenterologe nötig sei, möglich sei. Zusammenfassend wurde seitens der Staatendokumentation in Beantwortung der Anfrage Nachfolgendes festgehalten:Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Ausführungen im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 20.07.2018, sowie der Vorlage von medizinischen Befunden der Neurologischen Abteilung des römisch 40 Spitals römisch 40 vom 29.06.2018, einer Aufenthaltsbestätigung des römisch 40 Spitals römisch 40 vom 13.07.2018 sowie einer Ambulanzkarte der Abteilung Chirurgie des römisch 40 vom 25.07.2018 sowie insbesondere der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.02.2018 betreffend Behandelbarkeit von Multipler Sklerose in Algerien: Seitens des BFA RD NÖ erging diesbezüglich eine Anfrage an die Staatendokumentation, ob eine gleichwertige Behandlung im Heimatland Algerien bei einem Befund multipler Sklerose, bei der wegen unbeabsichtigtem Gewichtsverlust, Schmerzen bei Druck am Bauch sowie Blut im Stuhl zusätzlich ein Gastroenterologe nötig sei, möglich sei. Zusammenfassend wur

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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