TE Bvwg Beschluss 2018/10/15 I413 2154972-2

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Veröffentlicht am 15.10.2018
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Entscheidungsdatum

15.10.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VwGG §30a Abs1
VwGG §30a Abs8
VwGG §38

Spruch

I413 2154972-2/17E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über den Antrag von XXXX auf Vorlage des Fristsetzungsantrages vom 13.09.2018 an den Verwaltungsgerichtshof beschlossen:

A)

Der "Vorlageantrag", den Fristsetzungsantrag vom 13.09.2018 dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen, wird gemäß § 30a Abs 8 iVm Abs 1 VwGG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Anstragsteller brachte am 04.08.2017, 13:16 Uhr beim Bundesverwaltungsgericht einen als 1. Beschwerde nach Artikel 130 Absatz 1 Ziffer 2 B-VG mit Verbindungsantrag nach § 39 Absatz 2 AVG betreffend das Verfahren zu XXXX sowie zugleich 2. Weiteres Vorbringen im Verfahren XXXX" bezeichneten Schriftsatz ein, der nach entsprechender Weiterleitung an die zuständige Einbringungsbehörde, dem Präsidenten des Landesgerichts XXXX, am 28.08.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Beschluss vom 27.10.2017, XXXX, diese Beschwerde zurück.

2. Der Antragsteller brachte am 14.09.2018 beim Bundesverwaltungsgericht einen mit "I. Revisionen II. Fristsetzungsanträge betreffend das, bzw. einzubringen beim, BVwG und BFG IV. Antrag auf Verfahrenshilfe für die Eingabegebühren" datiert vom 13.09.2018 mitsamt einem USB-Stick ein. Dieser Schriftsatz war nicht durch einen Rechtsanwalt unterfertigt.

3. Mit Beschluss vom 02.10.2018, XXXX, wies das Bundesverwaltungsgericht den in diesem Schriftsatz enthaltenen Fristsetzungsantrag als unzulässig zurück.

4. Am 09.10.2019 stellte der Antragsteller einen Vorlageantrag.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der in Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der in Punkt I. dargestellte Verfahrensgang ergibt sich unstrittig aus dem Gerichtsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 30a Abs 8 VwGG sind auf Fristsetzungsanträge sind die Abs 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat dem Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.

Gemäß § 30a Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Gemäß § 30a Abs 2 VwGG sind Revisionen, denen keiner der im Abs 1 bezeichneten Umstände entgegensteht, bei denen jedoch die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung. Dem Revisionswerber steht es frei, einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Revision einzubringen.

Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgerichtshof den gegenständlichen Fristsetzungsantrag zurückgewiesen, weil es über die Beschwerde vom 04.08.2018 vollständig abgesprochen hat. Dass der Antragsteller hiermit nicht einverstanden ist oder vermeint, es wäre über eine fiktive Beschwerde abgesprochen worden, ist nicht nur unzutreffend, sondern auch unerheblich. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde vom 04.08.2017 vollständig mit Beschluss vom 27.10.2017, XXXX, erledigt, sodass es eines Fristsetzungsantrages nicht mehr bedarf.

Der Antragsteller hat auch folgerichtig gegen diesen Beschluss die - nicht von einem Rechtsanwalt verfasst und unterfertigte Revision (Punkt I. des Schriftsatzes vom 13.09.2018) - eingebracht. Der parallel mit selben Schriftsatz eingebrachte Fristsetzungsantrag (Punkt II. des Schriftsatzes vom 13.09.2018) konnte daher nur zurückgewiesen werden, weil es nicht zulässig und möglich ist, in einer bereits vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Sache den Verwaltungsgerichtshof anzurufen, er möge dem Bundesverwaltungsgericht iSd § 38 VwGG auftragen, in dieser (bereits entschiedenen) Rechtssache zu entscheiden. Daher beschloss das Bundesverwaltungsgericht am 02.10.2018 die Zurückweisung dieses auch den Formvorschriften des § 24 Abs 2 VwGG nicht genügenden sowie hinsichtlich des USB-Sticks auch gegen die Vorschriften der BVwG-EVV (ein USB-Stick ist keine zulässige Form einer elektronischen Einbringung) verstoßenden Fristsetzungsantrages.

Der Antragsteller kann diesen Beschluss beim Verwaltungsgerichtshof nur mit Revision bekämpfen. Ein "Vorlageantrag" ist hierzu jedoch nicht geeignet und weder nach dem VwGG vorgesehen, noch zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Zurückweisungsbeschluss vom 02.10.2018 keine "Vorentscheidung" zur allenfalls nachfolgenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes getroffen. Vielmehr hat es eine ihm im Rahmen der Vorprüfung nach § 30a VwGG zukommende Entscheidung getroffen, welche ausschließlich im Wege der Ergreifung eines Rechtsmittels angefochten werden kann, wobei ein solches Rechtmittel den Vorschriften über die Form und den Inhalt zu entsprechen hat. Daher war der gegenständliche Antrag gemäß § 30a Abs 8 iVm Abs 1 VwGG wegen Mangel an Berechtigung zur Erhebung eines solchen Vorlageantrags zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

entschiedene Sache, Fristsetzungsantrag, Rechtskraftwirkung,
Verwaltungsgerichtshof, Vorlageantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I413.2154972.2.01

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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