Entscheidungsdatum
16.10.2018Norm
AsylG 2005 §10Spruch
I420 2207019-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX) XXXX (alias XXXX alias XXXX), geb. XXXX (alias XXXX alias XXXX alias XXXX), StA. Senegal, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 27.08.2018, Zl. 1149287501 - 170477904 BMI-BFA_SGB_AST_01, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 (alias römisch 40 ) römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 ), geb. römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 ), StA. Senegal, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 27.08.2018, Zl. 1149287501 - 170477904 BMI-BFA_SGB_AST_01, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein senegalesischer Staatsbürger, stellte am 19.04.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab bei der am darauffolgenden Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, den Senegal verlassen zu haben, da er private Probleme mit seiner Familie gehabt habe. Bei einer Rückkehr habe er keinen Platz zum Bleiben.
Von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung in Auftrag gegeben. In diesem Gutachten vom 09.06.2017 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung am 02.06.2017 ein Mindestalter von XXXX Jahren und XXXX Monaten erreicht habe und daher eine Minderjährigkeit zum gegebenen Zeitpunkt nicht völlig ausgeschlossen werden könne.Von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung in Auftrag gegeben. In diesem Gutachten vom 09.06.2017 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung am 02.06.2017 ein Mindestalter von römisch 40 Jahren und römisch 40 Monaten erreicht habe und daher eine Minderjährigkeit zum gegebenen Zeitpunkt nicht völlig ausgeschlossen werden könne.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 06.08.2018 gab der Beschwerdeführer an, dass es nach dem Tod des Vaters Probleme zwischen seiner Mutter und zwei Brüdern des Vaters gegeben habe, er deswegen nach Dakar gegangen sei und vom Betteln gelebt habe. Sein Vater sei von dessen jüngeren Bruder durch einen Voodoo-Zauber umgebracht worden, er habe dies beobachtet, den "Zaubergegenstand" ausgegraben und seine Eltern informiert. Seine Mutter habe seinen Onkel mit diesen Informationen konfrontiert und dieser habe ihn nach dem Tod des Vaters in den Wald gebracht, gefesselt sowie geschlagen. Eine fremde Person habe ihn dann befreit. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass man ihm das gleiche antun werde wie seinem Vater.
Mit im Spruch genannten Bescheid des BFA, RD Salzburg, vom 27.08.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.04.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz (AsylG) abgewiesen (Spruchpunkt I.) und auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Senegal gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Senegal zulässig sei (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht (Spruchpunkt VI.). Zugleich erkannte das BFA einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe wurden als nicht asylrelevant bzw. glaubhaft befunden und wurde keine besondere Rückkehrgefährdung für den Beschwerdeführer festgestellt. Ebenso wenig wurde ein besonders schützenswertes Privat- oder Familienleben in Österreich festgestellt.Mit im Spruch genannten Bescheid des BFA, RD Salzburg, vom 27.08.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.04.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz (AsylG) abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Senegal gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Senegal zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht (Spruchpunkt römisch sechs.). Zugleich erkannte das BFA einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sieben.). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe wurden als nicht asylrelevant bzw. glaubhaft befunden und wurde keine besondere Rückkehrgefährdung für den Beschwerdeführer festgestellt. Ebenso wenig wurde ein besonders schützenswertes Privat- oder Familienleben in Österreich festgestellt.
Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde fristgerecht am 27.09.2018 Beschwerde erhoben. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben wird und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG das Status eines Asylberechtigten, in eventu das Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG, zuerkannt wird; in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55, 57 AsylG 2005, erteilen; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen; jedenfalls der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen; eine mündliche Verhandlung anberaumen; darüber hinaus die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Senegal aufheben.Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde fristgerecht am 27.09.2018 Beschwerde erhoben. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben wird und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG das Status eines Asylberechtigten, in eventu das Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, zuerkannt wird; in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 55, 57, AsylG 2005, erteilen; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen; jedenfalls der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen; eine mündliche Verhandlung anberaumen; darüber hinaus die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Senegal aufheben.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 05.10.2018 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der ledige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Senegals und muslimischen Glaubens. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.
Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und erwerbsfähig.
In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.
Der Beschwerdeführer weist in Österreich, abgesehen von einem Schulbesuch im Zeitraum vom 13.11.2017 bis 06.07.2018 und einer Fußballvereinsmitgliedschaft, keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.
Der Beschwerdeführer befindet sich in der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst im gegenständlichen Verfahren vor, aus dem Senegal aufgrund von familiären Problemen und der Gefahr, von seinem Onkel mittels eines Voodoo-Zaubers getötet zu werden, geflüchtet zu sein. Dieses Vorbringen wird, ohne dessen Glaubwürdigkeit abschließend geprüft und beurteilt zu haben, dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegt.
Dieses Vorbringen ist nicht asylrelevant, wie in der rechtlichen Würdigung gezeigt werden wird, da sich der Beschwerdeführer an die Behörden wenden bzw. sich den familiären Problemen durch einen Umzug an einen Ort innerhalb des Senegal entziehen könnte. Im Fall seiner Rückkehr in den Senegal besteht auch keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer einer sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
1.3. Zur Situation im Senegal:
Auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Senegal vom 23.05.2018 werden folgende Feststellungen getroffen:
1. Politische Lage
Der Senegal ist eine Präsidialdemokratie nach französischem Vorbild. Der Präsident wird in allgemeiner, direkter und freier Wahl vom Volk für sieben Jahre gewählt. Den Regierungsvorsitz hält der Premierminister, welcher, so wie auch die Fachminister, direkt vom Präsidenten ernannt wird (GIZ 11.2017a, vgl. AA 2.2018a). Das Land verfügt über ein lebendiges Mehrparteiensystem. Artikel 3 der senegalesischen Verfassung garantiert das allgemeine Wahlrecht. Über Wahlkämpfe berichten die Medien umfassend und fair. Die Gewaltenteilung ist im Senegal rechtlich garantiert. In der Praxis kann eine Einflussnahme durch die Exekutive nicht ausgeschlossen werden (AA 6.3.2018). Im Allgemeinen werden die demokratischen Institutionen des Landes von allen Akteuren respektiert (BS 2018).Der Senegal ist eine Präsidialdemokratie nach französischem Vorbild. Der Präsident wird in allgemeiner, direkter und freier Wahl vom Volk für sieben Jahre gewählt. Den Regierungsvorsitz hält der Premierminister, welcher, so wie auch die Fachminister, direkt vom Präsidenten ernannt wird (GIZ 11.2017a, vergleiche AA 2.2018a). Das Land verfügt über ein lebendiges Mehrparteiensystem. Artikel 3 der senegalesischen Verfassung garantiert das allgemeine Wahlrecht. Über Wahlkämpfe berichten die Medien umfassend und fair. Die Gewaltenteilung ist im Senegal rechtlich garantiert. In der Praxis kann eine Einflussnahme durch die Exekutive nicht ausgeschlossen werden (AA 6.3.2018). Im Allgemeinen werden die demokratischen Institutionen des Landes von allen Akteuren respektiert (BS 2018).
Macky Sall löste im März 2012 nach einem demokratischen Wahlkampf Abdoulaye Wade (2000-2012) als Präsidenten ab (AA 6.3.2018; vgl. BS 2018). Seit diesem friedlichen Machtwechsel gilt der Senegal wieder als beispielhaft für Demokratie und Achtung von konstitutionellen Rahmenbedingungen (BS 2018). Bei einem durch Präsident Sall initiierten Verfassungsreferendum wurde im März 2016 eine Reihe von Reformen verabschiedet, darunter die Verkürzung der Amtszeit des Präsidenten von sieben auf fünf Jahre, die Limitierung auf zwei Amtszeiten, und ein Höchstalter für Staatspräsidenten von 75 Jahren bei Amtsantritt (AA 6.3.2018). Die Verkürzung der Amtszeit des Präsidenten soll jedoch erst in der nächsten Amtsperiode eines Staatspräsidenten wirksam werden. Somit läuft Macky Salls jetzige Amtszeit verfassungsgemäß bis 2019 (AA 2.2018a).Macky Sall löste im März 2012 nach einem demokratischen Wahlkampf Abdoulaye Wade (2000-2012) als Präsidenten ab (AA 6.3.2018; vergleiche BS 2018). Seit diesem friedlichen Machtwechsel gilt der Senegal wieder als beispielhaft für Demokratie und Achtung von konstitutionellen Rahmenbedingungen (BS 2018). Bei einem durch Präsident Sall initiierten Verfassungsreferendum wurde im März 2016 eine Reihe von Reformen verabschiedet, darunter die Verkürzung der Amtszeit des Präsidenten von sieben auf fünf Jahre, die Limitierung auf zwei Amtszeiten, und ein Höchstalter für Staatspräsidenten von 75 Jahren bei Amtsantritt (AA 6.3.2018). Die Verkürzung der Amtszeit des Präsidenten soll jedoch erst in der nächsten Amtsperiode eines Staatspräsidenten wirksam werden. Somit läuft Macky Salls jetzige Amtszeit verfassungsgemäß bis 2019 (AA 2.2018a).
Die letzten Parlamentswahlen fanden am 30.7.2017 statt. Dabei trug die Regierungskoalition "Benno Bokk Yakaa" von Präsident Sall den klaren Sieg davon. Die Wahlbündnisse "Wattu Senegaal" des ehemaligen Präsidenten Wade und "Manko Taxawou Senegaal" des (inhaftierten) Bürgermeisters von Dakar Khalifa Sall zogen ebenfalls ins Parlament ein. Trotz teils chaotischer Vorbereitung verliefen die Wahlen selbst weitgehend fair und transparent, die Wahlbeteiligung lag bei ca. 54% (AA 6.3.2018).
Die Regierung von Präsident Macky Sall hat eine Reihe von Reformen initiiert und sich auch dem Kampf gegen Korruption verschrieben, beispielsweise mit der Gründung eines Büros zur Korruptionsbekämpfung (OFNAC) (AA 2.2018a). Seit 2014 liegt der Schwerpunkt der Regierung auf der Umsetzung eines umfangreichen Programms zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung bis 2035 ("Plan Sénégal Emergent"), in dessen Rahmen vor allem die Infrastruktur des Landes ausgebaut werden soll (AA 2.2018a; vgl. BS 2018).Die Regierung von Präsident Macky Sall hat eine Reihe von Reformen initiiert und sich auch dem Kampf gegen Korruption verschrieben, beispielsweise mit der Gründung eines Büros zur Korruptionsbekämpfung (OFNAC) (AA 2.2018a). Seit 2014 liegt der Schwerpunkt der Regierung auf der Umsetzung eines umfangreichen Programms zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung bis 2035 ("Plan Sénégal Emergent"), in dessen Rahmen vor allem die Infrastruktur des Landes ausgebaut werden soll (AA 2.2018a; vergleiche BS 2018).
Quellen:
2. Sicherheitslage
Das französische Außenministerium empfiehlt erhöhte Aufmerksamkeit im ganzen Land (FD 22.5.2018), das eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten verweist auf das Risiko von Bombenanschlägen im ganzen Land. Es gibt Hinweise, dass Terrorgruppen aus der Sahara-Region ihren Aktionsradius in den Senegal ausdehnen. Sie sind gut organisiert, operieren grenzüberschreitend und haben Verbindungen zu lokalen, kriminellen Gruppen (EDA 22.5.2018). Der Senegal hat auf die jüngsten Anschläge in der Sahelregion mit einer Verstärkung und höheren Sichtbarkeit seines eigenen Sicherheitsapparats reagiert. Bislang blieb Senegal von terroristischen Anschlägen verschont (AA 22.5.2018). Gemäß französischem Außenministerium, dem deutschen Auswärtigen Amt sowie dem eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten besteht in den Regionen der Casamance [innerstaatliches Konfliktgebiet, seit 2012 weitgehend Waffenruhe] sowie den Grenzgebieten zu Mali und Teilen des Grenzgebiets zu Mauretanien erhöhtes Sicherheitsrisiko (FD 22.5.2018; vgl. AA 22.5.2018, EDA 22.5.2018).Das französische Außenministerium empfiehlt erhöhte Aufmerksamkeit im ganzen Land (FD 22.5.2018), das eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten verweist auf das Risiko von Bombenanschlägen im ganzen Land. Es gibt Hinweise, dass Terrorgruppen aus der Sahara-Region ihren Aktionsradius in den Senegal ausdehnen. Sie sind gut organisiert, operieren grenzüberschreitend und haben Verbindungen zu lokalen, kriminellen Gruppen (EDA 22.5.2018). Der Senegal hat auf die jüngsten Anschläge in der Sahelregion mit einer Verstärkung und höheren Sichtbarkeit seines eigenen Sicherheitsapparats reagiert. Bislang blieb Senegal von terroristischen Anschlägen verschont (AA 22.5.2018). Gemäß französischem Außenministerium, dem deutschen Auswärtigen Amt sowie dem eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten besteht in den Regionen der Casamance [innerstaatliches Konfliktgebiet, seit 2012 weitgehend Waffenruhe] sowie den Grenzgebieten zu Mali und Teilen des Grenzgebiets zu Mauretanien erhöhtes Sicherheitsrisiko (FD 22.5.2018; vergleiche AA 22.5.2018, EDA 22.5.2018).
Quellen:
2.1. Konflikt in der Casamance
Seit über drei Jahrzehnten wird die politische Lage in der Casamance im Süden Senegals durch einen separatistischen Konflikt geprägt. Mehrere Rebellengruppen des "Mouvement des Forces démocratiques de la Casamance" (MFDC) kämpfen für die Unabhängigkeit der Region. Die Casamance kann auf eine eigene historische, wirtschaftliche und ethnisch-religiöse Prägung verweisen und ist wegen des Kleinstaats Gambia vom nördlichen Teil Senegals verkehrstechnisch nur schwer zu erreichen (AA 2.2018a). Seit dem Regierungswechsel in Dakar 2012 herrscht jedoch ein Waffenstillstand, der weitgehend eingehalten wird (AA 2.2018a; vgl. AA 6.3.2018). Seit 2012 hat sich somit die Lage in der Casamance deutlich entspannt (AA 6.3.2018), 2014 wurde seitens des Anführers der MFDC ein unilateraler Waffenstillstand ausgerufen (BS 2018). Die senegalesische Regierung hat Maßnahmen ergriffen, die Infrastruktur in der entlegenen Region zu verbessern und die wirtschaftliche Basis zu erweitern (AA 6.3.2018; vgl. BS 2018).Seit über drei Jahrzehnten wird die politische Lage in der Casamance im Süden Senegals durch einen separatistischen Konflikt geprägt. Mehrere Rebellengruppen des "Mouvement des Forces démocratiques de la Casamance" (MFDC) kämpfen für die Unabhängigkeit der Region. Die Casamance kann auf eine eigene historische, wirtschaftliche und ethnisch-religiöse Prägung verweisen und ist wegen des Kleinstaats Gambia vom nördlichen Teil Senegals verkehrstechnisch nur schwer zu erreichen (AA 2.2018a). Seit dem Regierungswechsel in Dakar 2012 herrscht jedoch ein Waffenstillstand, der weitgehend eingehalten wird (AA 2.2018a; vergleiche AA 6.3.2018). Seit 2012 hat sich somit die Lage in der Casamance deutlich entspannt (AA 6.3.2018), 2014 wurde seitens des Anführers der MFDC ein unilateraler Waffenstillstand ausgerufen (BS 2018). Die senegalesische Regierung hat Maßnahmen ergriffen, die Infrastruktur in der entlegenen Region zu verbessern und die wirtschaftliche Basis zu erweitern (AA 6.3.2018; vergleiche BS 2018).
Die von Deutschland unterstützte katholische Laienorganisation Sant'Egidio vermittelt zwischen den Konfliktparteien (AA 2.2018a; vgl. BS 2018). Mit dem demokratischen Umbruch in Gambia und der Wiederannährung Senegals und Gambias unter dem neuen Präsidenten Adama Barrow sind die Chancen für eine friedliche Beilegung des Konflikts gewachsen (AA 2.2018a).Die von Deutschland unterstützte katholische Laienorganisation Sant'Egidio vermittelt zwischen den Konfliktparteien (AA 2.2018a; vergleiche BS 2018). Mit dem demokratischen Umbruch in Gambia und der Wiederannährung Senegals und Gambias unter dem neuen Präsidenten Adama Barrow sind die Chancen für eine friedliche Beilegung des Konflikts gewachsen (AA 2.2018a).
Am 6.1.2018 wurden südwestlich von Ziguinchor, der Hauptstadt der Casamance, im Grenzgebiet zu Guinea-Bissau mehrere Personen getötet, die im Wald Holz gesammelt haben. Seit dem Vorfall patrouillieren senegalesische Militär- und Sicherheitskräfte verstärkt im gesamten Grenzgebiet entlang der Straßen sowie in den Wäldern. Am 29.3.2018 kam es zu einem gewaltsamen Zwischenfall an einer Straßensperre auf der Verbindungsstraße Cap-Skirring/Ziguinchor, die von bewaffneten Personen errichtet wurden (AA 22.5.2018).
Quellen:
3. Rechtsschutz / Justizwesen
Das Rechtssystem weist große Ähnlichkeit mit dem französischen System auf (GIZ 11.2017a; vgl. AA 6.3.2018). Formal ist die Justiz unabhängig von Exekutive und Legislative, in der Praxis ist die Rechtsprechung aber wie in vielen anderen Ländern Problemen unterworfen. Politische Einflussnahme, Klientelismus und Korruption stören immer wieder die Unabhängigkeit der Justiz (GIZ 11.2017a; vgl. USDOS 20.4.2018). Alle Richter werden vom "Conseil Supérieur de la Magistrature" (CSM) berufen und befördert, dessen Vorsitzender der Präsident und dessen Vizepräsident der Justizminister ist. Auch die im Verhältnis zum gesellschaftlichen Status niedrigen Gehälter, schlechte Arbeitsbedingungen sowie familiäre Verpflichtungen lassen vermuten, dass Richter nicht immer frei von Beeinflussung durch staatliche Stellen oder Privatpersonen sind. Die Regierung strebt eine Justiz-Reform an, die u.a. die Untersuchungshaft neu regelt und die Haftbedingungen deutlich verbessern soll. Obwohl Richter und Anwälte in Senegal gut ausgebildet und nach strengen Kriterien ausgewählt werden, sind die Justizbehörden personell und materiell so schlecht ausgestattet, dass sie ihre Aufgaben nicht immer angemessen und umfassend erfüllen können. Die fehlende bzw. unzureichende Ahndung krimineller Delikte wird von vielen internationalen Beobachtern kritisiert. Berufungsmöglichkeiten sind im Prinzip für alle Gerichte vorgesehen, mit Ausnahme der militärischen Gerichtshöfe und des Korruptionsgerichtshofs (AA 6.3.2018).Das Rechtssystem weist große Ähnlichkeit mit dem französischen System auf (GIZ 11.2017a; vergleiche AA 6.3.2018). Formal ist die Justiz unabhängig von Exekutive und Legislative, in der Praxis ist die Rechtsprechung aber wie in vielen anderen Ländern Problemen unterworfen. Politische Einflussnahme, Klientelismus und Korruption stören immer wieder die Unabhängigkeit der Justiz (GIZ 11.2017a; vergleiche USDOS 20.4.2018). Alle Richter werden vom "Conseil Supérieur de la Magistrature" (CSM) berufen und befördert, dessen Vorsitzender der Präsident und dessen Vizepräsident der Justizminister ist. Auch die im Verhältnis zum gesellschaftlichen Status niedrigen Gehälter, schlechte Arbeitsbedingungen sowie familiäre Verpflichtungen lassen vermuten, dass Richter nicht immer frei von Beeinflussung durch staatliche Stellen oder Privatpersonen sind. Die Regierung strebt eine Justiz-Reform an, die u.a. die Untersuchungshaft neu regelt und die Haftbedingungen deutlich verbessern soll. Obwohl Richter und Anwälte in Senegal gut ausgebildet und nach strengen Kriterien ausgewählt werden, sind die Justizbehörden personell und materiell so schlecht ausgestattet, dass sie ihre Aufgaben nicht immer angemessen und umfassend erfüllen können. Die fehlende bzw. unzureichende Ahndung krimineller Delikte wird von vielen internationalen Beobachtern kritisiert. Berufungsmöglichkeiten sind im Prinzip für alle Gerichte vorgesehen, mit Ausnahme der militärischen Gerichtshöfe und des Korruptionsgerichtshofs (AA 6.3.2018).
Bemerkenswert ist, dass für die breite Masse der Bevölkerung das offizielle Zivilrecht, das ebenfalls auf der Grundlage französischer Gesetzestexte geschaffen wurde, keine Rolle spielt: Erbschaften, Bodenangelegenheiten oder auch Scheidungen werden zumeist nach dem traditionellen Recht geregelt (GIZ 11.2017a). Für einige Rechtsbereiche (Familien- und Erbrecht) können Muslime zwischen der Anwendung der Scharia und des säkularen Rechts wählen. Allerdings werden auch die Entscheidungen nach Grundsätzen der Scharia von Zivilrichtern getroffen, so dass die einheitliche Rechtsordnung gewahrt bleibt. Versuche seitens muslimischer Kräfte, der Scharia stärkeres Gewicht im Familien- und Erbrecht einzuräumen, sind bisher stets abgewehrt worden (AA 6.3.2018).
Eine Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis, die allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung diskriminiert, ist nicht erkennbar. Es ist aber nicht auszuschließen, dass einzelne Verfahren auf Motiven dieser Art beruhen. Häufig wurden bisher Verhaftungen ohne Haftbefehl vorgenommen. Die Zeitdauer zwischen Verhaftung und Prozessbeginn ist oft problematisch. Es fehlt an Strafverteidigern. Für Mitglieder der Streitkräfte und der (paramilitärischen) Gendarmerie gibt es ein separates Militärgerichtssystem. Zivilisten werden nur vor Militärgerichten vernommen, wenn sie in ein durch militärisches Personal begangenes Vergehen gegen Militärgesetze verwickelt sind. (AA 6.3.2018).
Gerichtsverhandlungen sind öffentlich. In Strafverfahren gilt die Unschuldsvermutung. Angeklagte haben das Recht, persönlich anwesend zu sein, die Aussage zu verweigern, Zeugen zu befragen, Entlastungsmaterial vorzulegen und einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen (AA 6.3.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Sind sie nicht in der Lage, die Kosten hierfür selbst zu übernehmen, scheitert eine effiziente Verteidigung häufig daran, dass es keine Prozesskostenhilfe aus öffentlichen Mitteln gibt. Nur bei Kapitalverbrechen werden den Angeklagten Pflichtverteidiger zur Seite gestellt, die jedoch ihre Mandanten wegen Überlastung oft nicht zufriedenstellend betreuen können. Von Beweiserhebungen können Öffentlichkeit und Medien ausgeschlossen werden, nicht jedoch Angeklagte und ihr Rechtsbeistand (AA 6.3.2018). Die Rechte der Angeklagten werden beeinträchtigt durch den großen Rückstau an Verfahren, mangelnde Verfügbarkeit von Rechtsvertretern, Ineffizienz der Justiz, Korruption und überlange Untersuchungshaft (USDOS 20.4.2018).Gerichtsverhandlungen sind öffentlich. In Strafverfahren gilt die Unschuldsvermutung. Angeklagte haben das Recht, persönlich anwesend zu sein, die Aussage zu verweigern, Zeugen zu befragen, Entlastungsmaterial vorzulegen und einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen (AA 6.3.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Sind sie nicht in der Lage, die Kosten hierfür selbst zu übernehmen, scheitert eine effiziente Verteidigung häufig daran, dass es keine Prozesskostenhilfe aus öffentlichen Mitteln gibt. Nur bei Kapitalverbrechen werden den Angeklagten Pflichtverteidiger zur Seite gestellt, die jedoch ihre Mandanten wegen Überlastung oft nicht zufriedenstellend betreuen können. Von Beweiserhebungen können Öffentlichkeit und Medien ausgeschlossen werden, nicht jedoch Angeklagte und ihr Rechtsbeistand (AA 6.3.2018). Die Rechte der Angeklagten werden beeinträchtigt durch den großen Rückstau an Verfahren, mang