TE Bvwg Beschluss 2018/10/17 I409 2001917-3

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Veröffentlicht am 17.10.2018
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Entscheidungsdatum

17.10.2018

Norm

AVG §6
AVG §68
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17

Spruch

I409 2001917-3/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter in der Verwaltungssache des OXXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/1, betreffend den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1. September 2018, "1000654610/161708235/BMI_EAST_OST", den Beschluss gefasst:

A)

Der Antrag auf Fristerstreckung vom 5. September 2018 zur "Beibringung von Integrationsbestätigungen und Abgabe eine Stellungnahme" wird wegen funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid vom 1. September 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Folgeantrag des Fremden auf internationalen Schutz vom 21. Dezember 2016 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I und II). Dem Fremden wurde überdies ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§ 57 AsylG" nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß "§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt IV). Gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß "§ 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V) und dass gemäß "§ 55 Absatz 1a FPG" keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI).

Am 5. September 2018 wurde der Bescheid vom 1. September 2018 dem anwaltlich vertretenen Fremden zugestellt.

Mit Telefax vom 5. September 2018 legte der Fremde diverse Integrationsbestätigungen "mit der Bitte um Kenntnisnahme" vor.

Mit Schriftsatz vom 5. September 2018 beantragte der anwaltlich vertretene Fremde eine Fristerstreckung zur "Beibringung von Integrationsbestätigungen und Abgabe einer Stellungnahme".

Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2018 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Asylakt vor und ersuchte um Beurteilung, ob die "Stellungnahme" vom 5. September 2018, in der der Fremde eine Fristerstreckung beantragte, "als Beschwerde zu werten" sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

A) Zurückweisung des Antrages auf Fristerstreckung vom 5. September 2018:

1.1. Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein vermag dessen Unzulässigkeit nicht zu begründen. Für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ist vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend (vgl. das Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 2011, 2009/07/0151).

1.2. Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2018 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht um Beurteilung, ob der Antrag auf Fristerstreckung zur "Beibringung von Integrationsbestätigungen und Abgabe eine Stellungnahme" des anwaltlich vertretenen Fremden vom 5. September 2018 "als Beschwerde zu werten" sei.

Dem ist zunächst zu erwidern, dass davon auszugehen ist, dass einem Anwalt der Unterschied zwischen der Beantragung einer Fristerstreckung bezogen auf ein laufendes Administrativverfahren einerseits und der Erhebung des Rechtsmittels der Beschwerde an ein Verwaltungsgericht erster Instanz andererseits geläufig ist.

Beantragte der anwaltlich vertretene Fremde eine Fristerstreckung zur "Beibringung von Integrationsbestätigungen und Abgabe eine Stellungnahme", so ist diesem Anbringen der Wille des Erklärenden klar zu entnehmen. Eine Umdeutung, dass damit ein Rechtsmittel ergriffen werden sollte, kommt somit nicht in Betracht (vgl. das - die Zurückziehung eines Antrages und die Einbringung eines Rechtsmittels betreffende - Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juli 2013, 2013/07/0099).

2. Aus dem Gesagten war der Antrag vom 5. September 2018 auf Fristerstreckung zur "Beibringung von Integrationsbestätigungen und Abgabe eine Stellungnahme" gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG iVm Art. 130 B-VG wegen funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückzuweisen.

Dieser Beschluss konnte gemäß § 44 Abs. 4 VwGVG ohne mündliche Verhandlung gefasst werden.

B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Eingabe, mangelnder Anknüpfungspunkt, Unzuständigkeit,
Unzuständigkeit BVwG, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I409.2001917.3.00

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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