TE Bvwg Beschluss 2018/10/17 I409 2001917-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.10.2018
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Entscheidungsdatum

17.10.2018

Norm

AVG §6
AVG §68
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

I409 2001917-3/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter in der Verwaltungssache des OXXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/1, betreffend den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1. September 2018, "1000654610/161708235/BMI_EAST_OST", den Beschluss gefasst:

A)

Der Antrag auf Fristerstreckung vom 5. September 2018 zur "Beibringung von Integrationsbestätigungen und Abgabe eine Stellungnahme" wird wegen funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Mit Bescheid vom 1. September 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Folgeantrag des Fremden auf internationalen Schutz vom 21. Dezember 2016 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I und II). Dem Fremden wurde überdies ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§ 57 AsylG" nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß "§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt IV). Gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß "§ 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V) und dass gemäß "§ 55 Absatz 1a FPG" keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI).Mit Bescheid vom 1. September 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Folgeantrag des Fremden auf internationalen Schutz vom 21. Dezember 2016 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei). Dem Fremden wurde überdies ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§ 57 AsylG" nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß "§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß "§ 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf) und dass gemäß "§ 55 Absatz 1a FPG" keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs).

Am 5. September 2018 wurde der Bescheid vom 1. September 2018 dem anwaltlich vertretenen Fremden zugestellt.

Mit Telefax vom 5. September 2018 legte der Fremde diverse Integrationsbestätigungen "mit der Bitte um Kenntnisnahme" vor.

Mit Schriftsatz vom 5. September 2018 beantragte der anwaltlich vertretene Fremde eine Fristerstreckung zur "Beibringung von Integrationsbestätigungen und Abgabe einer Stellungnahme".

Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2018 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Asylakt vor und ersuchte um Beurteilung, ob die "Stellungnahme" vom 5. September 2018, in der der Fremde eine Fristerstreckung beantragte, "als Beschwerde zu werten" sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

A) Zurückweisung des Antrages auf Fristerstreckung vom 5. September 2018:

1.1. Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein vermag dessen Unzulässigkeit nicht zu begründen. Für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ist vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend (vgl. das Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 2011, 2009/07/0151).1.1. Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein vermag dessen Unzulässigkeit nicht zu begründen. Für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ist vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend vergleiche das Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 2011, 2009/07/0151).

1.2. Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2018 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht um Beurteilung, ob der Antrag auf Fristerstreckung zur "Beibringung von Integrationsbestätigungen und Abgabe eine Stellungnahme" des anwaltlich vertretenen Fremden vom 5. September 2018 "als Beschwerde zu werten" sei.

Dem ist zunächst zu erwidern, dass davon auszugehen ist, dass einem Anwalt der Unterschied zwischen der Beantragung einer Fristerstreckung bezogen auf ein laufendes Administrativverfahren einerseits und der Erhebung des Rechtsmittels der Beschwerde an ein Verwaltungsgericht erster Instanz andererseits geläufig ist.

Beantragte der anwaltlich vertretene Fremde eine Fristerstreckung zur "Beibringung von Integrationsbestätigungen und Abgabe eine Stellungnahme", so ist diesem Anbringen der Wille des Erklärenden klar zu entnehmen. Eine Umdeutung, dass damit ein Rechtsmittel ergriffen werden sollte, kommt somit nicht in Betracht (vgl. das - die Zurückziehung eines Antrages und die Einbringung eines Rechtsmittels betreffende - Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juli 2013, 2013/07/0099).Beantragte der anwaltlich vertretene Fremde eine Fristerstreckung zur "Beibringung von Integrationsbestätigungen und Abgabe eine Stellungnahme", so ist diesem Anbringen der Wille des Erklärenden klar zu entnehmen. Eine Umdeutung, dass damit ein Rechtsmittel ergriffen werden sollte, kommt somit nicht in Betracht vergleiche das - die Zurückziehung eines Antrages und die Einbringung eines Rechtsmittels betreffende - Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juli 2013, 2013/07/0099).

2. Aus dem Gesagten war der Antrag vom 5. September 2018 auf Fristerstreckung zur "Beibringung von Integrationsbestätigungen und Abgabe eine Stellungnahme" gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG iVm Art. 130 B-VG wegen funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückzuweisen.2. Aus dem Gesagten war der Antrag vom 5. September 2018 auf Fristerstreckung zur "Beibringung von Integrationsbestätigungen und Abgabe eine Stellungnahme" gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Artikel 130, B-VG wegen funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückzuweisen.

Dieser Beschluss konnte gemäß § 44 Abs. 4 VwGVG ohne mündliche Verhandlung gefasst werden.Dieser Beschluss konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 4, VwGVG ohne mündliche Verhandlung gefasst werden.

B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Eingabe, mangelnder Anknüpfungspunkt, Unzuständigkeit,
Unzuständigkeit BVwG, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I409.2001917.3.00

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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