TE Bvwg Beschluss 2018/10/19 G314 2204601-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.10.2018
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Entscheidungsdatum

19.10.2018

Norm

AVG §62 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

G314 2204601-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER im Verfahren über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, algerischer Staatsangehöriger, vertreten durch die AHB Rechtsanwälte, gegen den Schubhaftbescheid und gegen die Anhaltung in Schubhaft:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER im Verfahren über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , algerischer Staatsangehöriger, vertreten durch die AHB Rechtsanwälte, gegen den Schubhaftbescheid und gegen die Anhaltung in Schubhaft:

A)

Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.09.2018, G314 2204601-1, wird gemäß § 62 Abs 4 AVG iVm § 17 VwGVG dahingehend berichtigt, dass Spruchpunkt III. wie folgt zu lauten hat:Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.09.2018, G314 2204601-1, wird gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG dahingehend berichtigt, dass Spruchpunkt römisch drei. wie folgt zu lauten hat:

"Der Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen von EUR 737,60 (Schriftsatzaufwand) und EUR 922,- (Verhandlungsaufwand), insgesamt daher EUR 1.659,60, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen."

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Gemäß § 62 Abs 4 AVG kann die Behörde unter anderem Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in Entscheidungen jederzeit berichtigen. Diese Bestimmung ist § 419 ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können.Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde unter anderem Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in Entscheidungen jederzeit berichtigen. Diese Bestimmung ist Paragraph 419, ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können.

§ 62 Abs 4 AVG ist im Wege des § 17 VwGVG auch auf Entscheidungen der Verwaltungsgerichte anzuwenden. Eine derartige Berichtigung ist keine Sachentscheidung, die das Verfahren materiell erledigt, und erfolgt daher gemäß § 31 Abs 1 VwGVG in Form eines Beschlusses.Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist im Wege des Paragraph 17, VwGVG auch auf Entscheidungen der Verwaltungsgerichte anzuwenden. Eine derartige Berichtigung ist keine Sachentscheidung, die das Verfahren materiell erledigt, und erfolgt daher gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Form eines Beschlusses.

Hier wurde im Spruch des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts bei der Kostenentscheidung versehentlich ausgesprochen, dass der Bund dem Beschwerdeführer (nur) den Verhandlungsaufwand nach § 1 Z 2 VwG-Aufwandersatzverordnung von EUR 922 ersetzen müsse, obwohl der im Schubhaftbeschwerdeverfahren obsiegende Beschwerdeführer auch den Ersatz des Schriftsatzaufwands nach § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung von EUR 737,60 begehrt hatte. Mit Eingabe vom 05.09.2018 machte der BF auf diese Unrichtigkeit aufmerksam. Die offenbar versehentliche Unrichtigkeit der Kostenentscheidung ist daher gemäß § 62 Abs 4 AVG iVm § 17 VwGVG zu berichtigen.Hier wurde im Spruch des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts bei der Kostenentscheidung versehentlich ausgesprochen, dass der Bund dem Beschwerdeführer (nur) den Verhandlungsaufwand nach Paragraph eins, Ziffer 2, VwG-Aufwandersatzverordnung von EUR 922 ersetzen müsse, obwohl der im Schubhaftbeschwerdeverfahren obsiegende Beschwerdeführer auch den Ersatz des Schriftsatzaufwands nach Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung von EUR 737,60 begehrt hatte. Mit Eingabe vom 05.09.2018 machte der BF auf diese Unrichtigkeit aufmerksam. Die offenbar versehentliche Unrichtigkeit der Kostenentscheidung ist daher gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zu berichtigen.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG zukommt, nicht zu lösen war.Die Revision war nicht zuzulassen, weil eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt, nicht zu lösen war.

Schlagworte

Berichtigung der Entscheidung, offenkundige Unrichtigkeit, Versehen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G314.2204601.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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