Entscheidungsdatum
22.10.2018Norm
AlVG §1 Abs1 litaSpruch
L510 2005425-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Mag. Dr. Ernst Reitmayr, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 22.08.2013, Beitragskontonummer: XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Mag. Dr. Ernst Reitmayr, gegen den Bescheid der römisch 40 Gebietskrankenkasse vom 22.08.2013, Beitragskontonummer: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "GKK") hat mit im Spruch angeführten Bescheid vom 22.08.2013 festgestellt, dass Herr XXXX (folgend kurz "Herr I."), VSNR XXXX, von 01.10.2007 bis 12.03.2011 aufgrund der für die beschwerdeführende Partei (folgend kurz "bP"), XXXX, in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten Tätigkeit als "Reiniger von Lüftungsanlagen" durchgehend als Dienstnehmer der Pflicht(Voll)-versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung unterlegen sei.1. Die römisch 40 Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "GKK") hat mit im Spruch angeführten Bescheid vom 22.08.2013 festgestellt, dass Herr römisch 40 (folgend kurz "Herr römisch eins."), VSNR römisch 40 , von 01.10.2007 bis 12.03.2011 aufgrund der für die beschwerdeführende Partei (folgend kurz "bP"), römisch 40 , in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten Tätigkeit als "Reiniger von Lüftungsanlagen" durchgehend als Dienstnehmer der Pflicht(Voll)-versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung unterlegen sei.
Verwiesen wurde auf die Rechtsnormen der §§ 4 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1, 11 Abs. 1 und 2, 35 Abs. 1 und 539a ASVG sowie § 10 Abs. 1 und 3 UrlG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG.Verwiesen wurde auf die Rechtsnormen der Paragraphen 4, Absatz eins und 2, 10 Absatz eins, 11, Absatz eins und 2, 35 Absatz eins und 539 a ASVG sowie Paragraph 10, Absatz eins und 3 UrlG und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG.
Zum Sachverhalt führte die GKK folgend aus:
"Herr XXXX hat nach Beratungen durch die Arbeiterkammer und die Rechtsanwaltskammer bei der XXXX Gebietskrankenkasse um Aufnahme einer Niederschrift ersucht und im Rahmen dieser Niederschrift am 16. Jänner 2013 die Ausstellung eines Versicherungsbescheides über seine Dienstnehmereigenschaft beantragt. Eine ergänzende Niederschrift erfolgte am 23. April 2013. Der Steuerberater der Firma XXXX hat dazu am 1. März 2013 eine Stellungnahme abgegeben. Der Rechtsanwalt der Firma XXXX hat mit der Geschäftsführerin der Firma am 3. Juni 2013 in der XXXXGKK Akteneinsicht genommen, allerdings bis Ende Juli 2013 keine Stellungnahme abgegeben, womit die Stellungnahmefrist ungenutzt verstrichen ist."Herr römisch 40 hat nach Beratungen durch die Arbeiterkammer und die Rechtsanwaltskammer bei der römisch 40 Gebietskrankenkasse um Aufnahme einer Niederschrift ersucht und im Rahmen dieser Niederschrift am 16. Jänner 2013 die Ausstellung eines Versicherungsbescheides über seine Dienstnehmereigenschaft beantragt. Eine ergänzende Niederschrift erfolgte am 23. April 2013. Der Steuerberater der Firma römisch 40 hat dazu am 1. März 2013 eine Stellungnahme abgegeben. Der Rechtsanwalt der Firma römisch 40 hat mit der Geschäftsführerin der Firma am 3. Juni 2013 in der XXXXGKK Akteneinsicht genommen, allerdings bis Ende Juli 2013 keine Stellungnahme abgegeben, womit die Stellungnahmefrist ungenutzt verstrichen ist.
Herr XXXX gab an, dass er im September 2005 erstmals von Bulgarien nach Österreich gekommen sei um zu studieren, er sei aber nach einem Semester wieder zurückgefahren. Im Jahr 2007 sei er neuerlich nach Österreich gekommen um sich hier eine Arbeit zu suchen.Herr römisch 40 gab an, dass er im September 2005 erstmals von Bulgarien nach Österreich gekommen sei um zu studieren, er sei aber nach einem Semester wieder zurückgefahren. Im Jahr 2007 sei er neuerlich nach Österreich gekommen um sich hier eine Arbeit zu suchen.
Durch Bekannte habe er Herrn XXXX, Inhaber der XXXX, kennengelernt. Wegen seiner schlechten Deutschkenntnisse habe er mit der Tochter des Herrn XXXX beim AMS XXXX wegen einer Beschäftigungsbewilligung vorgesprochen, welche ihm aber abgelehnt wurde. Durch seine schlechten Deutschkenntnisse und in Unkenntnis der österreichischen Gesetze habe ihn Herr XXXX im September 2007 zum Finanzamt XXXX begleitet um eine Steuernummer zu erhalten, damit er selbständig arbeiten könne. Am 1. Oktober 2007 habe Herr XXXX seine Tätigkeit in der Firma XXXX begonnen. Am Vortag habe ihm Herr XXXX gesagt, wann genau er am nächsten Tag in der Firma sein soll. Er habe außer seinem Arbeitsgewand keine eigenen Werkzeuge gehabt. Herr XXXX habe ihn von Grund auf angelernt, da er keinerlei Vorkenntnisse im Bereich der Lüftungstechnik hatte. Es seien Hilfsarbeitertätigkeiten gewesen. In Bulgarien habe er Tischler gelernt. Ab dem 1.3.2008 ist von Herrn XXXX beim Magistrat XXXXdas freie Gewerbe "Reinigung von Lüftungsanlagen unter Ausschluss jeglicher Tätigkeiten, die einen Befähigungsnachweis erfordern" angezeigt worden. Dieses war bis zum 31.10.2010 aufrecht. Ab dem 28.12.2010 bis zum 31.3.2011 hatte Herr XXXX dieses Gewerbe wieder angemeldet.Durch Bekannte habe er Herrn römisch 40 , Inhaber der römisch 40 , kennengelernt. Wegen seiner schlechten Deutschkenntnisse habe er mit der Tochter des Herrn römisch 40 beim AMS römisch 40 wegen einer Beschäftigungsbewilligung vorgesprochen, welche ihm aber abgelehnt wurde. Durch seine schlechten Deutschkenntnisse und in Unkenntnis der österreichischen Gesetze habe ihn Herr römisch 40 im September 2007 zum Finanzamt römisch 40 begleitet um eine Steuernummer zu erhalten, damit er selbständig arbeiten könne. Am 1. Oktober 2007 habe Herr römisch 40 seine Tätigkeit in der Firma römisch 40 begonnen. Am Vortag habe ihm Herr römisch 40 gesagt, wann genau er am nächsten Tag in der Firma sein soll. Er habe außer seinem Arbeitsgewand keine eigenen Werkzeuge gehabt. Herr römisch 40 habe ihn von Grund auf angelernt, da er keinerlei Vorkenntnisse im Bereich der Lüftungstechnik hatte. Es seien Hilfsarbeitertätigkeiten gewesen. In Bulgarien habe er Tischler gelernt. Ab dem 1.3.2008 ist von Herrn römisch 40 beim Magistrat XXXXdas freie Gewerbe "Reinigung von Lüftungsanlagen unter Ausschluss jeglicher Tätigkeiten, die einen Befähigungsnachweis erfordern" angezeigt worden. Dieses war bis zum 31.10.2010 aufrecht. Ab dem 28.12.2010 bis zum 31.3.2011 hatte Herr römisch 40 dieses Gewerbe wieder angemeldet.
Herr XXXX gab an, es existiere kein schriftlicher Dienstvertrag und es hätte mit Herrn XXXX auch keinerlei Vereinbarungen über die Art der Beschäftigung, die Arbeitszeit, die Höhe des Entgeltes und über den Arbeitsort bzw. die Einsätze auf den einzelnen Baustellen gegeben. Die Firma XXXX habe mehrere Vertreter beschäftigt, die in ganz Österreich Kunden akquirieren. Nach Auftragserteilung sei Herr XXXX entweder mit Kollegen oder alleine zur Baustelle gefahren. Die Einschulung habe etwa 2-3 Monate gedauert. Kleinere Baustellen habe er später zur Gänze selber fertig gestellt. Alleine sei er nach etwa 4-5 Monaten mit einem Firmenauto auf die Baustellen gefahren, nachdem er alle Fertigkeiten erlernt gehabt hatte. Bei größeren Baustellen seien die gesamten Arbeitsstunden im Vorfeld geschätzt worden. Vorort seien die Arbeiten von Herrn XXXX (XXXX) geleitet und die täglichen, tatsächlichen Arbeitszeiten vorgegeben worden. Die Arbeiten von Herrn XXXX hätten sich durch nichts von den Arbeiten der Kollegen unterschieden, die alle nach Stunden bezahlt wurden. Er sei der Einzige gewesen, der nicht nach Stunden bezahlt wurde. Sobald eine Baustelle fertig war, habe ihm die XXXX Geld überwiesen. Es habe sich um Fixbeträge gehandelt, die je nach Größe der Baustelle unterschiedlich waren. Er habe für jede Baustelle von der XXXX einen Auftragszettel erhalten, den er mitgenommen und vom Kunden unterschreiben habe lassen und dann wieder in der XXXX abgab. Bei der Höhe der Beträge habe Herr XXXX nicht mitreden können, denn die seien von Herrn XXXX festgelegt worden. Die Rechnungen sind von der Firma oder vom Steuerberater ausgestellt worden, er selber habe nie einen Computer besessen.Herr römisch 40 gab an, es existiere kein schriftlicher Dienstvertrag und es hätte mit Herrn römisch 40 auch keinerlei Vereinbarungen über die Art der Beschäftigung, die Arbeitszeit, die Höhe des Entgeltes und über den Arbeitsort bzw. die Einsätze auf den einzelnen Baustellen gegeben. Die Firma römisch 40 habe mehrere Vertreter beschäftigt, die in ganz Österreich Kunden akquirieren. Nach Auftragserteilung sei Herr römisch 40 entweder mit Kollegen oder alleine zur Baustelle gefahren. Die Einschulung habe etwa 2-3 Monate gedauert. Kleinere Baustellen habe er später zur Gänze selber fertig gestellt. Alleine sei er nach etwa 4-5 Monaten mit einem Firmenauto auf die Baustellen gefahren, nachdem er alle Fertigkeiten erlernt gehabt hatte. Bei größeren Baustellen seien die gesamten Arbeitsstunden im Vorfeld geschätzt worden. Vorort seien die Arbeiten von Herrn römisch 40 (römisch 40 ) geleitet und die täglichen, tatsächlichen Arbeitszeiten vorgegeben worden. Die Arbeiten von Herrn römisch 40 hätten sich durch nichts von den Arbeiten der Kollegen unterschieden, die alle nach Stunden bezahlt wurden. Er sei der Einzige gewesen, der nicht nach Stunden bezahlt wurde. Sobald eine Baustelle fertig war, habe ihm die römisch 40 Geld überwiesen. Es habe sich um Fixbeträge gehandelt, die je nach Größe der Baustelle unterschiedlich waren. Er habe für jede Baustelle von der römisch 40 einen Auftragszettel erhalten, den er mitgenommen und vom Kunden unterschreiben habe lassen und dann wieder in der römisch 40 abgab. Bei der Höhe der Beträge habe Herr römisch 40 nicht mitreden können, denn die seien von Herrn römisch 40 festgelegt worden. Die Rechnungen sind von der Firma oder vom Steuerberater ausgestellt worden, er selber habe nie einen Computer besessen.
Seit Beginn der Beschäftigung habe Herr XXXX Herrn XXXX auf die fehlende Beschäftigungsbewilligung und das zu geringe Entgelt hingewiesen. Bei einem bulgarischen Bekannten sei die Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung völlig problemlos erfolgt. Zwei in der Firma beschäftigte Rumänen hätten im Jahr 2009 und 2010 die Beschäftigungsbewilligung ebenso erhalten. Mit Nachdruck habe Herr XXXX dann Herrn XXXX ersucht für ihn eine Beschäftigungsbewilligung einzuholen. Aber er hat am 12.8.2010 einen ablehnenden Bescheid vom AMS XXXX erhalten. Daraufhin habe er Herrn XXXX gebeten für ihn einen Brief zu formulieren, in dem die vorübergehende Stilllegung seiner Beschäftigung mitgeteilt wird.Seit Beginn der Beschäftigung habe Herr römisch 40 Herrn römisch 40 auf die fehlende Beschäftigungsbewilligung und das zu geringe Entgelt hingewiesen. Bei einem bulgarischen Bekannten sei die Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung völlig problemlos erfolgt. Zwei in der Firma beschäftigte Rumänen hätten im Jahr 2009 und 2010 die Beschäftigungsbewilligung ebenso erhalten. Mit Nachdruck habe Herr römisch 40 dann Herrn römisch 40 ersucht für ihn eine Beschäftigungsbewilligung einzuholen. Aber er hat am 12.8.2010 einen ablehnenden Bescheid vom AMS römisch 40 erhalten. Daraufhin habe er Herrn römisch 40 gebeten für ihn einen Brief zu formulieren, in dem die vorübergehende Stilllegung seiner Beschäftigung mitgeteilt wird.
An seiner Tätigkeit habe sich auch mit der Ausstellung der Gewerbeberechtigung mit 1.3.2008 nichts geändert. Mit 31.10.2010 habe Herr XXXX seine Tätigkeit bei der Firma XXXX beendet, aber am 28.12.2010 habe er wieder bei Herrn XXXX in der Firma mit der gleichen Tätigkeit wie vorher zu arbeiten begonnen und zwar bis zum 7.3.2011. Am 8.3.2011 hat Herr XXXX der WKXXXX die Ruhendmeldung seiner Tätigkeit bekannt gegeben. Am 16.3.2011 habe er als Abwäscher zu arbeiten begonnen und die Beschäftigungsbewilligung problemlos erhalten.An seiner Tätigkeit habe sich auch mit der Ausstellung der Gewerbeberechtigung mit 1.3.2008 nichts geändert. Mit 31.10.2010 habe Herr römisch 40 seine Tätigkeit bei der Firma römisch 40 beendet, aber am 28.12.2010 habe er wieder bei Herrn römisch 40 in der Firma mit der gleichen Tätigkeit wie vorher zu arbeiten begonnen und zwar bis zum 7.3.2011. Am 8.3.2011 hat Herr römisch 40 der WKXXXX die Ruhendmeldung seiner Tätigkeit bekannt gegeben. Am 16.3.2011 habe er als Abwäscher zu arbeiten begonnen und die Beschäftigungsbewilligung problemlos erhalten.
Auch in Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmungen habe Herr XXXX im Jahr 2007 beim Steuerberater Herrn XXXX, welcher gleichzeitig auch der Steuerberater der Firma XXXX ist, eine Vollmacht unterschrieben. Erst im Mai 2011 habe Herr XXXX von seinen Schulden beim Finanzamt und bei der SVA in Höhe von jeweils ca. € 3.000,- erfahren. Im Mai 2012 seien insgesamt ca. € 8.000,- Verbindlichkeiten offen gewesen.Auch in Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmungen habe Herr römisch 40 im Jahr 2007 beim Steuerberater Herrn römisch 40 , welcher gleichzeitig auch der Steuerberater der Firma römisch 40 ist, eine Vollmacht unterschrieben. Erst im Mai 2011 habe Herr römisch 40 von seinen Schulden beim Finanzamt und bei der SVA in Höhe von jeweils ca. € 3.000,- erfahren. Im Mai 2012 seien insgesamt ca. € 8.000,- Verbindlichkeiten offen gewesen.
Herr XXXX habe für die Tätigkeit in der XXXX über keine eigenen Werkzeuge verfügt. Die gesamten Werkzeuge, Arbeitskleidung, Material usw. haben alle Arbeiter von der Firma XXXX bekommen. Ebenso seien die Tankrechnungen für die Firmenautos von der Firma bezahlt worden. Für die drei Unfallschäden, die Herr XXXX an den Firmenautos verursacht hat, habe er von der Firma Rechnungen erhalten und diese auch bezahlt. Auch die Nächtigungskosten von Hotels oder Pensionen habe die Firma bezahlt.Herr römisch 40 habe für die Tätigkeit in der römisch 40 über keine eigenen Werkzeuge verfügt. Die gesamten Werkzeuge, Arbeitskleidung, Material usw. haben alle Arbeiter von der Firma römisch 40 bekommen. Ebenso seien die Tankrechnungen für die Firmenautos von der Firma bezahlt worden. Für die drei Unfallschäden, die Herr römisch 40 an den Firmenautos verursacht hat, habe er von der Firma Rechnungen erhalten und diese auch bezahlt. Auch die Nächtigungskosten von Hotels oder Pensionen habe die Firma bezahlt.
Die Arbeitszeiten habe Herr XXXX nicht aufgezeichnet. Die tägliche Arbeitszeit habe mindestens 8, manchmal auch 10 Stunden betragen. Es sei oft auch an Wochenenden (Samstag und Sonntag) gearbeitet worden. Es wurden in Banken, Gasthäusern usw. die Lüftungsanlagen gereinigt. Die Pausen seien von allen Arbeitern gemeinsam gemacht worden. Der Vorarbeiter habe sie eingeteilt. Es musste immer zu 100 % sauber sein. Von Kundenbeschwerden sei Herrn XXXX nichts bekannt. Anfangs habe der Vorarbeiter die Arbeit von Herrn XXXX und die Arbeit seiner Kollegen kontrolliert. Manchmal sei auch von einem Vertreter oder von Herrn XXXX kontrolliert worden.Die Arbeitszeiten habe Herr römisch 40 nicht aufgezeichnet. Die tägliche Arbeitszeit habe mindestens 8, manchmal auch 10 Stunden betragen. Es sei oft auch an Wochenenden (Samstag und Sonntag) gearbeitet worden. Es wurden in Banken, Gasthäusern usw. die Lüftungsanlagen gereinigt. Die Pausen seien von allen Arbeitern gemeinsam gemacht worden. Der Vorarbeiter habe sie eingeteilt. Es musste immer zu 100 % sauber sein. Von Kundenbeschwerden sei Herrn römisch 40 nichts bekannt. Anfangs habe der Vorarbeiter die Arbeit von Herrn römisch 40 und die Arbeit seiner Kollegen kontrolliert. Manchmal sei auch von einem Vertreter oder von Herrn römisch 40 kontrolliert worden.
Herr XXXX habe immer selber arbeiten müssen. Von einer Vertreterregelung sei ihm nichts bekannt. Er sei auch nie krank gewesen. Natürlich hätte er im Krankheitsfall in der Firma XXXX bescheid geben müssen. Herr XXXX habe fast nie Urlaub gehabt. Er kann sich auf ein Jahr (Wirtschaftskrise) erinnern, in dem er im Sommer für ca. drei Wochen nicht gearbeitet habe, weil ihn die Firma nicht gebraucht habe.Herr römisch 40 habe immer selber arbeiten müssen. Von einer Vertreterregelung sei ihm nichts bekannt. Er sei auch nie krank gewesen. Natürlich hätte er im Krankheitsfall in der Firma römisch 40 bescheid geben müssen. Herr römisch 40 habe fast nie Urlaub gehabt. Er kann sich auf ein Jahr (Wirtschaftskrise) erinnern, in dem er im Sommer für ca. drei Wochen nicht gearbeitet habe, weil ihn die Firma nicht gebraucht habe.
Aufgrund des Ermittlungsverfahrens steht für die Gebietskrankenkasse zusammengefasst folgender Sachverhalt fest:
Die Firma XXXX ist im Geschäftszweig "Reinigung von Lüftungsanlagen" tätig. Diese Firma bestand von 2001 bis September 2008 als "XXXX" und ab Oktober 2008 bis dato ist sie als "XXXX" eingetragen. Unbeschränkt haftender Gesellschafter der KEG war bis Oktober 2008 Herr XXXX, Kommanditist war Herr XXXX. Bei der GmbH sind als Gesellschafter Herr XXXX, Herr XXXX und Frau XXXX eingetragen. HerrDie Firma römisch 40 ist im Geschäftszweig "Reinigung von Lüftungsanlagen" tätig. Diese Firma bestand von 2001 bis September 2008 als "XXXX" und ab Oktober 2008 bis dato ist sie als "XXXX" eingetragen. Unbeschränkt haftender Gesellschafter der KEG war bis Oktober 2008 Herr römisch 40 , Kommanditist war Herr römisch 40 . Bei der GmbH sind als Gesellschafter Herr römisch 40 , Herr römisch 40 und Frau römisch 40 eingetragen. Herr
XXXX vertritt als handelsrechtlicher Geschäftsführer die Firma XXXX seit November 2008 und seit Februar 2011 vertritt sie auch Fraurömisch 40 vertritt als handelsrechtlicher Geschäftsführer die Firma römisch 40 seit November 2008 und seit Februar 2011 vertritt sie auch Frau
XXXX.römisch 40 .
Herr XXXX hat mit 1.10.2007 in der Firma XXXX zu arbeiten begonnen. Es gibt keinen schriftlichen Dienstvertrag, keine genaue Vereinbarung über Arbeitszeit, Arbeitsort und Höhe des Entgeltes. Herr XXXX war im betreffenden Zeitraum ausschließlich für diese Firma mit dem Reinigen von Lüftungs- und Klimaanlagen als vollbeschäftigter Dienstnehmer (Hilfsarbeiter) tätig. Er hatte in diesem Bereich keine Vorkenntnisse. Herr XXXX wurde von Herrn XXXX angelernt. Seine Arbeitsleistung wurde von Herrn XXXX oder von einem Vorarbeiter kontrolliert. Er war zur persönlichen Arbeitserbringung verpflichtet. Von einer Vertreterregelung war ihm nichts bekannt. Die für die Reinigung der Lüftungsanlagen erforderlichen Werkzeuge, Betriebsmittel, Arbeitskleidung und dgl. wurden von der Firma zur Verfügung gestellt und bereit gestellt. Die Fahrten zu den einzelnen Baustellen wurden mit Firmenfahrzeugen gemacht, wobei auch die Tankrechnungen von der Firma bezahlt wurden. Allfällige Übernachtungen wurden von XXXX bezahlt. Zu welchen Baustellen Herr XXXX wann fahren musste, wurde ihm von den bei der Firma angestellten Vertretern vorgegeben und er musste die vom Kunden unterfertigten Auftragszetteln nach Beendigung der Reinigung wieder in der Firma XXXX abgeben. Die Arbeitszeiten und Baustellen wurden ihm vorgegeben. Herr XXXX hat täglich mindestens 8, manchmal auch 10 Stunden und oft auch an den Wochenenden gearbeitet. Er war an die Weisungen der Firma bzw. des Herrn XXXX oder des Vorarbeiters gebunden. Nach Beendigung einer Baustelle wurde von der Firma XXXX die Rechnung geschrieben und Herrn XXXX das Honorar überwiesen. Die Höhe des Betrages wurde von Herrn XXXX einseitig festgelegt.Herr römisch 40 hat mit 1.10.2007 in der Firma römisch 40 zu arbeiten begonnen. Es gibt keinen schriftlichen Dienstvertrag, keine genaue Vereinbarung über Arbeitszeit, Arbeitsort und Höhe des Entgeltes. Herr römisch 40 war im betreffenden Zeitraum ausschließlich für diese Firma mit dem Reinigen von Lüftungs- und Klimaanlagen als vollbeschäftigter Dienstnehmer (Hilfsarbeiter) tätig. Er hatte in diesem Bereich keine Vorkenntnisse. Herr römisch 40 wurde von Herrn römisch 40 angelernt. Seine Arbeitsleistung wurde von Herrn römisch 40 oder von einem Vorarbeiter kontrolliert. Er war zur persönlichen Arbeitserbringung verpflichtet. Von einer Vertreterregelung war ihm nichts bekannt. Die für die Reinigung der Lüftungsanlagen erforderlichen Werkzeuge, Betriebsmittel, Arbeitskleidung und dgl. wurden von der Firma zur Verfügung gestellt und bereit gestellt. Die Fahrten zu den einzelnen Baustellen wurden mit Firmenfahrzeugen gemacht, wobei auch die Tankrechnungen von der Firma bezahlt wurden. Allfällige Übernachtungen wurden von römisch 40 bezahlt. Zu welchen Baustellen Herr römisch 40 wann fahren musste, wurde ihm von den bei der Firma angestellten Vertretern vorgegeben und er musste die vom Kunden unterfertigten Auftragszetteln nach Beendigung der Reinigung wieder in der Firma römisch 40 abgeben. Die Arbeitszeiten und Baustellen wurden ihm vorgegeben. Herr römisch 40 hat täglich mindestens 8, manchmal auch 10 Stunden und oft auch an den Wochenenden gearbeitet. Er war an die Weisungen der Firma bzw. des Herrn römisch 40 oder des Vorarbeiters gebunden. Nach Beendigung einer Baustelle wurde von der Firma römisch 40 die Rechnung geschrieben und Herrn römisch 40 das Honorar überwiesen. Die Höhe des Betrages wurde von Herrn römisch 40 einseitig festgelegt.
Die Beschäftigung wurde mit 31.10.2010 beendet. Von 1.10.2007 bis zum 31.10.2010 hat er drei Wochen Urlaub konsumiert. Im Beschäftigungszeitraum 28.12.2010 bis zum 7.3.2011 hat er keinen Urlaub konsumiert.
Der Versicherungsdatenauszug zeigt, dass Herr XXXX vom 15.10.2005 bis zum 31.1.2006 eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach § 16 Abs. 2 ASVG (für Studierende) begründet hatte. Vom 1.10.2007 bis zum 29.2.2008 unterlag er der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG. Am 1.3.2008 wurde vom Magistrat XXXX die Gewerbeberechtigung für "die Reinigung von Lüftungsanlagen unter Ausschluss jeglicher Tätigkeiten, die einen Befähigungsnachweis erfordern" ausgestellt. Vom 1.3.2008 bis zum 31.10.2010 und vom 28.12.2010 bis zum 31.3.2011 war Herr XXXX als gewerblich selbständiger Erwerbstätiger bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft gemeldet. Ab dem 16.3.2011 bis laufend ist Herr XXXX (mit kurzen Unterbrechungen) als Arbeiter im Rahmen des ASVG bei der XXXX Gebietskrankenkasse pflichtversichert."Der Versicherungsdatenauszug zeigt, dass Herr römisch 40 vom 15.10.2005 bis zum 31.1.2006 eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 16, Absatz 2, ASVG (für Studierende) begründet hatte. Vom 1.10.2007 bis zum 29.2.2008 unterlag er der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG. Am 1.3.2008 wurde vom Magistrat römisch 40 die Gewerbeberechtigung für "die Reinigung von Lüftungsanlagen unter Ausschluss jeglicher Tätigkeiten, die einen Befähigungsnachweis erfordern" ausgestellt. Vom 1.3.2008 bis zum 31.10.2010 und vom 28.12.2010 bis zum 31.3.2011 war Herr römisch 40 als gewerblich selbständiger Erwerbstätiger bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft gemeldet. Ab dem 16.3.2011 bis laufend ist Herr römisch 40 (mit kurzen Unterbrechungen) als Arbeiter im Rahmen des ASVG bei der römisch 40 Gebietskrankenkasse pflichtversichert."
Beweiswürdigend legte die GKK folgend dar:
"Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Aussagen des Herrn XXXX bei den beiden Niederschriften, den von ihm vorgelegten Unterlagen und der Stellungnahme des Steuerberaters der Firma XXXX. Der Rechtsanwalt der XXXX hat mit der Geschäftsführerin Akteneinsicht genommen, allerdings innerhalb der Frist keine Stellungnahme abgegeben. Es ist zu prüfen, ob bei der Tätigkeit des Herrn XXXX gewerbliche Selbständigkeit oder Dienstleistung vorliegt."Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Aussagen des Herrn römisch 40 bei den beiden Niederschriften, den von ihm vorgelegten Unterlagen und der Stellungnahme des Steuerberaters der Firma römisch 40 . Der Rechtsanwalt der römisch 40 hat mit der Geschäftsführerin Akteneinsicht genommen, allerdings innerhalb der Frist keine Stellungnahme abgegeben. Es ist zu prüfen, ob bei der Tätigkeit des Herrn römisch 40 gewerbliche Selbständigkeit oder Dienstleistung vorliegt.
Die Aussagen des Herrn XXXX sind glaubwürdig, da er nach Österreich kam, um zu arbeiten und zum Leben hier Geld benötigt. Seine angegebenen Daten decken sich mit denen aus Versicherungsdatenauszug und den Unterlagen. Da er der deutschen Sprache nicht mächtig genug war und die österreichische Gesetzeslage zu wenig kannte, war er auf die Vermittlung und Unterstützung von Bekannten (wie Herrn XXXX, XXXX) angewiesen. Herr XXXX hat ihm Arbeit in der Firma XXXX versprochen und ihn auch bei Behördengängen usw. unterstützt. Dieses Naheverhältnis wird auch in der Stellungnahme der Firma bzw. des Steuerberaters der Firma bestätigt.Die Aussagen des Herrn römisch 40 sind glaubwürdig, da er nach Österreich kam, um zu arbeiten und zum Leben hier Geld benötigt. Seine angegebenen Daten decken sich mit denen aus Versicherungsdatenauszug und den Unterlagen. Da er der deutschen Sprache nicht mächtig genug war und die österreichische Gesetzeslage zu wenig kannte, war er auf die Vermittlung und Unterstützung von Bekannten (wie Herrn römisch 40 , römisch 40 ) angewiesen. Herr römisch 40 hat ihm Arbeit in der Firma römisch 40 versprochen und ihn auch bei Behördengängen usw. unterstützt. Dieses Naheverhältnis wird auch in der Stellungnahme der Firma bzw. des Steuerberaters der Firma bestätigt.
Es sind einige Rechnungen, die Herr XXXX vorgelegt hat auf Papier der XXXX ausgedruckt. Ebenso liegt eine "Umsatzsteuervoranmeldung" von Herrn XXXX an das Finanzamt auf Papier der XXXX ausgedruckt dabei. Daraus ist zu schließen, dass die Aussagen des Herrn XXXX, beispielsweise dass er keinen PC besitzt, die Rechnungen die Firma XXXX für ihn geschrieben hat und er ausschließlich für die XXXX tätig war, richtig sind.Es sind einige Rechnungen, die Herr römisch 40 vorgelegt hat auf Papier der römisch 40 ausgedruckt. Ebenso liegt eine "Umsatzsteuervoranmeldung" von Herrn römisch 40 an das Finanzamt auf Papier der römisch 40 ausgedruckt dabei. Daraus ist zu schließen, dass die Aussagen des Herrn römisch 40 , beispielsweise dass er keinen PC besitzt, die Rechnungen die Firma römisch 40 für ihn geschrieben hat und er ausschließlich für die römisch 40 tätig war, richtig sind.
Unstrittig ist, dass Herr XXXX seit Oktober 2007 für die XXXX tätig war. Dem Argument des Steuerberaters, dass Herr XXXX eigene Betriebsmittel verwendete, kann nicht gefolgt werden, da in all den Jahren keine Rechnungen über Materialeinkauf- oder Betriebsmittelbeschaffung (außer einem PKW) nachweisbar sind. Die Stellungnahme des Steuerberaters XXXX erscheint auch wenig plausibel, weil es naheliegend ist, dass der Steuerberater eher der XXXX, die nach wie vor sein Kunde ist, beiseite steht als einem einzelnen Herrn, der zudem bereits seit längerem nicht mehr zu den Klienten dieses Steuerberaters zählt.Unstrittig ist, dass Herr römisch 40 seit Oktober 2007 für die römisch 40 tätig war. Dem Argument des Steuerberaters, dass Herr römisch 40 eigene Betriebsmittel verwendete, kann nicht gefolgt werden, da in all den Jahren keine Rechnungen über Materialeinkauf- oder Betriebsmittelbeschaffung (außer einem PKW) nachweisbar sind. Die Stellungnahme des Steuerberaters römisch 40 erscheint auch wenig plausibel, weil es naheliegend ist, dass der Steuerberater eher der römisch 40 , die nach wie vor sein Kunde ist, beiseite steht als einem einzelnen Herrn, der zudem bereits seit längerem nicht mehr zu den Klienten dieses Steuerberaters zählt.