TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/25 W176 2153825-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.10.2018
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Entscheidungsdatum

25.10.2018

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z22
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs2
AsylG 2005 §3 Abs3
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §34 Abs4
AsylG 2005 §34 Abs6 Z2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
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  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
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  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
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  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
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  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W176 2153832-1/8E

W176 2153825-1/6E

W176 2153831-1/6E

W176 2153829-1/6E

W176 2153828-1/6E

W176 2199424-1/7E

W176 2199421-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von (1.) XXXX , geb. XXXX , (2.) XXXX , geb. XXXX , (3.) XXXX , geb. XXXX , (4.) XXXX , geb. XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von (1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , (2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , (3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , (4.) römisch 40 , geb. römisch 40 ,

(5.) XXXX , geb. XXXX , (6.) XXXX , geb. XXXX , sowie (7.) XXXX , geb. XXXX , alle syrische Staatsangehörige, alle vertreten durch RA Dr. Benno WAGENEDER, gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom (1.-5.) 17.03.2017 bzw. (6.-7.) 04.05.2018, Zlen. (1.) 1091151707-151553523, (2.) 1091152704-151553540, (3.) 1091050301-151553574, (4.) 1091050105-151553582, (5.) 1091050007-151553595, (6.) 1184097703-180247345 bzw. (7.) 1184096510-180247183, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:(5.) römisch 40 , geb. römisch 40 , (6.) römisch 40 , geb. römisch 40 , sowie (7.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle syrische Staatsangehörige, alle vertreten durch RA Dr. Benno WAGENEDER, gegen die Spruchpunkte römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom (1.-5.) 17.03.2017 bzw. (6.-7.) 04.05.2018, Zlen. (1.) 1091151707-151553523, (2.) 1091152704-151553540, (3.) 1091050301-151553574, (4.) 1091050105-151553582, (5.) 1091050007-151553595, (6.) 1184097703-180247345 bzw. (7.) 1184096510-180247183, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1A) Den Beschwerden wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins

Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), und XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX sowie XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 AsylG 2005 jeweils der Status von Asylberechtigten zuerkannt.Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), und römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 sowie römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 jeweils der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX sowie XXXX damit kraft Gesetzes jeweils die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 sowie römisch 40 damit kraft Gesetzes jeweils die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) brachten am XXXX .2015 für sich sowie ihre minderjährigen Kinder, die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer (BF3 bis BF5), Anträge auf internationalen Schutz ein.1. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) brachten am römisch 40 .2015 für sich sowie ihre minderjährigen Kinder, die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer (BF3 bis BF5), Anträge auf internationalen Schutz ein.

Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.10.2015 brachte der BF1 im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei Kurde, in XXXX geboren, bekenne sich zum Islam sunnitischer Ausrichtung und habe Syrien XXXX 2015 illegal verlassen. Als Fluchtgrund gab er an, dass durch den Krieg sein Haus zerstört worden sei. Da er Reservist sei, sei er wieder zum Heer einberufen worden; er habe sich jedoch für die Flucht entschieden, da er keine Menschen töten wolle.Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.10.2015 brachte der BF1 im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei Kurde, in römisch 40 geboren, bekenne sich zum Islam sunnitischer Ausrichtung und habe Syrien römisch 40 2015 illegal verlassen. Als Fluchtgrund gab er an, dass durch den Krieg sein Haus zerstört worden sei. Da er Reservist sei, sei er wieder zum Heer einberufen worden; er habe sich jedoch für die Flucht entschieden, da er keine Menschen töten wolle.

Die BF2 gab in der Erstbefragung an, sie sei Kurdin, ebenfalls in XXXX geboren, bekenne sich zum Islam und habe gemeinsam mit dem BF1 und den BF3, BF4 und BF5 Syrien XXXX 2015 illegal verlassen. Als Fluchtgrund gab sie an, dass durch den Krieg ihr Haus zerstört worden sei und es in Syrien keine Zukunft für ihre Kinder gebe. Die BF 3, BF 4 und BF 5 hätten dieselben Fluchtgründe.Die BF2 gab in der Erstbefragung an, sie sei Kurdin, ebenfalls in römisch 40 geboren, bekenne sich zum Islam und habe gemeinsam mit dem BF1 und den BF3, BF4 und BF5 Syrien römisch 40 2015 illegal verlassen. Als Fluchtgrund gab sie an, dass durch den Krieg ihr Haus zerstört worden sei und es in Syrien keine Zukunft für ihre Kinder gebe. Die BF 3, BF 4 und BF 5 hätten dieselben Fluchtgründe.

2. Am 02.02.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) erstmalig niederschriftlich einvernommen, führte der BF1 - zusammengefasst - Folgendes an: Er sei syrischer Staatsbürger und gehöre der Volksgruppe der Kurden an. Er habe von 1995 bis 1998 den Militärdienst geleistet. Während des Wehrdienstes habe er als Kraftfahrer und Chauffeur für die Offiziere gearbeitet. Danach habe er ebenfalls als Kraftfahrer und Minibusfahrer gearbeitet. Er sei wegen dem Krieg geflüchtet und habe Angst um das Leben seiner Kinder gehabt. Weiters hätten ihn das Regime, die Freie Syrische Armee (FAS) oder die Kurden ihn zum Militär eingezogen, wenn sie ihn erwischt hätten. Er habe noch keinen Einberufungsbefehl erhalten, aber sein Wohngebiet sei das Kampfgebiet sämtlicher Gruppierungen und es könne sein, dass ihm etwas geschickt worden sei, er es jedoch nicht erhalten habe. Der BF1 legte sein Familienbuch, seinen syrischen Führerschein, sein Militärbuch, seinen syrischen Personalausweis und ein Militärzeugnis vor.

Die BF2 gab bei ihrer Befragung durch die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes an: Durch eine Bombe sei der Bus des BF1 zerstört und sein Bruder am selben Tag umgebracht worden. Auch habe der BF1 Angst vor dem Militärdienst gehabt. Die BF2 habe wegen des Krieges Angst um das Leben ihrer Familie. Die BF2 legte ihren syrischen Personalausweis vor.

3. Mit Bescheiden vom 17.03.2017 wies die belangte Behörde die Anträge der BF1 bis BF5 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (jeweils Spruchpunkt I.), erkannte ihnen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu (jeweils Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (jeweils Spruchpunkt III.).3. Mit Bescheiden vom 17.03.2017 wies die belangte Behörde die Anträge der BF1 bis BF5 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (jeweils Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu (jeweils Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (jeweils Spruchpunkt römisch drei.).

Zur Abweisung der Anträge im Asylpunkt wurde ausgeführt, es habe nicht festgestellt werden können, dass den BF1 bis BF5 in Syrien eine Verfolgung drohe. Das Fluchtvorbringen des BF1 habe sich als nicht asylrelevant erwiesen. Die BF2 bis BF5 hätten keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Die Beschwerdeführer hätten Syrien aufgrund des Krieges verlassen.

4. Jeweils gegen Spruchpunkt I. dieser Bescheide erhoben die BF1 bis BF5 fristgerecht Beschwerde und brachten im Wesentlichen vor, dass der BF1 die Zwangsrekrutierung durch eine der Konfliktparteien befürchte und XXXX im wehrfähigen Alter sei. Insofern gehöre der BF1 zu einer sozialen Gruppe, die im jeweiligen Herrschaftsgebiet mit Repressionen bedroht werde. Es gebe kein Recht darauf, den Kriegseinsatz verweigern zu können. Der BF1 werde als ausgebildeter Reservist wegen seiner Feldverwendbarkeit im Bürgerkrieg gesucht und sogar verfolgt.4. Jeweils gegen Spruchpunkt römisch eins. dieser Bescheide erhoben die BF1 bis BF5 fristgerecht Beschwerde und brachten im Wesentlichen vor, dass der BF1 die Zwangsrekrutierung durch eine der Konfliktparteien befürchte und römisch 40 im wehrfähigen Alter sei. Insofern gehöre der BF1 zu einer sozialen Gruppe, die im jeweiligen Herrschaftsgebiet mit Repressionen bedroht werde. Es gebe kein Recht darauf, den Kriegseinsatz verweigern zu können. Der BF1 werde als ausgebildeter Reservist wegen seiner Feldverwendbarkeit im Bürgerkrieg gesucht und sogar verfolgt.

5. Mit Schreiben vom 21.04.2017, eingelangt am 24.04.2017, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verfahrensunterlagen - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

6. Am XXXX 2018 wurden die Sechst- und Siebtbeschwerdeführerinnen (BF6 und BF7) in Österreich geboren. Am 09.03.2018 stellten sie, vertreten durch den BF1, jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.6. Am römisch 40 2018 wurden die Sechst- und Siebtbeschwerdeführerinnen (BF6 und BF7) in Österreich geboren. Am 09.03.2018 stellten sie, vertreten durch den BF1, jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheiden vom 04.05.2018 wies die belangte Behörde die Anträge der BF6 und BF7 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (jeweils Spruchpunkt I.), erkannte ihnen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu (jeweils Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (jeweils Spruchpunkt III.).Mit Bescheiden vom 04.05.2018 wies die belangte Behörde die Anträge der BF6 und BF7 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (jeweils Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu (jeweils Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (jeweils Spruchpunkt römisch drei.).

7. Am 05.10.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche Beschwerdeverhandlung statt, an der die belangte Behörde entschuldigt nicht teilnahm.

Bei seiner Vernehmung gab der BF1 u.a. Folgendes an: Die Familie der BF2 sei sehr religiös und habe verlangt, dass die BF3 nach Syrien zurückkehre, um dort zwangsweise verheiratet zu werden. Die Familie der BF2 habe dies vor ca. einem Jahr telefonisch der BF2 mitgeteilt. Der BF1 und die BF2 lehnten eine Rückkehr und Verheiratung der BF3 ab. Der Vater und ein Bruder des BF1 seien verstorben, er wisse nicht, wo sich seine Mutter und anderen Geschwister aufhielten.

Die BF2 gab bei ihrer Vernehmung an, dass ihre Familie die BF3 im Falle einer Rückkehr verheiraten würde. Ihre Familie würde sie töten, wenn sie der Eheschließung nicht zustimme. Ein Bruder der BF2 sei wegen der Gefahr der Zwangsverheiratung seiner Tochter nach Deutschland geflohen.

Auf Nachfrage gab der BF1 an, die Familie der BF2 würde sie töten, wenn sie sich einer Zwangsverheiratung der BF3 widersetzen würden. Auf Vorhalt, dass das Gebiet unter der Kontrolle der PYD steht, gab der BF1 an, dass dort die Stammesregeln herrschten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der BF und den Fluchtgründen der BF3:

Die BF sind syrische Staatsangehörige kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischen Glaubens und stammen aus XXXX , wobei die BF6 und BF7 in Österreich geboren wurden.Die BF sind syrische Staatsangehörige kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischen Glaubens und stammen aus römisch 40 , wobei die BF6 und BF7 in Österreich geboren wurden.

Der BF1 und die BF2 sind sowohl traditionell als auch standesamtlich verheiratet. Die BF3 bis BF7 sind die minderjährigen, ledigen Kinder des BF1 und der BF2.

BF1 bis BF5 stellten am 14.10.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz, die BF6 und BF7 am 09.03.2018.

Es kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die BF3 bei einer Rückkehr nach Syrien Verfolgungshandlungen (insbesondere Zwangsverheiratung und anderer geschlechtsspezifischer Gewalt) durch Verwandte der BF2 von im gegebenen Zusammenhang ausreichender Intensität ausgesetzt wäre, wobei die Machthaber in XXXX nicht in der Lage wären, diese zu verhindern.Es kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die BF3 bei einer Rückkehr nach Syrien Verfolgungshandlungen (insbesondere Zwangsverheiratung und anderer geschlechtsspezifischer Gewalt) durch Verwandte der BF2 von im gegebenen Zusammenhang ausreichender Intensität ausgesetzt wäre, wobei die Machthaber in römisch 40 nicht in der Lage wären, diese zu verhindern.

Die BF sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:

Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Stand 25.01.2018 (letzte Kurzinformation eingefügt am 24.08.2018):

Politische Lage

Im Norden Syriens gibt es Gebiete, welche unter kurdischer Kontrolle stehen und von den Kurden Rojava genannt werden (Spiegel 16.8.2017). 2011 soll der damalige irakische Präsident Jalal Talabani ein Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), deren Mitglieder die PYD gründeten, vermittelt haben: Im September 2011 stellte der iranische Arm der PKK, die Partei für ein Freies Leben in Kurdistan (Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê - PJAK), ihren bewaffneten Kampf gegen den Iran ein. Etwa zur selben Zeit wurde die PYD in Syrien neu belebt. Informationen zahlreicher Aktivisten zufolge wurden bis zu zweihundert PKK-Kämpfer aus der Türkei und dem Irak sowie Waffen iranischer Provenienz nach Syrien geschmuggelt. Aus diesem Grundstock entwickelten sich die Volksverteidigungseinheiten (YPG). Ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel begann die PYD, die kurdische Bevölkerung davon abzuhalten, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine "zweite Front" in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Baath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden ?Afrin, ?Ain al-?Arab (Kobanî) und die Dschazira von PYD und YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (ES BFA 8.2017). Im März 2016 wurde die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte. Afrin steht zwar unter kurdischer Kontrolle, ist jedoch nicht mit dem Rest des kurdischen Gebietes verbunden (ICC 4.5.2017; vgl. IRIN 15.9.2017). Das von der PYD in den kurdischen Gebieten etablierte System wird von der PYD als "demokratische Autonomie" bzw. "demokratischer Konföderalismus" bezeichnet. "Demokratischer Konföderalismus" strebt danach, die lokale Verwaltung durch Räte zu stärken, von Straßen- und Nachbarschaftsräten über Bezirks- und Dorfräte bis hin zu Stadt- und Regionalräten. "Demokratischer Konföderalismus" muss somit als Form der Selbstverwaltung verstanden werden, in der Autonomie organisiert wird. Die Realität sieht allerdings anders aus. Tatsächlich werden in "Rojava" Entscheidungen weder von den zahlreichen (lokalen) Räten getroffen, noch von Salih Muslim und Asya Abdullah in ihrer Funktion als Co-Vorsitzende der PYD, stattdessen liegt die Macht bei der militärischen Führung im Kandilgebirge, die regelmäßig hochrangige Parteikader nach Syrien entsendet (ES BFA 8.2017 und ICC 4.5.2017). In den kurdischen Gebieten haben die Bürger durch die PYD auch Zugang zu Leistungen, wobei die Partei unter anderem die Bereitstellung von Leistungen nutzt, um ihre Macht zu legitimieren. Die Erbringung öffentlicher Leistungen variiert jedoch. In Gebieten, in denen die PYD neben Behörden der Regierung existiert, haben sich zahlreiche Institutionen entwickelt und dadurch wurden Parallelstrukturen geschaffen. In Gebieten in denen die PYD mehr Kontrolle besitzt, bleibt die Macht in der Hand der PYD zentralisiert, trotz den Behauptungen der PYD die Macht auf die lokale Ebene zu dezentralisieren (CHH 8.12.2016).Im Norden Syriens gibt es Gebiete, welche unter kurdischer Kontrolle stehen und von den Kurden Rojava genannt werden (Spiegel 16.8.2017). 2011 soll der damalige irakische Präsident Jalal Talabani ein Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), deren Mitglieder die PYD gründeten, vermittelt haben: Im September 2011 stellte der iranische Arm der PKK, die Partei für ein Freies Leben in Kurdistan (Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê - PJAK), ihren bewaffneten Kampf gegen den Iran ein. Etwa zur selben Zeit wurde die PYD in Syrien neu belebt. Informationen zahlreicher Aktivisten zufolge wurden bis zu zweihundert PKK-Kämpfer aus der Türkei und dem Irak sowie Waffen iranischer Provenienz nach Syrien geschmuggelt. Aus diesem Grundstock entwickelten sich die Volksverteidigungseinheiten (YPG). Ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel begann die PYD, die kurdische Bevölkerung davon abzuhalten, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine "zweite Front" in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Baath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden ?Afrin, ?Ain al-?Arab (Kobanî) und die Dschazira von PYD und YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (ES BFA 8.2017). Im März 2016 wurde die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte. Afrin steht zwar unter kurdischer Kontrolle, ist jedoch nicht mit dem Rest des kurdischen Gebietes verbunden (ICC 4.5.2017; vergleiche IRIN 15.9.2017). Das von der PYD in den kurdischen Gebieten etablierte System wird von der PYD als "demokratische Autonomie" bzw. "demokratischer Konföderalismus" bezeichnet. "Demokratischer Konföderalismus" strebt danach, die lokale Verwaltung durch Räte zu stärken, von Straßen- und Nachbarschaftsräten über Bezirks- und Dorfräte bis hin zu Stadt- und Regionalräten. "Demokratischer Konföderalismus" muss somit als Form der Selbstverwaltung verstanden werden, in der Autonomie organisiert wird. Die Realität sieht allerdings anders aus. Tatsächlich werden in "Rojava" Entscheidungen weder von den zahlreichen (lokalen) Räten getroffen, noch von Salih Muslim und Asya Abdullah in ihrer Funktion als Co-Vorsitzende der PYD, stattdessen liegt die Macht bei der militärischen Führung im Kandilgebirge, die regelmäßig hochrangige Parteikader nach Syrien entsendet (ES BFA 8.2017 und ICC 4.5.2017). In den kurdischen Gebieten haben die Bürger durch die PYD auch Zugang zu Leistungen, wobei die Partei unter anderem die Bereitstellung von Leistungen nutzt, um ihre Macht zu legitimieren. Die Erbringung öffentlicher Leistungen variiert jedoch. In Gebieten, in denen die PYD neben Behörden der Regierung existiert, haben sich zahlreiche Institutionen entwickelt und dadurch wurden Parallelstrukturen geschaffen. In Gebieten in denen die PYD mehr Kontrolle besitzt, bleibt die Macht in der Hand der PYD zentralisiert, trotz den Behauptungen der PYD die Macht auf die lokale Ebene zu dezentralisieren (CHH 8.12.2016).

Aus https://syria.liveuamap.com/ (Stand 23.10.2018) ergibt sich, dass Al-Hasaka derzeit unter der Kontrolle von kurdischen Machthabern (anstelle des syrischen Regimes) steht.

Rechtsschutz in Gebieten unter kurdischer Kontrolle

Im von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) kontrollierten Gebiet wurde die "Verfassung von Rojava" erstellt, welche als "sozialer Vertrag" zwischen den Bürgern der kurdischen Gebiete beschrieben wird und eine parlamentarische Demokratie mit Pluralismus und gleichen Rechten für Männer und Frauen vorsieht (BTI 2016). Es wurden Komitees gegründet, die die Erhaltung des "sozialen Friedens" zum Ziel haben und Straftaten unter diesem Gesichtspunkt regeln (FT 23.12.2015). Die von der PYD geführte Verwaltung umfasst neben einer eigenen Polizei auch Gerichte, Gefängnisse, Ministerien und Gesetze. Für die Militärgerichtsbarkeit sind die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) verantwortlich (AI 12.7.2017). Die Erbringung öffentlicher Dienste variiert in den kurdisch kontrollierten Gebieten. In Gebieten, in denen die PYD neben Behörden der Regierung existiert, haben sich zahlreiche Institutionen entwickelt und dadurch Parallelstrukturen geschaffen. Zum Beispiel fordert die PYD die Bevölkerung dazu auf sich bei den Institutionen der PYD zu registrieren, gleichzeitig müssen sich Bürger jedoch auch bei den örtlichen staatlichen Gerichten um offizielle Dokumente bemühen, da Dokumente der PYD vom syrischen Staat nicht anerkannt werden (CHH 8.12.2017).

Allgemeine Menschenrechtslage

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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