TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/25 W108 2207325-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.10.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

25.10.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GEG §7 Abs1
GEG §7 Abs2
VwGVG §28 Abs2
ZustG §17 Abs3

Spruch

W108 2207325-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Präsidentin des Handelsgerichtes Wien vom 14.05.2018, Zl. Jv 2965/17y-33, wegen Zurückweisung der Vorstellung als verspätet zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang/Sachverhalt:

1. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Gesellschaft, die von ihrem Geschäftsführer vertreten wird.

Mit Mandatsbescheid/Zahlungsauftrag nach § 6 Abs. 2 iVm § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, GEG, vom 05.04.2017 der Präsidentin des Handelsgerichtes Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) wurde die Beschwerdeführerin zur Zahlung von Gerichtsgebühren und der Einhebungsgebühr aufgefordert.

Dieser Mandatsbescheid enthielt den Hinweis auf die Möglichkeit der Erhebung einer Vorstellung innerhalb von zwei Wochen, falls die Beschwerdeführerin der Auffassung sei, der Zahlungsauftrag sei unrichtig.

Der an die Beschwerdeführerin mittels RSb-Briefsendung ergangene Mandatsbescheid konnte beim Zustellversuch an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und wurde in der Folge bei der Geschäftsstelle der XXXX , XXXX , zur Abholung von 02.05.2017 (Beginn der Abholfrist) bis 15.05.2017 hinterlegt, wovon die Beschwerdeführerin mittels (in die Abgabeeinrichtung an der Abgabestelle eingelegter) "Verständigung über die Hinterlegung" (Hinterlegungsanzeige) schriftlich verständigt wurde.

Die Zustellung wurde in einem Zustellnachweis (RSb-Rückschein bzw. "Verständigung über die Hinterlegung") beurkundet.

Die so hinterlegte Briefsendung wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 15.05.2017 am Hinterlegungsort ausgefolgt.

2. Am 29.05.2017 (Postaufgabedatum) erhob die Beschwerdeführerin schriftlich Vorstellung gegen den Mandatsbescheid.

3. Mit Vorhalt vom 29.10.2017 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die verspätete Einbringung ihrer Vorstellung mit und bot Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.

Die Beschwerdeführerin führte in ihrem Schriftsatz vom 21.11.2017 zum Verspätungsvorhalt aus, dass der Mandatsbescheid vom 05.04.2017 an einem nicht näher bezeichneten Tage bei der Postfiliale hinterlegt worden sei und ab dem 02.05.2017 erstmals zur Abholung hätte bereitgehalten werden sollen. Es werde auf die Eingabe vom 16.05.2017 verwiesen und würden die dort vorgebrachten Angaben und die angebotenen Beweismittel hinsichtlich der Zustellmängel wiederholt. Aufgrund dieser aufgetretenen Zustellmängel sei um Fristerstreckung bis zum 29.05.2017 ersucht worden. Innerhalb offener Frist sei am 29.05.2017 das Rechtsmittel der Vorstellung der Postbeförderung übergeben worden.

Zu dieser Stellungnahme teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 06.04.2018 mit, dass weder die genannte Eingabe noch ein Fristerstreckungsantrag hierzu im Akt einliegen würden und sohin eine Überprüfung der behaupteten Zustellmängel nicht möglich sei.

Die Beschwerdeführerin nahm dazu mit Schriftsatz vom 08.05.2018 dahingehend Stellung, dass eine Eingabe vom 16.05.2017 an die belangte Behörde, mit der ein Antrag auf Fristerstreckung gestellt wurde, mit Postaufgabeschein vom 17.05.2017 übermittelt wurde. In dieser Eingabe wurde ausgeführt, dass der Mandatsbescheid vom 05.04.2017 zu einem heute nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bei der Postfiliale hinterlegt worden sei und bedauerlicherweise dem Geschäftsführer die Verständigung über die Hinterlegung dieses Dokumentes lediglich durch Zufall am 15.05.2017 zugekommen sei.

Beweis: Amtswegige Anfrage bei der Postgeschäftsstelle über den tatsächlichen Zugang des Dokumentes.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid wegen verspäteter Einbringung zurück.

Die belangte Behörde legte den Verfahrensgang/Sachverhalt im Wesentlichen wie oben ausgeführt dar und führte aus, dass als Zeitpunkt der Zustellung (durch Hinterlegung) des Mandatsbescheides der Beginn der Abholfrist, sohin der 02.05.2017, gelte, weshalb die am 29.05.2017 erhobene Vorstellung verspätet sei. Der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Umstand, dass die Verständigung der Hinterlegung dem Geschäftsführer durch Zufall am 15.05.2017 zugekommen sei, könne daran nichts ändern. Die Rechtsansicht, dass die Zustellung erst mit dem Zeitpunkt der Behebung als bewirkt anzusehen sei, sei verfehlt.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und führte darin Folgendes aus:

Der Ansicht der Behörde könne nicht gefolgt werden, weil eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung voraussetze, dass die hinterlegte Postsendung auch tatsächlich zur Abholung bereitgehalten werde. Es sei aber kein taugliches Beweisergebnis vorhanden, dass die Briefsendung bereits am 02.05.2017 abholbereit gewesen sei. Die belangte Behörde habe keine Feststellungen getroffen, ob der Mandatsbescheid an diesem Tag für den Empfänger tatsächlich zur Abholung bereitgehalten und eine Hinterlegungsanzeige hinterlassen worden sei. Der unbedenklichen Aktenlage und der Stellungnahme vom 29.05.2017 folgend wäre aktenkonform festzustellen gewesen, dass der gegenständliche Bescheid tatsächlich erst am 15.05.2017 dem Empfänger zugekommen sei. Zustellungen seien amtswegig vorzunehmen. Auch die Prüfung von Zustellmängeln habe amtswegig zu erfolgen.

6. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.

Somit steht insbesondere fest, dass der mittels RSb-Briefsendung verschickte Mandatsbescheid beim Zustellversuch an der Abgabestelle nicht zugestellt werden konnte, sodass dieser bei der Geschäftsstelle der Post hinterlegt wurde, wobei die Abholfrist am 02.05.2017 begann, die Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung an der Abgabestelle eingelegt und die Vorstellung am 29.05.2017 erhoben wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die unter Punkt I. wiedergegebenen Ausführungen zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, aus den dort einliegenden Urkunden und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden, insbesondere der unbeschädigte und gut leserliche RSb-Zustellnachweis bzw. die Hinterlegungsanzeige ("Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments"), worin die Zustellung des Mandatsbescheides der belangten Behörde vom 05.04.2017 durch den Zusteller beurkundet wurde, liegen in den vorgelegten Verwaltungsakten ein.

Dass eine Hinterlegung des in Rede stehenden Mandatsbescheides nach vorangegangenem erfolglosen Zustellversuch an der Abgabestelle bei der Post stattfand, dass eine Hinterlegungsanzeige in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde und dass die Festsetzung des Beginns der Abholfrist mit 02.05.2017 erfolgte, ergibt sich aus diesem Zustellnachweis bzw. dieser Hinterlegungsanzeige und wurde auch von der Beschwerdeführerin selbst dargelegt. Dass die Vorstellung am 29.05.2017 (Postaufgabedatum) erhoben wurde, ist ebenfalls unbestritten.

Dem von der Beschwerdeführerin erstatteten Vorbringen, es seien keine Beweise/Feststellungen vorhanden, dass der hinterlegte Bescheid am Tag des Beginns der Abholfrist tatsächlich abholbereit gewesen und eine Hinterlegungsanzeige hinterlassen worden wäre, kann nicht gefolgt werden. Aus dem Zustellnachweis bzw. der Hinterlegungsanzeige ergibt sich eindeutig, dass eine Hinterlegungsanzeige erging - es wurde vom Zusteller festgehalten, dass die Hinterlegungsanzeige am 28.04.2017, einem Freitag, in die "Abgabeeinrichtung eingelegt" wurde -, wobei die Beschwerdeführerin auch selbst ausführte, ihrem Geschäftsführer sei die Hinterlegungsanzeige, wenngleich durch Zufall, zugekommen. Aus dem Zustellnachweis bzw. der Hinterlegungsanzeige folgt aber auch, dass der Beginn der Abholfrist mit 02.05.2017 festgesetzt wurde, und es bestehen überdies keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Bescheid mit diesem Beginn der Abholfrist, dem nächsten folgenden Werktag, nicht auch tatsächlich abholbereit war. Gegenteiliges wird auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Die Beschwerdeführerin führte zu keinem Zeitpunkt näher aus, weshalb das Dokument an dem besagten Tag nicht zur Abholung bereitgestanden hätte, sondern kritisierte lediglich, dass die Behörde unzureichende Beweismittel habe. Dem kann aber angesichts des Zustellnachweises bzw. der Hinterlegungsanzeige nicht gefolgt werden. Der in Rede stehende, ausgefüllte und beurkundete, Zustellnachweis bzw. die Hinterlegungsanzeige weist keine äußeren Mängel auf. Es handelt sich daher um eine unbedenkliche inländische öffentliche Urkunde gemäß § 47 AVG iVm § 292 Abs. 1 ZPO. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erbringt ein solcher Zustellnachweis den Beweis darüber, dass die für die Zustellung maßgebenden, auf dem Rückschein beurkundeten Angaben des Zustellers richtig sind und insoweit die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist. Ein Gegenbeweis gemäß § 292 Abs. 2 ZPO ist jedoch zulässig. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise anzuführen, die die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (vgl. VwGH 03.05.2000, 99/01/0179). Eine konkrete, substantiierte Behauptung, dass die Angaben des Zustellers unrichtig seien und die Zustellung nicht vorschriftsmäßig erfolgt sei, kann aber dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht entnommen werden. Auch einen tauglichen Gegenbeweis, der die genannte gesetzliche Vermutung der Richtigkeit der Angaben der in Rede stehenden Urkunde zu widerlegen im Stande gewesen wäre, hat die Beschwerdeführerin nicht angeboten. Die von der Beschwerdeführerin gehegten Zweifel sind nicht hinreichend substantiiert, das Vorbringen der Beschwerdeführerin erschöpft sich im Ergebnis in bloßen vagen, unsubstantiierten sowie unbelegten Andeutungen. Die belangte Behörde hat im Zuge ihres Ermittlungsverfahrens der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Beschwerdeführerin machte hiervon Gebrauch, sie vermochte jedoch die auf dem Zustellnachweis bzw. der Hinterlegungsanzeige basierende Sachverhaltsannahme der Behörde nicht zu entkräften.

Die belangte Behörde hat den hier entscheidungsrelevanten Sachverhalt in einem mängelfreien Verfahren vollständig und korrekt festgestellt bzw. erhoben (es liegen hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes brauchbare Ermittlungsergebnisse vor). Die Beschwerdeführerin trat diesen Feststellungen nicht bzw. mit bloß unsubstiantiierter Begründung entgegen und brachte keine konkreten Argumente vor, die gegen die Richtigkeit der Urkunden und die Beurteilung der belangten Behörde sprechen. Die Feststellungen und die Beweiswürdigung der belangten Behörde wurden nicht begründet in Zweifel gezogen. Der für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt steht anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens fest und ist nicht ergänzungsbedürftig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.3. In der Sache:

Gemäß § 7 Abs. 1 GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheides beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1 GEG) erheben. Gemäß § 7 Abs. 2 GEG sind verspätete und unzulässige Vorstellungen von der Behörde zurückzuweisen.

Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sei diese Frist jeweils gewahrt, weil nicht von der Wirksamkeit der Zustellung des Mandatsbescheides am 02.05.2017, sondern erst am 15.05.2017 auszugehen sei.

Es ist daher im Folgenden zu prüfen, wann der Mandatsbescheid rechtswirksam erlassen (zugestellt) wurde. Hierfür ist § 17 Zustellgesetz (ZustG) relevant, diese Bestimmung lautet:

"(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."

Umgelegt auf den hier vorliegenden Sachverhalt ergibt sich daraus Folgendes:

Es ist mit der belangten Behörde davon auszugehen, dass die Zustellung des hinterlegten Mandatsbescheides mit Beginn der Abholfrist (an dem Tag, an dem der Bescheid erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde), sohin am 02.05.2017, rechtswirksam erfolgt ist, zumal gemäß § 17 Abs. 3 ZustG hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gelten. Im vorliegenden Fall erfolgte die Hinterlegung des Bescheides bei der Geschäftsstelle des Zustelldienstes XXXX XXXX , XXXX , mit Beginn der Abholfrist am 02.05.2017, die Beschwerdeführerin wurde von dieser Hinterlegung mit Hinterlegungsanzeige schriftlich verständigt und es lag keine Ortsabwesenheit der Beschwerdeführerin (bzw. ihres Vertreters) vor (eine solche wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet). Die in Rede stehende Hinterlegung war somit unter Beachtung des § 17 Abs. 2 ZustG rechtmäßig im Sinn des § 17 Abs. 3 ZustG (für eine gegenteilige Annahme ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte [im Vorbringen der Beschwerdeführerin]), sodass die Zustellfiktion des § 17 Abs. 3 dritter Satz ZustG, wonach hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gelten, zur Anwendung gelangt.

Bei diesem Ergebnis kommt dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Hinterlegungsanzeige sei ihr durch Zufall zugekommen und die Briefsendung sei erst am 15.05.2017 behoben worden, für die Frage der Rechtswirksamkeit der Zustellung keine Bedeutung zu (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0081; 30.01.2007, 2005/21/0344). Denn davon, ob und wann eine - wie im vorliegenden Fall - gemäß § 17 Abs. 3 dritter Satz ZustG rechtswirksam hinterlegte Sendung vom Empfänger behoben wird und ob hiebei Hindernisse auftreten, wird die Rechtswirksamkeit der Zustellung nicht abhängig gemacht, sondern vielmehr können derartige Umstände allenfalls nur einen Wiedereinsetzungsgrund bilden. Selbst die Verweigerung der Ausfolgung der hinterlegten Sendung durch das Postamt hat keinen Einfluss auf die bereits vorher eingetretene Rechtswirksamkeit der Zustellung (vgl. VwGH 30.01.2007, 2005/21/0344).

Der Einschätzung der Beschwerdeführerin, es sei der Tag der Ausfolgung des Bescheides, der 15.05.2017, als Zustelldatum anzusetzen, war daher nicht zu folgen. Vielmehr erfolgte nach den obigen Ausführungen eine rechtmäßige Hinterlegung des in Rede stehenden Bescheides nach § 17 Abs. 3 ZustG, welche die Wirkung einer Zustellung mit 02.05.2017 hatte.

Ausgehend von diesem Zustelldatum wurde die unbestritten am 29.05.2017 (Postaufgabedatum) erhobene Vorstellung nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen gemäß § 7 Abs. 1 GEG, sondern verspätet erhoben. Bei der Frist des § 7 Abs. 1 GEG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die (gemäß § 33 Abs. 4 AVG) nicht erstreckbar ist. Die belangte Behörde hat die Vorstellung daher zu Recht im Sinn von § 7 Abs. 2 GEG als verspätet zurückgewiesen. Im Übrigen wurde auch die Eingabe vom 16.05.2017, mit der ein Antrag auf Fristerstreckung gestellt wurde, bereits außerhalb dieser Frist eingebracht (nämlich laut Postaufgabeschein am 17.05.2017).

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin vermag der Beschwerde daher nicht zum Erfolg zu verhelfen. Andere von der Beschwerdeführerin nicht vorgebrachte, gegen die Richtigkeit des angefochtenen Bescheides sprechende Umstände sind nicht zu erkennen. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG somit nicht anhaftet, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

3.4. Die Durchführung einer - nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 3 VwGVG entfallen. Überdies lassen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und steht einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen, sodass die mündliche Verhandlung auch gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben konnte. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet, sodass eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden kann. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

Mandatsbescheid, verspätete Vorstellung, Vorstellungsfrist,
Zurückweisung, Zustellung durch Hinterlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W108.2207325.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten