Entscheidungsdatum
25.10.2018Norm
AsylG 2005 §10Spruch
Schriftliche Ausfertigung eines mündlich verkündeten Erkenntnisses
I407 2193422-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch RA Dr. Martina SCHWEIGER-APFELTHALER, Graf-Starhemberg-Gasse 39 /12 1040 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien, vom 07.03.2018, Zl. 800984509-14609994 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.07.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch RA Dr. Martina SCHWEIGER-APFELTHALER, Graf-Starhemberg-Gasse 39 /12 1040 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien, vom 07.03.2018, Zl. 800984509-14609994 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.07.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 05.03.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge seiner Antragstellung wurde eine EURODAC - Abfrage durchgeführt (XXXX), mit dem Ergebnis, dass er in Griechenland, in XXXX, am 22.07.2008, einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Bei der Ersteinvernahme gab er begründend an, er habe seine Heimat aus Angst um sein Leben verlassen, da er die Nachfolge seines verstorbenen Vaters, der Mitglied des Ogboni Kultes gewesen sei, wegen seiner Zugehörigkeit zum Christentum, nicht antreten hätten wollen.1. Der Beschwerdeführer stellte am 05.03.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge seiner Antragstellung wurde eine EURODAC - Abfrage durchgeführt (römisch 40 ), mit dem Ergebnis, dass er in Griechenland, in römisch 40 , am 22.07.2008, einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Bei der Ersteinvernahme gab er begründend an, er habe seine Heimat aus Angst um sein Leben verlassen, da er die Nachfolge seines verstorbenen Vaters, der Mitglied des Ogboni Kultes gewesen sei, wegen seiner Zugehörigkeit zum Christentum, nicht antreten hätten wollen.
2. Mit Bescheid vom 02.04.2009 (AZ: 09 00.749 - EAST-Ost) hat das Bundesasylamt (BAA) den Antrag auf internationalen Schutz vom 05.03.2009, ohne in die Sache einzutreten, als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für das Verfahren Griechenland zuständig ist. Der AsylGH hat die Beschwerde gegen diesen Bescheid mit Erkenntnis vom 14.05.2009 (AZ: S12 406.079- 1/2009/2E) als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat sich der Abschiebung durch Untertauchen entzogen.
3. Nach einer vorläufigen Festnahme durch die LPD Wien stellte der Beschwerdeführer am 20.10.2010 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er im Wesentlichen an, dass er seit seiner Einreise in das Bundesgebiet 2009 Österreich nie verlassen habe und dass er bei einer Freundin in Wien leben würden sowie dass seine Fluchtgründe von 2009 aufrecht geblieben wären. Er führte weiters aus, dass er nicht wüsste, ob sich an seinen Fluchtgründen etwas geändert hätte, zumal er das letzte Mal 2009 mit seiner Mutter telefoniert hätte. Seine Mutter sei keine gute Mutter. Mit seiner einzigen Schwester hätte er einen Monat vor dieser Befragung telefoniert. Seine Schwester habe ihm erzählt, dass seine Mutter verrückt sei. Seine Schwester sei auch vor seiner Mutter geflüchtet. Seine Schwester hätte auch noch gesagt, dass die "Society Gruppe" nach ihm suchen würde. Diese Leute würden ihn nun töten wollen, weil er nicht Mitglied deren Gruppe werden hätten wollen.
Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 15.02.2011 vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dort gab er unter anderem an, dass er fünf Jahre zur Schule gegangen wäre. Als Fluchtgrund führte er aus, dass er die Nachfolge seines Vaters bei einer Sekte hätten antreten sollen. Auch Onkel hätten diesbezüglich Druck ausgeübt. Er hätte Albträume gehabt und so hätte er sich nach Lagos begeben.
4. Mit Bescheid (Zahl: 1009845-BAW, Ast Wien Landstraße) vom 24.03.2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz voll inhaltlich negativ entschieden. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Am 13.03.2013 wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid vom AsylGH (Zahl: A12 406.079-2/2011/8E) abgewiesen.
5. Am 15.10.2011 wurde von der BPD Wien mit Zahl: III -1274342/FrB/11 gegen den Beschwerdeführer ein Rückkehrverbot von 10 Jahren erlassen.5. Am 15.10.2011 wurde von der BPD Wien mit Zahl: römisch drei -1274342/FrB/11 gegen den Beschwerdeführer ein Rückkehrverbot von 10 Jahren erlassen.
6. Der Beschwerdeführer brachte am 14.05.2014 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz ein. Dabei gab er an, dass seine damaligen Fluchtgründe sind noch aufrecht seien. Auf die Frage, ob er neue Gründe habe, antwortete der Beschwerdeführer:
"Im März 2014 teilte mir meine Schwester telefonisch mit, dass meine Mutter von den Mitgliedern der "BOKO HARAM" entführt wurde. Der Grund dafür war, dass sie mit muslimischen Kindern die Bibel gelesen hat. Im April 2014 habe ich versucht meine Schwester anzurufen, doch leider habe ich sie nicht erreicht. Ca. zwei Tage später habe ich meinen Nachbarn in Nigeria angerufen und der teilte mir mit, dass meine Schwester ebenfalls von den Mitgliedern der "BOKO HARAM" entführt wurde. Meine Nachbarn teilten mir auch mit, dass man meine Mutter umgebracht hat. Ich erfuhr von ihm auch, dass die Mitglieder der "BOKO HARAM'' meine ganze Familie töten wollen und daher habe ich Angst. Sie würden mich bei einer Rückkehr ebenfalls töten. "
Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er um sein Leben.
7. Gegen den Beschwerdeführer wurde am 15.04.2013 eine Strafverfügung des Magistrats XXXX (Zahl: XXXX) wegen eines Verstoßes gegen das Meldegesetz erlassen. Gemäß LPD Bericht vom 29.04.2013 wurde festgestellt, dass es sich bei der polizeilichen Meldung des Beschwerdeführers um eine Scheinmeldung handelte. Er wurde amtlich abgemeldet. Am 17.01.2017 wurde das Asylverfahren gem. § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt, da der Beschwerdeführer keine aufrechte polizeiliche Meldeadresse hatte.7. Gegen den Beschwerdeführer wurde am 15.04.2013 eine Strafverfügung des Magistrats römisch 40 (Zahl: römisch 40 ) wegen eines Verstoßes gegen das Meldegesetz erlassen. Gemäß LPD Bericht vom 29.04.2013 wurde festgestellt, dass es sich bei der polizeilichen Meldung des Beschwerdeführers um eine Scheinmeldung handelte. Er wurde amtlich abgemeldet. Am 17.01.2017 wurde das Asylverfahren gem. Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt, da der Beschwerdeführer keine aufrechte polizeiliche Meldeadresse hatte.
8. Am 01.03.2018 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich in Gegenwart seiner Rechtsvertretung vor der belangten Behörde einvernommen.
9. Mit dem Bescheid vom 07.03.2018, Zl. 800984509-14609994, wies die belangte Behörde den Antrag des Bes