Entscheidungsdatum
29.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W158 2190347-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Am selben Tag wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Oberösterreich niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab der BF u.a. an, am XXXX geboren worden zu sein. Befragt nach seinen Fluchtgründen führte der BF aus, er habe sein ganzes Leben im Iran gelebt, allerdings seien sein Vater und sein Bruder bei dem Versuch einer Rückkehr nach Afghanistan wegen Grundstücksstreitigkeiten von den Cousins seines Vaters getötet worden. Auch er würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan von diesen Cousins getötet werden. Außerdem befürchte er, dass er vom Iran in den Krieg nach Syrien geschickt werde.römisch eins.2. Am selben Tag wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Oberösterreich niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab der BF u.a. an, am römisch 40 geboren worden zu sein. Befragt nach seinen Fluchtgründen führte der BF aus, er habe sein ganzes Leben im Iran gelebt, allerdings seien sein Vater und sein Bruder bei dem Versuch einer Rückkehr nach Afghanistan wegen Grundstücksstreitigkeiten von den Cousins seines Vaters getötet worden. Auch er würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan von diesen Cousins getötet werden. Außerdem befürchte er, dass er vom Iran in den Krieg nach Syrien geschickt werde.
I.3. Am XXXX langte eine Meldung der Landespolizeidirektion Oberösterreich ein, wonach der BF bei einem Vergehen nach dem SMG auf frischer Tat betreten worden sei.römisch eins.3. Am römisch 40 langte eine Meldung der Landespolizeidirektion Oberösterreich ein, wonach der BF bei einem Vergehen nach dem SMG auf frischer Tat betreten worden sei.
I.4. Am XXXX wurde der BF von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) und in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari/Farsi niederschriftlich einvernommen. Der BF wurde dabei u.a. zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen im Iran, seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die den BF bewogen hätten, seine Heimat zu verlassen, gab dieser an, er sei im Iran geboren und aufgewachsen und nie in Afghanistan gewesen. Sein Vater und sein Bruder seien in Afghanistan von Familienmitgliedern ermordet worden, da sie ein der Familie gehöriges Grundstück und die Einnahmen der letzten Jahre gefordert hätten. Er selbst sei in die Streitigkeiten nicht involviert gewesen.römisch eins.4. Am römisch 40 wurde der BF von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) und in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari/Farsi niederschriftlich einvernommen. Der BF wurde dabei u.a. zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen im Iran, seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die den BF bewogen hätten, seine Heimat zu verlassen, gab dieser an, er sei im Iran geboren und aufgewachsen und nie in Afghanistan gewesen. Sein Vater und sein Bruder seien in Afghanistan von Familienmitgliedern ermordet worden, da sie ein der Familie gehöriges Grundstück und die Einnahmen der letzten Jahre gefordert hätten. Er selbst sei in die Streitigkeiten nicht involviert gewesen.
Als Beilage zur Niederschrift wurden diverse Integrationsunterlagen genommen.
I.5. Mit Bescheid vom XXXX , dem BF am XXXX durch Hinterlegung zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV) und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt V). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI).römisch eins.5. Mit Bescheid vom römisch 40 , dem BF am römisch 40 durch Hinterlegung zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier) und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs).
Begründend führte die Behörde zu Spruchpunkt I an, dass der BF selbst bei Annahme von Grundstücksstreitigkeiten seines Vaters in Kabul keiner Gefährdung ausgesetzt wäre. Das auf den Iran bezogene Vorbringen könne aufgrund der afghanischen Staatsangehörigkeit des BF nicht zu einer Asylgewährung führen. Zu Spruchpunkt II führte die Behörde aus, dass dem BF eine Rückkehr sowohl in seine Heimatprovinz als auch nach Kabul möglich und zumutbar wäre.Begründend führte die Behörde zu Spruchpunkt römisch eins an, dass der BF selbst bei Annahme von Grundstücksstreitigkeiten seines Vaters in Kabul keiner Gefährdung ausgesetzt wäre. Das auf den Iran bezogene Vorbringen könne aufgrund der afghanischen Staatsangehörigkeit des BF nicht zu einer Asylgewährung führen. Zu Spruchpunkt römisch zwei führte die Behörde aus, dass dem BF eine Rückkehr sowohl in seine Heimatprovinz als auch nach Kabul möglich und zumutbar wäre.
Gemäß § 57 AsylG sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen. Hinsichtlich Art. 8 EMRK führte das BFA eine Abwägung durch und kam dabei zum Schluss, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen sei seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig.Gemäß Paragraph 57, AsylG sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen. Hinsichtlich Artikel 8, EMRK führte das BFA eine Abwägung durch und kam dabei zum Schluss, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen sei seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig.
I.6. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.6. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
I.7. Am XXXX erhob der BF Beschwerde in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung der Verfahrensvorschriften. Es wurde beantragt dem BF nach einer mündlichen Verhandlung den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen; in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu festzustellen, dass die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und ihm daher einen Aufenthaltstitel zu erteilen sei; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das BFA zurückzuverweisen.römisch eins.7. Am römisch 40 erhob der BF Beschwerde in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung der Verfahrensvorschriften. Es wurde beantragt dem BF nach einer mündlichen Verhandlung den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen; in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu festzustellen, dass die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und ihm daher einen Aufenthaltstitel zu erteilen sei; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das BFA zurückzuverweisen.
In der Beschwerde wird dem BFA insbesondere vorgeworfen, es habe unzureichende, teilweise veraltete und unvollständige Länderfeststellungen getroffen. Ebenso sei die Befragung zu einer möglichen Gefährdung in Afghanistan mangelhaft gewesen, was sich auch auf die Beweiswürdigung durchschlage, der im Übrigen kein Abgleich mit den getroffenen Länderfeststellungen zu entnehmen ist.
I.8. Am XXXX langte die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.8. Am römisch 40 langte die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
I.9. Am XXXX legte der BF Arbeitsbestätigungen seiner Wohngemeinde vor.römisch eins.9. Am römisch 40 legte der BF Arbeitsbestätigungen seiner Wohngemeinde vor.
I.10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF sowie die im Spruch genannte Rechtsvertretung teilnahmen. Das BFA verzichtete bereits mit der Beschwerdevorlage auf die Durchführung und Teilnahme an der Verhandlung. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari u. a. zu seiner Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu seinem Gesundheitszustand, seinen Familienangehörigen, seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich ausführlich befragt.römisch eins.10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF sowie die im Spruch genannte Rechtsvertretung teilnahmen. Das BFA verzichtete bereits mit der Beschwerdevorlage auf die Durchführung und Teilnahme an der Verhandlung. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari u. a. zu seiner Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu seinem Gesundheitszustand, seinen Familienangehörigen, seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich ausführlich befragt.
Als Beilage zur Niederschrift wurden zwei Arbeitsbestätigungen seiner Wohngemeinde genommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
II.1. Sachverhaltsfeststellungen:römisch zwei.1. Sachverhaltsfeststellungen:
II.1.1. Zum BF und seiner Situation im Falle einer Rückkehr:römisch zwei.1.1. Zum BF und seiner Situation im Falle einer Rückkehr:
Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensgemeinschaft an. Der BF spricht Dari. Der BF führt das im Spruch angeführte Geburtsdatum, seine Identität kann nicht festgestellt werden. Der BF ist verlobt. Seine Verlobte lebt bei ihrem Vater, dem Onkel des BF, im Iran. Mit diesen steht der BF in regelmäßigen Kontakt.
Der BF wurde im Iran geboren und hat dort sein ganzes Leben gelebt. Er besuchte im Iran sechs Jahre lang die Schule und arbeitete danach in einer Schneiderei und konnte auf diese Weise seinen Lebensunterhalt verdienen. Die Familie des BF stammt ursprünglich aus XXXX , der BF war selbst nie in Afghanistan.Der BF wurde im Iran geboren und hat dort sein ganzes Leben gelebt. Er besuchte im Iran sechs Jahre lang die Schule und arbeitete danach in einer Schneiderei und konnte auf diese Weise seinen Lebensunterhalt verdienen. Die Familie des BF stammt ursprünglich aus römisch 40 , der BF war selbst nie in Afghanistan.
Sein Vater und sein Bruder wurden von Familienmitgliedern aufgrund eines Grundstücksstreits umgebracht. Der BF war in diese Streitigkeiten nicht involviert und kennt die Täter nicht.
Dem BF droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine Verfolgung aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr in die Städte Herat oder Mazar-e Sharif Gefahr läuft, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose beziehungsweise existenzbedrohende Situation zu geraten.
Der BF absolvierte mehrere Deutschkurse des Niveaus A1 und hat die Prüfung des Österreichischen Sprachendiploms auf dem Niveau A1 bestanden. Er nahm am XXXX an einem Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds teil. Der BF betätigte sich in seiner Wohngemeinde XXXX sowie in seiner Unterkunft ehrenamtlich.Der BF absolvierte mehrere Deutschkurse des Niveaus A1 und hat die Prüfung des Österreichischen Sprachendiploms auf dem Niveau A1 bestanden. Er nahm am römisch 40 an einem Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds teil. Der BF betätigte sich in seiner Wohngemeinde römisch 40 sowie in seiner Unterkunft ehrenamtlich.
Im Bundesgebiet befinden sich keine Familienangehörigen. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Ein Verfahren wegen Suchtmittelbesitz wurde eingestellt. Der BF bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er ist gesund und arbeitsfähig.
II.1.2. Zur Situation in Afghanistan:römisch zwei.1.2. Zur Situation in Afghanistan:
Politische Lage:
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.1.2004).
Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015).
Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vgl. AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (