Entscheidungsdatum
31.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W126 2141125-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2016, Zl. 107631507-15078796, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.08.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2016, Zl. 107631507-15078796, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.08.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 03.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, in der Provinz Panjshir geboren und in seinem ersten oder zweiten Lebensjahr in den Iran gezogen zu sein. Im Iran habe er zehn Jahre die Grundschule besucht. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass die Lage im Iran für afghanische Flüchtlinge sehr schlecht sei.
In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als BFA bezeichnet) am 19.10.2016 legte der Beschwerdeführer diverse Dokumente von seiner Familie, welche sich derzeit in der Türkei befinde, vor und gab an, dass er in Afghanistan keine Verwandten habe. Er habe mehrmals pro Woche Kontakt zu seiner Familie. In der Herkunftsprovinz habe die Familie im Haus seines Onkels gelebt. Auch dieser Onkel befinde sich zurzeit in der Türkei. Seine Eltern seien 1999 wegen des Krieges und der Taliban in den Iran gegangen. Der Beschwerdeführer sei damals fünf Jahre alt gewesen. Im Iran habe der Beschwerdeführer als Maler gearbeitet. Der Vater des Beschwerdeführers habe viele Probleme mit den Taliban und eine Feindschaft in Afghanistan gehabt, weshalb der Beschwerdeführer nicht nach Afghanistan zurückgehen könne. Es habe einen Streit mit dem Cousin seines Vaters gegeben, weil der Vater des Beschwerdeführers einen Teil eines Grundstückes für sich beanspruchen habe wollen. Der Beschwerdeführer habe von seinem Cousin erfahren, dass der Cousin seines Vaters ihn auf "Facebook" gefunden habe. Der Cousin des Beschwerdeführers lebe ebenso wie der Cousin seines Vaters in Kabul. Die beiden würden sich gelegentlich treffen. Er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, weil der Cousin seines Vaters ihn überall - auch in Mazar-e Sharif - finden könne.
Im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA legte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen, darunter eine Bestätigung in türkischer Sprache, Schriftstücke von UNHCR, Kopien von Ausweisen in türkischer Sprache von XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , ein vom Stadtamt Bremen ausgestellter Ausweis von XXXX betreffend die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) sowie ein unleserliches Schriftstück und ein Schreiben vor. Laut Übersetzung des Schreibens handelt es sich dabei um eine Bestätigung, dass wegen eines Konflikts auf einem Stück ererbten Land im Jahr 1998 XXXX im Augenbereich und an der Hand schwer verletzt worden sei. Diese Person habe sich wegen des Unfalls rächen wollen und sei sehr mächtig und reich. Wegen dieser Feindschaft habe ein beständiges Risiko für XXXX und seine Familie bestanden. Dieser sei gezwungen worden, seine Stadt und Land im Jahr 1999 zu verlassen und sei in den Iran ausgewandert.Im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA legte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen, darunter eine Bestätigung in türkischer Sprache, Schriftstücke von UNHCR, Kopien von Ausweisen in türkischer Sprache von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , ein vom Stadtamt Bremen ausgestellter Ausweis von römisch 40 betreffend die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) sowie ein unleserliches Schriftstück und ein Schreiben vor. Laut Übersetzung des Schreibens handelt es sich dabei um eine Bestätigung, dass wegen eines Konflikts auf einem Stück ererbten Land im Jahr 1998 römisch 40 im Augenbereich und an der Hand schwer verletzt worden sei. Diese Person habe sich wegen des Unfalls rächen wollen und sei sehr mächtig und reich. Wegen dieser Feindschaft habe ein beständiges Risiko für römisch 40 und seine Familie bestanden. Dieser sei gezwungen worden, seine Stadt und Land im Jahr 1999 zu verlassen und sei in den Iran ausgewandert.
2. Mit angefochtenem Bescheid vom 08.11.2016 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III). Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.2. Mit angefochtenem Bescheid vom 08.11.2016 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 09.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 09.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater zur Seite gestellt.
3. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang. Zusammengefasst wird darin dargelegt, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan fürchten müsse, dass er von der Familie seines Großonkels verfolgt werden würde, da es zwischen dieser und seiner Familie eine Familienfehde gebe. Geltend gemacht wurde zudem die fehlende Aktualität der Länderberichte, weshalb diverse Medienberichte zu Afghanistan und Auszüge aus den UNHCR-Richtlinien vom 19.04.2016 wiedergegeben wurden.
4. Am 01.08.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter und eine Vertrauensperson des Beschwerdeführers teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm nicht an der Verhandlung teil.
Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Verhandlung eine Besitzurkunde und die bereits im Akt befindliche Anzeigebestätigung sowie einen Reiseausweis seines in Deutschland lebenden Bruders vor und gab zusammengefasst an, dass das Grundstück in Afghanistan sein Erbe sei. Sein Vater sei der Meinung, dass das Grundstück ihm gehöre und dessen Cousin meine, dass es ihm gehören würde. Deswegen sei es zum Streit gekommen. Sein Vater habe dem Beschwerdeführer einen Brief geschickt, welchen der Beschwerdeführer nicht gut lesen könne. Der Brief sei vor 15 bis 20 Jahren in Dari geschrieben worden. In der vorgelegten Anzeigebestätigung werde bestätigt, dass es 1998/1999 zu einem Streit zwischen seinem Vater und dem Cousin seines Vaters gekommen sei. Dabei habe der Cousin seines Vaters Verletzungen am Auge und am Arm erlitten, weshalb sein Vater mit seiner Familie Afghanistan verlassen habe und in den Iran geflüchtet sei. Das Grundstück liege in der Provinz Panjshir. Derzeit sei das Grundstück im Besitz der Familie des Cousins des Vaters des Beschwerdeführers. Die Familie des Beschwerdeführers sei, nachdem die Probleme entstanden sei, für ein Jahr nach Kabul gezogen. Von dort sei seine Familie weiter in den Iran gegangen.
Der Sohn seiner Tante väterlicherseits lebe derzeit in Kabul und führe einen Internet-Club, in dem es Internet-Konsolen, Computer und Spiele gebe. Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers befinden sich in der Türkei. Einer seiner Brüder habe einen dreijährigen Aufenthalt in Deutschland erhalten und wolle dort gerne eine Ausbildung beginnen.
Der Beschwerdeführer habe im Iran als Maler gearbeitet. Die Familie des Beschwerdeführers habe den Iran verlassen, weil sie keinen Aufenthaltstitel gehabt und im Iran zu einer religiösen Minderheit gehört hätten. Sein Vater und seine Schwester würden an einer Herzerkrankung leiden, weshalb beide nicht arbeiten könnten. Es arbeite lediglich sein jüngerer Bruder.
In Österreich mache der Beschwerdeführer täglich eine Stunde Sport und bereite sich nach dem Frühstück auf den Deutschkurs vor, welchen er fünf Mal in der Woche für je zwei Stunden besuche. Danach lerne er ein bis zwei Stunden Deutsch und gehe schwimmen. Er könne mit seinen Deutschkenntnissen den Alltag selbst bewältigen und benötige keinen Dolmetscher bei Behördenwegen oder Arztbesuchen. Er habe Freunde in Österreich.
Der Beschwerdeführer könne nicht nach Afghanistan gehen, weil er circa fünf Jahre alt gewesen sei, als seine Familie Afghanistan verlassen habe. Er kenne sich in Afghanistan nicht aus und habe niemanden, zu dem er gehen könne. Außerdem sei sein Leben wegen der Feindschaft seiner Familie in Gefahr. Der Cousin seines Vaters sei in Panjshir und Kabul sehr mächtig und sei in der Lage, den Beschwerdeführer überall zu finden. Er sei ein dschihadistischer Kommandant der Dschamiat-i Islami und habe während des Krieges für diese Partei gearbeitet. Er habe während des Krieges 50 Personen befehligt und aktiv am Krieg teilgenommen. Er besitze ein Haus in Kabul und ein Haus in Panjshir und sei manchmal in Panjshir und manchmal in Kabul. Der Cousin seines Vaters sei bei dem Streit vor über 20 Jahren auf einem Auge blind geworden und am Arm verletzt worden, weshalb er sich an der gesamten Familie des Beschwerdeführers rächen wolle. Seine Verletzungen habe der Vater des Beschwerdeführers diesem mit Holz zugefügt, weil es keine Waffen gegeben habe. Den konkreten Auslöser für diesen Streit wisse der Beschwerdeführer nicht. Das Grundstück habe dem Großvater seines Vaters gehört, welcher das Grundstück dem Großvater des Beschwerdeführers vererbt habe. Der Cousin des Vaters des Beschwerdeführers habe dieses aber für sich beansprucht. Es habe daraufhin eine Teilung gegeben, aber der Beschwerdeführer wisse nichts Genaues darüber. Am Tag des Streites oder am nächsten Tag sei die Familie des Beschwerdeführers nach Kabul gegangen und habe sich ein Jahr lang bei einem Freund seines Vaters versteckt aufgehalten. Sein Vater habe nicht in Kabul bleiben können, weil er verfolgt worden sei. Der Beschwerdeführer wisse nicht, weshalb seine Familie nicht früher aus Afghanistan ausgereist sei.
Der Beschwerdeführer habe Freunde in Afghanistan, welche er im Iran kennen gelernt habe. Diese würden in Baghlan, Kapisa und Kabul leben und seien Studenten. Seine Freunde in Kabul würden auf staatlichen Universitäten Medizin und IT studieren und einer würde ein Militär-Studium machen.
Im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan könne er keine Unterstützung erwarten. Er habe keine nahen Familienangehörigen in Afghanistan und wisse nicht, wo er leben solle. Seine Familienangehörigen in der Türkei würden ihn auch nicht unterstützen können, weil sie keine Arbeit hätten und selber unterstützt werden würden. Er kenne sich in Kabul nicht aus und glaube nicht, dass er in Kabul eine Arbeit finden könnte, weil er mit der afghanischen Kultur nicht vertraut sei und er dort nicht gelebt habe. Die iranische Kultur sei anders als die afghanische. Er sei zwar im afghanischen Familienverband aufgewachsen und habe afghanische Freunde, aber die Gesellschaft und Kultur vom Iran habe einen Einfluss gehabt.
Im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht berichtigte der Beschwerdeführer einige seiner Angaben aus der Niederschrift seiner Befragung am 19.10.2016, insbesondere die Angabe bezüglich der Taliban. Er führte dazu an, dass seine Eltern Afghanistan nicht wegen Problemen mit den Taliban verlassen hätten.
Der Beschwerdeführer würde gerne in Österreich als Verkäufer oder in einer Bäckerei arbeiten. Er habe bisher zum Beispiel in der Nachbarschaft geholfen, indem er den Rasen gemäht oder den Zaun gestrichen habe. Er habe seine österreichischen Freunde in einem Sprachcafé, das er jeden Mittwoch besuche, kennengelernt.
Im Rahmen der Verhandlung legte der Beschwerdeführer ein Zertifikat über die bestandene Prüfung ÖSD Zertifikat A1 vom 19.12.2016, eine Bestätigung der Caritas vom 24.07.2018 über den Besuch des Deutschkurses auf dem Niveau A2 seit 15.02.2018, in welcher auf das große Interesse des Beschwerdeführers an der deutschen Grammatik sowie seinen guten Lernerfolg und großen Eifer hingewiesen wird, eine Bestätigung über den Besuch des VOBIS-Sprachcafés seit Februar 2018 sowie eine Teilnahmebestätigung am Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds vom 07.05.2017 vor.
In der Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den in der Verhandlung eingebrachten Länderberichten vom 06.08.2018 wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Familienfeindschaft wiederholt und geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan mit keiner Unterstützung rechnen könne. Aus den Ausführungen in den Richtlinien des UNCHR vom 19.04.2016 ergebe sich, dass der Beschwerdeführer auch nach Jahren der Abwesenheit aufgrund der Ungreifbarkeit seines Vaters von Seiten seines Großonkels verfolgt werden würde. Zur fehlenden Schutzfähigkeit des Staates wurde auf den Artikel von Friederike STAHLMANN "Bedrohungen im sozialen Alltag Afghanistans: Der fehlende Schutz bei Verfolgung und Gewalt durch private Akteure" sowie auf die Stellungnahme von Amnesty International vom 05.02.2018 an das Verwaltungsgericht Wiesbaden, wonach die afghanischen Sicherheitskräfte nur unzureichend in der Lage seien, die Zivilbevölkerung vor den vielfachen Gefahren, denen sie ausgesetzt sind, zu schützen. Dem Beschwerdeführer sei aber zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, weil die Sicherheits- und Versorgungslage in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif unzureichend sei. Das Länderinformationsblatt bilde die verschlechterte Sicherheits- und Versorgungslage nur unzureichend ab, da die Berichte bzw. Quellen zum Teil veraltet und nicht ausgewogen seien. Zudem kämen gemäß den UNHCR-Richtlinien vom 23.07.2003 nur Orte als interne Fluchtalternative in Frage, die dauerhaft Sicherheit bieten würden. Die in der Stellungnahme eingebrachten Länderberichte würden belegen, dass sich die Sicherheitslage in ganz Afghanistan wie auch in den Großstädten zuletzt so verschlechtert habe, dass diese nicht ausreichend sicher seien. Laut Anfragebeantwortung von Amnesty International in der Stellungnahme vom 05.02.2018 an das Verwaltungsgericht Wiesbaden könne kein Teil Afghanistans als sicher gelten und herrsche landesweit ein unberechenbarer bewaffneter Konflikt. In einem aktuellen Gutachten von Friederike STAHLMANN vom 28.03.2018 werde ausgeführt, dass die Gefahr, allein aufgrund der Anwesenheit in Afghanistan einen ernsthaften Schaden hinsichtlich des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit zu erleiden, im gesamten Staatsgebiet bestehe und diese Bedrohung besonders für Personen anzunehmen sei, die nach längerer Abwesenheit aus dem Ausland nach Afghanistan zurückkehren, weil sie die aktuellen örtlichen Gegebenheiten nicht kennen (können) und ihnen lokale Vernetzung fehlen würde. Auch die EASO-Berichte von August und Dezember 2017 würden den Trend der weiteren Verschlechterung der Sicherheitslage auch in den afghanischen Großstädten bestätigen. Es bestehe in den afghanischen Großstädten keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative, da die Aufnahmeressourcen der Städte erschöpft seien und der Beschwerdeführer infolge besonderer Vulnerabilitäten keinen Zugang zu grundlegender Infrastruktur wie Wohnraum, Erwerbsmöglichkeit oder medizinischer Versorgung hätte, weshalb er von unzumutbaren Härten betroffen wäre. Aus dem EASO-Bericht ergebe sich unter anderem die allgemein sehr angespannte Arbeitsmarktsituation. Im Artikel "Überleben in Afghanistan? Zur humanitären Lage von Rückkehrenden und ihren Chancen auf familiäre Unterstützung" von Friederike STAHLMANN werde ausgeführt, dass die wenigsten Rückkehrenden in die Orte zurückkehren können, aus denen ihre Familien stammen und welche sie häufig vor Jahrzenten verlassen hätten und dass unter den Rückkehrenden jene gefährdet seien, die keine verlässliche Unterstützung durch bestehende soziale Netzwerke hätten. Zudem sei die staatliche Kontrolle in den Städten Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat nicht wirksam. Eine Neuansiedlung in Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat sei im Lichte der UNHCR-Richtlinien nicht zumutbar.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Muslime. Der Beschwerdeführer spricht Dari und ein wenig Paschtu und kann Dari lesen und schreiben.
Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Panjshir geboren. Im Alter von circa vier Jahren verließ er gemeinsam mit seiner Familie die Heimatprovinz und lebte ein Jahr lang in Kabul be