Entscheidungsdatum
31.10.2018Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W179 2205440-1/ 2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb am XXXX, wohnhaft in XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX, ZlXXXX, Teilnehmernummer XXXX, betreffend einen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren und auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb am römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom römisch 40 , ZlXXXX, Teilnehmernummer römisch 40 , betreffend einen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren und auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, zu Recht erkannt:
SPRUCH
A) Beschwerde
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Revision
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die im Jahr XXXX geborene Beschwerdeführerin stellte unter Verwendung eines von der belangten Behörde aufgelegten Formulars per E-Mail einen (amXXXX bei dieser einlangenden) Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren und auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt. Auf dem Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin weder einen XXXX- noch XXXXpersonenhaushalt noch eine soziale Transferleistung als Anspruchsgrundlage an.1. Die im Jahr römisch 40 geborene Beschwerdeführerin stellte unter Verwendung eines von der belangten Behörde aufgelegten Formulars per E-Mail einen (amXXXX bei dieser einlangenden) Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren und auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt. Auf dem Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin weder einen XXXX- noch XXXXpersonenhaushalt noch eine soziale Transferleistung als Anspruchsgrundlage an.
Auf diesem Antragsformular findet sich nachstehender Hinweis:
"Legen Sie dem Antrag unbedingt eine Kopie der Bestätigung Ihrer Anspruchsberechtigung und die Nachweise der Einkommen ALLER im Haushalt lebenden Personen in Kopie bei. (...) legen Sie die Kopien der Meldebestätigungen ALLER im Haushalt lebenden Personen bei."
Dem Antrag war eine Verständigung einer Pensionsversicherungsanstalt über die Leistungshöhe der Pension der Beschwerdeführerin zum XXXX beigeschlossen.Dem Antrag war eine Verständigung einer Pensionsversicherungsanstalt über die Leistungshöhe der Pension der Beschwerdeführerin zum römisch 40 beigeschlossen.
2. Mit Schreiben vom XXXX trug die belangte Behörde der Beschwerdeführerin allgemein die Bezeichnung ihres Betreibers, bei welchem der Zuschuss eingelöst werden solle, und einen Nachweis über alle ihre Bezüge und gegebenenfalls aller Mitbewohner unter exemplarischer Aufzählung auf. Weiters trug sie ihr konkret auf:2. Mit Schreiben vom römisch 40 trug die belangte Behörde der Beschwerdeführerin allgemein die Bezeichnung ihres Betreibers, bei welchem der Zuschuss eingelöst werden solle, und einen Nachweis über alle ihre Bezüge und gegebenenfalls aller Mitbewohner unter exemplarischer Aufzählung auf. Weiters trug sie ihr konkret auf:
"Einkommen(z.B Mindestsicherung)oder Krankenversicherung von XXXX nachreichen"."Einkommen(z.B Mindestsicherung)oder Krankenversicherung von römisch 40 nachreichen".
Schließlich enthielt dieser Brief folgende Information: "Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. (...) Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen. (...)."
3. Mit Aktenvermerken je vom XXXX hielt die belangte Behörde zu zwei Telefonaten mit der Beschwerdeführerin fest, diese gebe an, ihr XXXX sei zwar an der antragsgegenständlichen Adresse gemeldet, wohne aber nicht dort und sie wisse auch nicht, wo er sich befinde, ihr XXXX sei XXXX. Sie sei "aufgelöst" und wisse nicht, was sie tun solle, es sei auch nicht verständlich, was sie von der Befreiungsabteilung gesagt bekommen habe. Aus dem Aktenvermerk zum zweiten Gespräch ergibt sich, die Behörde rief die Beschwerdeführerin zurück, jene habe sodann nicht eingesehen, dass sie nachweisen müsse, wo Ihr XXXX sei bzw was dieser mache und habe "einfach aufgelegt".3. Mit Aktenvermerken je vom römisch 40 hielt die belangte Behörde zu zwei Telefonaten mit der Beschwerdeführerin fest, diese gebe an, ihr römisch 40 sei zwar an der antragsgegenständlichen Adresse gemeldet, wohne aber nicht dort und sie wisse auch nicht, wo er sich befinde, ihr römisch 40 sei römisch 40 . Sie sei "aufgelöst" und wisse nicht, was sie tun solle, es sei auch nicht verständlich, was sie von der Befreiungsabteilung gesagt bekommen habe. Aus dem Aktenvermerk zum zweiten Gespräch ergibt sich, die Behörde rief die Beschwerdeführerin zurück, jene habe sodann nicht eingesehen, dass sie nachweisen müsse, wo Ihr römisch 40 sei bzw was dieser mache und habe "einfach aufgelegt".
4. Die Beschwerdeführerin reichte hierauf eine Überweisungsbestätigung für die XXXX nach und führte handschriftlich aus, dass ihr XXXX nicht bei ihr wohne und nur an antragsgegenständlicher Adresse gemeldet sei.4. Die Beschwerdeführerin reichte hierauf eine Überweisungsbestätigung für die römisch 40 nach und führte handschriftlich aus, dass ihr römisch 40 nicht bei ihr wohne und nur an antragsgegenständlicher Adresse gemeldet sei.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zurück und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu bezahlen seien. Begründend stütze sie sich auf das Fehlen des Nachweises des Gesamt-Haushalteinkommens und führte aus, dass das aktuelle Einkommen bzw ein Meldezettel (mit der aktuellen Adresse) von XXXX nicht nachgereicht worden sei.5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zurück und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu bezahlen seien. Begründend stütze sie sich auf das Fehlen des Nachweises des Gesamt-Haushalteinkommens und führte aus, dass das aktuelle Einkommen bzw ein Meldezettel (mit der aktuellen Adresse) von römisch 40 nicht nachgereicht worden sei.
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. In dieser führt die Beschwerdeführerin aus, dass XXXX nicht an der antragsgegenständlichen Adresse wohnhaft sei.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. In dieser führt die Beschwerdeführerin aus, dass römisch 40 nicht an der antragsgegenständlichen Adresse wohnhaft sei.
7. Die belangte Behörde legt den Akt des Verwaltungsverfahrens vor und erstattet keine Gegenschrift.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Hiermit wird der Verfahrensgang dieser Entscheidung zugrunde gelegt.
Der angefochtene Bescheid wurde als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den Gerichtsakt - insbesondere in den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel.
Im Einzelnen ist zu erwägen:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen beruhen auf den unzweifelhaften, von der belangten Behörde bzw der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Unterlagen.
Die Zustellung des angefochtenen Bescheids ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage und dem hg Amtswissen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheids noch am Tag seiner Ausfertigung (XXXX) die Beschwerdeerhebung mit Eingang XXXX binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist von - 4 Wochen - rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden.Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheids noch am Tag seiner Ausfertigung (römisch 40 ) die Beschwerdeerhebung mit Eingang römisch 40 binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist von - 4 Wochen - rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden.
3.1 Rechtsnormen:
a) Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz:
§ 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 100/2011, lautet wortwörtlich: "(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2011,, lautet wortwörtlich: "(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."
b) Rundfunkgebührengesetz und Fernmeldegebührenordnung:
Die §§ 1, 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 70/2016, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:Die Paragraphen eins, 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2016,, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:
"Rundfunkempfangseinrichtungen
§ 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen. (2) Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.Paragraph eins, (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels römisch eins Absatz eins, des Bundesverfassungsgeset