Entscheidungsdatum
07.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L512 2146125-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. der islamischen Republik Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, vom 12.01.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.09.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der islamischen Republik Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, vom 12.01.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.09.2018 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46, § 55 Abs 1 bis 3 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46,, Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), stellte nach illegaler Einreise am 01.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), stellte nach illegaler Einreise am 01.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF am 02.06.2015 im Wesentlichen vor, dass er wegen den Taliban Pakistan verlassen habe. Diese hätten unschuldige Menschen auf der Straße erschossen und habe es dauernd Explosionen gegeben. Der BF sei ständig belästigt und sein Vater bei einer Explosion schwer verletzt worden. Es gebe keine Möglichkeit ein normales Leben zu führen. Im Falle der Rückkehr nach Pakistan fürchte er um sein Leben.
Vor einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge kurz "BFA") brachte der BF am 12.12.2016 im Wesentlichen Folgendes vor:
Der BF sei wegen der allgemeinen Schwierigkeiten in XXXX nach XXXX gegangen. Dort habe er für eine Studentenorganisation gearbeitet. Der Name dieser Organisation sei ISO Imamia Students Organisations und habe diese Leute motiviert, ihr Blut zu spenden. Andere Parteien (Sipah-e-Sahaba und Lakar-e-Jangvi) seien gegen die Mitglieder der Studentenorganisation gewesen, weil sie Blutspenden organisiert hätten. Im XXXX seien sie dann von der Sipah-e-Sahaba Partei attackiert worden. Sie seien fünf Personen in der Unterkunft gewesen. Sie seien von fünfzehn bis zwanzig Personen in XXXX attackiert worden. Der BF habe sich bei dieser Schlägerei den Fuß gebrochen und vierzig Tage einen Liegegips getragen. In dieser Zeit habe sich der BF bei seiner Tante in XXXX versteckt. Einige Zeit nach der Schlägerei sei ein Freund gestorben. Einer der Angreifer sei von einem Freund des BF bei der Schlägerei mit einer Glasscheibe so stark verletzt worden, dass dieser gestorben sei. Die Partei Sipah-e-Sahaba habe auch Kontakte zur Regierung. Alle Freunde des BF seien von dort geflüchtet. Der BF selbst sei noch zwei Monate bei seiner Tante in XXXX geblieben, dann nach XXXX zurückgekehrt und dort ebenfalls für zwei Monat geblieben. Anschließend sei der BF mit drei Freunden in den Iran ausgereist, wobei seine Freunde nicht die finanziellen Möglichkeiten gehabt hätten, nach Europa zu reisen, weshalb sie im Irak geblieben seien. Auch die Polizei habe den BF in XXXX aufgrund der Schlägerei gesucht. Auf Flugzettel, die der BF verteilt habe, sei seine Telefonnummer gestanden und habe er nach der Schlägerei mehrmals auch Drohanrufe erhalten. Vor der Schlägerei seien sie auch persönlich bedroht worden, weil sie gegen den Dschihad und die Sipah-e-Sahaba Partei für den Dschihad gewesen sei. Sie seien angesprochen worden, dass sie getötet werden würden, sollten sie ihre Tätigkeit nicht einstellen. Auch wenn er die Tätigkeit eingestellt hätte, wäre er bedroht worden. In XXXX sei der BF auch sechs Tage in Haft gewesen, weil er zufällig bei einer Schießerei vor Ort gewesen sei. Da es keine Beweise gegeben habe, sei er wieder freigelassen worden. Im Falle der Rückkehr nach Pakistan würde er von der Partei Sipah-e-Sahaba getötet und von der Polizei festgenommen werden.Der BF sei wegen der allgemeinen Schwierigkeiten in römisch 40 nach römisch 40 gegangen. Dort habe er für eine Studentenorganisation gearbeitet. Der Name dieser Organisation sei ISO Imamia Students Organisations und habe diese Leute motiviert, ihr Blut zu spenden. Andere Parteien (Sipah-e-Sahaba und Lakar-e-Jangvi) seien gegen die Mitglieder der Studentenorganisation gewesen, weil sie Blutspenden organisiert hätten. Im römisch 40 seien sie dann von der Sipah-e-Sahaba Partei attackiert worden. Sie seien fünf Personen in der Unterkunft gewesen. Sie seien von fünfzehn bis zwanzig Personen in römisch 40 attackiert worden. Der BF habe sich bei dieser Schlägerei den Fuß gebrochen und vierzig Tage einen Liegegips getragen. In dieser Zeit habe sich der BF bei seiner Tante in römisch 40 versteckt. Einige Zeit nach der Schlägerei sei ein Freund gestorben. Einer der Angreifer sei von einem Freund des BF bei der Schlägerei mit einer Glasscheibe so stark verletzt worden, dass dieser gestorben sei. Die Partei Sipah-e-Sahaba habe auch Kontakte zur Regierung. Alle Freunde des BF seien von dort geflüchtet. Der BF selbst sei noch zwei Monate bei seiner Tante in römisch 40 geblieben, dann nach römisch 40 zurückgekehrt und dort ebenfalls für zwei Monat geblieben. Anschließend sei der BF mit drei Freunden in den Iran ausgereist, wobei seine Freunde nicht die finanziellen Möglichkeiten gehabt hätten, nach Europa zu reisen, weshalb sie im Irak geblieben seien. Auch die Polizei habe den BF in römisch 40 aufgrund der Schlägerei gesucht. Auf Flugzettel, die der BF verteilt habe, sei seine Telefonnummer gestanden und habe er nach der Schlägerei mehrmals auch Drohanrufe erhalten. Vor der Schlägerei seien sie auch persönlich bedroht worden, weil sie gegen den Dschihad und die Sipah-e-Sahaba Partei für den Dschihad gewesen sei. Sie seien angesprochen worden, dass sie getötet werden würden, sollten sie ihre Tätigkeit nicht einstellen. Auch wenn er die Tätigkeit eingestellt hätte, wäre er bedroht worden. In römisch 40 sei der BF auch sechs Tage in Haft gewesen, weil er zufällig bei einer Schießerei vor Ort gewesen sei. Da es keine Beweise gegeben habe, sei er wieder freigelassen worden. Im Falle der Rückkehr nach Pakistan würde er von der Partei Sipah-e-Sahaba getötet und von der Polizei festgenommen werden.
Mit Schriftsatz vom 04.01.2017 erstattete die Vertretung des BF eine Stellungnahme zu den in der Einvernahme vor dem BFA ausgehändigten Länderinformationen. Es wurde auf die schwierige Sicherheitslage in Pakistan - insbesondere die Situation zwischen Lashkar-e-Jhangvi und Sipah-e-Sahaba - verwiesen und auszugsweise Länderberichte zitiert, welche diese bestätigen würden.
I.2. Der gegenständliche Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gem. § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV).römisch eins.2. Der gegenständliche Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier).
I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF als nicht der Wahrheit entsprechend. Eine persönliche Verfolgung habe der BF nicht glaubhaft geschildert.römisch eins.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF als nicht der Wahrheit entsprechend. Eine persönliche Verfolgung habe der BF nicht glaubhaft geschildert.
I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde ausführliche Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.römisch eins.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde ausführliche Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.
I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen sei. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des § 50 Abs 1, 2 und 3 FPG vorliege. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe in Höhe von 14 Tagen, da keine Gründe im Sinne des § 55 Abs 1 a FPG vorliegen würden.römisch eins.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen sei. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, 2 und 3 FPG vorliege. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe in Höhe von 14 Tagen, da keine Gründe im Sinne des Paragraph 55, Absatz eins, a FPG vorliegen würden.
I.2.4. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 17.01.2017 (AS 272).römisch eins.2.4. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 17.01.2017 (AS 272).
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, infolge dessen eine mangelhafte Beweiswürdigung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung, sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde (rechtliches Gehör) erhoben (AS 273ff.).römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, infolge dessen eine mangelhafte Beweiswürdigung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung, sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde (rechtliches Gehör) erhoben (AS 273ff.).
I.4. Für den 19.09.2018 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung.römisch eins.4. Für den 19.09.2018 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung.
I.4.1. Den Verfahrensparteien wurden mit der Ladung vom 09.08.2018 aktuelle Länderberichte zur Lage in Pakistan zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zum Zeitpunkt der anberaumten Verhandlung schriftlich bzw. in der Verhandlung mündlich hierzu zu äußern.römisch eins.4.1. Den Verfahrensparteien wurden mit der Ladung vom 09.08.2018 aktuelle Länderberichte zur Lage in Pakistan zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zum Zeitpunkt der anberaumten Verhandlung schriftlich bzw. in der Verhandlung mündlich hierzu zu äußern.
I.5. Mit Schreiben vom 10.08.2018 verzichtete das BFA im Voraus auf die Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.römisch eins.5. Mit Schreiben vom 10.08.2018 verzichtete das BFA im Voraus auf die Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
I.6. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hatte der BF die Möglichkeit zu seiner Integration, seinem Fluchtvorbringen und seiner Rückkehrsituation Stellung zu nehmen [Ordnungszahl (OZ) 11].römisch eins.6. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hatte der BF die Möglichkeit zu seiner Integration, seinem Fluchtvorbringen und seiner Rückkehrsituation Stellung zu nehmen [Ordnungszahl (OZ) 11].
I.7. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.7. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
II.1.1. Der Beschwerdeführerrömisch zwei.1.1. Der Beschwerdeführer
Der BF ist pakistanischer Staatsangehöriger, moslemischen Glaubens (Schiit), und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.
Der BF stammt aus XXXX in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa und besuchte dort zwölf Jahre die Grundschule. Anschließend studierte der BF von XXXX bis XXXX in XXXX Bauingenieurwesen. Der BF wurde in Pakistan von seinem Vater finanziell unterstützt. Der Vater des BF verdiente sich seinen Lebensunterhalt mit einem Lebensmittelgeschäft und nach dessen Verkauf mit der familieneigenen Landwirtschaft. Der BF war in Pakistan nicht berufstätig und hat vier Monate lang ein unbezahltes Praktikum als Bauingenieur-Helfer absolviert.Der BF stammt aus römisch 40 in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa und besuchte dort zwölf Jahre die Grundschule. Anschließend studierte der BF von römisch 40 bis römisch 40 in römisch 40 Bauingenieurwesen. Der BF wurde in Pakistan von seinem Vater finanziell unterstützt. Der Vater des BF verdiente sich seinen Lebensunterhalt mit einem Lebensmittelgeschäft und nach dessen Verkauf mit der familieneigenen Landwirtschaft. Der BF war in Pakistan nicht berufstätig und hat vier Monate lang ein unbezahltes Praktikum als Bauingenieur-Helfer absolviert.
Der BF ist ledig und hat keine Kinder. In Pakistan sind nach wie vor seine Eltern, sechs Schwestern sowie ein Bruder des BF aufhältig. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der BF verfügt im Herkunftsstaat über eine - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherte Existenzgrundlage.
Der BF reiste legal aus Pakistan aus und illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der BF hat keine Verwandten in Österreich und lebt von Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber. Er besuchte in Österreich mehrere Deutschqualifizierungsmaßnahmen und spricht auf dem Niveau A2 die deutsche Sprache. Am XXXX hat der BF an einem Werte- und Orientierungskurs und beim XXXX an Unterweisungen der lebensrettenden Sofortmaßnahmen im Ausmaß von sechs Stunden teilgenommen.Der BF hat keine Verwandten in Österreich und lebt von Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber. Er besuchte in Österreich mehrere Deutschqualifizierungsmaßnahmen und spricht auf dem Niveau A2 die deutsche Sprache. Am römisch 40 hat der BF an einem Werte- und Orientierungskurs und beim römisch 40 an Unterweisungen der lebensrettenden Sofortmaßnahmen im Ausmaß von sechs Stunden teilgenommen.
Von Februar 2017 bis Juni 2017 hat der BF ein Schulungsprogramm zur Entwicklung von Programmierkenntnissen und Softwareentwicklung absolviert und ist für die Gemeinde gemeinnützig tätig. Der BF beabsichtigt als selbstständiger Werbemittelverteiler tätig zu werden. Der BF nimmt am sozialen Leben in der Dorfgemeinschaft teil und pflegt freundschaftliche Kontakte zu Österreichern. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Pakistanrömisch zwei.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Pakistan
Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 07.12.2017: Tehreek-i Labbaika Ya Rasool Allah (TLY) Proteste, Faizabad Verkehrsknotenpunkt, Islamabad; Rücktritt Justizminister Zahid Hamid (Abschnitt 1/ relevant für Abschnitt 2 Politische Lage und Abschnitt 3 Sicherheitslage)
Anfang November initiierte die Bewegung Tehreek-i Labbaika Ya Rasool Allah (TLY) ein Sit-in am hoch frequentierten Faizabad Verkehrsknoten in Islamabad, aus Protest gegen eine in der pakistanischen Wahlordnung vorgenommene Änderung des Amtseides für Parlamentarier (Dawn 3.12. 2017; vgl. Guardian 27.11.2017). Laut Demonstranten handelte es sich bei der Änderung um eine Verwässerung der sogenannten "Khatm-e Nubuwwat" Klausel, die die Endgültigkeit des Prophetentums Mohammads festlegt. Dies soll laut TLY zugunsten der Ahmadiyya vorgenommen worden sein (Aljazeera, 27.11.2017; vgl. Kleine Zeitung 27.11.2017). Laut Regierung und Parlament handelte es sich jedoch nur um einen Schreibfehler (Dawn 5.10.2017; vgl. Standard 27.11.2017). Obwohl dieser schon im Oktober korrigiert und die Änderung zurück genommen worden war (Dawn, 5.10.2017), forderten die Demonstranten am Faizabad Knoten den Rücktritt des Justizministers Zahid Hamid, der für die Gesetzesänderung verantwortlich gemacht wurde (Die Zeit 27.11.2017; vgl. Kleine Zeitung 27.11.2017).Anfang November initiierte die Bewegung Tehreek-i Labbaika Ya Rasool Allah (TLY) ein Sit-in am hoch frequentierten Faizabad Verkehrsknoten in Islamabad, aus Protest gegen eine in der pakistanischen Wahlordnung vorgenommene Änderung des Amtseides für Parlamentarier (Dawn 3.12. 2017; vergleiche Guardian 27.11.2017). Laut Demonstranten handelte es sich bei der Änderung um eine Verwässerung der sogenannten "Khatm-e Nubuwwat" Klausel, die die Endgültigkeit des Prophetentums Mohammads festlegt. Dies soll laut TLY zugunsten der Ahmadiyya vorgenommen worden sein (Aljazeera, 27.11.2017; vergleiche Kleine Zeitung 27.11.2017). Laut Regierung und Parlament handelte es sich jedoch nur um einen Schreibfehler (Dawn 5.10.2017; vergleiche Standard 27.11.2017). Obwoh