TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/7 I404 1421543-3

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Veröffentlicht am 07.11.2018
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Entscheidungsdatum

07.11.2018

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.3
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

I404 1421543-3/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 ,

StA. ANGOLA, vertreten durch: Migrantinnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 02.10.2018, Zl. 810569705/180135185, zu

Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 11.06.2011 stellte der Beschwerdeführer seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er Mitglied bei der UNITA sei und Angst hätte, von der Polizei in Angola verfolgt bzw. festgenommen zu werden.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.09.2011, Zl. 11 05.697-BAG, wurde dieser Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Angola gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Angola ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.09.2011, Zl. 11 05.697-BAG, wurde dieser Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Angola gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Angola ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde.

3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 02.02.2012, GZ 041 HV 4/2012z, wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 Z 8 dritter Fall SMG iVm § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Monaten, davon sechs Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen, rechtskräftig verurteilt.3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 02.02.2012, GZ 041 HV 4/2012z, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 8, dritter Fall SMG in Verbindung mit Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Monaten, davon sechs Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen, rechtskräftig verurteilt.

4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.01.2016, Zl. W159 1421543-1/21E, wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 13.09.2011, Zl. 11 05.697-BAG, gemäß §§ 3 und 8 AsylG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Erkenntnisses wurde gemäß § 75 Abs. 20 AsylG das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.01.2016, Zl. W159 1421543-1/21E, wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 13.09.2011, Zl. 11 05.697-BAG, gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Erkenntnisses wurde gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

5. Mit Bescheid vom 23.09.2016 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und erklärte seine Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Angola für zulässig. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.04.2017 als unbegründet abgewiesen.

6. Am 08.02.2018 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer an, dass er in Angola als Fahrer gearbeitet habe und bei dieser Tätigkeit einen Radfahrer übersehen habe, welcher bei dem Zusammenstoß verstorben sei. In der Folge habe die Polizei 25.000 in angolischer Währung von ihm gefordert, damit er nicht in das Gefängnis müsse. Einen Monat und zwei Wochen später sei die Polizei nochmals zu seiner damaligen Wohnadresse gekommen um ihn wegen eines anderen Delikts zu verhaften, da er früher schon einmal aus dem Gefängnis geflohen sei. Er habe im Jahr 2011 in Angola an einer Demonstration teilgenommen, bei der er festgenommen und in Haft genommen worden sei. Aus dieser sei er eben geflüchtet, weshalb ihn die Polizei ebenfalls gesucht habe. Außerdem suche auch die Familie des getöteten Fahrradfahrers nach ihm, damit ihm eine gerechte Strafe zugefügt werde. Dies habe er von einem Freund aus Angola erfahren. Danach habe er aus Angst Angola verlassen und sei nach Europa geflüchtet.

7. Am 06.03.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde einvernommen und wiederholte im Wesentlichen sein Vorbringen, dass er von der Familie des verstorbenen Fahrradfahrers gesucht werde.

8. Am 08.03.2018 wurde der Beschwerdeführer erneut von der belangten Behörde einvernommen und gab im Wesentlichen an, dass er nichts Weiteres zu sagen habe.

9. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 02.10.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Angola gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I. und II.). Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Angola gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde des Weiteren ausgesprochen, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht (Spruchpunkt VI.).9. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 02.10.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Angola gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Angola gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde des Weiteren ausgesprochen, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht (Spruchpunkt römisch sechs.).

10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er im Falle einer Rückkehr in intensiver Gefahr stünde, ermordet zu werden. Die angolischen Behörden seien weder willig noch dazu in der Lage den Beschwerdeführer zu schützen. Auch sei hinsichtlich der Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers insoweit eine Neuerung eingetreten, als sich die politische Situation in Angola in Hinblick auf seine Befürchtungen massiv verändert habe, wodurch eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten sei. Die Länderfeststellungen würden deutlich zeigen, dass jemand wie der Beschwerdeführer, der keinerlei familiären oder sozialen Rückhalt in seiner Heimat mehr habe, in Gefahr wäre, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten, gerade auch aufgrund der weiterhin bestehenden Sicherheitsprobleme in Angola. Des Weiteren sei zur Beweiswürdigung festzustellen, dass die Behauptung der Beschwerdeführer hätte zu den Hintergründen der Vorfälle keine ausreichend genauen Angaben machen können, unrichtig sei, angesichts dessen, dass seine Angaben dem entsprechen würden, was von jemandem mit seinem Bildungsgrad bei tatsächlich erlebten Ereignissen zu erwarten sei. Auch hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers sei nur eine unzureichende Behandlung mit seinem Vorbringen erfolgt. Der Beschwerdeführer spreche bereits ausreichend Deutsch um sich im Alltag verständigen zu können und habe sich in Österreich sehr gut eingelebt. Er sei selbsterhaltungsfähig und habe umfangreiche soziale und familiäre Kontakte in Österreich. Weshalb die belangte Behörde das Gegenteil behaupte, sei nicht nachvollziehbar.

10. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Angola, ledig, kinderlos und bekannt sich zum christlichen Glauben. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ist erwerbsfähig.

Der Beschwerdeführer besuchte in Angola die Grundschule und verdiente seinen Lebensunterhalt durch eine Tätigkeit als Kraftfahrer.

Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und hält sich seit mindestens 11.06.2011 in Österreich auf.

Die Familie des Beschwerdeführers bestehend aus zwei Onkeln und einer Tante lebt nach wie vor in Angola. Mit einem der beiden Onkel steht der Beschwerdeführer ca. zwei Mal wöchentlich in telefonischem Kontakt.

Der Beschwerdeführer hat einen Deutschkurs auf A2-Niveau besucht und mit einer Prüfung abgeschlossen.

Der Beschwerdeführer ist Mitglied einer Kirchengemeinschaft. Gelegentlich tätigt er Reinigungsarbeiten in der Kirche.

Der Beschwerdeführer führt seit etwa 3 Jahren eine Beziehung mit Frau Katalin O, einer ungarischen Staatsbürgerin, mit welcher er nicht im gemeinsamen Haushalt lebt und von dieser nicht finanziell abhängig ist. Gelegentlich kauft sie dem Beschwerdeführer Essen oder gibt im Geld.

Der Beschwerdeführer arbeitet ohne Anmeldung bei der Sozialversicherung und ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung für einen Autohändler in Wien und bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

Im Strafregister scheint keine Verurteilung des Beschwerdeführers auf.

1.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer stellte am 11.06.2011 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welchen er im Wesentlichen damit begründete, dass er Mitglied bei der UNITA sei und Angst habe, in Angola verfolgt bzw. festgenommen zu werden.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.09.2011 bestätigt durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 27.01.2016 wurde der Antrag sowohl hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde in der Entscheidung des BVwG ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen als nicht glaubhaft angesehen wurde. In Zusammenhang mit der Abweisung des Antrages in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten, ging das BVwG davon aus, dass der Beschwerdeführer auch wenn er über keine Familienangehörigen mehr verfüge, er doch dort als LKW-Fahrer tätig war und sich so seinen Lebensunterhalt sichern konnte, weshalb auf Grund der persönlichen Umstände daher nicht maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Angola in eine derartige existenzbedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen würde.

Im gegenständlichen Folgeverfahren wurde von ihm im Wesentlichen vorgebracht, dass er im Rahmen eines Verkehrsunfalles einen Fahrradfahrer überfahren und getötet habe und nunmehr von dessen Familie sowie der Polizei gesucht werde.

Dieses Fluchtvorbringen weist keinen glaubhaften Kern auf. Darüber hinaus waren dem Beschwerdeführer diese Fluchtgründe bereits zum Zeitpunkt seiner ersten Antragstellung bekannt.

Es liegt daher keine Änderung der Sachlage zwischen der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.01.2016 und der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides vor.

Auch in Bezug auf die Situation in Angola war zwischen dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.01.2016 und der Erlassung des gegenständlichen Bescheides am 02.10.2018 keine wesentliche Änderung eingetreten. Ebenso wenig liegt eine Änderung der Rechtslage vor.

Es wird daher festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Angola weiterhin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Im angefochtenen Bescheid hat die belangte das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Angola vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Im Wesentlichen waren dies folgende Feststellungen:

Politische Lage

Die Republik Angola hat eine präsidiale Regierungsform mit einem Mehrparteiensystem. Die politische Macht ist auf die Präsidentschaft konzentriert. Als oberste exekutive Instanz ist das Staatsoberhaupt zugleich Regierungschef, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Vorsitzender des Rats der Republik. Der Präsident Angolas wird auf fünf Jahre direkt gewählt, er ist zugleich Regierungschef und ernennt die Gouverneure der Provinzen und die Richter des Obersten Gerichtshofes. Der Ministerrat besteht aus allen Regierungsministern und Vizeministern. Er trifft sich regelmäßig, um über politische Themen zu diskutieren. Seit 26.9.2017 ist João Manuel Gonçalves Staatspräsident von Angola. Er löste José Eduardo dos Santos nach 38 Jahren ab, der das Amt seit 1979 inne hatte. Vizepräsident ist Bornito de Sousa Baltazar Diogo (GIZ 3.2018a).

Nach der Verfassung hätte dos Santos bis 2022 im Amt bleiben können. Doch es hatte immer wieder Spekulationen um seine Nachfolge gegeben, er selbst hatte verschiedentlich dazu beigetragen, indem er vage andeutete, bald von seinem Amt zurückzutreten. Nachdem Ende November 2016 Gerüchte um seinen angeschlagenen Gesundheitszustand kursierten, hat er auf einer Sitzung des Zentralkomitees der MPLA (Movimento Popular de Libertação de Angola) am 2.12.2016 verkündet, nicht mehr als Spitzenkandidat seiner Partei für die für August 2017 angesetzten Wahlen zu kandidieren. Stattdessen schlug er den Verteidigungsminister João Lourenço zu seinem Nachfolger vor, als zweiten Mann dahinter den Minister für Gebietsverwaltung, Bornito de Sousa. Lourenço wurde dann auf dem Parteikongress der MPLA im August 2016 zum Vizepräsidenten der Partei gewählt und ging als Präsidentschaftskandidat in die Wahlen vom 23.8.2017 (GIZ 3.2018a).

Bei den Parlamentswahlen 2017 konnte die seit der Unabhängigkeit im Jahre 1975 regierende MPLA mit einem Stimmenanteil von 61 Prozent zwar aufgrund von Verlusten insbesondere in Luanda nicht ihr Ergebnis der letzten Wahlen 2012 halten (72 Prozent) (AA 10.2017a).

Die Regierung Angolas besteht derzeit aus 33 Ministern einschließlich des ministeriellen Direktors des Präsidentenamtes und aus 52 Staatssekretären und -sekretärinnen. Immerhin elf Ministerien und das ministerielle Amt der Sekretärin des Ministerrats werden von Frauen bekleidet. Neben den Ministerien für Industrie, Fischerei, Tourismus und Umwelt werden vor allem soziale Ministerien wie Wohnung, Bildung, Hochschule und Wissenschaft, Gesundheit, Familie, Sport und Kultur von Frauen geleitet (GIZ 3.2018a).

Im Mai 2014 fand die erste Volkszählung seit der Unabhängigkeit statt, ihre Ergebnisse sind eine wichtige Voraussetzung für die Umsetzung des Entwicklungsplans der Regierung. Die Einwohnerzahl Angolas beläuft sich demnach auf 25,7 Millionen, davon allein 26 Prozent in der Hauptstadtprovinz Luanda. Der Urbanisierungsgrad beträgt 62 Prozent (AA 10.2017a).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (10.2017a): Länderinformationen, Angola, Innenpolitik,
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/angola-node/-/208170#content_1, Zugriff 30.5.2018

  • -Strichaufzählung
    GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018a): Angola, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/angola/geschichte-staat/, Zugriff 30.5.2018

Sicherheitslage

Der Bürgerkrieg in Angola ist seit 2002 beendet. Als langfristige Folge des Bürgerkrieges bestehen in einigen Landesteilen außerhalb der großen Städte noch Gefahren durch Landminen (AA 30.5.2018). Seit 2009 werden sog. "Mine Stalkers" - sechsrädrig angetriebene Minensuchfahrzeuge - eingesetzt, an deren Front ein langer, mit Radar bestückter Arm befestigt ist. Damit lassen sich Minen schneller orten. Erste Ergebnisse waren vielversprechend. Verschrottet werden sollen auch die vielen Feuerwaffen, die noch im Lande sind. 2012 hatte Angola 30.000 Minen und Geschosse zerstört (GIZ 3.2018a). Insgesamt ist die politische Lage in Angola stabil. Ungewisse Zukunftsaussichten für die junge Bevölkerung Angolas - zwei Drittel sind jünger als 25 Jahre - bedrohen jedoch diese Stabilität. Ein Mangel an Arbeitsplätzen und die mit rund 44 Prozent kritisch hohe Jugendarbeitslosigkeit bestimmen die allgemein schwierigen Lebensverhältnisse der jungen Bevölkerung des Landes (AA 10.2017a).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (10.2017a): Länderinformationen, Angola, Innenpolitik,
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/angola-node/-/208170#content_1, Zugriff 30.5.2018

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (30.5.2018): Angola, Reise- und Sicherheitshinweise,
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/angola-node/angolasicherheit/208118, Zugriff 30.5.2018

  • -Strichaufzählung
    GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018a): Angola, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/angola/geschichte-staat/, Zugriff 30.5.2018

Exklave Cabinda

Konfliktpotenzial birgt die Lage in der ölreichen Exklave Cabinda. In dem seit 2002 schwelenden Cabinda-Konflikt verfolgen die Separatisten der FLEC (Frente de Libertação do Enclave de Cabinda) einen bewaffneten Kampf um die Loslösung von Angola (BTI 2018; vgl. GIZ 3.2018a). Die Regierung hat mit ihrer Unnachgiebigkeit auch gegenüber berechtigten Forderungen der Bevölkerung für eine breite Ablehnung der Zentralregierung gesorgt. Die Lage in Cabinda, einer der am stärksten militarisierten Regionen der Welt, ist militärisch unter Kontrolle. Der künftige Status dieser Provinz, welche die Separatistenbewegung von Angola lösen möchte, ist jedoch immer noch ungewiss. Auch die Zivilgesellschaft fordert eine stärkere Autonomie gegenüber dem Zentralstaat. Sie hat sich im "Forum Cabindese para o Dialogo" (FCD), in dem auch Vertreter der einflussreichen katholischen Kirche sitzen, zusammengetan (GIZ 3.2018a).Konfliktpotenzial birgt die Lage in der ölreichen Exklave Cabinda. In dem seit 2002 schwelenden Cabinda-Konflikt verfolgen die Separatisten der FLEC (Frente de Libertação do Enclave de Cabinda) einen bewaffneten Kampf um die Loslösung von Angola (BTI 2018; vergleiche GIZ 3.2018a). Die Regierung hat mit ihrer Unnachgiebigkeit auch gegenüber berechtigten Forderungen der Bevölkerung für eine breite Ablehnung der Zentralregierung gesorgt. Die Lage in Cabinda, einer der am stärksten militarisierten Regionen der Welt, ist militärisch unter Kontrolle. Der künftige Status dieser Provinz, welche die Separatistenbewegung von Angola lösen möchte, ist jedoch immer noch ungewiss. Auch die Zivilgesellschaft fordert eine stärkere Autonomie gegenüber dem Zentralstaat. Sie hat sich im "Forum Cabindese para o Dialogo" (FCD), in dem auch Vertreter der einflussreichen katholischen Kirche sitzen, zusammengetan (GIZ 3.2018a).

Die Regierung hat mit dem Cabinda-Forum im August 2006 einen Friedensvertrag unterzeichnet, der aber die entscheidende Frage nach der Verteilung der Erdöleinkünfte ebenso ausblendet wie die Formulierung eines klaren Status für Cabinda. Deswegen lehnen Mitglieder der FCD wie auch der FLEC den Vertrag ab, obwohl Beobachter gute Chancen für den Frieden in Cabinda sahen. Innerhalb der Separatistenbewegung besteht jedoch immer noch Uneinigkeit darüber, ob mit der Regierung verhandelt werden soll. Der im französischen Exil sitzende FLEC-Präsident, Henrique N'Zita Tiago, hält alle Friedensangebote von Vertretern seiner Organisation für einen "Staatsstreich". Im August 2010 hat sich die FLEC wegen der Abtrünnigen eine neue Führungsmannschaft gegeben (GIZ 3.2018a).

Während die "Beschwichtigungsstrategie" der Regierung - durch Erhöhungen der Sozialausgaben in Verbindung mit der Verfolgung mutmaßlicher FLEC-Sympathisanten und einer starken militärischen Präsenz in der Provinz - in den letzten Jahren die Unruhen unterdrücken konnte, kündigte die Bewegung im Februar 2016, aufgrund des offenkundigen mangelnden Interesse der Regierung an Verhandlungen, ihre Rückkehr zum bewaffneten Kampf an (BTI 2018).

Im April 2016 meldete die FLEC, dass bei Kämpfen mit der angolischen Armee 47 Soldaten der Forças Armadas (FAA) getötet worden seien. Weitere Soldaten seien verwundet worden. Die Lage in Cabinda sei äußerst fragil und gespannt, sagte FAC-Sprecher Jean-Claude Nzita. Was der Tod des langjährigen Anführers Nzita Tiago, der im Juni 2016 im Alter von 88 Jahren in seinem Pariser Exil verstorben ist, für die Zukunft der Separatistenbewegung bedeutet, muss sich noch zeigen. Weitere FLEC-Aktivitäten zeigen, dass der Konflikt in Cabinda auch heute noch weit davon entfernt ist, gelöst zu werden (GIZ 3.2018a).

Angriffe aus dem Hinterhalt im Februar und März [2016] wurden von den Behörden heruntergespielt, führten allerdings laut FLEC zum Tod von Soldaten, hauptsächlich in der Nähe von Buco Zau und entlang der Grenze zur Demokratischen Republik Kongo (DRK). Der Tod von Nzita Tiago im Juni 2016 im Pariser Exil, läutete ein weiteres Wiederaufflammen der FLEC-Angriffe ein. Im September 2016 übernahm die FLEC auch die Verantwortung für die Tötung von "über 50 Personen" in den vorigen Monaten, hauptsächlich Soldaten der angolanischen Armee (FAA) (BTI 2018).

Besorgniserregend ist die Menschenrechtssituation in der Exklave. Zeitgleich mit dem Friedensabkommen hatte die Regierung Mpamalanga (Associação Cívica de Cabinda), die einzige Menschenrechtsorganisation in Cabinda, die Menschenrechtsverletzungen von beiden Kriegsparteien aufgedeckt hat, verboten. Das Verbot besteht bis heute. Human Rights Watch fordert seit Jahren ein Ende von Folter und unfairen Gerichtsverfahren in Cabinda sowie die Freilassung politisch Gefangener. Doch im März 2015 wurden erneut zwei Menschenrechtsaktivisten inhaftiert. Trotz dramatisch verschlechtertem Gesundheitszustand wurde ihnen der Zugang zur medizinischen Versorgung verwehrt (GIZ 3.2018a).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    BTI - Bertelsmann Stiftung (2018): Angola Country Report 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427448/488345_en.pdf, Zugriff 30.5.2018

  • -Strichaufzählung
    GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018a): Angola, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/angola/geschichte-staat/, Zugriff 30.5.2018

Rechtsschutz / Justizwesen

Die Verfassung enthält den Grundsatz der Gewaltenteilung und sieht eine Unabhängigkeit des Rechtssystems vor (GIZ 3.2018a). In der Praxis ist das Justizsystem jedoch ineffizient, korrupt und wird stark von der Exekutive beeinflusst. Institutionelle Schwächen im Justizsystem, wie die politische Einflussnahme auf den Entscheidungsprozess, bleiben weiterhin problematisch (USDOS 20.4.2018). Das Rechtssystem basiert auf dem portugiesischen Recht wie auf dem Gewohnheitsrecht, es ist nur schwach ausgeprägt und bruchstückhaft. Gerichte sind nur in zwölf von mehr als 140 Stadtverwaltungen tätig und schlecht ausgerüstet (GIZ 3.2018a). Bei den Strafgerichten gibt es einen großen Rückstau bei der Bearbeitung der Fälle, welche lange Wartezeiten auf Anhörungen zur Folge haben. Auch bei den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes kommt es zu großen Verzögerungen (USDOS 20.4.2018).

Informelle Gerichte bleiben die hauptsächlichen Institutionen zur Lösung ziviler Konflikte in ländlichen Gebieten. Jede Gemeinde, in der informelle Gerichte angesiedelt sind, legte lokale Regeln fest, was zu Unterschieden in der Art und Weise führt, wie ähnliche Fälle von einer Gemeinde zur nächsten gelöst werden. Traditionelle Führer (bekannt als "sobas") hören und entscheiden auch lokale Zivilverfahren. Sobas sind nicht befugt, Strafsachen aufzulösen; nur Gerichte können in Strafsachen verhandeln (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018a): Angola, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/angola/geschichte-staat/, Zugriff 30.5.2018

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Angola, https://www.ecoi.net/en/document/1430100.html, Zugriff 30.5.2018

Sicherheitsbehörden

Die nationale Polizei, welche dem Innenministerium untersteht, ist für die innere

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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