TE Vwgh Erkenntnis 1999/8/24 99/11/0216

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Veröffentlicht am 24.08.1999
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Index

90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §25 Abs3;
FSG 1997 §7 Abs3 Z1;
FSG 1997 §7 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde des FS in L, vertreten durch Dr. Georg Maxwald und Dr. Georg Bauer, Rechtsanwälte in Linz, Dametzstraße 51, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23. April 1999, Zl. VerkR-393.382/1-1999-Si/Re, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 iVm § 7 Abs. 3 Z. 1 Führerscheingesetz - FSG die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für den Zeitraum von 21 Monaten, gerechnet ab 11. Oktober 1998, entzogen.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe am 11. Oktober 1998 einen Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Alkoholgehalt der Atemluft habe 0,41 mg/l betragen. Der Beschwerdeführer habe einschlägige Vorstrafen wegen der Begehung von Alkoholdelikten. Ihm sei die Lenkberechtigung schon mehrfach entzogen worden, und zwar im Jahr 1991 für die Dauer von zehn Monaten und zuletzt im Jahr 1996 für die Dauer von zwölf Monaten. Seit dieser Entziehung sei ihm die Lenkberechtigung jeweils befristet erteilt worden. Dem Einwand des Beschwerdeführers, er habe sich einer Entwöhnungskur unterzogen, komme im gegebenen Zusammenhang keine Bedeutung zu, weil es hier um die Beurteilung seiner Verkehrszuverlässigkeit und nicht seiner gesundheitlichen Eignung gehe. Da die bisherigen Verwaltungsstrafen und Entziehungen der Lenkberechtigung keine Änderung der Einstellung des Beschwerdeführers bewirkt hätten, sei eine längere Entziehungsdauer erforderlich.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet sich allein gegen das festgesetzte Ausmaß der Entziehungsdauer und meint, unter Berücksichtigung aller Umstände sei eine Entziehungsdauer von höchstens 17 Monaten ausreichend. Er weist in diesem Zusammenhang auf das Erlöschen der Lenkberechtigung nach Ablauf einer Entziehungsdauer von 18 Monaten hin.

Der Beschwerdeführer vermag damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Eine besondere Gefährlichkeit der am 11. Oktober 1998 begangenen Übertretung hat die belangte Behörde ohnedies nicht angenommen, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers ins Leere gehen. Im Rahmen der Wertungskriterien des § 7 Abs. 5 FSG, die auch für die der Festsetzung der Entziehungsdauer zugrunde liegende Prognose, wann der Betreffende die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen werde, maßgeblich sind, ist zu beachten, dass Alkoholdelikte zu den schwersten Verstößen gegen Verkehrsvorschriften zählen. Die besondere Verwerflichkeit der Wiederholung solcher Delikte fällt daher im Rahmen der Wertung besonders ins Gewicht (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 24. März 1999, Zl. 98/11/0268, mwN). Da auch die Bestrafungen des Beschwerdeführers wegen der von ihm in der Vergangenheit begangenen Alkoholdelikte und die wegen dieser Delikte verfügten Entziehungsmaßnahmen (zuletzt für die Dauer von zwölf Monaten) nicht ausgereicht haben, ihn für längere Dauer von der Begehung weiterer derartiger Delikte abzuhalten, kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie meint, die Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers sei nicht vor Ablauf der festgesetzten Entziehungsdauer zu erwarten (vgl. dazu die zu gleich gelagerten Fällen nach der im Wesentlichen gleichen Rechtslage des KFG 1967 ergangenen hg. Erkenntnisse vom 21. März 1995, Zl. 95/11/0071, vom 22. September 1995, Zl. 95/11/0202, vom 29. Oktober 1996, Zl. 96/11/0258, und vom 10. November 1998, Zl. 97/11/0266).

Da nach dem Gesagten bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 24. August 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999110216.X00

Im RIS seit

25.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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