Entscheidungsdatum
13.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W233 2169180-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehöriger von Tadschikistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2017, Zl. 1097140602-151889874 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.07.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehöriger von Tadschikistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2017, Zl. 1097140602-151889874 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.07.2018 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Tadschikistan, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 24.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er im Rahmen seiner Erstbefragung vor der Landespolizeidirektion Wien im Wesentlichen damit, dass er von der Regierung bedroht werde. Es habe in seinem Land ein Treffen gegeben und seien alle, die an diesem Treffen teilgenommen hätten, von der Polizei mitgenommen worden. Auch als er in Russland gewesen sei, sei er von der russischen Polizei oder dem KGB in Zivil überfallen worden, weshalb er auch aus Russland hätte fliehen müssen.
1.2. Am 14.03.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, er habe für die "Gruppe 24" CDs kopiert und verteilt, auf denen Reden des Gründers dieser Gruppe zu sehen gewesen wären. Als Mitglied dieser "Gruppe 24" habe er auch für den Radiosender " XXXX " gearbeitet. Er habe im Jahr 2015 in Wien an einer Kundgebung vor dem Parlamentsgebäude teilgenommen. Konkreter Auslöser für das Verlassen seines Herkunftsstaates sei das Scheitern einer geplanten Kundgebung am 10.10.2014 gewesen.1.2. Am 14.03.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, er habe für die "Gruppe 24" CDs kopiert und verteilt, auf denen Reden des Gründers dieser Gruppe zu sehen gewesen wären. Als Mitglied dieser "Gruppe 24" habe er auch für den Radiosender " römisch 40 " gearbeitet. Er habe im Jahr 2015 in Wien an einer Kundgebung vor dem Parlamentsgebäude teilgenommen. Konkreter Auslöser für das Verlassen seines Herkunftsstaates sei das Scheitern einer geplanten Kundgebung am 10.10.2014 gewesen.
1.3. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tadschikistan gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise erteilt (Spruchpunkt IV.).1.3. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tadschikistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise erteilt (Spruchpunkt römisch vier.).
1.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 18.08.2017 fristgerecht Beschwerde, in welcher er sein Vorbringen zu seinem Fluchtgrund erneuerte. Weiters gab der Beschwerdeführer an, die Polizei frage regelmäßig bei seiner Familie in Tadschikistan nach, wo dieser sich aufhalte und ob er zu Hause sei. Die Eltern des Beschwerdeführers seien bereits von der Polizei mitgenommen und einer Befragung unterzogen worden.
1.5. Zur Ermittlung des gegenständlichen Sachverhaltes wurde für den 20.06.2018 eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt, in welcher der Beschwerdeführer um einen Dolmetscher für die Sprache Tadschikisch oder Farsi ersuchte. In weiterer Folge wurde die Einvernahme zum Zwecke der Ladung eines Dolmetschers für die Sprache Tadschikisch vertagt.
1.6. Am 17.07.2018 fand erneut eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer sowie ein Zeuge einvernommen wurden. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschuldigte sich mit Schreiben vom 25.06.2018 für die mündliche Beschwerdeverhandlung und beantragte schriftlich die Abweisung der Beschwerde. In der Verhandlung wurden die persönlichen Umstände und Fluchtgründe des Beschwerdeführers erläutert und die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. Der Beschwerdeführer legte ein Konvolut aus Informationen über das politische System in Tadschikistan und die Situation der Oppositionsbewegung "Gruppe 24" in englischer Sprache vor. Er brachte vor, dass die bloße Tatsache des Vorwurfes, dass eine Person mit der "Gruppe 24" in Verbindung steht, ausreiche, dass diesen Personen unverhältnismäßig hohe Freiheitsstrafen drohen würden.
1.7. Am 31.07.2018 langte eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers am Bundesverwaltungsgericht ein.
1.8. Der Beschwerdeführer legte im Verfahren folgende Dokumente/Unterlagen vor:
* Tadschikischer Führerschein (AS 95 ff);
* div. Fotos (AS 99 ff);
* Zwei Schreiben der "Gruppe 24", datiert mit 11.10.2016 und 13.03.2017 (AS 109);
* Zeugnis der Gemeinde XXXX vom 05.06.2018;* Zeugnis der Gemeinde römisch 40 vom 05.06.2018;
* ÖSD Zertifikat A1;
* Deutschpass der VHS XXXX .* Deutschpass der VHS römisch 40 .
2. Feststellungen:
Beweis wurde erhoben durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und eines Zeugen im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.07.2018; durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers, beinhaltend die Erstbefragung vom 29.11.2015, die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 14.03.2017, den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2017; durch Einsichtnahme in die vorgelegten Dokumente, Urkunden und Stellungnahmen des Beschwerdeführers und seiner Vertretung sowie durch Einsichtnahme in aktuelle Auszüge aus Strafregister, GVS, IZR und ZMR. Demnach steht folgender Sachverhalt fest:
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist ein männlicher Staatsangehöriger Tadschikistans, der sich zum muslimischen Glauben bekennt und neben seiner Muttersprache Tadschikisch auf Russisch spricht. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise in der Stadt XXXX . Er besuchte dort die Schule und begann ein Studium, welches er jedoch nicht abschloss. Er war in einem Supermarkt tätig und hat diesen auch als Geschäftsführer geführt.Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise in der Stadt römisch 40 . Er besuchte dort die Schule und begann ein Studium, welches er jedoch nicht abschloss. Er war in einem Supermarkt tätig und hat diesen auch als Geschäftsführer geführt.
Der Beschwerdeführer lebte mit seinen Eltern, Brüdern und mit seiner damaligen Ehefrau auf einem Grundstück. Seine Eltern und zwei Brüder sind weiterhin dort wohnhaft. Eine Schwester ist verheiratet und lebt nicht mehr bei der Familie. Mit ihr steht der Beschwerdeführer in regelmäßigem Kontakt. Im Herkunftsstaat leben darüber hinaus noch weitere Verwandte (Onkeln, Tanten) des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
2.2. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Antragstellung im Oktober 2015 auf Grund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005, durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer übt in Österreich keine berufliche Tätigkeit aus, ist nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Er engagiert sich ehrenamtlich im Rahmen der "Gemeinnützigen Beschäftigung für Asylwerber" für die Gemeinde XXXX . Der Beschwerdeführer verfügt über ein ÖSD-Zertifikat der Stufe A1.Der Beschwerdeführer übt in Österreich keine berufliche Tätigkeit aus, ist nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Er engagiert sich ehrenamtlich im Rahmen der "Gemeinnützigen Beschäftigung für Asylwerber" für die Gemeinde römisch 40 . Der Beschwerdeführer verfügt über ein ÖSD-Zertifikat der Stufe A1.
Der Beschwerdeführer unterhält in Österreich soziale Kontakte ua. auch zu seiner Verlobten, mit der er jedoch nicht in gemeinsamen Haushalt wohnt. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über keine weiteren familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich. Somit kann nicht festgestellt werden, dass mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in sein von Art. 8 EMRK geschütztes Recht unzulässigerweise eingegriffen würde.Der Beschwerdeführer unterhält in Österreich soziale Kontakte ua. auch zu seiner Verlobten, mit der er jedoch nicht in gemeinsamen Haushalt wohnt. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über keine weiteren familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich. Somit kann nicht festgestellt werden, dass mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in sein von Artikel 8, EMRK geschütztes Recht unzulässigerweise eingegriffen würde.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Tadschikistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten