Entscheidungsdatum
13.11.2018Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
W162 2188273-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER, BA MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Lange Gasse 53, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 05.02.2018, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER, BA MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Lange Gasse 53, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 05.02.2018, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses, ausgestellt am 07.01.2008, mit einem Grad der Behinderung von 80 v. H. Er beantragte unter Vorlage eines Konvoluts an medizinischen Unterlagen am 18.12.2017 (einlangend) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO, dies wurde von der belangten Behörde als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gewertet.1. Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses, ausgestellt am 07.01.2008, mit einem Grad der Behinderung von 80 v. H. Er beantragte unter Vorlage eines Konvoluts an medizinischen Unterlagen am 18.12.2017 (einlangend) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) die Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO, dies wurde von der belangten Behörde als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gewertet.
2. Im Auftrag der belangten Behörde erfolgte am 31.01.2018 eine Begutachtung aufgrund persönlicher Untersuchung durch eine Sachverständige für Orthopädie. Dabei wurde im Sachverständigengutachten vom 05.02.2018 inhaltlich die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt. Darin wurde insbesondere festgestellt:
"Gutachterliche Stellungnahme:
Kurze Wegstrecken können laut eigenen Angaben aus eigener Kraft ohne Gehbehelf zurückgelegt werden, das Ein- und Aussteigen ist bei o.a. Beweglichkeit der oberen und unteren Extremitäten möglich. Das Anhalten ist aufgrund des Leidens 1 moderat erschwert, jedoch für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausreichend gegeben"
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.02.2018 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 BBG abgewiesen. Verwiesen wurde auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.02.2018 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß Paragraph 42 und Paragraph 45, BBG abgewiesen. Verwiesen wurde auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens.
4. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht am 01.03.2018 Beschwerde erhoben, worin im Wesentlichen moniert wurde, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden Leiden - Verlust der Fingerendglieder 2-5 beidseits, Beugestellung der Finger 2-5 beidseits, Teilverlust der Großzehe links, deutliche Gangstörung durch eine Peroneuslähmung links - keinesfalls möglich und zumutbar sei, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Durch die Funktionseinschränkungen an beiden Händen sei beim Beschwerdeführer ein sicheres Festhalten in einem öffentlichen Verkehrsmittel keinesfalls gewährleistet. Im Zusammenwirken der funktionellen Einschränkungen im Bereich der oberen und unteren Extremitäten sei somit auch das Ein- und Aussteigen aus öffentlichen Verkehrsmitteln nicht gewährleistet. Zudem beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Orthopädie.
5. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 06.03.2018 zur Entscheidung vorgelegt.
6. In der Folge wurde aufgrund des Beschwerdevorbringens vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten aufgrund persönlicher Untersuchung durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärzten für Unfallchirurgie vom 07.09.2018 eingeholt. In diesem Gutachten bestätigte diese inhaltlich die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und führte auszugsweise aus:
"...
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit turnschuhähnlichen Freizeitschuhen ohne Hilfsmittel in Begleitung der Gattin, das Gangbild mit Schuhen ist diskret links hinkend ohne Verkürzung der Schrittlänge, Barfußgang zeigt ein geringgradig links hinkendes Gehen mit vermehrter Belastung der lateralen Fußkante und Vermeiden der Belastung der linken Großzehe, welche in maximaler Flexion fixiert ist, und eine ausreichende Bodenfreiheit.
Gesamtmobilität harmonisch.
Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.
...
STELLUNGNAHME:
ad 1) Diagnosenliste
1) Verlust der Fingerendglieder 2-4 beidseits und der Mittel-und Endglieder 5 beidseits, fixierte Beugestellung der Langfinger links und der PIP-Gelenke der Langfinger rechts
2) Diabetes mellitus, insulinpflichtig, keine dokumentierten Folgeschäden
3) Teilverlust der linken Großzehe, in Plantar-flexion fixiert
ad 2) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor?
Nein. Es liegt eine Funktionseinschränkung im Bereich des linken Fußes bei Narbenzug der linken Großzehe mit maximaler Plantar-flexion vor, sodass die Belastung überwiegend über die laterale Fußkante erfolgt. Ein neurologisches Defizit liegt jedoch nicht vor, orthopädische Schuhe werden nicht getragen, eine Gehhilfe ist nicht erforderlich, sodass das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300-400 m alleine, ohne fremde Hilfe und ohne Pause zumutbar und möglich ist. Der Bewegungsumfang der weiteren Gelenke der unteren Extremitäten ist frei, sodass das Überwinden von Niveauunterschieden, Einsteigen und Aussteigen nicht erheblich erschwert ist, ausreichende Gangsicherheit und Trittsicherheit konnten festgestellt werden.
Es liegen keine Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkten Kompensationsmöglichkeiten vor, welche das Erreichen und Benützen von Aufstiegshilfen und Haltegriffen maßgeblich erschwerten. Es sind zwar höhergradige Funktionseinschränkungen im Bereich der Hände, links mehr als rechts, feststellbar, beidseits ist jedoch ein Spitzgriff und rechts eine ausreichende Beugefunktion der Langfinger vorhanden, sodass das Festhalten möglich ist und der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erheblich erschwert ist.
ad 3) Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor?
Nein. Insulinpflichtiger Diabetes mellitus ist medikamentös gut eingestellt, Hinweise für maßgebliche Dauerfolgen liegen nicht vor.
ad 4) Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen vor?
Nein. Insbesondere konnte kein Hinweis für eine Peroneusschwäche links festgestellt werden.
ad 5) Liegt eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor?
Nein.
ad 6) Liegt eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor?
Nein.
In welchem Ausmaß wirken sich die festgestellten Leidenszustände nach ihrer Art und Schwere auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus?
Verlust der Fingerendglieder 2-4 beidseits und der Mittel-und Endglieder 5 beidseits, fixierte Beugestellung der Langfinger links und der PIP-Gelenke der Langfinger rechts stellt zwar eine beträchtliche Funktionseinschränkung der Hände da, es konnte jedoch vor allem rechts eine ausreichende Greiffunktion festgestellt werden, welche ausreichend ist, um Aufstiegshilfen und Haltegriffe zu erreichen und sich daran festzuhalten.
Insulinpflichtiger Diabetes mellitus ohne dokumentierte Folgeschäden erschwert nicht die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Der Teilverlust der linken Großzehe, in Plantar-flexion fixiert, führt lediglich zu einer geringgradigen Gangbildbeeinträchtigung. Eine Peroneusschwäche liegt nicht vor und es konnte eine ausreichende Bodenfreiheit festgestellt werdenBild kann nicht dargestellt werden
Zu allfälligen Schmerzzuständen (Art und Ausmaß) ist Stellung zu nehmen, die speziell mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehen.
Anhand des beobachteten Gangbilds mit geringgradig links hinkendem Gehen und harmonischer Gesamtmobilität, des aktuellen Untersuchungsergebnisses mit ausreichender Beweglichkeit sämtlicher großer Gelenke der unteren Extremitäten und der derzeitigen Therapieerfordernis ergibt sich kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschwerten.
Zumutbare therapeutische Optionen oder Kompensationsmöglichkeiten betreffend die festgestellten Leidenszustände sind darzulegen.
Sämtliche konservativen therapeutischen Möglichkeiten sind ausgeschöpft.
ad 7) Stellungnahme zu Einwendungen des BF Abl. 7-10
Vorgebracht wird, dass aufgrund erheblicher Funktionseinschränkungen im Bereich der Finger beidseits und aufgrund deutlicher Gangstörung durch Peroneuslähmung links und Schädigung der linken Großzehe die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln unmöglich sei.
Es konnten zwar beträchtliche Funktionseinschränkungen im Bereich beider Hände, links mehr als rechts, festgestellt werden, die für den sicheren Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln erforderlichen Funktionen, insbesondere unter Beachtung der nur geringgradigen Gangbildbeeinträchtigung, sind jedoch in ausreichendem Maße gegeben.
Es konnte eine kraftvolle Greiffunktion im Bereich beider Hände festgestellt werden. Eine Peroneuslähmung konnte weder bei der klinischen Untersuchung objektiviert werden noch ist sie anhand entsprechender Befunde dokumentiert.
Die festgestellten Funktionsdefizite erschweren das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel nicht erheblich.
ad 8) Stellungnahme zu dem im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befund Abl. 13: Abl. 13, Befund Dr.XXXX, Facharzt für Orthopädie, Datum nicht ersichtlich (Deutliche Gangstörung durch Peroneuslähmung links, Großzehe maximal plantar-flektiert, starke Schmerzen, Zustand nach Teilamputation der Finger beider Hände mit zum Teil maximaler Beugestellung, welche auch passiv nicht gestreckt werden können. Regelmäßige Kontrolle Rheumaabteilung. Diabetes. Weitere Abklärung in der Gefäßambulanz der internen Ambulanz wäre zu empfehlen) - Eine Peroneuslähmung links ist nicht objektivierbar, die weiteren Funktionseinschränkungen und Diagnosen werden entsprechend den festgestellten Defiziten in der Beurteilung berücksichtigt. Eine rheumatologische Erkrankung ist anhand vorgelegter Dokumente und aktuellem Untersuchungsergebnis nicht objektivierbar.
ad 9) Stellungnahme zu einer allfälligen von den angefochtenen Gutachten Abl. 30-32 abweichenden Beurteilung:
Keine abweichende Beurteilung
ad 10) Feststellung ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist.
Dauerzustand. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.
ad 11) Wurden im Rahmen der nunmehrigen Begutachtung Befunde vorgelegt, welche der Neuerungsbeschränkung unterliegen? Wenn ja, Stellungnahme, ob aus den neu vorgelegten Befunden eine andere medizinische Beurteilung abzuleiten wäre.
Im Rahmen der nunmehrigen Begutachtung vorgelegte Befunde:
Bericht 5. medizinische Abteilung Kardiologie XXXX vom 21. 5. 2015 (geplante Coronarangiographie bei seit einem Jahr bestehendem thoracalem Druckgefühl und Belastungsdyspnoe, Nikotinabusus, Diabetes mellitus Typ Il seit 2000 insulinpflichtig, Hyperlipidämie, Depressio, Verdacht auf seropositive Chronische Polyarthritis 05/2015; Coronarangiographie: 50 %ige Stenose der RCA, empfehle antianginöse Therapie mit Dancor. Ergebnis: nicht signifikante coronare Herzkrankheit) - Keine abweichende Beurteilung, eine maßgebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist durch den Befund nicht belegt.Bericht 5. medizinische Abteilung Kardiologie römisch 40 vom 21. 5. 2015 (geplante Coronarangiographie bei seit einem Jahr bestehendem thoracalem Druckgefühl und Belastungsdyspnoe, Nikotinabusus, Diabetes mellitus Typ römisch eins l seit 2000 insulinpflichtig, Hyperlipidämie, Depressio, Verdacht auf seropositive Chronische Polyarthritis 05/2015; Coronarangiographie: 50 %ige Stenose der RCA, empfehle antianginöse Therapie mit Dancor. Ergebnis: nicht signifikante coronare Herzkrankheit) - Keine abweichende Beurteilung, eine maßgebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist durch den Befund nicht belegt.
Bericht Dr. XXXX, Facharzt für Lungenheilkunde vom 17. 10. 2017 (seit Jahren rezidivierende stechende Thoraxschmerzen, Nikotinabusus 20/Tag. Spirometrie.Bericht Dr. römisch 40 , Facharzt für Lungenheilkunde vom 17. 10. 2017 (seit Jahren rezidivierende stechende Thoraxschmerzen, Nikotinabusus 20/Tag. Spirometrie.
leichtgradige fixierte bronchiale Obstruktion, Auskultation unauffällig, Durchleuchtung unauffällig. Diagnose: COPD l, Emphysem, spondylogener Thoraxschmerz. Therapie mit Incruse Plv. zur Inh.) - Keine abweichende Beurteilung, eine maßgebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit aufgrund der leichtgradigen Lungenfunktionseinschränkung ist durch den Befund nicht belegt.
Ambulanzkarte neurologische Ambulanz XXXX vom 28.08.2018 (Schmerzen linksthorakal, Schulterbereich und LWS-Bereich mit Ausstrahlung Bild kann nicht dargestellt werdenAmbulanzkarte neurologische Ambulanz römisch 40 vom 28.08.2018 (Schmerzen linksthorakal, Schulterbereich und LWS-Bereich mit Ausstrahlung Bild kann nicht dargestellt werden
neurologischer Status: keine manifeste Parese der oberen und unteren Extremitäten, Hypästhesie linker Arm, Zehenspitzengang, Fersengang und Kniebeuge mit Gleichgewichtshilfe unauffällig, Hartspann im Nacken, Hypästhesie links, kein Hinweis für neurologisches Korrelat der Beschwerden, empfehle Schmerzmedikation) - Befund bestätigt Richtigkeit der getroffenen Beurteilung."
7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.10.2018 wurden der Beschwerdeführer sowie die belangte Behörde vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Zuge des Parteiengehörs gem. § 45 Abs. 3 AVG in Kenntnis gesetzt und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Frist von 2 Wochen Stellung zu nehmen. Bis dato langte keinerlei Stellungnahme ein.7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.10.2018 wurden der Beschwerdeführer sowie die belangte Behörde vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Zuge des Parteiengehörs gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Kenntnis gesetzt und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Frist von 2 Wochen Stellung zu nehmen. Bis dato langte keinerlei Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
1. Feststellungen:
1.1. Allgemeines
Der Beschwerdeführer stellte am 18.12.2017 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO, welcher von der belangten Behörde als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gewertet wurde.Der Beschwerdeführer stellte am 18.12.2017 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO, welcher von der belangten Behörde als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gewertet wurde.
1.2. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Verlust der Fingerendglieder 2 bis 4 beidseits und der Mittel- und Endglieder 5 beidseits, fixierte Beugestellung der Langfinger links und der PIP-Gelenke der Langfinger rechts; Diabetes mellitus, insulinpflichtig; Teilverlust der linken Großzehe, in Plantarflexion fixiert
1.3. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar. Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung liegen zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht vor. Keine der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen bewirkt die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Es liegen keine erheblichen Funktionsstörungen der oberen und unteren Extremitäten, sowie der Wirbelsäule vor. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist selbständig möglich, das Ein- und Aussteigen ist bei Beweglichkeit der oberen und unteren Extremitäten möglich. Der sichere Transport ist gewährleistet, das Anhalten ist dem Beschwerdeführer ausreichend möglich. Es liegt keine Funktionsbeeinträchtigung vor, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zuließe.
2. Beweiswürdigung
Zu 1.1.: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.2. und 1.3.: Die Feststellungen zum Ausmaß und zur Beurteilung der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Orthopädie vom 07.09.2018 aufgrund persönlicher Untersuchung ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Sämtliche vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befasste Sachverständige hat sich eingehend damit auseinandergesetzt. Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass führt, gründet sich auf das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten vom 07.09.2018. Unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers wurde von der medizinischen Sachverständigen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer zum aktuellen Zeitpunkt zumutbar ist.
Die befasste Sachverständige hatte nach persönlicher Untersuchung nachvollziehbar ausgeführt, dass keines der in der Diagnoseliste festgehaltenen Leiden eine Funktionsbeeinträchtigung bewirke, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zuließe. Trotz der durch vorliegenden Funktionseinschränkungen (Verlust der Fingerendglieder 2 bis 4 beidseits und der Mittel- und Endglieder 5 beidseits, fixierte Beugestellung der Langfinger links und der PIP-Gelenke der Langfinger rechts; Diabetes mellitus, insulinpflichtig; Teilverlust der linken Großzehe, in Plantarflexion fixiert) erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Zumutbarkeit.
Zudem führte die ärztliche Sachverständige in ihrem Gutachten nachvollziehbar aus, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 Metern aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurückzulegen. Darüber hinaus wurde glaubhaft ausgeführt, dass der Bewegungsumfang der weiteren Gelenke der unteren Extremitäten frei ist, sodass das Überwinden von Niveauunterschieden, Ein- und Aussteigen nicht erheblich erschwert ist. Zudem konnte eine ausreichende Gangsicherheit und Trittsicherheit im Rahmen der Begutachtung objektiviert werden. Weiters wurde von der befassten Sachverständigen in ihrem Gutachten festgehalten, dass der Teilverlust der linken Großzehe, in Plantarflexion fixiert, lediglich zu einer geringgradigen Gangbildbeeinträchtigung führt, jedoch keine Peroneusschwäche vorliegt, wie vom Beschwerdeführer moniert und zudem wurde eine ausreichende Bodenfreiheit objektiviert. Darüber hinaus wurde von der befassten Sachverständigen glaubhaft ausgeführt, dass anhand des Gangbildes mit geringgradig links hinkendem Gehen und harmonischer Gesamtmobilität, des aktuellen Untersuchungsergebnisses mit ausreichender Beweglichkeit sämtlicher großen Gelenke der unteren Extremitäten und der derzeitigen Therapieerfordernis sich kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren, ergibt.
Weiters wurde von der befassten Sachverständigen nachvollziehbar in ihrem Gutachten festgehalten, dass keine Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkten Kompensationsmöglichkeiten vorliegen, welche das Erreichen und Benützen von Aufstiegshilfen und Haltegriffen maßgeblich erschwerten. Beim Beschwerdeführer wurden zwar höhergradige Funktionseinschränkungen im Bereich der Hände, links mehr als rechts, festgestellt, dennoch war im Rahmen der Begutachtung beidseits ein Spitzgriff und rechts eine ausreichende Beugefunktion der Langfinger objektivierbar. Aufgrund dessen ist das Festhalten möglich und der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erheblich erschwert.
Wenn der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdevorbringen moniert, dass aufgrund der Funktionseinschränkungen an beiden Händen eine sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unmöglich wäre, so ist dem entgegenzuhalten, dass zwar der Verlust der Fingerendglieder 2 bis 4 beidseits und der Mittel- und Endglieder 5 beidseits, die fixierte Beugestellung der Langfinger links und der PIP-Gelenke der Langfinger rechts eine beträchtliche Funktionseinschränkung der Hände darstellen, jedoch konnte im Rahmen der Begutachtung beidseits ein Spitzgriff und rechts eine ausreichende Beugefunktion der Langfinger objektiviert werden. Aufgrund dieser ausreichenden Greiffunktion ist der Beschwerdeführer in der Lage, Aufstiegshilfen und Haltegriffe zu erreichen und sich daran sicher festzuhalten.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen waren sohin nicht geeignet, eine Änderung der getroffenen Beurteilung vorzunehmen.
Der erkennende Senat kommt zu dem Ergebnis, dass das eingeholte Gutachten nachvollziehbar, schlüssig und glaubwürdig die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründet.
Der Beschwerdeführer ist dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer im Zuge des Parteiengehörs das Sachverständigengutachten vielmehr einspruchslos zur Kenntnis genommen.Der Beschwerdeführer ist dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer im Zuge des Parteiengehörs das Sachverständigengutachten vielmehr einspruchslos zur Kenntnis genommen.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des medizinischen Sachverständigengutachtens. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass das Sachverständigengutachten auf einer persönlichen Untersuchung basierte. Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde insgesamt umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.
Das eingeholte Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§9 Abs. 1 Z3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§9 Absatz eins, Z3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph eins, Absatz 2, BBG).
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (Paragraph 42, Absatz eins, BBG).
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (Paragraph 42, Absatz 2, BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG).
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
-erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
-erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
-erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
-eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
-eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d-eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d
vorliegen (§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise).vorliegen (Paragraph eins, Absatz 4, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise).
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen (Paragraph eins, Absatz 5, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).
In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 263/2016 wird u.a. Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 263 aus 2016, wird u.a. Folgendes ausgeführt:
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen