TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/14 W242 2175526-1

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Veröffentlicht am 14.11.2018
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Entscheidungsdatum

14.11.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W242 2175526-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Heumayr als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und die Volkshilfe Flüchtlings- und Migrantinnenbetreuung GmbH, Wien 17., Wattgasse 48/3. Stock, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Heumayr als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und die Volkshilfe Flüchtlings- und Migrantinnenbetreuung GmbH, Wien 17., Wattgasse 48/3. Stock, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Am nächsten Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass die Taliban seinen Onkel getötet hätten. Aus Angst vor den Taliban sei er dann in den Iran geflüchtet und habe danach nicht mehr zurückgehen können. Er habe Angst von den Taliban getötet zu werden.

Am 03.10.2015 wurde der Beschwerdeführer einer Begutachtung zur Altersfeststellung unterzogen.

Das Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde am 05.01.2016 zugelassen.

Mit Schreiben vom 14.04.2016 übermittelte der Beschwerdeführer Unterlagen zu seiner Integration.

Mit Verfahrensanordnung vom 14.06.2016 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund des durchgeführten medizinischen Altersfeststellungsgutachtens spätestens am XXXX geboren wurde.Mit Verfahrensanordnung vom 14.06.2016 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund des durchgeführten medizinischen Altersfeststellungsgutachtens spätestens am römisch 40 geboren wurde.

Am 05.12.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu niederschriftlich zum Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Der Beschwerdeführer brachte befragt zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen vor, dass es in seinem Heimatdorf eines Tages zu Kampfhandlungen zwischen Mitgliedern der Taliban und der Polizei gekommen sei. Der Beschwerdeführer, sein Onkel und sein Vater hätten sich daraufhin in einem kleinen Zimmer des Cousins des Vaters vor den Kampfhandlungen versteckt. Plötzlich sei ein angeschossener Polizist ins Zimmer getreten. Der Onkel und der Vater des Beschwerdeführers hätten daraufhin den Polizisten verarztet und ihn auf die andere Seite des Flusses in ein Polizeicamp gebracht. Daraufhin sei der Onkel des Beschwerdeführers von Mitgliedern der Taliban entführt worden und hätten die Taliban dabei auch nach dem Vater des Beschwerdeführers gefragt. In weiterer Folge seien der Beschwerdeführer und sein Vater aus Afghanistan geflohen.

Mit Schreiben vom 05.10.2016 übermittelte der vertretene Beschwerdeführer eine Stellungnahme. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer bei seiner Antragstellung noch minderjährig gewesen sei und deshalb aufgrund der altersbedingten Vulnerabilität sein junges Alter jedenfalls bei der Entscheidung zu berücksichtigen sei. Dem Beschwerdeführer drohe in seinem Heimatland eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der unterstellten politischen Gesinnung seiner Familienangehörigen bzw. der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie. Weiters habe sich die Sicherheitslage in Afghanistan für Zivilsten insbesondere Kinder weiter verschlechtert und sei außerdem der Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers nicht verpflichtet den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr langfristig zu unterstützen und wäre der Beschwerdeführer daher bei einer Rückkehr nach Afghanistan de facto auf sich alleine gestellt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungs-würdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungs-würdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte. Der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedlung in der Stadt Kabul keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt. Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder arbeitsfähiger Mann mit fundierter Schulbildung und mehrjähriger Berufserfahrung, der in seinem Heimatdorf nach wie vor über ein familiäres Netzwerk verfügt.

Der Beschwerdeführer erhob durch seinen ausgewiesenen Vertreter gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde ihre amtswegige Ermittlungspflicht vernachlässigt habe und sie zudem unterlassen habe ausreichende Länderfeststellungen einzuholen. Die herangezogenen Länderfeststellungen seien einseitig und unvollständig und würden sich nicht ausreichend mit dem konkreten Fluchtvorbringen auseinandersetzen. Weiters wird in der Beschwerde auf Berichte zu der schlechten Sicherheitslage in Afghanistan insbesondere für Angehörige von Regierungs-Sympathisanten verwiesen. Außerdem würde sich die Sicherheitslage in Kabul und in der Heimatregion des Beschwerdeführers immer weiter verschlechtern und sei daher eine Rückkehr in die Heimatregion bzw. eine innerstaatliche Fluchtalternative nach Kabul nicht zumutbar.

Mit Schreiben vom 02.05.2018, wurde eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen übermittelt in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Aufenthaltes in Europa und seines verinnerlichten, westlichen Lebensstils bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Zudem könne der Beschwerdeführer aufgrund der gravierenden Korruption in Afghanistan nicht mit staatlichem Schutz gegen private Akteure rechnen. Mit einer finanziellen Unterstützung durch seine in Afghanistan lebenden Familienangehörigen könne der Beschwerdeführer auch nicht rechnen, da sein einziger nennenswerter männlicher Angehöriger in Afghanistan ein Onkel mütterlicherseits sei und dieser nicht verpflichtet wären ihm zu helfen. Weiters wurde auf das Gutachten von Frederike Stahlmann vom 28.03.2018, ein Erkenntnis des französischen Asylberufungsgerichts vom 09.03.2018, sowie auf den EASO Bericht und die UNHCR-Richtlinien verwiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.05.2018 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die Verhandlung wurde aufgrund mangelnder Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers auf unbestimmte Zeit vertagt.

Mit Schreiben vom 07.05.2018 übermittelte der Beschwerdeführer eine neuerliche Stellungnahme in der im Wesentlichen das bisher schon Vorgebrachte wiederholt wurde. Beiliegend wurde eine Bestätigung über die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers bei der ersten mündlichen Verhandlung übermittelt.

Das Bundesverwaltungsgericht setzte am 25.06.2018 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vertagte Verhandlung fort, in welcher der Beschwerdeführer u.a. ausführlich zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat, seinen Fluchtgründen und seiner Integration in Österreich befragt wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde dem Bundesamt übermittelt.

Mit Schreiben vom 27.09.2018 übermittelte der Beschwerdeführer neuerlich eine Stellungnahme vor und verwies darin im Wesentlichen auf die neuen UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 und brachte dazu vor, dass der UNHCR bezüglich afghanischer Städte ausführt, dass gerade ZivilistInnen im urbanen Raum dem Risiko von Angriffen und Attentaten durch Antiregierungsgruppen ausgesetzt seien. Zudem sei die hohe Anzahl von Binnenvertriebenen Schuld daran, dass es insbesondere in den Städten Herat und Mazar-e Sharif zu zunehmender Konkurrenz um Ressourcen kommen würde und würde aufgrund der Rekorddürre die Landwirtschaft zusammenbrechen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer verwendet den NamenXXXX und das Geburtsdatum XXXX. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Er ist ledig und hat keine Kinder.Der Beschwerdeführer verwendet den NamenXXXX und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Er ist ledig und hat keine Kinder.

Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz XXXX, im Dorf XXXX, geboren und ist dort aufgewachsen. Er hat sieben Jahre lang die Schule besucht. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan in der Landwirtschaft seiner Familie mitgearbeitet. Im Iran hat er zwei Jahre lang als Verkäufer in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet.Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz römisch 40 , im Dorf römisch 40 , geboren und ist dort aufgewachsen. Er hat sieben Jahre lang die Schule besucht. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan in der Landwirtschaft seiner Familie mitgearbeitet. Im Iran hat er zwei Jahre lang als Verkäufer in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet.

Der Beschwerdeführer verfügt im Heimatland über familiäre Anknüpfungspunkte. So halten sich zumindest seine Mutter, drei Brüder, eine Schwester, eine Tante väterlicherseits und einen Onkel mütterlicherseits in Afghanistan auf. Mit seiner Mutter steht er in regelmäßigem Kontakt. Die Familie verfügt über landwirtschaftliche Flächen in einem Gesamtausmaß von zwei Fußballfeldern, auf denen überwiegend Kartoffel angebaut werden.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist gesund.

Zum (Privat-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich

Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und hält sich seit zumindest XXXX 2015 durchgehend in Österreich auf.Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und hält sich seit zumindest römisch 40 2015 durchgehend in Österreich auf.

Der Beschwerdeführer hat an einem Deutschkurs mit dem Kursniveau B1 teilgenommen und hat das A2 Sprachzertifikat bestanden. Weiters hat der Beschwerdeführer einen Mathematik-, Englisch- und IKT-Kurs besucht. Außerdem hat er an dem Projekt "Hunger auf Kunst und Kultur" teilgenommen und einen Boulder-Kurs des Alpenvereins absolviert. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer bei einem Fußballverein mittrainiert.

Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung, er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er verfügt weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen in Österreich. Für außergewöhnliche Integrationsbestrebungen gibt es keinen Hinweis.

Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer und sein Vater wurden nicht konkret und individuell von Mitgliedern der Taliban mit der Ausübung von psychischer und/oder physischer Gewalt bedroht. Der Onkel des Beschwerdeführers wurde nicht von Mitgliedern der Taliban entführt.

Der Beschwerdeführer hat Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in seine körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen.

Dem Beschwerdeführer droht individuell und konkret im Falle der Rückkehr nach Afghanistan weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Personen.

Darüber hinaus steht fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils oder seines Aufenthalts in einem europäischen Land in Afghanistan keiner psychischen oder physischen Gewalt ausgesetzt wäre.

Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Die Provinz Maidan Wardak zählt seit einiger Zeit zu den volatilen Provinzen Afghanistans. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz ein Eing

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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