Entscheidungsdatum
14.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W156 2173427-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von ZXXXX ZXXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Mag. Andreas LEPSCHI, Rechtsanwalt in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2017, Zl. XXXX, hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.09.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von ZXXXX ZXXXX, geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Mag. Andreas LEPSCHI, Rechtsanwalt in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2017, Zl. römisch 40 , hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.09.2018 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylGA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG
2005, § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, § 57 AsylG 2005, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG als unbegründet abgewiesen.2005, Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der BF reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.08.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der BF reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.08.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Am 23.08.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dabei gab er an, am XXXX geboren zu sein. An seinem Wohnort habe es keine Arbeit gegeben, daher sei er nach Urdu gegangen und habe dort in einer großen Werkstatt gearbeitet. Nach eineinhalb Jahren sei er zurück nach Hause nach Kunduz gegangen und die Taliban hätten ihn mit dem Tod bedroht. Sie hätten ihn "festgenommen, einen schwarzen Sack über den Kopf gestülpt und ihn in ein Haus mitgenommen. Es seien sechs Taliban gewesen. Als er eine Gelegenheit gesehen habe, sei der geflüchtet, nicht mehr nach Hause, sondern habe Afghanistan sofort verlassen.römisch eins.2. Am 23.08.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dabei gab er an, am römisch 40 geboren zu sein. An seinem Wohnort habe es keine Arbeit gegeben, daher sei er nach Urdu gegangen und habe dort in einer großen Werkstatt gearbeitet. Nach eineinhalb Jahren sei er zurück nach Hause nach Kunduz gegangen und die Taliban hätten ihn mit dem Tod bedroht. Sie hätten ihn "festgenommen, einen schwarzen Sack über den Kopf gestülpt und ihn in ein Haus mitgenommen. Es seien sechs Taliban gewesen. Als er eine Gelegenheit gesehen habe, sei der geflüchtet, nicht mehr nach Hause, sondern habe Afghanistan sofort verlassen.
I.3. Am 11.05.2015 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Pashtu einvernommen. Er gab an, 12 Jahre die Schule besucht zu haben und diese mit Matura abgeschlossen zu haben. Er spreche Pashtu, Dari, Türkisch Englisch, Urdu und ein wenig Deutsch. Geboren sei er in der Provinz Kunduz, Distrikt DXXXX AXXXX, Dorf SXXXX. Er sei Paschtune und sunnitischer Moslem. Er sei ledig und habe keine Kinder. Seine Familie lebe noch im Heimatdorf. Er sei in Afghanistan bei der Nationalarmee gewesen und habe dort in einer KF-Werkstatt gearbeitet. Befragt nach seinem Fluchtgrund erklärte der BF, dass sein Leben aufgrund seiner Tätigkeit für die ANA in Gefahr gewesen sei. Mehrmals hätten ihn die Taliban mitgenommen, er sie aber jedes Mal über Intervention der "Weißbärtigen"wieder freigekommen. Die Armee habe er im April 2014 verlassen, danach habe er sich bis zur Ausreise im Juli 2015 in Kunduz und Kabul aufgehalten. Probleme in Kabul habe es nicht gegeben. Nachgefragt, warum er Afghanistan verlassen habe, gab der BF an, wegen der Armut. Er habe keine richtige Arbeit finden könne und er sei in der Hoffnung hierhergekommen, Asyl zu erhalten, eine Arbeit zu finden und seine Familie zu unterstützen. Nach dem Vorfall mit den Taliban, sei er nicht mehr im Dienst der Armee gestanden, sondern habe in Kabul gearbeitet. Er sei einmal von den Taliban mitgenommen worden, ansonsten hätten sie nur Drohbriefe geschickt. In ihrem Gewahrsam sei er 13 Tage gewesen.römisch eins.3. Am 11.05.2015 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Pashtu einvernommen. Er gab an, 12 Jahre die Schule besucht zu haben und diese mit Matura abgeschlossen zu haben. Er spreche Pashtu, Dari, Türkisch Englisch, Urdu und ein wenig Deutsch. Geboren sei er in der Provinz Kunduz, Distrikt DXXXX AXXXX, Dorf SXXXX. Er sei Paschtune und sunnitischer Moslem. Er sei ledig und habe keine Kinder. Seine Familie lebe noch im Heimatdorf. Er sei in Afghanistan bei der Nationalarmee gewesen und habe dort in einer KF-Werkstatt gearbeitet. Befragt nach seinem Fluchtgrund erklärte der BF, dass sein Leben aufgrund seiner Tätigkeit für die ANA in Gefahr gewesen sei. Mehrmals hätten ihn die Taliban mitgenommen, er sie aber jedes Mal über Intervention der "Weißbärtigen"wieder freigekommen. Die Armee habe er im April 2014 verlassen, danach habe er sich bis zur Ausreise im Juli 2015 in Kunduz und Kabul aufgehalten. Probleme in Kabul habe es nicht gegeben. Nachgefragt, warum er Afghanistan verlassen habe, gab der BF an, wegen der Armut. Er habe keine richtige Arbeit finden könne und er sei in der Hoffnung hierhergekommen, Asyl zu erhalten, eine Arbeit zu finden und seine Familie zu unterstützen. Nach dem Vorfall mit den Taliban, sei er nicht mehr im Dienst der Armee gestanden, sondern habe in Kabul gearbeitet. Er sei einmal von den Taliban mitgenommen worden, ansonsten hätten sie nur Drohbriefe geschickt. In ihrem Gewahrsam sei er 13 Tage gewesen.
In Afghanistan sei er nie Mitglied einer politischen Organisation oder eines politischen Vereins gewesen, habe nie Probleme mit öffentlichen Behörde gehabt.
I.4. Am 03.10.2017 wurde der BF neuerlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Pashtu einvernommen. Befragt gab der BF an, bei seinen Fluchtgründen zu bleiben und keine Ergänzungen oder Korrekturen zu habe.römisch eins.4. Am 03.10.2017 wurde der BF neuerlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Pashtu einvernommen. Befragt gab der BF an, bei seinen Fluchtgründen zu bleiben und keine Ergänzungen oder Korrekturen zu habe.
I.5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des BFs auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 21.09.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt, ihm gegenüber gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).römisch eins.5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des BFs auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 21.09.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Weiters wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt, ihm gegenüber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen damit, dass der BF keine Bedrohung oder Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht habe. Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass sich aus den individuellen Verhältnissen des BFs keine Gefährdung iSd § 8 AsylG 2005 ableiten habe lassen. Eine Ansiedlung in der Herkunftsprovinz sei dem BF nicht zumutbar, es wäre aber die Ansiedelung in Kabul zumutbar. Es seien keine Anhaltspunkte zu Tage getreten, die darauf hindeuten würden, dass der BF bei seiner Rückkehr in eine ausweglose und existenzbedrohende Lage geraten würde. Schließlich wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass die öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung des BFs gegenüber seinen privaten Interessen am Verbleib in Österreich überwiegen würden und ein Eingriff in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte daher als gerechtfertigt anzusehen sei.Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen damit, dass der BF keine Bedrohung oder Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht habe. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass sich aus den individuellen Verhältnissen des BFs keine Gefährdung iSd Paragraph 8, AsylG 2005 ableiten habe lassen. Eine Ansiedlung in der Herkunftsprovinz sei dem BF nicht zumutbar, es wäre aber die Ansiedelung in Kabul zumutbar. Es seien keine Anhaltspunkte zu Tage getreten, die darauf hindeuten würden, dass der BF bei seiner Rückkehr in eine ausweglose und existenzbedrohende Lage geraten würde. Schließlich wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass die öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung des BFs gegenüber seinen privaten Interessen am Verbleib in Österreich überwiegen würden und ein Eingriff in seine durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte daher als gerechtfertigt anzusehen sei.
I.6. Mit Verfahrensanordnung vom 22.09.2017 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.römisch eins.6. Mit Verfahrensanordnung vom 22.09.2017 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
I.7. Der BF erhob gegen den oben genannten Bescheid am 11.10.2017 fristgerecht Beschwerde.römisch eins.7. Der BF erhob gegen den oben genannten Bescheid am 11.10.2017 fristgerecht Beschwerde.
I.8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.09.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Pashtu und im Beisein des mittlerweile neuen bevollmächtigten Rechtsvertreters des BFs eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der BF ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil; die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.römisch eins.8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.09.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Pashtu und im Beisein des mittlerweile neuen bevollmächtigten Rechtsvertreters des BFs eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der BF ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil; die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018, zuletzt aktualisiert am 11.09.2018, die vom länderkundlichen Experten Dr. Rasuly am 07.09.2018 zu W156 2180977-1 erstellte Expertise, ACCORD: Anfragebeantwortung zur Konsequent von Desertation und anderen Dienstverfehlungen in den afghanischen Streitkräften[a-9873], Anfragebeantwortung der Saatendokumentation zur Verlängerung von afghanischen Reisepässen und Bericht über die über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der ISLAMISCHEN REPUBLIK AFGHANISTAN (Stand Mai 2018) des Deutschen Auswärtigen Amtes, wurden in der mündlichen Verhandlung in das gegenständliche Verfahren eingebracht. Dem BF wurde das Zustandekommen und die Bedeutung dieser Berichte erklärt. Der BFV beantragt, die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens betreffend die Schussverletzung zum Beweis der in der Verhandlung erstmals vorgebrachten Fluchtumstände des BF.
I.9. Mit Schreiben vom 23.10.2018 gab der Rechtsvertreter gab hiezu eine Stellungnahme ab, in der neuerlich der Antrag auf Einholung eines medizinischen Gutachtens beantragt wurde.römisch eins.9. Mit Schreiben vom 23.10.2018 gab der Rechtsvertreter gab hiezu eine Stellungnahme ab, in der neuerlich der Antrag auf Einholung eines medizinischen Gutachtens beantragt wurde.
im Wesentlichen auf die Sicherheitslage in Afghanistan sowie die Authentizität des Drohbriefes Stellung genommen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Zur Person des BFs:
Der BF führt in Österreich den Namen ZXXXX ZXXXX und das Geburtsdatum XXXX.Der BF führt in Österreich den Namen ZXXXX ZXXXX und das Geburtsdatum römisch 40 .
Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, ist sunnitischen Glaubens und spricht muttersprachlich Paschtu. Weiter spricht er Dari, Urdu, Englisch und ein wenig Deutsch.
Er ist ledig und hat keine Kinder.
Er ist bis zu seiner Ausreise in Afghanistan aufhältig gewesen. Seine Familie, bestehend aus zwei Schwestern und drei Brüdern, stammt aus der Provinz Kunduz, Distrikt XXXX, Dorf XXXX, Afghanistan und ist weiterhin dort aufhältig.Er ist bis zu seiner Ausreise in Afghanistan aufhältig gewesen. Seine Familie, bestehend aus zwei Schwestern und drei Brüdern, stammt aus der Provinz Kunduz, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 , Afghanistan und ist weiterhin dort aufhältig.
Der Vater und die Mutter des BF sind verstorben.
Er hat 12 Jahre lang eine Schule in Afghanistan besucht, hat als Elektriker in einer KFZ-Werkstätte gearbeitet und war 14 Monate bei der Afghanischen Nationalarmee tätig.
Der BF war in Provinzen Kabul, Herat und Ghor beim Militär eingesetzt und hat sechs Monate in Kabul gelebt.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Zum Fluchtgrund des BFs:
Der BF ist in Afghanistan keiner Bedrohung oder Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt.
Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Er ist in Afghanistan weder vorbestraft noch war er inhaftiert. Der BF war in Afghanistan nie Verfolgungshandlungen bzw. Bedrohungssituationen ausgesetzt.
Der BF würde in Afghanistan aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verfolgt werden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre.
Eine Rückkehr in die Heimatprovinz ist nicht zumutbar.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF im Falle einer alternativen Rückkehr in die Städte Mazar-e-Sharif, Herat oder Kabul ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Bei einer Rückkehr kann er seine Existenz dort auch - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Er ist auch in der Lage, in den Städten Mazar-e-Sharif, Herat oder Kabul eine einfache Unterkunft zu finden.
Der BF kann die Hauptstadt Kabul und der Stadt Mazar-e-Sharif oder Herat - über Kabul - von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen.
Der BF ist gesund und finanziert sich seinen Unterhalt in Österreich aus Leistungen der Grundversorgung. Der BF hat am linken Oberschenkel eine (Schuss-)Verletzung.
Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
Zum (Privat)Leben des BFs in Österreich:
Der BF ist seit seiner Antragstellung am 22.08.2015 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig und wird im Rahmen der Grundversorgung versorgt. Der BF verfügt in Österreich über keine Verwandten. Der BF besucht eine Fachschule für soziale Berufe in der zweiten Klasse und spielt Volleyball in einem Verein.
Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018, aktualisiert am 11.09.2018 (Schreibfehler teilweise korrigiert):
KI vom 11.9.2018, Angriffe des Islamischen Staates (IS/ISKP) in Kabul, Anschläge in Nangarhar und Aktivitäten der Taliban in den Provinzen Sar-i Pul und Jawzjan (relevant für Abschnitt 3 / Sicherheitslage)
Anschläge in Nangarhar 11.9.2018
Am 11.9.2018 kamen nach einem Selbstmordanschlag während einer Demostration im Distrikt Mohamad Dara der Provinz Nangarhar mindestens acht Menschen ums Leben und weitere 35 wurden verletzt (Tolonews 11.9.2018; vgl. TWP 11.9.2018, RFE/RL 11.9.2018). Kurz zuvor wurde am Vormittag des 11.9.2018 ein Anschlag mit zwei Bomben vor der Mädchenschule "Malika Omaira" in Jalalabad verübt, bei dem ein Schüler einer nahegelegenen Jungenschule ums Leben kam und weitere vier Schüler verletzt wurden, statt (RFE/RL 11.9.2018; AFP 11.9.2018). Davor gab es vor der Mädchenschule "Biba Hawa" im naheligenden Distrikt Behsud eine weitere Explosion, die keine Opfer forderte, weil die Schülerinnen noch nicht zum Unterricht erschienen waren (AFP 11.9.2018).Am 11.9.2018 kamen nach einem Selbstmordanschlag während einer Demostration im Distrikt Mohamad Dara der Provinz Nangarhar mindestens acht Menschen ums Leben und weitere 35 wurden verletzt (Tolonews 11.9.2018; vergleiche TWP 11.9.2018, RFE/RL 11.9.2018). Kurz zuvor wurde am Vormittag des 11.9.2018 ein Anschlag mit zwei Bomben vor der Mädchenschule "Malika Omaira" in Jalalabad verübt, bei dem ein Schüler einer nahegelegenen Jungenschule ums Leben kam und weitere vier Schüler verletzt wurden, statt (RFE/RL 11.9.2018; AFP 11.9.2018). Davor gab es vor der Mädchenschule "Biba Hawa" im naheligenden Distrikt Behsud eine weitere Explosion, die keine Opfer forderte, weil die Schülerinnen noch nicht zum Unterricht erschienen waren (AFP 11.9.2018).
Weder die Taliban noch der IS/ISKP bekannten sich zu den Anschlägen, obwohl beide Gruppierungen in der Provinz Nangarhar aktiv sind (AFP 11.9.2018; vgl. RFE/RL 11.9.2018, TWP 11.9.2018).Weder die Taliban noch der IS/ISKP bekannten sich zu den Anschlägen, obwohl beide Gruppierungen in der Provinz Nangarhar aktiv sind (AFP 11.9.2018; vergleiche RFE/RL 11.9.2018, TWP 11.9.2018).
Kämpfe in den Provinzen Sar-e Pul und Jawzjan 11.9.2018
Am Montag, dem 10.9.2018, eroberten die Taliban die Hauptstadt des Kham Aab Distrikts in der Provinz Jawzjan nachdem es zu schweren Zusammenstößen zwischen den Taliban und den afghanischen Sicherheitskräften gekommen war (Tolonews 10.9.2018a; Tolonews 10.9.2018b). Sowohl die afghanischen Streitkräfte als auch die Taliban erlitten Verluste (Khaama Press 10.9.2018a).
Am Sonntag, dem 9.9.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt der Provinz Sar-i Pul, wo nach wie vor u.a. mit Einsatz der Luftwaffe gekämpft wird (Tolonews 10.9.2018b; vgl. FAZ 10.9.2018). Quellen zufolge haben die Taliban das Gebiet Balghali im Zentrum der Provinzhauptstadt eingenommen und unter ihre Kontrolle gebracht (FAZ 10.9.2018). Sar-i-Pul-Stadt gehört zu den zehn Provinzhauptstädten, die Quellen zufolge das höchste Risiko tragen, von den Taliban eingenommen zu werden. Dazu zählen auch Farah-Stadt, Faizabad in Badakhshan, Ghazni-Stadt, Tarinkot in Uruzgan, Kunduz-Stadt, Maimana in Faryab und Pul-i- Khumri in Baghlan (LWJ 10.9.2018; vgl.