Entscheidungsdatum
14.11.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W113 2204527-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Vorsitzende und die Richter Dr. Silvia KRASA und Mag. Gernot ECKHARDT als Beisitzer über die Beschwerde der Bürgerinitiative XXXX , vertreten durch XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 25.07.2018, Zl. RU4-U864/036/2018, mit dem ein Antrag auf Feststellung der Parteistellung im UVP-Genehmigungsverfahren "B17 Umfahrung Wiener Neustadt Ost, Teil 2" abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Vorsitzende und die Richter Dr. Silvia KRASA und Mag. Gernot ECKHARDT als Beisitzer über die Beschwerde der Bürgerinitiative römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 25.07.2018, Zl. RU4-U864/036/2018, mit dem ein Antrag auf Feststellung der Parteistellung im UVP-Genehmigungsverfahren "B17 Umfahrung Wiener Neustadt Ost, Teil 2" abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und Spruchpunkt A des Bescheides
wie folgt geändert:
"Der Bürgerinitiative " XXXX ", vertreten durch XXXX , XXXX , XXXX , kommt im vereinfachten UVP-Genehmigungsverfahren zum Vorhaben "B 17 Umfahrung Wiener Neustadt Ost, Teil 2" Parteistellung zu.""Der Bürgerinitiative " römisch 40 ", vertreten durch römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , kommt im vereinfachten UVP-Genehmigungsverfahren zum Vorhaben "B 17 Umfahrung Wiener Neustadt Ost, Teil 2" Parteistellung zu."
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nichtB) Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht
zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 04.04.2018, W113 2189055-1/5E, wurde die Niederösterreichische Landesregierung (belangte Behörde) dazu verhalten, über einen Antrag der Bürgerinitiative XXXX , vertreten durch XXXX (im Folgenden Beschwerdeführerin), auf Zuerkennung der Parteistellung im vereinfachten UVP-Genehmigungsverfahren zum Vorhaben "B 17 Umfahrung Wiener Neustadt Ost, Teil 2" vom 14.11.2017 erneut zu entscheiden, nachdem die belangte Behörde zuvor einen entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin mangels Antragslegitimation zurückgewiesen hatte.1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 04.04.2018, W113 2189055-1/5E, wurde die Niederösterreichische Landesregierung (belangte Behörde) dazu verhalten, über einen Antrag der Bürgerinitiative römisch 40 , vertreten durch römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführerin), auf Zuerkennung der Parteistellung im vereinfachten UVP-Genehmigungsverfahren zum Vorhaben "B 17 Umfahrung Wiener Neustadt Ost, Teil 2" vom 14.11.2017 erneut zu entscheiden, nachdem die belangte Behörde zuvor einen entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin mangels Antragslegitimation zurückgewiesen hatte.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der angeführte Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Parteistellung im vereinfachten UVP-Genehmigungsverfahren zum Vorhaben "B 17 Umfahrung Wiener Neustadt Ost, Teil 2" abgewiesen bzw. wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin im genannten Verfahren bloße Beteiligtenstellung zukommt.
Der Antrag auf Unterbrechung des Genehmigungsverfahrens bis zur meritorischen Entscheidung über den genannten Feststellungsantrag betreffend die Parteistellung wurde zurückgewiesen.
Begründend wurde im Kern ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin als Bürgerinitiative gemäß den Bestimmungen des UVP-G 2000 eine Beteiligtenstellung im vereinfachten UVP-Genehmigungsverfahren betreffend das gegenständliche Vorhaben zukommt. Die Einräumung einer Parteistellung wäre auch im Einklang mit der europarechtlichen Judikatur nicht zwingend erforderlich, sondern habe der Gesetzgeber mit der entsprechenden Festlegung lediglich von seinem rechtspolitischen Gestaltungsspielraum Gebrauch gemacht.
Zur Zurückweisung des Eventualantrags auf vorläufige Aufschiebung des Genehmigungsverfahrens führte die belangte Behörde aus, dass in Anbetracht der inhaltlichen Entscheidung über den Feststellungantrag in Spruchpunkt A) des angefochtenen Bescheides eine weitere Auseinandersetzung mit diesem Ansinnen nicht mehr erforderlich wäre.
3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit 22.08.2018 eine Beschwerde, mit der sie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Abänderung des angefochtenen Bescheides zu ihren Gunsten oder eventualiter Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung durch die belangte Behörde beantragte. Darüber hinaus regte die Beschwerdeführerin an, dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob Art. 11 Abs. 1 UVP-RL dahingehend auszulegen sei, dass Bürgerinitiativen Teil der "betroffenen Öffentlichkeit" seien und daher in Bezug auf von der UVP-RL erfasste Vorhaben das Recht auf Zugang zu einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren hätten. Ferner regte die Beschwerdeführerin an, die Aufhebung der Wortfolge "ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Abs. 2)" in § 19 Abs. 1 Z 6 sowie des gesamten § 19 Abs. 6 UVP-G 2000 wegen Verfassungswidrigkeit beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen.3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit 22.08.2018 eine Beschwerde, mit der sie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Abänderung des angefochtenen Bescheides zu ihren Gunsten oder eventualiter Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung durch die belangte Behörde beantragte. Darüber hinaus regte die Beschwerdeführerin an, dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob Artikel 11, Absatz eins, UVP-RL dahingehend auszulegen sei, dass Bürgerinitiativen Teil der "betroffenen Öffentlichkeit" seien und daher in Bezug auf von der UVP-RL erfasste Vorhaben das Recht auf Zugang zu einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren hätten. Ferner regte die Beschwerdeführerin an, die Aufhebung der Wortfolge "ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Absatz 2,)" in Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 6, sowie des gesamten Paragraph 19, Absatz 6, UVP-G 2000 wegen Verfassungswidrigkeit beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen.
Dazu führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, es sei zwar zutreffend, dass § 19 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 UVP-G 2000 der Annahme einer Parteistellung von Bürgerinitiativen ausdrücklich entgegenstehe; allerdings erhebe sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob der dadurch bedingte Ausschluss von Bürgerinitiativen von einer Beteiligung am vereinfachten Verfahren als Partei verfassungs- und europarechtskonform sei.Dazu führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, es sei zwar zutreffend, dass Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 6 und Absatz 2, UVP-G 2000 der Annahme einer Parteistellung von Bürgerinitiativen ausdrücklich entgegenstehe; allerdings erhebe sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob der dadurch bedingte Ausschluss von Bürgerinitiativen von einer Beteiligung am vereinfachten Verfahren als Partei verfassungs- und europarechtskonform sei.
Auf verfassungsrechtlicher Ebene sei vor allem zu prüfen, ob die einfachgesetzliche Vorenthaltung der Parteistellung gegenüber Bürgerinitiativen im vereinfachten Verfahren dem Diskriminierungsverbot des Gleichheitssatzes gemäß Art. 7 B-VG (und Art. 2 StGG) widerspreche. Die Bürgerinitiative sei im vorliegenden Fall Grundrechtsträgerin. Nach dem Diskriminierungsverbot müssten vergleichbare Sachverhalte rechtlich gleich geregelt werden. Auch wenn im vereinfachten Verfahren zu genehmigende Vorhaben weniger invasiv seien, käme z.B. Nachbarn in beiden Verfahren Parteistellung zu. Insbesondere vermöge allein das Argument, dass eine Parteistellung einer Bürgerinitiative im vereinfachten Verfahren unionsrechtlich nicht geboten sei (was von der Beschwerdeführerin im Übrigen bezweifelt werde), nach dem Grundsatz der "doppelten Bindung" eine Ungleichbehandlung nicht zu rechtfertigen. Die Beteiligung von Bürgerinitiativen führe auch nicht zu einer wesentlichen Verfahrensverzögerung.Auf verfassungsrechtlicher Ebene sei vor allem zu prüfen, ob die einfachgesetzliche Vorenthaltung der Parteistellung gegenüber Bürgerinitiativen im vereinfachten Verfahren dem Diskriminierungsverbot des Gleichheitssatzes gemäß Artikel 7, B-VG (und Artikel 2, StGG) widerspreche. Die Bürgerinitiative sei im vorliegenden Fall Grundrechtsträgerin. Nach dem Diskriminierungsverbot müssten vergleichbare Sachverhalte rechtlich gleich geregelt werden. Auch wenn im vereinfachten Verfahren zu genehmigende Vorhaben weniger invasiv seien, käme z.B. Nachbarn in beiden Verfahren Parteistellung zu. Insbesondere vermöge allein das Argument, dass eine Parteistellung einer Bürgerinitiative im vereinfachten Verfahren unionsrechtlich nicht geboten sei (was von der Beschwerdeführerin im Übrigen bezweifelt werde), nach dem Grundsatz der "doppelten Bindung" eine Ungleichbehandlung nicht zu rechtfertigen. Die Beteiligung von Bürgerinitiativen führe auch nicht zu einer wesentlichen Verfahrensverzögerung.
Weiters verstoße der angefochtene Bescheid gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht. Gemäß Art. 11 Abs. 1 UVP-RL hätte die Bürgerinitiative als Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit das Recht auf Zugang zu einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren, welcher Umstand die Parteistellung voraussetze. Zwar kenne die UVP-RL den Begriff der Bürgerinitiative nicht, allerdings erfülle diese alle wesentlichen Merkmale eines Mitglieds der betroffenen Öffentlichkeit und müsse daher die gleichen Rechte wie deren übrige Mitglieder genießen. Von einem diesbezüglichen mitgliedstaatlichen Spielraum sei angesichts des Postulats des "weiten Zugangs zu Gerichten" nicht auszugehen. Der angefochtene Bescheid verstoße somit in jedem Fall gegen Art. 11 Abs. 1 UVP-RL, der unmittelbar anwendbar sei.Weiters verstoße der angefochtene Bescheid gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht. Gemäß Artikel 11, Absatz eins, UVP-RL hätte die Bürgerinitiative als Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit das Recht auf Zugang zu einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren, welcher Umstand die Parteistellung voraussetze. Zwar kenne die UVP-RL den Begriff der Bürgerinitiative nicht, allerdings erfülle diese alle wesentlichen Merkmale eines Mitglieds der betroffenen Öffentlichkeit und müsse daher die gleichen Rechte wie deren übrige Mitglieder genießen. Von einem diesbezüglichen mitgliedstaatlichen Spielraum sei angesichts des Postulats des "weiten Zugangs zu Gerichten" nicht auszugehen. Der angefochtene Bescheid verstoße somit in jedem Fall gegen Artikel 11, Absatz eins, UVP-RL, der unmittelbar anwendbar sei.
4. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerde wurde innerhalb von 4 Wochen nach Bescheiderlassung und somit rechtzeitig bei der belangten Behörde eingebracht.
Die Beschwerdeführerin konstituierte sich als Bürgerinitiative und nimmt am derzeit anhängigen vereinfachten UVP-Genehmigungsverfahren als Beteiligte teil (am 17. und 18.10.2018 fand die mündliche Verhandlung statt, an der auch die Beschwerdeführerin teilnahm; vgl. VH-Schrift http://noe.gv.at/noe/Umweltschutz/U_864_VHS.pdf, abgerufen am 29.10.2018).Die Beschwerdeführerin konstituierte sich als Bürgerinitiative und nimmt am derzeit anhängigen vereinfachten UVP-Genehmigungsverfahren als Beteiligte teil (am 17. und 18.10.2018 fand die mündliche Verhandlung statt, an der auch die Beschwerdeführerin teilnahm; vergleiche VH-Schrift http://noe.gv.at/noe/Umweltschutz/U_864_VHS.pdf, abgerufen am 29.10.2018).
Die Beschwerdeführerin stellte im laufenden UVP-Genehmigungsverfahren den Antrag, "... die NÖ Landesregierung möge das Bestehen unserer Parteistellung im Genehmigungsverfahren über das Vorhaben "B 17 Umfahrung Wiener Neustadt Ost Teil 2" nach dem UVP-G 2000 mit Bescheid feststellen."
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und der Beschwerde und erwiesen sich als unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Allgemeines und Zuständigkeit
Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG iVm § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Artikel 131, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senate.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senate.
3.2. Zu Spruchpunkt A) des angefochtenen Bescheides
Das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 111/2017, (UVP-G 2000) lautet auszugsweise:Das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2017,, (UVP-G 2000) lautet auszugsweise:
"Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis
§ 19. (1) Parteistellung habenParagraph 19, (1) Parteistellung haben
[...]
6. Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Abs. 2) und6. Bürgerinitiativen gemäß Absatz 4,, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Absatz 2,) und
[...]
(2) Im vereinfachten Verfahren können Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4 als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht am Verfahren teilnehmen.(2) Im vereinfachten Verfahren können Bürgerinitiativen gemäß Absatz 4, als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht am Verfahren teilnehmen.
[...]"
Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-RL) idgF lautet:Artikel 11, der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-RL) idgF lautet:
"Artikel 11
(1) Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die
a) ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ
b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert,
Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten.
(2) Die Mitgliedstaaten legen fest, in welchem Verfahrensstadium die Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden können.
(3) Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, welche die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels verletzt werden können.
(4) Dieser Artikel schließt die Möglichkeit eines vorausgehenden Überprüfungsverfahrens bei einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lässt das Erfordernis einer Ausschöpfung der verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht.
Die betreffenden Verfahren werden fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer durchgeführt.
(5) Um die Effektivität dieses Artikels zu fördern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Öffentlichkeit praktische Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren zugänglich gemacht werden."
Gemäß Art. 1 Abs. 2 UVP-RL gelten folgende Begriffsbestimmungen:Gemäß Artikel eins, Absatz 2, UVP-RL gelten folgende Begriffsbestimmungen:
"[...]
d) "Öffentlichkeit": eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen;
e) "betroffene Öffentlichkeit": die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2 betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran. Im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse.
[...]"
Art. 9 des Übereinkommens von Aarhus (Aarhus-Konvention) lautet auszugsweise:Artikel 9, des Übereinkommens von Aarhus (Aarhus-Konvention) lautet auszugsweise:
"Artikel 9
Zugang zu Gerichten
[...]
(2) Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit,
(a) die ein ausreichendes Interesse haben und
(b) eine Rechtsverletzung geltend machen,
sofern das Verwaltungsverfahrensrecht einer Vertragspartei dies als Voraussetzung erfordert, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht und/oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensmäßige Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die Artikel 6 und - sofern dies nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht vorgesehen ist und unbeschadet des Absatzes 3 - sonstige einschlägige Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten.
Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmt sich nach den Erfordernissen innerstaatlichen Rechts und im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit im Rahmen dieses Übereinkommens einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, welche die in Artikel 2 Nummer 5 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne des Buchstaben a. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne des Buchstaben b verletzt werden können.
Absatz 2 schließt die Möglichkeit eines vorangehenden Überprüfungsverfahrens vor einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lässt das Erfordernis der Ausschöpfung verwaltungsbehördlicher Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht.
(3) Zusätzlich und unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 genannten Überprüfungsverfahren stellt jede Vertragspartei sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen."
Gemäß UVP-Feststellungsbescheid der belangten Behörde vom 08.10.2009 erfüllt das Vorhaben "B 17 Wiener Neustadt Umfahrung Ost, Teil 2" den Tatbestand der Z 9 lit. f Anhang 1 des UVP-G 2000 und ist daher ein UVP-Genehmigungsverfahren im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Der UVP-Feststellungsbescheid kann der Beschwerdeführerin aber nicht entgegengehalten werden, da sie nicht Partei des zu Grunde liegenden Feststellungsverfahrens war (vgl. VwGH 22.06.2015, 2015/04/0002, zur Bindungswirkung von Feststellungsbescheiden gegenüber Nachbarn; Bußjäger/Lampert, Bürgerinitiativen im UVP-Verfahren, S. 75 f).Gemäß UVP-Feststellungsbescheid der belangten Behörde vom 08.10.2009 erfüllt das Vorhaben "B 17 Wiener Neustadt Umfahrung Ost, Teil 2" den Tatbestand der Ziffer 9, Litera f, Anhang 1 des UVP-G 2000 und ist daher ein UVP-Genehmigungsverfahren im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Der UVP-Feststellungsbescheid kann der Beschwerdeführerin aber nicht entgegengehalten werden, da sie nicht Partei des zu Grunde liegenden Feststellungsverfahrens war vergleiche VwGH 22.06.2015, 2015/04/0002, zur Bindungswirkung von Feststellungsbescheiden gegenüber Nachbarn; Bußjäger/Lampert, Bürgerinitiativen im UVP-Verfahren, Sitzung 75 f).
§ 19 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 UVP-G 2000 stellt klar, dass einer Bürgerinitiative im vereinfachten Verfahren (Vorhaben nach Anhang 1 Spalte 2 und 3 UVP-G 2000) nicht Partei-, sondern Beteiligtenstellung mit dem Recht auf Akteneinsicht zukommt. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist sowohl der Umstand, dass die Bürgerinitiative ordnungsgemäß zu Stande gekommen ist und als solche anerkannt wird, als auch der Umstand, dass sie als Beteiligte am Verfahren teilnehmen kann, unbestritten.Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 6 und Absatz 2, UVP-G 2000 stellt klar, dass einer Bürgerinitiative im vereinfachten Verfahren (Vorhaben nach Anhang 1 Spalte 2 und 3 UVP-G 2000) nicht Partei-, sondern Beteiligtenstellung mit dem Recht auf Akteneinsicht zukommt. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist sowohl der Umstand, dass die Bürgerinitiative ordnungsgemäß zu Stande gekommen ist und als solche anerkannt wird, als auch der Umstand, dass sie als Beteiligte am Verfahren teilnehmen kann, unbestritten.
Die Beschwerdeführerin begehrte mit dem dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Antrag sinngemäß die Feststellung, dass sie im UVP-Genehmigungsverfahren eine Partei- und nicht bloß Beteiligtenstellung genießt. Sie bedient sich dabei des Einwandes, die vorliegende Bestimmung über die Einräumung der Beteiligtenstellung sei unvereinbar mit dem Unionsrecht. Sie schlägt damit in die Kerbe eines Teils der Lehre, die aus diesem Grund vorschlägt, die Regelung im vereinfachten Verfahren unangewendet zu lassen (Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G³, § 19 Rz 99; Bachl, Die (betroffene) Öffentlichkeit im UVP-Verfahren, S. 324 ff; aA Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON, § 19 Rz 177; Bußjäger/Lampert, Bürgerinitiativen im UVP-Verfahren, S. 79 ff).Die Beschwerdeführerin begehrte mit dem dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Antrag sinngemäß die Feststellung, dass sie im UVP-Genehmigungsverfahren eine Partei- und nicht bloß Beteiligtenstellung genießt. Sie bedient sich dabei des Einwandes, die vorliegende Bestimmung über die Einräumung der Beteiligtenstellung sei unvereinbar mit dem Unionsrecht. Sie schlägt damit in die Kerbe eines Teils der Lehre, die aus diesem Grund vorschlägt, die Regelung im vereinfachten Verfahren unangewendet zu lassen (Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G³, Paragraph 19, Rz 99; Bachl, Die (betroffene) Öffentlichkeit im UVP-Verfahren, Sitzung 324 ff; aA Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON, Paragraph 19, Rz 177; Bußjäger/Lampert, Bürgerinitiativen im UVP-Verfahren, Sitzung 79 ff).
Diesem Einwand kommt eine Berechtigung zu und war er geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Dies mit folgender Begründung:
Das BVwG beurteilte die Regelung in einer Entscheidung als unionsrechtskonform und wurde diese Entscheidung kürzlich durch den VwGH wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufgehoben (vgl. VwGH 27.09.2018, Ro 2015/06/0008-7; BVwG 21.04.2015, W193 2012935-1, Stadttunnel Feldkirch I).Das BVwG beurteilte die Regelung in einer Entscheidung als unionsrechtskonform und wurde diese Entscheidung kürzlich durch den VwGH wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufgehoben vergleiche VwGH 27.09.2018, Ro 2015/06/0008-7; BVwG 21.04.2015, W193 2012935-1, Stadttunnel Feldkirch römisch eins).
Der VwGH führte in der zitierten Entscheidung zusammengefasst aus, dass die in Rede stehende nationale Regelung des § 19 UVP-G 2000 in Umsetzung der RL 97/11/EG ergangen ist und somit die nunmehr geltende UVP-RL anwendbar ist. Für die Durchführung eines UVP-Genehmigungsverfahrens ist somit Art. 11 UVP-RL einschlägig, der in weiten Teilen Art. 9 Abs. 2 der Aarhus-Konvention übernimmt und daher im Lichte der Ziele dieses Übereinkommens auszulegen ist. Er führte weiter aus:Der VwGH führte in der zitierten Entscheidung zusammengefasst aus, dass die in Rede stehende nationale Regelung des Paragraph 19, UVP-G 2000 in Umsetzung der RL 97/11/EG ergangen ist und somit die nunmehr geltende UVP-RL anwendbar ist. Für die Durchführung eines UVP-Genehmigungsverfahrens ist somit Artikel 11, UVP-RL einschlägig, der in weiten Teilen Artikel 9, Absatz 2, der Aarhus-Konvention übernimmt und daher im Lichte der Ziele dieses Übereinkommens auszulegen ist. Er führte weiter aus:
"[...]
Gemäß Art. 11 Abs. 1 und 3 UVP-RL sowie Art. 9 Abs. 2 Aarhus-Konvention ist für Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit bei ausreichendem Interesse oder Geltendmachung einer Rechtsverletzung eine Anfechtungsmöglichkeit aufgrund materiellrechtlicher oder verfahrensrechtlicher Rechtswidrigkeit umweltbezogener Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen im Sinne der UVP-Richtlinie bzw. des Art. 6 der Konvention vorzusehen. Mit dem Verweis auf Art. 6 leg. cit. ist klargestellt, dass die Verpflichtung, einen weiten Zugang zu Gericht (Art. 9 Abs. 2 zweiter Unterabs. leg. cit.) zu gewähren, für Vorhaben gilt, die entweder in Anhang I der Aarhus-Konvention angeführt sind oder eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben können (EuGH 20.12.2017, C-664, Protect Rn. 64).Gemäß Artikel 11, Absatz eins und 3 UVP-RL sowie Artikel 9, Absatz 2, Aarhus-Konvention ist für Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit bei ausreichendem Interesse oder Geltendmachung einer Rechtsverletzung eine Anfechtungsmöglichkeit aufgrund materiellrechtlicher oder verfahrensrechtlicher Rechtswidrigkeit umweltbezogener Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen im Sinne der UVP-Richtlinie bzw. des Artikel 6, der Konvention vorzusehen. Mit dem Verweis auf Artikel 6, leg. cit. ist klargestellt, dass die Verpflichtung, einen weiten Zugang zu Gericht (Artikel 9, Absatz 2, zweiter Unterabs. leg. cit.) zu gewähren, für Vorhaben gilt, die entweder in Anhang römisch eins der Aarhus-Konvention angeführt sind