Entscheidungsdatum
15.11.2018Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
W136 2177115-2/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.10.2018, Zahl 1105478401-180879368, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Mag. Taner ÖNAL, Rechtsanwalt, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.10.2018, Zahl 1105478401-180879368, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Mag. Taner ÖNAL, Rechtsanwalt, beschlossen:
A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG 2005 in Verbindung mit § 22 BFA-VG rechtmäßig.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Vorverfahren:
Der Antragsteller ist afghanischer Staatsbürger und stellte nach schlepperunterstützter und unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 14.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).Der Antragsteller ist afghanischer Staatsbürger und stellte nach schlepperunterstützter und unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 14.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).
Mit Bescheid des BFA vom 16.10.2017 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Antragsteller gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach AFGHANISTAN zulässig ist (Spruchpunkt III.) und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des BFA vom 16.10.2017 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Antragsteller gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach AFGHANISTAN zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Antragstellers wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 08.06.2018, Zl. W208 2177115-1/6E, als unbegründet abgewiesen. Dabei wurde festgestellt, dass der Antragsteller noch nie in Afghanistan war und somit dort auch nie einer konkreten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war. Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller eine solche, im Falle seiner Einreise nach Afghanistan, zu befürchten hätte. Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller im Fall einer Rückführung in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dem realen Risiko einer ernsthaften Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt bzw. der Gefährdung seines Lebens, Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre und dass der Antragsteller im Falle einer allfälligen Rückkehr nach Kabul nicht im Stande wäre, für ein ausreichendes Auskommen im Sinne der Sicherung seiner Grundbedürfnisse zu sorgen und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt wäre, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten.
Die gegen dieses Erkenntnis erhobene ao. Revision des Antragstellers wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.08.2018, Zl. Ra 2018/01/0335, zurückgewiesen.
2. Gegenständliches Verfahren:
2.1. Der gegenständliche Akt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde auf Grund des § 12a Abs. 2 AsylG am 03.10.2018 übermittelt. Nach Durchsicht auf Vollständigkeit des Aktes und Überprüfung wurde das BFA am selben Tag gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG über das Einlangen des Verwaltungsaktes bei der zuständigen Gerichtsabteilung verständigt.2.1. Der gegenständliche Akt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde auf Grund des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG am 03.10.2018 übermittelt. Nach Durchsicht auf Vollständigkeit des Aktes und Überprüfung wurde das BFA am selben Tag gemäß Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG über das Einlangen des Verwaltungsaktes bei der zuständigen Gerichtsabteilung verständigt.
2.2. Am 17.09.2018 stellte der Antragsteller einen weiteren, den gegenständlichen Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz in Österreich.
In der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Antragsteller an, er habe eine österreichische Lebensgefährtin, die im 7. Monat schwanger sei, außerdem wohne er nun mit ihr und ihrer Familie zusammen. Dass seine Freundin von ihm schwanger sei, wisse er seit April 2018. Weitere Fluchtgründe habe er nicht.
Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 25.09.2018 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.
In der am 01.10.2018 durchgeführten Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) brachte der Antragsteller in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi sowie eines Rechtsberaters im Wesentlichen vor, dass seine Freundin, die in drei Tagen volljährig werde, von ihm schwanger sei und der Geburtstermin der 01.01.2019 sei. Er habe erst im vierten oder fünften Monat der Schwangerschaft davon erfahren und plane, diese Woche einen Heiratstermin festzusetzen. Aus diesem Grund stelle er auch einen neuen Asylantrag. Er habe keine neuen Fluchtgründe, er sei niemals in Afghanistan gewesen und wolle dort nicht leben, weil er dort niemanden habe.
In der Folge wurde mittels mündlich verkündetem Bescheid, welcher im Protokoll über die eben angeführte Einvernahme am 01.10.2018 dokumentiert ist, der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben. Die belangte Behörde begründete dies nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen wie folgt:In der Folge wurde mittels mündlich verkündetem Bescheid, welcher im Protokoll über die eben angeführte Einvernahme am 01.10.2018 dokumentiert ist, der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben. Die belangte Behörde begründete dies nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen wie folgt:
Der Antragsteller sei Staatsangehöriger von Afghanistan, seine Identität stehe nicht fest. Er lebe seit Jänner 2018 im gemeinsamen Haushalt mit der Familie seiner Freundin, die ein Kind von ihm erwarte. Sonst habe der Antragsteller keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich. Der Antragsteller verfüge nur über geringe Deutschkenntnisse, habe keine Bildungsmaßnahmen in Anspruch genommen und lebe von der Grundversorgung. Der Antragsteller habe im gesamten Verfahren keine asylrechtlich relevante Verfolgung geltend gemacht, sondern habe den Iran, wo er mit seiner Familie gelebt habe, wegen der schlechten finanziellen Lage verlassen.
Es existierten unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Antragsteller verfüge über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Ebenso wenig könne eine asylrelevante Verfolgung oder Bedrohung oder eine existenzgefährdende Notlage im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan festgestellt werden.
Schließlich sei der Antragsteller mit rechtskräftigem Erkenntnis des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 13.08.2018 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden, wobei das Datum der letzten Tat der 17.07.2018 gewesen sei. Damit stehe fest, dass der Antragsteller nicht gewillt sei, die österreichische Rechtsordnung zu befolgen.
Hinsichtlich des geltend gemachten Privatlebens mit seiner Freundin, sei zu beachten, dass der gemeinsame Haushalt erst nach Erhalt des negativen Bescheides des BFA geründet worden sei und sei und dem Antragsteller die Schwangerschaft seiner Freundin bereits vor der Rechtskraft der negativen Entscheidung bekannt gewesen sei. Wenn der Antragsteller von einer noch im Oktober geplanten Hochzeit spreche, sei dies nicht nachvollziehbar, denn eine Nachfrage beim zuständigen Standesamt habe ergeben, dass ein solcher Termin nicht existiere.
Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich daher seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht maßgeblich geändert, wesahlb entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vorliege, und werde sein neuer Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Ebensowenig habe sich die allgemeine Lage im Herkunftsstaat wesentlich geändert.Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich daher seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht maßgeblich geändert, wesahlb entschiedene Sache im Sinne von Paragraph 68, AVG vorliege, und werde sein neuer Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Ebensowenig habe sich die allgemeine Lage im Herkunftsstaat wesentlich geändert.
2.3. Mit Note vom 09.10.2018 gab der Rechtsvertreter des Antragstellers bekannt, dass dem Antragsteller bei einer Abschiebung nach Afghanistan eine Verletzung der in Art §3 und 8 EMRK verbrieften Rechte drohe.
Einerseits habe sich das Familienleben des Antragstellers seit der Abweisung der Beschwerde im ersten Asylverfahren massiv geändert, was er nicht habe vorbringen können und schütze Art 8 EMRK nicht nur durch Heirat formalisierte Bindungen, sondern erfasse auch faktische Familienbindungen.Einerseits habe sich das Familienleben des Antragstellers seit der Abweisung der Beschwerde im ersten Asylverfahren massiv geändert, was er nicht habe vorbringen können und schütze Artikel 8, EMRK nicht nur durch Heirat formalisierte Bindungen, sondern erfasse auch faktische Familienbindungen.
Zur aktuellen Lage in Afghanistan wurde auf ein Gutachten der Friederike Stahlmann vom 28.03.2018 verwiesen, aus dem sich ergebe, dass dem Antragsteller bei einer Rückkehr eine Verletzung seiner nach Art 3 EMRK geschützten Rechte drohe und weiters auf die UNHCR-Eligibility Guidelines vom 30.08.2018 verweisen, die im ersten Verfahren noch nicht zur Verfügung gestanden wären und denen bei der Beurteilung der Lage im Herkunftsland ein besonderer Stellenwert zu komme. Der Antragsteller verfüge über kein soziales Netzwerk in Afghanistan und bringe das UNHCR klar zum Ausdruck, dass Kabul generell keine Flucht- oder Schutzalternative darstelle. Dies gelte auch für Herat und Mazar-e-Sharif, weil der Antragsteller dort kaum eine Chance hätte, eine Arbeit zu finden. Dad BFA habe sich nicht mit der weiter sich verschlechternden Lage in Afghanistan auseinandergesetzt, weshalb sich die geplante Zurückweisung wegen entschiedener Sache als rechtswidrig erweise. Daraus resultiere auch, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtwidrig sei.Zur aktuellen Lage in Afghanistan wurde auf ein Gutachten der Friederike Stahlmann vom 28.03.2018 verwiesen, aus dem sich ergebe, dass dem Antragsteller bei einer Rückkehr eine Verletzung seiner nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechte drohe und weiters auf die UNHCR-Eligibility Guidelines vom 30.08.2018 verweisen, die im ersten Verfahren noch nicht zur Verfügung gestanden wären und denen bei der Beurteilung der Lage im Herkunftsland ein besonderer Stellenwert zu komme. Der Antragsteller verfüge über kein soziales Netzwerk in Afghanistan und bringe das UNHCR klar zum Ausdruck, dass Kabul generell keine Flucht- oder Schutzalternative darstelle. Dies gelte auch für Herat und Mazar-e-Sharif, weil der Antragsteller dort kaum eine Chance hätte, eine Arbeit zu finden. Dad BFA habe sich nicht mit der weiter sich verschlechternden Lage in Afghanistan auseinandergesetzt, weshalb sich die geplante Zurückweisung wegen entschiedener Sache als rechtswidrig erweise. Daraus resultiere auch, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtwidrig sei.
2.4. Am 22.10.2018 informierte der Rechtsvertreter telefonisch darüber, dass der Antragsteller an diesem Tag in Schubhaft genommen worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Antragstellers
Der Antragsteller ist Staatsangehöriger Afghanistans.
Der vom Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erlassene negative Bescheid über den Antrag des Antragstellers vom 14.02.2016 auf Gewährung von internationalem Schutz ist - nach Abweisung der dagegen beim BVwG erhobenen Beschwerde - am 08.06.2018 in Rechtskraft erwachsenen. Mit diesem Bescheid wurde zugleich eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen. Die dagegen vom Antragsteller erhobene ao. Revision wurde mit Erkennntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.08.2018, Ra 2018/01/0355 zurückgewiesen.Der vom Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erlassene negative Bescheid über den Antrag des Antragstellers vom 14.02.2016 auf Gewährung von internationalem Schutz ist - nach Abweisung der dagegen beim BVwG erhobenen Beschwerde - am 08.06.2018 in Rechtskraft erwachsenen. Mit diesem Bescheid wurde zugleich eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG erlassen. Die dagegen vom Antragsteller erhobene ao. Revision wurde mit Erkennntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.08.2018, Ra 2018/01/0355 zurückgewiesen.
Der Antragsteller wurde am 22.10.2018 festgenommen und befindet sich nunmehr in Schubhaft.
Der Antragsteller hat am 17.09.2018 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und diesen mit den Fluchtgründen des Erstverfahrens begründet; im Weiteren brachte er vor, dass seine Freundin von ihm schwanger sei und der Geburtstermin am 01.01.2019 sei.
Es kann nicht festgestellt werden, dass sich eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes seit rechtskräftiger Erledigung des Erstantrages ergeben hätte; insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller über ein schützenswertes Privat- oder Familienleben in Österreich verfügt.
Eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation im Herkunftsstaat bzw. Kabul ist zwischenzeitlich nicht eingetreten.
1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat
1.2.2. Kabul
Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul-Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, an Nangarhar im Südosten, an Logar im Süden und an (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Provinz Kabul besteht aus folgenden Einheiten (Pajhwok o.D.z): Bagrami, Chaharasyab/Char Asiab, Dehsabz/Deh sabz, Estalef/Istalif, Farza, Guldara, Kabul Stadt, Kalakan, Khak-e Jabbar/Khak-i-Jabar, Mirbachakot/Mir Bacha Kot, Musayi/Mussahi, Paghman, Qarabagh, Shakardara, Surobi/Sorubi (UN OCHA 4-2014; vgl. Pajhwok o.D.z).Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul-Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, an Nangarhar im Südosten, an Logar im Süden und an (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Provinz Kabul besteht aus folgenden Einheiten (Pajhwok o.D.z): Bagrami, Chaharasyab/Char Asiab, Dehsabz/Deh sabz, Estalef/Istalif, Farza, Guldara, Kabul Stadt, Kalakan, Khak-e Jabbar/Khak-i-Jabar, Mirbachakot/Mir Bacha Kot, Musayi/Mussahi, Paghman, Qarabagh, Shakardara, Surobi/Sorubi (UN OCHA 4-2014; vergleiche Pajhwok o.D.z).
Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.679.648 geschätzt (CSO 4.2017).
In der Hauptstadt Kabul leben unterschiedliche Ethnien: Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus. Ein Großteil der Bevölkerung gehört dem sunnitischen Glauben an, dennoch lebt eine Anzahl von Schiiten, Sikhs und Hindus nebeneinander in Kabul Stadt (Pajhwok o.D.z). Menschen aus unsicheren Provinzen, auf der Suche nach Sicherheit und Jobs, kommen nach Kabul - beispielsweise in die Region Shuhada-e Saliheen (LAT 26.3.2018). In der Hauptstadt Kabul existieren etwa 60 anerkannte informelle Siedlungen, in denen 65.000 registrierte Rückkehrer/innen und IDPs wohnen (TG 15.3.2018).
Kabul verfügt über einen internationalen Flughafen: den Hamid Karzai International Airport (HKIR) (Tolonews 25.2.2018; vgl. Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35). Auch soll die vierspurige "Ring Road", die Kabul mit angrenzenden Provinzen verbindet, verlängert werden (Tolonews 10.9.2017; vgl. Kapitel 3.35.).Kabul verfügt über einen internationalen Flughafen: den Hamid Karzai International Airport (HKIR) (Tolonews 25.2.2018; vergleiche Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35). Auch soll die vierspurige "Ring Road", die Kabul mit angrenzenden Provinzen verbindet, verlängert werden (Tolonews 10.9.2017; vergleiche Kapitel 3.35.).
Allgemeine Information zur Sicherheitslage
Einst als relativ sicher erachtet, ist die Hauptstadt Kabul von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen der Taliban betroffen (Reuters 14.3.2018), die darauf abzielen, die Autorität der afghanischen Regierung zu untergraben (Reuters 14.3.2018; vgl. UNGASC 27.2.2018). Regierungsfeindliche, bewaffnete Gruppierungen inklusive des IS versuchen in Schlüsselprovinzen und -distrikten, wie auch in der Hauptstadt Kabul, Angriffe auszuführen (Khaama Press 26.3.2018; vgl. FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018). Im Jahr 2017 und in den ersten Monaten des Jahres 2018 kam es zu mehreren "high-profile"-Angriffen in der Stadt Kabul; dadurch zeigte sich die Angreifbarkeit/Vulnerabilität der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte (DW 27.3.2018; vgl. VoA 19.3.2018 SCR 3.2018, FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018).Einst als relativ sicher erachtet, ist die Hauptstadt Kabul von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen der Taliban betroffen (Reuters 14.3.2018), die darauf abzielen, die Autorität der afghanischen Regierung zu untergraben (Reuters 14.3.2018; vergleiche UNGASC 27.2.2018). Regierungsfeindliche, bewaffnete Gruppierungen inklusive des IS versuchen in Schlüsselprovinzen und -distrikten, wie auch in der Hauptstadt Kabul, Angriffe auszuführen (Khaama Press 26.3.2018; vergleiche FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018). Im Jahr 2017 und in den ersten Monaten des Jahres 2018 kam es zu mehreren "high-profile"-Angriffen in der Stadt Kabul; dadurch zeigte sich die Angreifbarkeit/Vulnerabilität der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte (DW 27.3.2018; vergleiche VoA 19.3.2018 SCR 3.2018, FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018).
Im Zeitraum 1.1.2017- 30.4.2018 wurden in der Provinz 410 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.
Im gesamten Jahr 2017 wurden 1.831 zivile Opfer (479 getötete Zivilisten und 1.352 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Selbstmordanschläge, gefolgt von IEDs und gezielte Tötungen. Dies bedeutet eine Steigerung von 4% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016. Für Kabul-Stadt wurden insgesamt 1.612 zivile Opfer registriert; dies bedeutet eine Steigerung von 17% im Gegensatz zum Vorjahr 2016 (440 getötete Zivilisten und 1.172 Verletzte) (UNAMA 2.2018).Im Jahr 2017 war die höchste Anzahl ziviler Opfer Afghanistans in der Provinz Kabul zu verzeichnen, die hauptsächlich auf willkürliche Angriffe in der Stadt Kabul zurückzuführen waren; 16% aller zivilen Opfer in Afghanistan sind in Kabul zu verzeichnen. Selbstmordangriffe und komplexe Attacken, aber auch andere Vorfallsarten, in denen auch IEDs verwendet wurden, erhöhten die Anzahl ziviler Opfer in Kabul. Dieser öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriff im Mai 2017 war alleine für ein Drittel ziviler Opfer in der Stadt Kabul im Jahr 2017 verantwortlich (UNAMA 2.2018).
Militärische Operationen und Maßnahmen der afghanischen Regierung in der Provinz Kabul Regelmäßig werden in der Hauptstadt Sicherheitsoperationen durch die Regierung in unterschiedlichen Gebieten ausgeführt (Tolonews 31.1.2018; vgl. AT 18.3.2018, RS 28.2.2018; vgl. MF 18.3.2018). Im Rahmen des neuen Sicherheitsplanes sollen außerdem Hausdurchsuchungen ausgeführt werden (MF 18.3.2018). Um die Sicherheitslage in Kabul-Stadt zu verbessern, wurden im Rahmen eines neuen Sicherheitsplanes mit dem Namen "Zarghun Belt" (der grüne Gürtel), der Mitte August 2017 bekannt gegeben wurde, mindestens 90 Kontrollpunkte in den zentralen Teilen der Stadt Kabul errichtet. Die afghanische Regierung deklarierte einen Schlüsselbereich der afghanischen Hauptstadt zur "Green Zone" - dies ist die Region, in der wichtige Regierungsinstitutionen, ausländische Vertretungen und einige Betriebe verortet sind (Tolonews 7.2.2018). Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017). Die neue Strategie beinhaltet auch die Schließung der Seitenstraßen, welche die Hauptstadt Kabul mit den angrenzenden Vorstädten verbinden; des Weiteren, werden die Sicherheitskräfte ihre Präsenz, Personenkontrollen und geheimdienstlichen Aktivitäten erhöhen (Tolonews 7.2.2018). Damit soll innerhalb der Sicherheitszone der Personenverkehr kontrolliert werden. Die engmaschigen Sicherheitsmaßnahmen beinhalten auch eine erhöhte Anzahl an Sicherheitskräften und eine Verbesserung der Infrastruktur rund um Schlüsselbereiche der Stadt (Tolonews 1.3.2018). Insgesamt beinhaltet dieser neue Sicherheitsplan 52 Maßnahmen, von denen die meisten nicht veröffentlicht werden (RFE/RL 7.2.2018). Auch übernimmt die ANA einige der porösen Kontrollpunkte innerhalb der Stadt und bildet spezialisierte Soldaten aus, um Wache zu stehen. Des Weiteren soll ein kreisförmiger innerer Sicherheitsmantel entstehen, der an einen äußeren Sicherheitsring nahtlos anschließt - alles dazwischen muss geräumt werden (Reuters 14.3.2018).Militärische Operationen und Maßnahmen der afghanischen Regierung in der Provinz Kabul Regelmäßig werden in der Hauptstadt Sicherheitsoperationen durch die Regierung in unterschiedlichen Gebieten ausgeführt (Tolonews 31.1.2018; vergleiche AT 18.3.2018, RS 28.2.2018; vergleiche MF 18.3.2018). Im Rahmen des neuen Sicherheitsplanes sollen außerdem Hausdurchsuchungen ausgeführt werden (MF 18.3.2018). Um die Sicherheitslage in Kabul-Stadt zu verbessern, wurden im Rahmen eines neuen Sicherheitsplanes mit dem Namen "Zarghun Belt" (der grüne Gürtel), der Mitte August 2017 bekannt gegeben wurde, mindestens 90 Kontrollpunkte in den zentralen Teilen der Stadt Kabul errichtet. Die afghanische Regierung deklarierte einen Schlüsselbereich der afghanischen Hauptstadt zur "Green Zone" - dies ist die Region, in der wichtige Regierungsinstitutionen, ausländische Vertretungen und einige Betriebe verortet sind (Tolonews 7.2.2018). Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017). Die neue Strategie beinhaltet auch die Schließung der Seitenstraßen, welche die Hauptstadt Kabul mit den angrenzenden Vorstädten verbinden; des Weiteren, werden die Sicherheitskräfte ihre Präsenz, Personenkontrollen und geheimdienstlichen Aktivitäten erhöhen (Tolonews 7.2.2018). Damit soll innerhalb der Sicherheitszone der Personenverkehr kontrolliert werden. Die engmaschigen Sicherheitsmaßnahmen beinhalten auch eine erhöhte Anzahl an Sicherheitskräften und eine Verbesserung der Infrastruktur rund um Schlüsselbereiche der Stadt (Tolonews 1.3.2018). Insgesamt beinhaltet dieser neue Sicherheitsplan 52 Maßnahmen, von denen die meisten nicht veröffentlicht werden (RFE/RL 7.2.2018). Auch übernimmt die ANA einige der porösen Kontrollpunkte innerhalb der Stadt und bildet spezialisierte Soldaten aus, um Wache zu stehen. Des Weiteren soll ein kreisförmiger innerer Sicherheitsmantel entstehen, der an einen äußeren Sicherheitsring nahtlos anschließt - alles dazwischen muss geräumt werden (Reuters 14.3.2018).
Regierungsfeindliche Gruppierungen in der Provinz Kabul
Sowohl die Taliban als auch der IS verüben öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriffe in der Stadt Kabul (UNGASC 27.2.2018; vgl. RFE/RL 17.3.2018, Dawn 31.1.2018), auch dem Haqqani- Netzwerk wird nachgesagt, Angriffe in der Stadt Kabul zu verüben (RFE/RL 30.1.2018; vgl. NYT 9.3.2018, VoA 1.6.2017). So existieren in der Hauptstadt Kabul scheinbar eine Infrastruktur, Logistik und möglicherweise auch Personal ("terrorists to hire"), die vom Haqqani-Netzwerk oder anderen Taliban-Gruppierungen, Splittergruppen, die unter der Flagge des IS stehen, und gewaltbereiten pakistanischen sektiererischen (anti-schiitischen) Gruppierungen verwendet werden (AAN 5.2.2018).Sowohl die Taliban als auch der IS verüben öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriffe in der Stadt Kabul (UNGASC 27.2.2018; vergleiche RFE/RL 17.3.2018, Dawn 31.1.2018), auch dem Haqqani- Netzwerk wird nachgesagt, Angriffe in der Stadt Kabul zu verüben (RFE/RL 30.1.2018; vergleiche NYT 9.3.2018, VoA 1.6.2017). So existieren in der Hauptstadt Kabul scheinbar eine Infrastruktur, Logistik und möglicherweise auch Personal ("terrorists to hire"), die vom Haqqani-Netzwerk oder anderen Taliban-Gruppierungen, Splittergruppen, die unter der Flagge des IS stehen, und gewaltbereiten pakistanischen sektiererischen (anti-schiitischen) Gruppierungen verwendet werden (AAN 5.2.2018).
Zum Beispiel wurden zwischen 27.12.2017 und 29.1.2018 acht Angriffe in drei Städten ausgeführt, zu denen neben Jalalabad und Kandahar auch Kabul zählte - fünf dieser Angriffe fanden dort statt. Nichtsdestotrotz deuten die verstärkten Angriffe - noch - auf keine größere Veränderung hinsichtlich des "Modus Operandi" der Taliban an (AAN 5.2.2018).
Für den Zeitraum 1.1.2017 - 31.1.2018 wurden in der Provinz Kabul vom IS verursachte Vorfälle registriert (Gewalt gegenüber Zivilist/innen und Gefechte) (ACLED 23.2.2018).
Quellen: