Entscheidungsdatum
15.11.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W118 2163419-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5300468010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5300468010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass auch für die Kühe mit den Ohrmarken-Nrn. XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX die gekoppelte Stützung gewährt wird.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass auch für die Kühe mit den Ohrmarken-Nrn. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 die gekoppelte Stützung gewährt wird.
II. Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Datum vom 25.03.2016 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) über die Internet-Applikation eAMA elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016 und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016.
2. Mit Formular "Alm/Weidemeldung RINDER für das Jahr 2016" meldete der Bewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX den Auftrieb von sieben Rindern des BF. Als Auftriebsdatum wurde bei sechs Tieren der 25.05.2016, bei einem Tier der 01.06.2016 angegeben. Das angeführte Formular langte am 10.06.2016 in der AMA ein.2. Mit Formular "Alm/Weidemeldung RINDER für das Jahr 2016" meldete der Bewirtschafter der Alm mit der BNr. römisch 40 den Auftrieb von sieben Rindern des BF. Als Auftriebsdatum wurde bei sechs Tieren der 25.05.2016, bei einem Tier der 01.06.2016 angegeben. Das angeführte Formular langte am 10.06.2016 in der AMA ein.
3. Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5300468010, gewährte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2016 EUR 2.926,19 an Direktzahlungen, davon im Rahmen der gekoppelten Stützung EUR 183,48. Für fünf laut Alm/Weidemeldung am 25.05.2016 aufgetriebene Rinder wurden dem BF keine Prämien gewährt.
Begründend wurde ausgeführt, da die Alm/Weidemeldung Rinder nicht binnen 15 Tagen mitgeteilt worden sei, könnten diese Tiere nicht als förderfähig berücksichtigt werden (Art. 7 Abs. 1 VO 1760/2000, Art. 53 Abs. 4 VO 639/2014, § 13 Abs. 1 DIZA-VO).Begründend wurde ausgeführt, da die Alm/Weidemeldung Rinder nicht binnen 15 Tagen mitgeteilt worden sei, könnten diese Tiere nicht als förderfähig berücksichtigt werden (Artikel 7, Absatz eins, VO 1760/2000, Artikel 53, Absatz 4, VO 639/2014, Paragraph 13, Absatz eins, DIZA-VO).
4. Mit online gestellter Beschwerde vom 10.02.2017 führte der BF im Wesentlichen aus, beim Ausfüllen der Almmeldung sei ihm ein offensichtlicher Irrtum unterlaufen. Ursprünglich sei ein Almauftrieb mit 25.05.2016 geplant gewesen und er hätte die Almmeldung bereits vorab für dieses Datum ausgefüllt. Aufgrund der schlechten Witterungsverhältnisse im Mai 2016 sei jedoch ein Almauftrieb zu diesem Zeitpunkt nicht möglich gewesen. Daher seien die Tiere erst am 30.05.2016 auf die Alm gebracht worden. (Diesbezüglich verwies der BF auf die Weidemeldung des zweiten Auftreibers auf die Gemeinschaftsalm.) Mit Datum vom 01.06.2016 habe der BF dann die Almmeldung unterschrieben und dabei vergessen, das Auftriebsdatum zu korrigieren. Die Unterlagen seien dann vom Almobmann umgehend zur Post gebracht und nach Wien gesendet worden. Das Eingangsdatum in Wien sei der 10.06.2016 gewesen. Der BF habe daher seine Almmeldung bezogen auf den Auftriebszeitpunkt innerhalb der Frist eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht möge den offensichtlichen Irrtum anerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrages zulassen.
Der Beschwerde wurde eine entsprechende Korrektur der Alm/Weidemeldung sowie eine Meldung der ZAMG zum Stichtag 01.06.2016 angefügt. Dieser ist zu entnehmen, der Mai 2016 sei einer der nassesten seit Messbeginn im Jahr 1858 gewesen.
5. Im Rahmen der Beschwerdevorlage vom 05.07.2017 führte die AMA im Wesentlichen aus, eine verspätete Meldung an die Rinderdatenbank führe dazu, dass diese Tiere im betreffenden Antragsjahr nicht als ermittelt gewertet werden könnten, weshalb für diese Rinder gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 18 lit. a VO (EU) 640/2014 iVm Artikel 30 Abs. 3 VO (EU) Nr. 640/2014 keine Prämie gewährt werden könne. Die Beschränkung der Beihilfegewährung auf ordnungsgemäß gekennzeichnete und registrierte Tiere ergebe sich bereits aus Art. 53 Abs. 4 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014. In diesem Zusammenhang sei national in § 13 Abs. 1 DIZA-VO normiert, dass die gekoppelte Stützung nur für jene auf Almen aufgetriebenen Rinder gewährt werden könne, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gekennzeichnet und registriert worden seien. Eine Ausnahme sei dabei nur vorgesehen, wenn die Angaben gemäß Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich VO (EG) Nr. 1760/2000 am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden seien. Diese Ausnahme treffe auf den gegenständlichen Fall nicht zu. Dem Beschwerdevorbringen, bei der Angabe des Auftriebsdatums sei ein offensichtlicher Fehler unterlaufen, könne erstinstanzlich nicht gefolgt werden. Dabei sei berücksichtigt worden, dass die Korrektur des Auftriebsdatums von ursprünglich 25.05.2016 auf 30.05.2016 erst im Zuge der Beschwerdeerhebung der AMA übermittelt worden sei. Es sei daher nicht auszuschließen, dass diese Angaben so gewählt worden seien, um die 15-tägige Meldefrist als eingehalten erscheinen zu lassen. Als offensichtlich sei der Fehler in der Antragstellung in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht beurteilt worden, zumal kein Zahlendreher o.ä. vorgelegen sei. Im Zuge der Prüfung der Antragstellung durch die AMA habe es keinen Anlass dazu gegeben, das ursprünglich angegebene Auftriebsdatum in Frage zu stellen, weshalb der Umstand nicht als offensichtlicher Fehler eingestuft worden sei.5. Im Rahmen der Beschwerdevorlage vom 05.07.2017 führte die AMA im Wesentlichen aus, eine verspätete Meldung an die Rinderdatenbank führe dazu, dass diese Tiere im betreffenden Antragsjahr nicht als ermittelt gewertet werden könnten, weshalb für diese Rinder gemäß Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 18, Litera a, VO (EU) 640/2014 in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 3, VO (EU) Nr. 640/2014 keine Prämie gewährt werden könne. Die Beschränkung der Beihilfegewährung auf ordnungsgemäß gekennzeichnete und registrierte Tiere ergebe sich bereits aus Artikel 53, Absatz 4, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014. In diesem Zusammenhang sei national in Paragraph 13, Absatz eins, DIZA-VO normiert, dass die gekoppelte Stützung nur für jene auf Almen aufgetriebenen Rinder gewährt werden könne, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gekennzeichnet und registriert worden seien. Eine Ausnahme sei dabei nur vorgesehen, wenn die Angaben gemäß Artikel 7, Absatz eins, zweiter Gedankenstrich VO (EG) Nr. 1760/2000 am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden seien. Diese Ausnahme treffe auf den gegenständlichen Fall nicht zu. Dem Beschwerdevorbringen, bei der Angabe des Auftriebsdatums sei ein offensichtlicher Fehler unterlaufen, könne erstinstanzlich nicht gefolgt werden. Dabei sei berücksichtigt worden, dass die Korrektur des Auftriebsdatums von ursprünglich 25.05.2016 auf 30.05.2016 erst im Zuge der Beschwerdeerhebung der AMA übermittelt worden sei. Es sei daher nicht auszuschließen, dass diese Angaben so gewählt worden seien, um die 15-tägige Meldefrist als eingehalten erscheinen zu lassen. Als offensichtlich sei der Fehler in der Antragstellung in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht beurteilt worden, zumal kein Zahlendreher o.ä. vorgelegen sei. Im Zuge der Prüfung der Antragstellung durch die AMA habe es keinen Anlass dazu gegeben, das ursprünglich angegebene Auftriebsdatum in Frage zu stellen, weshalb der Umstand nicht als offensichtlicher Fehler eingestuft worden sei.
Betreffend eine am 25.05.2016 aufgetriebene Kuh und ein sonstiges Rind wurde darauf hingewiesen, dass diese Tiere bereits vor dem 15.07.2016 abgetrieben und verkauft bzw. geschlachtet und daher nicht beantragt wurden.
6. Mit Schreiben vom 10.07.2017 forderte das BVwG den BF dazu auf, sein Vorbringen durch Vorlage entsprechender Beweismittel zu untermauern. Diesen Beweismitteln müsste zu entnehmen sein, dass die Kühe tatsächlich erst am 30.05.2016 aufgetrieben wurden. In jedem Fall sei eine Stellungnahme des Obmanns der XXXX zum Hergang im Rahmen des Auftriebes erforderlich, zumal dieser nach den rechtlichen Vorgaben für die Abgabe der Alm/Weidemeldung verantwortlich sei. Sofern keine schriftlichen Dokumente oder aussagekräftiges Bildmaterial vorgelegt werden könnten, kämen als weitere Beweismittel Bestätigungen anderer Personen infrage, die gegebenenfalls auch im Rahmen einer Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu den Vorgängen beim Almauftrieb befragt werden könnten.6. Mit Schreiben vom 10.07.2017 forderte das BVwG den BF dazu auf, sein Vorbringen durch Vorlage entsprechender Beweismittel zu untermauern. Diesen Beweismitteln müsste zu entnehmen sein, dass die Kühe tatsächlich erst am 30.05.2016 aufgetrieben wurden. In jedem Fall sei eine Stellungnahme des Obmanns der römisch 40 zum Hergang im Rahmen des Auftriebes erforderlich, zumal dieser nach den rechtlichen Vorgaben für die Abgabe der Alm/Weidemeldung verantwortlich sei. Sofern keine schriftlichen Dokumente oder aussagekräftiges Bildmaterial vorgelegt werden könnten, kämen als weitere Beweismittel Bestätigungen anderer Personen infrage, die gegebenenfalls auch im Rahmen einer Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu den Vorgängen beim Almauftrieb befragt werden könnten.
Eine Reaktion auf dieses Schreiben ist nicht erfolgt.
7. Mit hg. Beschluss vom 17.08.2017 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision zur Zl. Ro 2014/17/0114 ausgesetzt. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass der VwGH aus Anlass des genannten Revisionsfalls dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen betreffend verspätete Auftriebsmeldungen sowie insbesondere zu der innerstaatlichen Regelung, dass bezüglich der Rechtzeitigkeit einer Almweidemeldung auf den Eingang der Meldung abzustellen sei, zur Vorabentscheidung vorgelegt habe.
8. Mit Urteil vom 07.06.2018, EP Agrarhandel GmbH, C-554/16, entschied der EuGH, dass Art. 2 Abs. 4 der Entscheidung 2001/672/EG der Kommission vom 20.08.2001 mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten in der durch den Beschluss 2010/300/EU der Kommission vom 25.05.2010 geänderten Fassung dahin auszulegen sei, dass er einer nationalen Vorschrift entgegenstehe, die für die Einhaltung der Frist für die Meldung des Sommerweideauftriebs den Eingang der Meldung als maßgeblich erkläre. In seiner Begründung legte der EuGH dar, dass er davon ausgehe, dass die nach Art. 2 Abs. 4 der Entscheidung 2001/672/EG vorgesehene Frist eingehalten worden sei, wenn die verlangten Angaben spätestens 15 Tage nach der Ankunft der Tiere auf den Weiden an die zuständige Behörde abgeschickt worden seien.8. Mit Urteil vom 07.06.2018, EP Agrarhandel GmbH, C-554/16, entschied der EuGH, dass Artikel 2, Absatz 4, der Entscheidung 2001/672/EG der Kommission vom 20.08.2001 mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten in der durch den Beschluss 2010/300/EU der Kommission vom 25.05.2010 geänderten Fassung dahin auszulegen sei, dass er einer nationalen Vorschrift entgegenstehe, die für die Einhaltung der Frist für die Meldung des Sommerweideauftriebs den Eingang der Meldung als maßgeblich erkläre. In seiner Begründung legte der EuGH dar, dass er davon ausgehe, dass die nach Artikel 2, Absatz 4, der Entscheidung 2001/672/EG vorgesehene Frist eingehalten worden sei, wenn die verlangten Angaben spätestens 15 Tage nach der Ankunft der Tiere auf den Weiden an die zuständige Behörde abgeschickt worden seien.
9. Der Verwaltungsgerichtshof führte in der Folge in seinem Erkenntnis vom 29.08.2018, Ro 2014/17/0114-14, zur Bestimmung des § 6 Abs. 6 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 ("Für die Einhaltung der Frist ist der Eingang maßgeblich.") aus, dass diese nationale Vorschrift nach dem Urteil des EuGH vom 07.06.2018 - soweit sie Fristen für die Meldung des Sommerweideauftriebs im Sinn der Entscheidung der Kommission betreffe - in Widerspruch mit Unionsrecht stehe, sodass sie nach der Rechtsprechung des EuGH unangewendet zu bleiben habe. Es komme daher für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Meldung des Sommerweideauftriebs auf den Zeitpunkt der Absendung dieser Meldung an die zuständige Behörde an.9. Der Verwaltungsgerichtshof führte in der Folge in seinem Erkenntnis vom 29.08.2018, Ro 2014/17/0114-14, zur Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 6, der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 ("Für die Einhaltung der Frist ist der Eingang maßgeblich.") aus, dass diese nationale Vorschrift nach dem Urteil des EuGH vom 07.06.2018 - soweit sie Fristen für die Meldung des Sommerweideauftriebs im Sinn der Entscheidung der Kommission betreffe - in Widerspruch mit Unionsrecht stehe, sodass sie nach der Rechtsprechung des EuGH unangewendet zu bleiben habe. Es komme daher für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Meldung des Sommerweideauftriebs auf den Zeitpunkt der Absendung dieser Meldung an die zuständige Behörde an.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit Datum vom 25.03.2016 stellte der BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016 und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen. Der BF trieb im Antragsjahr 2016 auch Tiere auf die Almen mit den BNrn. XXXX und XXXX auf.Mit Datum vom 25.03.2016 stellte der BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016 und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen. Der BF trieb im Antragsjahr 2016 auch Tiere auf die Almen mit den BNrn. römisch 40 und römisch 40 auf.
Mit Formular "Alm/Weidemeldung RINDER für das Jahr 2016" meldete der Bewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX den Auftrieb von sieben Rindern des BF.Mit Formular "Alm/Weidemeldung RINDER für das Jahr 2016" meldete der Bewirtschafter der Alm mit der BNr. römisch 40 den Auftrieb von sieben Rindern des BF.
Sechs Tiere wurden am 25.05.2016 aufgetrieben.
Das angeführte Formular wurde innerhalb von 15 Tagen nach dem Auftrieb der Tiere an die AMA übermittelt und langte am 10.06.2016 bei der Behörde ein.
Von den sechs am 25.05.2016 aufgetrieben Tieren waren am 15.07.2016 die Kühe mit den folgenden Ohrmarken-Nummern gealpt: XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX.Von den sechs am 25.05.2016 aufgetrieben Tieren waren am 15.07.2016 die Kühe mit den folgenden Ohrmarken-Nummern gealpt: römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 .
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Den Feststellungen der AMA wurde vom BF im Rahmen des angeführten Parteiengehörs durch das BVwG nicht widersprochen, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass diese zutreffen. Der BF ist dem Bescheid lediglich hinsichtlich der von der AMA aufgrund verspäteter Alm/Weidemeldung nicht als ermittelt gewerteten Rinder entgegengetreten.
Die Feststellung zu der innerhalb von 15 Tagen nach dem Auftrieb der betreffenden Tiere erfolgten Absendung des Formulars "Alm/Weidemeldung RINDER für das Jahr 2016" an die AMA beruht mangels konkreter Anhaltspunkte für den genauen Zeitpunkt der Postaufgabe auf dem Datum des Einlangens am 10.06.2016. Dabei wurde analog zur Bestimmung des § 26 Abs. 2 ZustG, wonach die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt gilt, von einem Postlauf von drei Tagen ausgegangen.Die Feststellung zu der innerhalb von 15 Tagen nach dem Auftrieb der betreffenden Tiere erfolgten Absendung des Formulars "Alm/Weidemeldung RINDER für das Jahr 2016" an die AMA beruht mangels konkreter Anhaltspunkte für den genauen Zeitpunkt der Postaufgabe auf dem Datum des Einlangens am 10.06.2016. Dabei wurde analog zur Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 2, ZustG, wonach die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt gilt, von einem Postlauf von drei Tagen ausgegangen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, Sitzung 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:
"Artikel 52
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Mitgliedstaaten können den Betriebsinhabern unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eine gekoppelte Stützung gewähren (in diesem Kapitel im Folgenden "gekoppelte Stützung").
(2) Die gekoppelte Stützung kann für folgende Sektoren und Erzeugungen gewährt werden: Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Körnerleguminosen, Flachs, Hanf, Reis, Schalenfrüchte, Stärkekartoffeln, Milch und Milcherzeugnisse, Saatgut, Schaf- und Ziegenfleisch, Rind- und Kalbsfleisch, Olivenöl, Seidenraupen, Trockenfutter, Hopfen, Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien, Obst und Gemüse sowie Niederwald mit Kurzumtrieb.
[...].
(6) Die gekoppelte Stützung wird in Form einer jährlichen Zahlung gewährt und unterliegt vorgegebenen Mengenbegrenzungen mit festgesetzten Flächen und Erträgen oder Anzahl an Tieren.
[...]."
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, Sitzung 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:
"Artikel 53
Voraussetzungen für die Gewährung der Stützung
1. Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit den Rahmenvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und den Bedingungen der vorliegenden Verordnung Beihilfefähigkeitskriterien für gekoppelte Stützungsmaßnahmen fest.
[...].
4. Betrifft die gekoppelte Stützungsmaßnahme Rinder und/oder Schafe und Ziegen, legen die Mitgliedstaaten als Beihilfefähigkeitsbedingung für die Stützung die Anforderungen der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates fest.
Unbeschadet anderer Beihilfefähigkeitsbedingungen sollte ein Tier jedoch auch dann als beihilfefähig gelten, wenn die in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen an die Kennzeichnung und Registrierung ab einem Zeitpunkt erfüllt sind, der vom Mitgliedstaat festzusetzen ist und nicht später sein darf als:
a) der erste Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres, wenn ein Haltungszeitraum gilt;
b) ein Datum, das auf der Grundlage objektiver Kriterien gewählt wird und mit der gemäß Anhang I gemeldeten Maßnahme im Einklang steht, wenn kein Haltungszeitraum gilt.b) ein Datum, das auf der Grundlage objektiver Kriterien gewählt wird und mit der gemäß Anhang römisch eins gemeldeten Maßnahme im Einklang steht, wenn kein Haltungszeitraum gilt.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 15. September 2015 die in Unterabsatz 2 genannten Zeitpunkte mit.
[...]."
Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 204, 11.8.2000, S. 1 - im Folgenden VO (EG) 1760/2000:Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 204, 11.8.2000, Sitzung 1 - im Folgenden VO (EG) 1760/2000:
Gemäß Art. 1 Abs. 1 VO (EG) 1760/2000 schafft jeder Mitgliedstaat ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.Gemäß Artikel eins, Absatz eins, VO (EG) 1760/2000 schafft jeder Mitgliedstaat ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.
Gemäß Art. 3 VO (EG) 1760/2000 beruht das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen:Gemäß Artikel 3, VO (EG) 1760/2000 beruht das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen:
a) Ohrmarken zur Einzelkennzeichnung von Tieren,
b) elektronischen Datenbanken,
c) Tierpässen
d) Einzelregistern in jedem Betrieb.
Gemäß Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 1760/2000 müssen Tierhalter folgende Anforderungen erfüllen:Gemäß Artikel 7, Absatz eins, VO (EG) 1760/2000 müssen Tierhalter folgende Anforderungen erfüllen:
Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten Nr. 2001/672/EG, ABl. L 235, 4.9.2001, S. 23 idF Beschluss der Kommission vom 25. Mai 2010, ABl. L 127 vom 26.05.2010, S. 19:Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten Nr. 2001/672/EG, ABl. L 235, 4.9.2001, Sitzung 23 in der Fassung Beschluss der Kommission vom 25. Mai 2010, ABl. L 127 vom 26.05.2010, Sitzung 19:
"Artikel 1
Diese Entscheidung gilt in den im Anhang genannten Mitgliedstaaten oder Teilgebieten derselben für die Bewegungen von Rindern von verschiedenen Haltungsorten zu Weideplätzen in Berggebieten in der Zeit vom 15. April bis zum 15. Oktober.
Artikel 2
(1) Jeder der in Artikel 1 genannten Weideplätze muss eine spezifische, in der nationalen Datenbank zu erfassende Registriernummer erhalten.
(2) Die für die Weideplätze zuständige Person erstellt eine Liste der Rinder, die für eine Bewegung im Sinne von Artikel 1 vorgesehen sind. Diese Liste muss mindestens enthalten:
(3) Die unter Ziffer 2 genannte Liste wird von dem für die Überwachung der Rinderbewegung zuständigen Tierarzt bestätigt.
(4) Die Angaben für die in Absatz 2 genannte Liste sind der zuständigen Behörde gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf die Weide zu übermitteln.
(5) Alle Ereignisse wie Geburten, Todesfälle und andere Bewegungen, die während des Aufenthalts der Tiere auf der Weide eintreten, sind im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen in die nationale Datenbank für Rinder aufzunehmen. Die für den Weideplatz zuständige Person muss den für den Herkunftsbetrieb Verantwortlichen darüber so schnell wie möglich unterrichten. Auch das tatsächliche Datum des Abtriebs und der Zielort jedes Tieres muss im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen gemeldet werden.
[...]."
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.06.2014, Sitzung 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:
[...].
13. "Beihilferegelung für Tiere": eine fakultative gekoppelte Stützungsmaßnahme gemäß Titel IV Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, wonach die unter Berücksichtigung vorgegebener Mengenbegrenzungen zu gewährende jährliche Zahlung auf festgesetzten Tierzahlen beruht;13. "Beihilferegelung für Tiere": eine fakultative gekoppelte Stützungsmaßnahme gemäß Titel römisch vier Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, wonach die unter Berücksichtigung vorgegebener Mengenbegrenzungen zu gewährende jährliche Zahlung auf festgesetzten Tierzahlen beruht;
[...].
18. "ermitteltes Tier":
a) im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere ein Tier, das alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt, [...]."
"Artikel 30
Berechnungsgrundlage
(1) In keinem Fall kann die Beihilfe oder Stützung für mehr Tiere gewährt werden, als im Beihilfe- oder Zahlungsantrag angegeben sind.
(2) Die im Betrieb vorhandenen Tiere gelten nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfe- oder Zahlungsantrag identifiziert sind. Identifizierte Tiere können ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der Beihilfe oder Stützung führt, sofern die zuständige Behörde den Begünstigten nicht bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet oder ihm nicht bereits ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, mitgeteilt hat. [...].
(3) Liegt die Zahl der in einem Beihilfe- oder Zahlungsantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Tiere, so wird der Beihilfe- oder Stützungsbetrag unbeschadet des Artikels 31 anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet.
[...]."
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.07.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.07.2014, Sitzung 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:
"Artikel 4
Berichtigung und Anpassung bei offensichtlichen Irrtümern
Vom Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können."
"Artikel 21
Anforderungen an Beihilfeanträge für Tiere und Zahlungsanträge im Rahmen tierbezogener Stützungsmaßnahmen
[...].
(4) Die Mitgliedstaaten können Verfahren einführen, wonach die Angaben in der elektronischen Datenbank für Tiere für den Beihilfe- oder Zahlungsantrag für Tiere herangezogen werden können, sofern die elektronische Datenbank für Tiere den für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen oder Fördermaßnahmen erforderlichen Zuverlässigkeits- und Durchführungsstandard für die einzelnen Tiere gewährleistet.
Die Verfahren gemäß Unterabsatz 1 können in einem System bestehen, bei dem der Begünstigte den Beihilfe- und/oder Zahlungsantrag für alle Tiere stellen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitpunkt oder in einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitraum nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Tiere beihilfeund/oder förderfähig sind.
[...]."
Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 189/2013:Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 189/2013:
"Fakultative gekoppelte Stützung
§ 8f. (1) Die in § 8 Abs. 1 Z 6 vorgesehene gekoppelte Stützung wird für Rinder, Schafe und Ziegen je aufgetriebene raufutterverzehrende Großvieheinheit (RGVE) gewährt.Paragraph 8 f, (1) Die in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, vorgesehene gekoppelte Stützung wird für Rinder, Schafe und Ziegen je aufgetriebene raufutterverzehrende Großvieheinheit (RGVE) gewährt.
(2) Die Umrechnung in RGVE wird folgendermaßen vorgenommen:
1. Rinder über 24 Monate 1,0 RGVE
2. Rinder über 6 bis 24 Monate 0,6 RGVE
3. Kälber bis 6 Monate 0,4 RGVE
4. Schafe und Ziegen über 12 Monate 0,15 RGVE
5. Schafe und Ziegen bis 12 Monate 0,07 RGVE
(3) Die gekoppelte Stützung beträgt
1. je Kuh bzw. je RGVE Mutterschafe und Mutterziegen 62 €
2. je sonstige RGVE 31 €.
(4) Die Anzahl der im jeweiligen Antragsjahr förderfähigen RGVE darf 290 000 nicht übersteigen."
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. römisch zwei Nr. 368/2014:
"Fakultative gekoppelte Stützung
§ 13. (1) Die fakultative gekoppelte Stützung kann nur für jene auf Almen aufgetriebenen Rinder, Schafe und Ziegen gewährt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rinder und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97, ABl. Nr. L 204 vom 11.08.2000 S. 1, bzw. gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABL. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S. 8, gekennzeichnet und registriert sind. Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, we