TE Vfgh Beschluss 1997/6/16 B581/97

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Veröffentlicht am 16.06.1997
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
AVG §18 Abs4

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde mangels Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung der Landesberufungskommission für das Land Salzburg

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde richtet sich gegen die - über Ersuchen des Verfassungsgerichtshofes auch im Original vorgelegte - in Bescheidform ergangene und ausdrücklich als "Bescheid" bezeichnete Erledigung der Landesberufungskommission für Salzburg vom 16. Jänner 1997, Z LBK 1/96. Auf deren letzter Seite findet sich unter der Wendung "Landesberufungskommission für Salzburg, am 16.1.1997" noch die Wortfolge "Der Vorsitzende:" unter welcher sich in Maschinschrift der Name des Vorsitzenden der Kommission mit dem Zusatz "e.h." befindet. Die Erledigung ist jedoch weder mit der Unterschrift dessen versehen, der sie genehmigt hat, noch enthält sie die Beglaubigung der Kanzlei.

2.1. Gemäß §347 Abs4 ASVG ist, sofern das ASVG, was in bezug auf die hier zu entscheidende Frage jedoch nicht geschehen ist, nichts anderes anordnet, im Verfahren vor den Landesberufungskommissionen das AVG anzuwenden.

Wie die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu §18 Abs4 AVG judiziert haben, mangelt einer Erledigung, die weder die Unterschrift des Genehmigenden noch die Unterschrift des die Ausfertigung Beglaubigenden enthält, die Bescheidqualität, sofern es sich nicht um den Sonderfall einer telegraphischen, fernschriftlichen, vervielfältigten oder mit automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellten Ausfertigung handelt (VwSlg. NF 454/1952 , VfSlg. 6069/1969, 10871/1986). Der Verfassungsgerichtshof hält an dieser Rechtsprechung weiterhin fest.

2.2. Da die bekämpfte Erledigung auch nicht den Erfordernissen des letzten Satzes des §18 Abs4 AVG (vgl. VwSlg. NF 1983/1985 A; VwGH 5.11.1986, Z84/03/0235, 0378) entspricht - auf der Erledigung findet sich weder eine Kopie der Unterschrift des Genehmigenden noch der Beglaubigung (vgl. Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts6, 1995, Rz 95/2) -, fehlt es ihr an der Bescheidqualität (vgl. zB VfGH 23.9.1996 B1955/95 und 2.10.1996 B2700/96).

3. Da der Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 B-VG nur zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate nach Durchlaufen des administrativen Instanzenzuges berufen ist, es sich beim Gegenstand der Beschwerde aber um keinen Bescheid handelt, war die Beschwerde wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen.

4. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

Bescheidbegriff, Bescheid Unterschrift, Unterschrift Bescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B581.1997

Dokumentnummer

JFT_10029384_97B00581_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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