Entscheidungsdatum
19.11.2018Norm
ASVG §410Spruch
W167 2007921-1/28E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Im Rahmen einer Gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) gemäß § 41a ASVG für den Zeitraum vom November 2005 bis Dezember 2007 schrieb die WGKK der der GmbH als Dienstgeberin ein Beitragsnachtrag zuzüglich Zinsen vor.1. Im Rahmen einer Gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) gemäß Paragraph 41 a, ASVG für den Zeitraum vom November 2005 bis Dezember 2007 schrieb die WGKK der der GmbH als Dienstgeberin ein Beitragsnachtrag zuzüglich Zinsen vor.
2. Mit Schreiben vom XXXX beantragte die anwaltlich vertretene GmbH die bescheidmäßige Vorschreibung der Beiträge.2. Mit Schreiben vom römisch 40 beantragte die anwaltlich vertretene GmbH die bescheidmäßige Vorschreibung der Beiträge.
3. Am XXXX , erlies die WGKK einen entsprechenden Bescheid.3. Am römisch 40 , erlies die WGKK einen entsprechenden Bescheid.
4. Gegen diesen Bescheid erhob die anwaltlich vertretene GmbH Einspruch.
5. Mit Bescheid vom XXXX , behob der Landeshauptmann von Wien den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit an die WGKK zurück.5. Mit Bescheid vom römisch 40 , behob der Landeshauptmann von Wien den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit an die WGKK zurück.
6. Mit Bescheid vom XXXX , stellte die WGKK fest, dass die GmbH als Dienstgeberin verpflichtet sei, für die in der Anlage namentlich genannten Dienstnehmer und für die dort bezeichneten Zeiten, Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen in der ausgewiesenen Gesamthöhe an die WGKK zu entrichten.6. Mit Bescheid vom römisch 40 , stellte die WGKK fest, dass die GmbH als Dienstgeberin verpflichtet sei, für die in der Anlage namentlich genannten Dienstnehmer und für die dort bezeichneten Zeiten, Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen in der ausgewiesenen Gesamthöhe an die WGKK zu entrichten.
7. Gegen diesen Bescheid erhob die anwaltlich vertretene GmbH fristgerecht Beschwerde.
8. Mit Beschluss vom 29.03.2016, W217 2007921-1/3E, behob das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die WGKK zurück.
9. Gegen diesen Beschluss erhob die WGKK Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH).
10. Mit Erkenntnis vom 01.08.2016, Ra 2016/08/0079 behob der VwGH den Beschluss des BVwG wegen Rechtwidrigkeit seines Inhalts.
11. Am XXXX fand am BVwG eine mündliche Verhandlung statt.11. Am römisch 40 fand am BVwG eine mündliche Verhandlung statt.
12. Am XXXX zog die Masseverwalterin den Antrag auf bescheidmäßige Vorschreibung der Beiträge zurück.12. Am römisch 40 zog die Masseverwalterin den Antrag auf bescheidmäßige Vorschreibung der Beiträge zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am XXXX zog die Masseverwalterin den Antrag auf bescheidmäßige Vorschreibung der Beiträge zurück.Am römisch 40 zog die Masseverwalterin den Antrag auf bescheidmäßige Vorschreibung der Beiträge zurück.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Übermittlung der Zurückziehung des Antrags durch die WGKK. Weitere Feststellungen waren daher nicht erforderlich.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung eines Antrages ist so lange möglich, als dieser noch unerledigt ist. Dies bedeutet für jene Fälle, in denen der verfahrenseinleitende Antrag auf die Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer Berufung, auch bis zur Erlassung des Berufungsbescheides möglich ist. Diese zum früheren Berufungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden ergangene Rechtsprechung ist auf das seit 01.01.2014 bestehende Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten zu übertragen (vergleiche VwGH 06.07.2016, Ra 2016/08/0041).Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung eines Antrages ist so lange möglich, als dieser noch unerledigt ist. Dies bedeutet für jene Fälle, in denen der verfahrenseinleitende Antrag auf die Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer Berufung, auch bis zur Erlassung des Berufungsbescheides möglich ist. Diese zum früheren Berufungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden ergangene Rechtsprechung ist auf das seit 01.01.2014 bestehende Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten zu übertragen (vergleiche VwGH 06.07.2016, Ra 2016/08/0041).
Die Zurückziehung des ursprünglichen Antrages während des Beschwerdeverfahrens bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung eines Bescheides und damit nachträglich seine Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht hat daher den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben (vergleiche VwGH 12.09.2016, Ra 2014/04/0037).
Die Masseverwalterin hat während des noch offenen Beschwerdeverfahrens den verfahrenseinleitenden Antrag auf Erlassung eines Bescheids durch die WGKK ausdrücklich zurückgezogen, wodurch die Erlassung des Bescheides nachträglich unzulässig geworden ist.
Der bekämpfte Bescheid war somit in Erledigung der Beschwerde ersatzlos zu beheben.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da das BVWG seine Entscheidung auf die unter 3.1. zitierte Judikatur des VwGH gestützt hat.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da das BVWG seine Entscheidung auf die unter 3.1. zitierte Judikatur des VwGH gestützt hat.
Schlagworte
Antragszurückziehung, Behebung der EntscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W167.2007921.1.00Zuletzt aktualisiert am
23.01.2019