TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/19 W167 2007921-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.11.2018
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Entscheidungsdatum

19.11.2018

Norm

ASVG §410
AVG §13 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W167 2007921-1/28E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Im Rahmen einer Gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) gemäß § 41a ASVG für den Zeitraum vom November 2005 bis Dezember 2007 schrieb die WGKK der der GmbH als Dienstgeberin ein Beitragsnachtrag zuzüglich Zinsen vor.1. Im Rahmen einer Gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) gemäß Paragraph 41 a, ASVG für den Zeitraum vom November 2005 bis Dezember 2007 schrieb die WGKK der der GmbH als Dienstgeberin ein Beitragsnachtrag zuzüglich Zinsen vor.

2. Mit Schreiben vom XXXX beantragte die anwaltlich vertretene GmbH die bescheidmäßige Vorschreibung der Beiträge.2. Mit Schreiben vom römisch 40 beantragte die anwaltlich vertretene GmbH die bescheidmäßige Vorschreibung der Beiträge.

3. Am XXXX , erlies die WGKK einen entsprechenden Bescheid.3. Am römisch 40 , erlies die WGKK einen entsprechenden Bescheid.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die anwaltlich vertretene GmbH Einspruch.

5. Mit Bescheid vom XXXX , behob der Landeshauptmann von Wien den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit an die WGKK zurück.5. Mit Bescheid vom römisch 40 , behob der Landeshauptmann von Wien den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit an die WGKK zurück.

6. Mit Bescheid vom XXXX , stellte die WGKK fest, dass die GmbH als Dienstgeberin verpflichtet sei, für die in der Anlage namentlich genannten Dienstnehmer und für die dort bezeichneten Zeiten, Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen in der ausgewiesenen Gesamthöhe an die WGKK zu entrichten.6. Mit Bescheid vom römisch 40 , stellte die WGKK fest, dass die GmbH als Dienstgeberin verpflichtet sei, für die in der Anlage namentlich genannten Dienstnehmer und für die dort bezeichneten Zeiten, Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen in der ausgewiesenen Gesamthöhe an die WGKK zu entrichten.

7. Gegen diesen Bescheid erhob die anwaltlich vertretene GmbH fristgerecht Beschwerde.

8. Mit Beschluss vom 29.03.2016, W217 2007921-1/3E, behob das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die WGKK zurück.

9. Gegen diesen Beschluss erhob die WGKK Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

10. Mit Erkenntnis vom 01.08.2016, Ra 2016/08/0079 behob der VwGH den Beschluss des BVwG wegen Rechtwidrigkeit seines Inhalts.

11. Am XXXX fand am BVwG eine mündliche Verhandlung statt.11. Am römisch 40 fand am BVwG eine mündliche Verhandlung statt.

12. Am XXXX zog die Masseverwalterin den Antrag auf bescheidmäßige Vorschreibung der Beiträge zurück.12. Am römisch 40 zog die Masseverwalterin den Antrag auf bescheidmäßige Vorschreibung der Beiträge zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am XXXX zog die Masseverwalterin den Antrag auf bescheidmäßige Vorschreibung der Beiträge zurück.Am römisch 40 zog die Masseverwalterin den Antrag auf bescheidmäßige Vorschreibung der Beiträge zurück.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Übermittlung der Zurückziehung des Antrags durch die WGKK. Weitere Feststellungen waren daher nicht erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung eines Antrages ist so lange möglich, als dieser noch unerledigt ist. Dies bedeutet für jene Fälle, in denen der verfahrenseinleitende Antrag auf die Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer Berufung, auch bis zur Erlassung des Berufungsbescheides möglich ist. Diese zum früheren Berufungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden ergangene Rechtsprechung ist auf das seit 01.01.2014 bestehende Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten zu übertragen (vergleiche VwGH 06.07.2016, Ra 2016/08/0041).Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung eines Antrages ist so lange möglich, als dieser noch unerledigt ist. Dies bedeutet für jene Fälle, in denen der verfahrenseinleitende Antrag auf die Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer Berufung, auch bis zur Erlassung des Berufungsbescheides möglich ist. Diese zum früheren Berufungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden ergangene Rechtsprechung ist auf das seit 01.01.2014 bestehende Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten zu übertragen (vergleiche VwGH 06.07.2016, Ra 2016/08/0041).

Die Zurückziehung des ursprünglichen Antrages während des Beschwerdeverfahrens bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung eines Bescheides und damit nachträglich seine Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht hat daher den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben (vergleiche VwGH 12.09.2016, Ra 2014/04/0037).

Die Masseverwalterin hat während des noch offenen Beschwerdeverfahrens den verfahrenseinleitenden Antrag auf Erlassung eines Bescheids durch die WGKK ausdrücklich zurückgezogen, wodurch die Erlassung des Bescheides nachträglich unzulässig geworden ist.

Der bekämpfte Bescheid war somit in Erledigung der Beschwerde ersatzlos zu beheben.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da das BVWG seine Entscheidung auf die unter 3.1. zitierte Judikatur des VwGH gestützt hat.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da das BVWG seine Entscheidung auf die unter 3.1. zitierte Judikatur des VwGH gestützt hat.

Schlagworte

Antragszurückziehung, Behebung der Entscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W167.2007921.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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