TE Bvwg Beschluss 2018/11/21 W271 2170513-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.11.2018
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Entscheidungsdatum

21.11.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W271 2170513-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA Afghanistan, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich (BAT), vom XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA Afghanistan, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich (BAT), vom römisch 40 :

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 12.01.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Ausweisung für zulässig erklärt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24.07.2017 Beschwerde.

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX wegen Abgängigkeit zur Fahndung ausgeschrieben und am XXXX tot aufgefunden.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 wegen Abgängigkeit zur Fahndung ausgeschrieben und am römisch 40 tot aufgefunden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Antragstellung und Entscheidung sowie zur Beschwerdeerhebung ergeben sich aus den genannten Dokumenten.

Die Feststellungen über den Verbleib und den Tod des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Bericht der LPD vom XXXX (OZ8).Die Feststellungen über den Verbleib und den Tod des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Bericht der LPD vom römisch 40 (OZ8).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seiner Entscheidung vom 10.09.2009, 2008/20/0152, Folgendes aus:

"Die Rechts- und damit auch die Parteifähigkeit des Bf im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erlischt durch seinen Tod. Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Bf verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Bf in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt (vgl. B 28. April 2009, 2008/23/0152). Der Bf behauptete, durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Asylgewährung verletzt zu sein, und macht damit ein höchstpersönliches Recht geltend. Das Verfahren über die gegenstandslos gewordene Beschwerde ist daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG mit Beschluss einzustellen. Ein Ersatz von Kosten findet bei diesem Ergebnis gemäß § 58 Abs. 1 VwGG nicht statt, weil es sich weder um eine formelle Klaglosstellung, die Voraussetzung für die Anwendung des § 56 VwGG zu Gunsten des Bf wäre, noch um eine materielle Klaglosstellung handelt. Stirbt der Bf nach Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, liegt kein Fall des § 58 Abs. 2 VwGG vor (Hinweis B 24. April 2003, 2002/20/0198).""Die Rechts- und damit auch die Parteifähigkeit des Bf im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erlischt durch seinen Tod. Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Bf verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Bf in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt vergleiche B 28. April 2009, 2008/23/0152). Der Bf behauptete, durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Asylgewährung verletzt zu sein, und macht damit ein höchstpersönliches Recht geltend. Das Verfahren über die gegenstandslos gewordene Beschwerde ist daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG mit Beschluss einzustellen. Ein Ersatz von Kosten findet bei diesem Ergebnis gemäß Paragraph 58, Absatz eins, VwGG nicht statt, weil es sich weder um eine formelle Klaglosstellung, die Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 56, VwGG zu Gunsten des Bf wäre, noch um eine materielle Klaglosstellung handelt. Stirbt der Bf nach Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, liegt kein Fall des Paragraph 58, Absatz 2, VwGG vor (Hinweis B 24. April 2003, 2002/20/0198)."

In seiner Entscheidung vom 16.07.2014, 2012/01/0142, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus:

"Die Rechtsfähigkeit - und damit auch die Parteifähigkeit - der Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erlischt durch ihren Tod. Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn die Beschwerdeführerin verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit der Beschwerdeführerin in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. In höchstpersönliche Rechte der Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben der Verstorbenen nicht in Betracht kommt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 13. Februar 2013, Zl. 2013/01/0023, mwN).""Die Rechtsfähigkeit - und damit auch die Parteifähigkeit - der Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erlischt durch ihren Tod. Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn die Beschwerdeführerin verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit der Beschwerdeführerin in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. In höchstpersönliche Rechte der Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben der Verstorbenen nicht in Betracht kommt vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 13. Februar 2013, Zl. 2013/01/0023, mwN)."

Die zitierten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes können auf den vorliegenden Fall umgelegt werden:

Das vom mittlerweile verstorbenen Beschwerdeführer geltend gemachte Recht auf Gewährung von internationalem Schutz ist ein höchstpersönliches Recht. Nach seinem Tod fand eine Rechtsnachfolge nicht statt. Eine meritorische Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist nicht mehr möglich. Somit war das Verfahren einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die unter A) zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betrifft die hier maßgeblichen Rechtsfragen und ist nicht uneinheitlich.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die unter A) zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betrifft die hier maßgeblichen Rechtsfragen und ist nicht uneinheitlich.

Schlagworte

Beschwerdeführer verstorben, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W271.2170513.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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