Entscheidungsdatum
21.11.2018Norm
BFA-VG §7 Abs1 Z1Spruch
W247 2110422-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. am XXXX alias XXXX, StA. Algerien, vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 08.07.2015, Zl. XXXX, sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft von 08.07.2015 bis 17.07.2015 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. am römisch 40 alias römisch 40 , StA. Algerien, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 08.07.2015, Zl. römisch 40 , sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft von 08.07.2015 bis 17.07.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF. iVm § 76 Abs. 1 FPG iVm Art. 28 Dublin III-VO stattgegeben und der angefochtene Schubhaftbescheid vom 08.07.2015 ersatzlos aufgehoben. Unter einem wird die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 08.07.2015 bis 17.07.2015 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF. in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin III-VO stattgegeben und der angefochtene Schubhaftbescheid vom 08.07.2015 ersatzlos aufgehoben. Unter einem wird die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 08.07.2015 bis 17.07.2015 für rechtswidrig erklärt.
II. Dem Antrag auf (unentgeltliche) Beigabe eines Verfahrenshilfverteidigers wird gemäß § 40 Abs. 5 VwGVG nicht Folge geleistet.römisch zwei. Dem Antrag auf (unentgeltliche) Beigabe eines Verfahrenshilfverteidigers wird gemäß Paragraph 40, Absatz 5, VwGVG nicht Folge geleistet.
III. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in der Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in der Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Vorverfahren:
1.1 Der Beschwerdeführer (Folgend: BF) reiste unrechtmäßig in Bundesgebiet ein und stellte am 16.03.2015 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte er eine Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit im Herkunftsstaat an, er hätte dort kaum arbeiten dürfen und wäre oft grundlos für einige Tage inhaftiert worden.
1.2. Der BF wurde am 08.04.2015 wegen des Verdachtes der Begehung einer strafbaren Handlung festgenommen und befand sich aufgrund eines Beschlusses des Landesgerichts Wiener Neustadt mit der Geschäftszahl XXXX vom 09.04.2015 bis 18.05.2015 in Untersuchungshaft.1.2. Der BF wurde am 08.04.2015 wegen des Verdachtes der Begehung einer strafbaren Handlung festgenommen und befand sich aufgrund eines Beschlusses des Landesgerichts Wiener Neustadt mit der Geschäftszahl römisch 40 vom 09.04.2015 bis 18.05.2015 in Untersuchungshaft.
1.3. Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 18.05.2015 unter der Geschäftszahl XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens nach den §§ 127; 129 Z 1; 229 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wobei ein Teil des Vollzuges der verhängten Freiheitsstrafe, nämlich im Ausmaß von 14 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Am 08.07.2015 wurde der BF aus der Freiheitstrafe entlassen.1.3. Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 18.05.2015 unter der Geschäftszahl römisch 40 wurde der BF wegen des Verbrechens nach den Paragraphen 127,; 129 Ziffer eins,; 229 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wobei ein Teil des Vollzuges der verhängten Freiheitsstrafe, nämlich im Ausmaß von 14 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Am 08.07.2015 wurde der BF aus der Freiheitstrafe entlassen.
1.4. Mit Bescheid vom 30.06.2015, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurück, erachtete Ungarn für die Prüfung seines Asylantrages für zuständig und erklärte seine Abschiebung nach Ungarn für zulässig. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Bescheid vom 05.10.2015, GZ: XXXX, statt und behob den Bescheid.1.4. Mit Bescheid vom 30.06.2015, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurück, erachtete Ungarn für die Prüfung seines Asylantrages für zuständig und erklärte seine Abschiebung nach Ungarn für zulässig. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Bescheid vom 05.10.2015, GZ: römisch 40 , statt und behob den Bescheid.
1.5. Am 12.01.2017 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme durch die belangte Behörde. Hierbei revidierte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen zu den Fluchtgründen und gab an seinen Herkunftsstaat lediglich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben. Im Falle einer Rückkehr befürchte er jedoch aufgrund seiner in Österreich begangenen Straftaten eine Inhaftierung.
1.6. Mit dem Bescheid vom 19.01.2017, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde gewährte dem Beschwerdeführer keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.). Des Weiteren verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.) und stellte fest, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 08.04.2015 verloren hat (Spruchpunkt VII). Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.1.6. Mit dem Bescheid vom 19.01.2017, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde gewährte dem Beschwerdeführer keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.). Des Weiteren verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.) und stellte fest, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 08.04.2015 verloren hat (Spruchpunkt römisch sieben). Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
1.7. Mit Erkenntnis des BVwG vom 03.03.2017, GZ. XXXX, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.7. Mit Erkenntnis des BVwG vom 03.03.2017, GZ. römisch 40 , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Zum gegenständlichen Verfahren:
2.1. Der BF wurde - aufgrund eines Festnahmeauftrages vom 06.07.2015 gemäß §§ 34 Abs. 5 und 47 Abs. 1 BFA-VG - am 08.07.2015 zwecks Vorführung zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RG Niederösterreich, von der Polizei festgenommen und am selben Tag zur möglichen Schubhaftverhängung niederschriftlich einvernommen.2.1. Der BF wurde - aufgrund eines Festnahmeauftrages vom 06.07.2015 gemäß Paragraphen 34, Absatz 5 und 47 Absatz eins, BFA-VG - am 08.07.2015 zwecks Vorführung zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RG Niederösterreich, von der Polizei festgenommen und am selben Tag zur möglichen Schubhaftverhängung niederschriftlich einvernommen.
2.2. Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 08.07.2015 wurde dem BF der Verfahrensgegenstand erläutert, worauf dieser ankündigte in Hungerstreik zu gehen. Über seinen Asylantrag sei negativ entschieden worden, es liege eine rechtskräftige und durchsetzbare Außerlandesbringung vor. Befragt nach Identitätsdokumenten gab der BF an, dass sich diese in Algerien befänden. Der BF wolle in Österreich bleiben und arbeiten. Er hätte nur in Ungarn bereits Kontakt zu Polizei wegen Asyl gehabt und sei ca. ein Monat in Ungarn gewesen. Weder habe der BF in Österreich Familienangehörige, noch irgendwelche Anknüpfungspunkte zu Österreich, etwa in Arbeit oder Ausbildung. Er habe weder Bargeld noch Bankomat- oder Kreditkarten. Weder sei er amtlich gemeldet, noch habe er in Österreich eine Wohnung. Sein Heimatland habe der BF 2009 verlassen. Der BF willige in keine Abschiebung ein und würde sich dieser mit Hungerstreik widersetzen. Zu seinem Gesundheitszustand gab der BF an eine psychische Erkrankung zu haben und dagegen Medikamente einzunehmen (Revotril), er sei aber weder in Österreich noch in Ungarn in einem Krankenhaus oder einer sonstigen medizinischen Behandlung gewesen.
2.3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA, vom BF persönlich übernommen am 08.07.2015, wurde über ihn gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) 604/2013 iVm. § 76 Abs. 2a Z. 1 FPG iVm. Bundesgesetzblatt Nr. 143/2015 vom 28.05.2015 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet (Spruchpunkt I.) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).2.3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA, vom BF persönlich übernommen am 08.07.2015, wurde über ihn gemäß Artikel 28, der Verordnung (EU) 604/2013 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Nr. 143/2015 vom 28.05.2015 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet (Spruchpunkt römisch eins.) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.).
2.4. Gegen den oben im Spruch bezeichneten Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter mit Schriftsatz vom 10.07.2015 binnen offener Frist Beschwerde und bekämpfte ausdrücklich die Schubhaftanordnung, sowie die Anhaltung in Schubhaft. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Schubhaft unverhältnismäßig sei, da durch das bisherige Verhalten des BF nicht auf eine erhebliche Fluchtgefahr geschlossen werden könne, auch hätte der Gesundheitszustand des BF und die daraus folgende Frage der Haftfähigkeit des BF im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung einfließen müssen. Auch wurde unter anderem die Mangelhaftigkeit des Spruches, die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und die Verhängung der Schubhaft nicht mittels Mandatsbescheid kritisiert. Schließlich wurde angeführt, dass § 9a Abs. 4 FPG-DV gesetzwidrig sei, weil "Fluchtgefahr" kein Tatbestandsmerkmal des § 76 Abs. 1 FPG sei, womit der Inhalt des § 9a Abs. 4 FPG-DV nicht durch Gesetz vorbestimmt sei und daher gegen das Prinzip der Vorausbestimmung des Verordnungsinhaltes durch das Gesetz verstoße. Zudem wurde ausgeführt, dass Art. 2 lit. n Dublin III-VO objektiv gesetzlich festgelegte Kriterien einer Fluchtgefahr erfordere und diesem Erfordernis mit der Festlegung durch Verordnung eines Bundesministers nicht genüge getan werde, weil der Begriff "gesetzlich" zweifellos auf die Regelung durch ein Gesetzgebungsorgan abstelle. Verwiesen wurde dazu auf VwGH 19.02.2015, Ro 2014/21/0075 und 24.03.2015, Ro 2014/21/0080.2.4. Gegen den oben im Spruch bezeichneten Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter mit Schriftsatz vom 10.07.2015 binnen offener Frist Beschwerde und bekämpfte ausdrücklich die Schubhaftanordnung, sowie die Anhaltung in Schubhaft. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Schubhaft unverhältnismäßig sei, da durch das bisherige Verhalten des BF nicht auf eine erhebliche Fluchtgefahr geschlossen werden könne, auch hätte der Gesundheitszustand des BF und die daraus folgende Frage der Haftfähigkeit des BF im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung einfließen müssen. Auch wurde unter anderem die Mangelhaftigkeit des Spruches, die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und die Verhängung der Schubhaft nicht mittels Mandatsbescheid kritisiert. Schließlich wurde angeführt, dass Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV gesetzwidrig sei, weil "Fluchtgefahr" kein Tatbestandsmerkmal des Paragraph 76, Absatz eins, FPG sei, womit der Inhalt des Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV nicht durch Gesetz vorbestimmt sei und daher gegen das Prinzip der Vorausbestimmung des Verordnungsinhaltes durch das Gesetz verstoße. Zudem wurde ausgeführt, dass Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO objektiv gesetzlich festgelegte Kriterien einer Fluchtgefahr erfordere und diesem Erfordernis mit der Festlegung durch Verordnung eines Bundesministers nicht genüge getan werde, weil der Begriff "gesetzlich" zweifellos auf die Regelung durch ein Gesetzgebungsorgan abstelle. Verwiesen wurde dazu auf VwGH 19.02.2015, Ro 2014/21/0075 und 24.03.2015, Ro 2014/21/0080.
Beantragt wurde a) festzustellen, dass der gegenständlichen Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt, in eventu der gegenständlichen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, b) eine mündliche Verhandlung durchzuführen; c) den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgte; d) im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen; e) dem Beschwerdeführer unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben und f) dem Beschwerdeführer Aufwendungen gemäß der Aufwandersatzverordnung zu ersetzen; g) den BF von der Eingabegebühr zu befreien und h) dem BF etwaige Dolmetschkosten zu ersetzen und im Falle des Obsiegens der Behörde den BF vom Ersatz des Aufwandersatzes zu befreien; i) in eventu die ordentliche Revision zuzulassen.
2.5. Am 10.07.2015 erfolgte seitens LPD-PAZ Hernalser Gürtel - den BF betreffend - eine Hunger-/Durststreik-Meldung.
2.6. Mit Schreiben vom 13.07.2015, hg auch am 13.07.2015 eingelangt, erfolgte durch die belangte Behörde die Beschwerdevorlage und zugleich erfolgte die Aktenvorlage und die belangte Behörde beantragte, den Bescheid des BFA zu bestätigen und des Weiteren gemäß § 22a BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.2.6. Mit Schreiben vom 13.07.2015, hg auch am 13.07.2015 eingelangt, erfolgte durch die belangte Behörde die Beschwerdevorlage und zugleich erfolgte die Aktenvorlage und die belangte Behörde beantragte, den Bescheid des BFA zu bestätigen und des Weiteren gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.
2.7. Mit elektronischem Schreiben der belangten Behörde vom 17.07.2015 wurde das erkennende Gericht informiert, dass der BF am 17.07.2015 aus gesundheitlichen Gründen aus der Schubhaft entlassen wurde.
3. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 19.09.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der GA W190 abgenommen und mit 29.09.2017 der GA W247 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2.1. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-VG (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015, lautet:2.1. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-VG (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet:
(1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.
2.2. Der mit "Schubhaft" übertitelte § 76 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012, lautet:2.2. Der mit "Schubhaft" übertitelte Paragraph 76, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, lautet:
(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Das Bundesamt kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn
1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde;
2. gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde;2. gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 27, AsylG 2005 eingeleitet wurde;
3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder
4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(2a) Das Bundesamt hat über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn
1. gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;1. gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;
2. eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;2. eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, AsylG 2005 verletzt hat;
3. der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;3. der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15 a, AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;
4. der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist;4. der Asylwerber, gegen den gemäß Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG nicht nachgekommen ist;
5. der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder5. der Asylwerber einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder
6. sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt,6. sich der Asylwerber gemäß Paragraph 24, Absatz 4, AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer eins bis 4 vorliegt,
und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.
(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)(4) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
(5) Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.(6) Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Absatz 2, oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Absatz 2, oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012).(7) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,).
2.3. Der mit "Haft" übertitelte Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) lautet:2.3. Der mit "Haft" übertitelte Artikel 28, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) lautet:
(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.
Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.
Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.
(4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU.
2.4. Mit BGBl. II Nr. 143/ 2015 vom 28.05.2015 wurde die Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Fremdenpolizeigesetzes 20052.4. Mit BGBl. römisch zwei Nr. 143/ 2015 vom 28.05.2015 wurde die Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Fremdenpolizeigesetzes 2005
(Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung- FPG-DV), BGBl. II Nr. 450/2005, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 497/2013, wie folgt geändert:(Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung- FPG-DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 450 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 2013,, wie folgt geändert:
1. § 9a Abs. 4 lautet:1. Paragraph 9 a, Absatz 4, lautet:
"(4) Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr im Sinne des § 76 FPG liegen vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,"(4) Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, FPG liegen vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180 vom 29.06.2013, S. 31, zuständig ist, insbesondere sofern6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180 vom 29.06.2013, Sitzung 31, zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes."
2. Dem § 21 wird nach Abs. 8 folgender Abs. 9 angefügt:2. Dem Paragraph 21, wird nach Absatz 8, folgender Absatz 9, angefügt:
"(9) § 9a Abs. 4 in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres BGBl. II Nr. 143/2015, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 9a Abs. 4 tritt mit Ablauf des 19. Juli 2015 außer Kraft.""(9) Paragraph 9 a, Absatz 4, in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2015,, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Paragraph 9 a, Absatz 4, tritt mit Ablauf des 19. Juli 2015 außer Kraft."
Zu A) Zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der darauf gestützten Anhaltung in Schubhaft im Zeitraum 08.07.2015 bis 17.07.2015:
2.5. Der Art. 28 der am 19.07.2013 in Kraft getretenen und seit 01.01.2014 anzuwendenden Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. 29. Juni 2013, L 180, 31 (Dublin III-VO), regelt die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung.2.5. Der Artikel 28, der am 19.07.2013 in Kraft getretenen und seit 01.01.2014 anzuwendenden Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom