TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/23 W247 2110338-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.11.2018
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Entscheidungsdatum

23.11.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs1
VwGVG §35
VwGVG §40 Abs5
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGVG § 40 heute
  2. VwGVG § 40 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGVG § 40 gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGVG § 40 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 82/2015

Spruch

W247 2110338-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Kosovo, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2015, Zl. XXXX , sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft von 24.06.2015 bis 17.07.2015 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Kosovo, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2015, Zl. römisch 40 , sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft von 24.06.2015 bis 17.07.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF. iVm § 76 Abs. 1 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl.I Nr. 87/2012, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF. in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch BGBl.I Nr. 87/2012, als unbegründet abgewiesen.

II. Dem Antrag auf (unentgeltliche) Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers wird gemäß § 40 Abs. 5 VwGVG nicht Folge geleistet.römisch zwei. Dem Antrag auf (unentgeltliche) Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers wird gemäß Paragraph 40, Absatz 5, VwGVG nicht Folge geleistet.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

V. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch fünf. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Vorverfahren:

Erster Asylantrag

1.1 Der Beschwerdeführer (Folgend: BF) stellte am 11.05.2007 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.7.2007, Zahl XXXX , von dem BF persönlich am 31.7.2007 übernommen, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gem. § 8 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien, Provinz Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass gem. § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 die Abschiebung in den Kosovo zulässig sei.1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.7.2007, Zahl römisch 40 , von dem BF persönlich am 31.7.2007 übernommen, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gem. Paragraph 8, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien, Provinz Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 die Abschiebung in den Kosovo zulässig sei.

1.3. Mit Schreiben vom 13.8.2007 erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung.

Am 12.10.2007 wurde durch den UBAS das Verfahren gem. § 24 Abs. 1 Z. 1 iVm § 24 Abs. 2 AsylG iVm § 75 Abs. 1 AsylG 2005 eingestellt, da sich der BF dem Verfahren mangels bekannten Aufenthaltsortes entzogen hat und der Aufenthaltsort durch die Behörde nicht leicht feststellbar war.Am 12.10.2007 wurde durch den UBAS das Verfahren gem. Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 eingestellt, da sich der BF dem Verfahren mangels bekannten Aufenthaltsortes entzogen hat und der Aufenthaltsort durch die Behörde nicht leicht feststellbar war.

Mit Schreiben vom 03.12.2007 wurde dem Übernahmeersuchen gem. Art. 16/1/c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BRD) nach Österreich zugestimmt und mit weiterem Schreiben vom 3.3.2008 wurde dem Übernahmeersuchen gem. Art. 16/1/c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates von Brüssel nach Österreich zugestimmt. Die Überstellung des Beschwerdeführers erfolgte amMit Schreiben vom 03.12.2007 wurde dem Übernahmeersuchen gem. Artikel 16 /, eins /, c, der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BRD) nach Österreich zugestimmt und mit weiterem Schreiben vom 3.3.2008 wurde dem Übernahmeersuchen gem. Artikel 16 /, eins /, c, der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates von Brüssel nach Österreich zugestimmt. Die Überstellung des Beschwerdeführers erfolgte am

17.3.2008.

1.4. Am 09.05.2008 wurde der BF aus der Grundversorgung wegen unbekannten Aufenthalts entlassen.

1.5. Am 25.10.2008 wurde der BF vom LG für Strafsachen Wien zu Zl. 114 Hv 60/08s wegen der §§ 127 und 128/1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten rechtskräftig verurteilt.1.5. Am 25.10.2008 wurde der BF vom LG für Strafsachen Wien zu Zl. 114 Hv 60/08s wegen der Paragraphen 127 und 128 /, eins StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten rechtskräftig verurteilt.

1.6. Am 29.11.2008 wurde gegen den BF ein auf 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen, welches am 20.03.2009 in Rechtskraft erwuchs. Aufgrund der Änderung des FPG wandelte sich dieses Rückkehrverbot mit 01.07.2011 in ein Rückkehrverbot gemäß § 54 Abs. 9 FPG in ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot um.1.6. Am 29.11.2008 wurde gegen den BF ein auf 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen, welches am 20.03.2009 in Rechtskraft erwuchs. Aufgrund der Änderung des FPG wandelte sich dieses Rückkehrverbot mit 01.07.2011 in ein Rückkehrverbot gemäß Paragraph 54, Absatz 9, FPG in ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot um.

1.7. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.02.2012, zu Zl. XXXX , wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 2 Z.1 und § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005, als unbegründet abgewiesen.1.7. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.02.2012, zu Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, als unbegründet abgewiesen.

1.8. Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien zu Zl. 142 XXXX vom 07.03.2012, rechtskräftig seit 15.02.2013, wurde der BF gemäß der §§ 127, 128/2, 129/1, 129/2, 130 2. Fall, 130 3. Fall, 130 4. Fall und StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt.1.8. Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien zu Zl. 142 römisch 40 vom 07.03.2012, rechtskräftig seit 15.02.2013, wurde der BF gemäß der Paragraphen 127, 128 /, 2, 129 /, eins, 129 /, 2, 130, 2. Fall, 130 3. Fall, 130 4. Fall und StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

1.9. Mit Bescheid vom 25.03.2013 wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs. 1 FPG eine Rückkehrentscheidung und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.1.9. Mit Bescheid vom 25.03.2013 wurde gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG eine Rückkehrentscheidung und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.

2. Asylantrag:

1.10. Am 09.06.2015 brachte der BF seinen 2. Antrag auf internationalen Schutz ein.

1.11. Mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 03.07.2015, Zl. XXXX , wurde der faktische Abschiebeschutz des BF aufgrund von §12a Abs. 2 AsylG 2005 idgF. aufgehoben und dies in der Niederschrift gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 62 Abs. 2 AVG beurkundet.1.11. Mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 03.07.2015, Zl. römisch 40 , wurde der faktische Abschiebeschutz des BF aufgrund von §12a Absatz 2, AsylG 2005 idgF. aufgehoben und dies in der Niederschrift gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sowie Paragraph 62, Absatz 2, AVG beurkundet.

1.12. Mit Beschluss des BVwG vom 14.07.2015, Zl. XXXX , wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 Abs. 1 BFA-VG als rechtmäßig beschlossen (Spruchpunkt A) und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG als nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt B).1.12. Mit Beschluss des BVwG vom 14.07.2015, Zl. römisch 40 , wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sowie Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG als rechtmäßig beschlossen (Spruchpunkt A) und die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG als nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt B).

2. Zum gegenständlichen Verfahren:

2.1. Der BF wurde - aufgrund eines Festnahmeauftrages vom 23.06.2015 gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG - am 24.06.2015 zwecks Vorführung zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der Polizei festgenommen.2.1. Der BF wurde - aufgrund eines Festnahmeauftrages vom 23.06.2015 gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG - am 24.06.2015 zwecks Vorführung zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der Polizei festgenommen.

2.2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde, vom BF persönlich übernommen am 24.06.2015, wurde über ihn gemäß § 76 Abs. 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet (Spruchpunkt I.) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).2.2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde, vom BF persönlich übernommen am 24.06.2015, wurde über ihn gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet (Spruchpunkt römisch eins.) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass in casu in Bezug auf das BGBl. II Nr. 143/2015 die Voraussetzungen gem. Ziffer 5 und 9 des BGBl. für Schubhaftverhängung vorliegen würden, da gegen den BF am 11.04.2013 eine Rückkehrentscheidung in den Kosovo in Rechtskraft erwachsen ist. Weiters habe sich der BF aufgrund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen. Aus seiner Familien- und Wohnsituation und aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich, sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegen würde. Er halte sich illegal in Österreich auf und wäre im Bundesgebiet unangemeldet aufhältig, habe Österreich während des laufenden Asylverfahrens verlassen, habe keine Unterkunft, kein Einkommen, keine Sozialversicherung und sei als mittellos anzusehen. Weder mit Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten, noch mit periodischer Meldungsverpflichtung könne in casu das Auslangen gefunden werden. Auch die Leistung einer finanziellen Sicherheitsleistung käme aufgrund der finanziellen Situation des BF schon von vornherein nicht in Betracht. Es läge daher eine "ultima-ratio Situation" vor, die die Verhängung der Schubhaft unabdingbar erforderlich machen würde. Es sei auch von Haftfähigkeit auszugehen.Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass in casu in Bezug auf das Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2015, die Voraussetzungen gem. Ziffer 5 und 9 des Bundesgesetzblatt für Schubhaftverhängung vorliegen würden, da gegen den BF am 11.04.2013 eine Rückkehrentscheidung in den Kosovo in Rechtskraft erwachsen ist. Weiters habe sich der BF aufgrund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen. Aus seiner Familien- und Wohnsituation und aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich, sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegen würde. Er halte sich illegal in Österreich auf und wäre im Bundesgebiet unangemeldet aufhältig, habe Österreich während des laufenden Asylverfahrens verlassen, habe keine Unterkunft, kein Einkommen, keine Sozialversicherung und sei als mittellos anzusehen. Weder mit Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten, noch mit periodischer Meldungsverpflichtung könne in casu das Auslangen gefunden werden. Auch die Leistung einer finanziellen Sicherheitsleistung käme aufgrund der finanziellen Situation des BF schon von vornherein nicht in Betracht. Es läge daher eine "ultima-ratio Situation" vor, die die Verhängung der Schubhaft unabdingbar erforderlich machen würde. Es sei auch von Haftfähigkeit auszugehen.

2.3. Gegen den oben im Spruch bezeichneten Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter mit Schriftsatz vom 09.07.2015 binnen offener Frist Beschwerde und bekämpfte ausdrücklich die Schubhaftanordnung, sowie die Anhaltung in Schubhaft. Begründend wurde die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Anordnung der Schubhaft, sowie der weiteren Anhaltung in Schubhaft im Wesentlichen mit der Behauptung der Verhängung der Schubhaft nicht mittels Mandatsbescheid, der Mangelhaftigkeit des Spruches, der Gesetzeswidrigkeit des § 9a Abs. 4 FPG-DV, der Unverhältnismäßigkeit der Haft, und der Lückenhaftigkeit des Schubhaftregimes nach Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG durch den VfGH.2.3. Gegen den oben im Spruch bezeichneten Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter mit Schriftsatz vom 09.07.2015 binnen offener Frist Beschwerde und bekämpfte ausdrücklich die Schubhaftanordnung, sowie die Anhaltung in Schubhaft. Begründend wurde die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Anordnung der Schubhaft, sowie der weiteren Anhaltung in Schubhaft im Wesentlichen mit der Behauptung der Verhängung der Schubhaft nicht mittels Mandatsbescheid, der Mangelhaftigkeit des Spruches, der Gesetzeswidrigkeit des Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV, der Unverhältnismäßigkeit der Haft, und der Lückenhaftigkeit des Schubhaftregimes nach Aufhebung des Paragraph 22 a, Absatz eins und 2 BFA-VG durch den VfGH.

Beantragt wurde a) eine mündliche Verhandlung durchzuführen; b) den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgte; c) im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen; d) in eventu die Beschwerde an das zuständige Gericht bzw. die zuständige Behörde weiterzuleiten;

e) dem Beschwerdeführer unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben und f) den BF von der Eingabegebühr zu befreien; g) dem BF etwaige Dolmetschkosten zu ersetzen und im Falle des Obsiegens der Behörde den BF vom Ersatz des Aufwandersatzes zu befreien und h) dem Beschwerdeführer Aufwendungen gemäß der Aufwandersatzverordnung zu ersetzen; i) in eventu die ordentliche Revision zuzulassen.

2.4. Mit Schreiben vom 10.07.2015 erfolgte durch die belangte Behörde die Beschwerdevorlage und zugleich erfolgte die Aktenvorlage und die belangte Behörde beantragte, den Bescheid des BFA zu bestätigen und des Weiteren gemäß § 22a BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.2.4. Mit Schreiben vom 10.07.2015 erfolgte durch die belangte Behörde die Beschwerdevorlage und zugleich erfolgte die Aktenvorlage und die belangte Behörde beantragte, den Bescheid des BFA zu bestätigen und des Weiteren gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.

2.5. Laut Abschiebeauftrag vom 15.07.2015 wurde eine unbegleitete Abschiebung des BF für den 17.07.2015 festgelegt. Laut telefonischer Mitteilung an das BVwG wurde mitgeteilt, dass der BF am 17.07.2015 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben worden ist.

3. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 19.09.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der GA W190 abgenommen und mit 29.09.2017 der GA W247 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1 Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, seiner Beschwerde vom 09.07.2015 gegen den angefochtenen Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.018, sowie der Einsicht in den bezughabenden Verwaltungsakt werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist kosovarischer Staatsangehöriger und gehört dem muslimischen Glauben an. Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig und in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Es lebten keine Verwandten des BF in Österreich. In seinem Herkunftsstaat lebten seine Eltern und sein Bruder.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist kosovarischer Staatsangehöriger und gehört dem muslimischen Glauben an. Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig und in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Es lebten keine Verwandten des BF in Österreich. In seinem Herkunftsstaat lebten seine Eltern und sein Bruder.

Er reiste unrechtmäßig und ohne gültiges Reisedokument in Österreich ein und wurde im Bundesgebiet wiederholt strafrechtlich verurteilt. Der Beschwerdeführer ist in Österreich keiner legalen Beschäftigung nachgegangen, sondern hat von der Unterstützung von Freunden und Gelegenheitsjobs gelebt.

Gegen den BF lag eine seit 27.03.2013 durchsetzbare und seit 11.04.2013 rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme - samt unbefristetem Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum - vor.

Der BF verhielt sich im seinem bisherigen Verfahren nicht kooperativ, da er bereits während seines laufenden Asylverfahrens zeitweise unsteten Aufenthalts und untergetaucht war, nach eigenen Angaben das Bundesgebiet verlassen und danach wieder unrechtmäßig eingereist ist. Am 24.06.2015 ist über den BF die Schubhaft verhängt worden. Seit 17.07.2015 befindet der BF sich nicht mehr in Schubhaft.

Der BF war mittellos.

Eine unbegleitete Abschiebung in den Herkunftsstaat Kosovo ist am 17.07.2015 durchgeführt worden. Der BF war zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft am 24.06.2015 bis zu seiner unbegleiteten Abschiebung in den Herkunftsstaat Kosovo am 17.07.2015 haftfähig.

1.3. Zum Sicherungsbedarf bzw. zur Fluchtgefahr des Beschwerdeführers, der Verhältnismäßigkeit der Schubhaftverhängung und der Frage nach einem gelinderen Mittel.

Das erkennende Gericht stellt fest, dass für den Beschwerdeführer ein konkreter Sicherungsbedarf bzw. eine konkrete Fluchtgefahr gegeben und die Verhängung der Schubhaft verhältnismäßig war. Des Weiteren kann festgestellt werden, dass der Zweck der Schubhaft im gegenständlichen Fall nicht durch ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG hätte erreicht werden können.Das erkennende Gericht stellt fest, dass für den Beschwerdeführer ein konkreter Sicherungsbedarf bzw. eine konkrete Fluchtgefahr gegeben und die Verhängung der Schubhaft verhältnismäßig war. Des Weiteren kann festgestellt werden, dass der Zweck der Schubhaft im gegenständlichen Fall nicht durch ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG hätte erreicht werden können.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2. Die Feststellungen zu Identität, Alter, Nationalität, Herkunft und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers gründen auf dessen insofern unbedenklichen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, sowie auf den in seiner Beschwerde gemachten Angaben. Die Identität des BF steht aufgrund eines Heimreisezertifikates fest.

2.3. Die Feststellung zur unrechtmäßigen Einreise in Österreich stützt sich auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Umgehung der für die Einreise geregelten Vorschriften spätestens am 11.05.2007 nach Österreich einreiste.

Ein ZMR-Auszug vom 21.11.2018 verzeichnet Wohnsitzmeldungen des BF von 11.05.2007 bis 25.09.2007, sowie von 14.05.2008 bis zu seiner Abschiebung am 17.07.2015, wobei er zwischen 16.05.2011 und 24.06.2015 eine Freiheitsstrafe verbüßte und ab 24.06.2015 bis 17.07.2015 in Schubhaft war.

2.4. Die fehlende Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers im Verfahren ergibt sich daraus, dass der BF nach eigenen Angaben im Verfahren Österreich in Richtung Deutschland und Belgien verlassen hat um seiner Abschiebung in den Kosovo zu entgehen (siehe niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA vom 09.06.2015). Danach ist er wieder unrechtmäßig nach Österreich eingereist.

2.5. Das Vorhandensein von Verwandten in Österreich hat der BF in seiner Einvernahme vom 03.07.2015 explizit verneint. Lediglich eine Freundin des BF wurde in Österreich behauptet, zu welcher aber keine Personendaten gefunden werden konnten. Auch sonst ist kein Hinweis auf eine substanzielle soziale Verankerung des BF im Laufe des Verfahrens hervorgekommen.

2.6. Hinweise auf schwerwiegende, gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers, sowie eine mögliche Haftunfähigkeit sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen, und wurden insbesondere auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht vom BF behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.4. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.5. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-VG (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015, lautet:3.5. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-VG (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet:

(1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.

3.5.1. Die Zuständigkeit des BVwG bei Schubhaftbeschwerden, wie im gegenständlichen Fall, ist somit unzweifelhaft.

3.6. Der mit "Schubhaft" übertitelte § 76 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012, lautet:3.6. Der mit "Schubhaft" übertitelte Paragraph 76, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, lautet:

(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Das Bundesamt kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde;

2. gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde;2. gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 27, AsylG 2005 eingeleitet wurde;

3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder

4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(2a) Das Bundesamt hat über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn

1. gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;1. gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;

2. eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;2. eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, AsylG 2005 verletzt hat;

3. der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;3. der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15 a, AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;

4. der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist;4. der Asylwerber, gegen den gemäß Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG nicht nachgekommen ist;

5. der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder5. der Asylwerber einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder

6. sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt,6. sich der Asylwerber gemäß Paragraph 24, Absatz 4, AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer eins bis 4 vorliegt,

und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.

(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)(4) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

(5) Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.(6) Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Absatz 2, oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Absatz 2, oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012).(7) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,).

3.7. Mit BGBl. II Nr. 143/ 2015 vom 28.05.2015 wurde die Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Fremdenpolizeigesetzes 20053.7. Mit BGBl. römisch zwei Nr. 143/ 2015 vom 28.05.2015 wurde die Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Fremdenpolizeigesetzes 2005

(Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung- FPG-DV), BGBl. II Nr. 450/2005, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 497/2013, wie folgt geändert:(Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung- FPG-DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 450 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 2013,, wie folgt geändert:

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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