TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/23 G302 2177339-1

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Veröffentlicht am 23.11.2018
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Entscheidungsdatum

23.11.2018

Norm

BSVG §23
BSVG §3
BSVG §30
BSVG §32
BSVG §34
BSVG §39
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

G302 2177339-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, vertreten durch: XXXX, in XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro XXXX, vom 06.10.2017, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro XXXX (im Folgenden: belangte Behörde oder SVB), vom 06.10.2017, GZ: XXXX, wurde festgestellt, dass Herr XXXX, geb. am XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß §§ 3 und 6 Abs. 4 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in der jeweils geltenden Fassung vom 28.07.1997 bis laufend in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert ist (Spruchpunkt 1.). Er ist gemäß §§ 23, 30, 32 Abs. 1 und 39 BSVG in der Unfallversicherung der Bauern beitragspflichtig wie folgt (Spruchpunkt 2.):

Beitragspflicht

monatliche

 

 

von

bis

Beitragsgrundlage EUR

Monatsbeitrag EUR

01.01.2013

31.12.2013

713,77*

13,56

01.01.2014

31.12.2014

729,47*

13,86

01.01.2015

31.12.2015

749,17*

14,23

01.01.2016

31.12.2016

767,15*

14,58

01.01.2017

30.09.2017

785,56*

14,93

*

Mindestbeitragsgrundlage

Der BF hat gemäß § 16, 34 Abs. 1 und 39 BSVG für die für die Zeit von 01.01.2013 bis 30.06.2017 nachzuzahlenden Beiträge zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung wegen Verletzung der Meldepflicht einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 56,46 zu entrichten.

Gegen diesen Bescheid brachte der rechtsfreundliche Vertreter des BF eine Beschwerde ein und führt dabei aus, dass der Bescheid im Punkt

2.) insoweit angefochten werde, als erhöhte Beitragsvorschreibungen ab 01.01.2017 vorgeschrieben werden würden. Des Weiteren werde wegen Verletzung der Meldepflicht der Beitragszuschlag in Höhe von Euro 56,46 dem Grunde und der Höhe nach angefochten. Richtig sei, dass seine forstwirtschaftlich genutzten Flächen in der EZ XXXX mit einem Einheitswert von Euro 138,01 mit Bescheid vom 01.01.1992 festgestellt worden seien. Richtig sei ferner, dass er auf Grund einer Flurbereinigung 0,4962 ha forstwirtschaftlich genutzte Fläche erhalten habe. Unrichtig sei jedoch die rechtliche Beurteilung, wonach der Einheitswert den Betrag von Euro 150,00 erreicht habe und ab 28.07.1997 dieser Wert den Unfallsversicherungsbeiträgen zu Grunde zu legen wäre. Der Feststellungsbescheid des Finanzamtes XXXX, aus welchem sich ergebe, dass ein Einheitswert, der den Betrag von Euro 150,00 übersteigt gegeben sei, sei erst mit Wirksamkeit vom 01.01.2015 zu XXXX erlassen worden, sodass der neue Einheitswertbescheid gemäß § 20 Abs. 3 BewG zum 01.01.2015 wirksam geworden sei. Auf die Beitragsgrundlagen für die Sozialversicherung der Bauern wirke sich dieser neue Einheitswert gemäß § 86 Abs. 13 BewG erst ab dem Jahr 2017 aus. Die Feststellung der Beitragspflicht und Einforderung bis 31.12.2016 sei sohin gegen § 86 Abs. 13 BewG erfolgt. Die Daten seien jeweils der SVB auch vom Finanzamt übermittelt worden, sodass eine Verletzung der Meldepflicht nicht gegeben sei. In richtiger Anwendung des § 20 Abs. 3 in Verbindung mit § 86 Abs. 13 BewG begehre er sohin, dass seiner Beschwerde Folge gegeben, die Beitragspflicht ab 01.01.2017 festgestellt und der Bescheid auch im Punkt 3.) in der Form geändert werde, dass der Beitragszuschlag in Höhe von Euro 56,46 nicht vorgeschrieben werde.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt und am 22.11.2017 der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist laut einer Nachfeststellung des Finanzamtes XXXX zum 01.01.1992 mit dem Einheitswertaktenzeichen (EWAZ) XXXX alleiniger Eigentümer der KG XXXX, mit einem Ausmaß von 0,7948 ha forstwirtschaftlich genutzten Flächen und einem Einheitswert von EUR 138,01 (ATS 1.899,-).

Da die Einheitswertgrenze von EUR 150,- (ATS 2.000,-) bisher nicht überschritten wurde, bestand für den BF keine Beitrags- und Versicherungspflicht in der Unfallversicherung der Bauern.

Laut Hauptfeststellung zum 01.01.2014, ausgestellt am 08.05.2015, ist der BF Eigentümer von 0,9912 ha forstwirtschaftlich genutzten Flächen. Die Flächen wurden mit einem Hektarsatz von EUR 182,00 bewertet, und es errechnet sich daraus ein Einheitswert von EUR 180,40.

Nach schriftlichen Ersuchen um Vorlage entsprechender Unterlagen seitens der belangten Behörde wurde seitens des BF mitgeteilt, dass im Jahr 1997 eine Flurbereinigung durchgeführt wurde. Die dementsprechende Urkunde wurde der belangten Behörde nach Anforderung von der Agrarbezirksbehörde vorgelegt.

Aus dieser geht hervor, dass der BF mit Niederschrift vom 28.07.1997 an Frau XXXX 0,2998 ha forstwirtschaftlich genutzte Flächen übergeben bzw. im Gegenzug 0,4962 ha forstwirtschaftlich genutzte Flächen erhalten hat.

Der für die übernommenen bzw. übergebenen relevante Hektarsatz der forstwirtschaftlich genutzten Flächen beträgt laut Bescheid EWAZ XXXX ausgestellt zum 01.01.1992, sowie dem Bescheid von Frau XXXX EWAZ XXXX ausgestellt zum 01.01.1988/89 jeweils EUR 173,69 (ATS 2.390,-).

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Es wurde in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde sind keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich, dass die belangte Behörde willkürlich entschieden hätte. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 BSVG sind alle natürlichen Personen, die einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287/1984, auf eigene Rechnung und Gefahr führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen Einheitswert den Betrag von EUR 150,- (bis 31.12.2001 ATS 2.000,-) erreicht oder übersteigt. Der Ermittlung des Einheitswertes ist zu Grunde zu legen: bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitswert; im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche. Dabei wird vermutet, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solcher bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig.

Gemäß § 6 Abs. 4 beginnt die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung mit dem Tag der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit. Änderungen des Einheitswertes nach Ver-und Zupachtungen sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt.

Gemäß § 30 Abs. 1 BSVG ist die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag in entsprechender Anwendung der für die Pensionsversicherung geltenden Bestimmungen des § 23 BSVG zu bilden. Nach § 23 BSVG ist der Versicherungswert die Beitragsgrundlage, wenn er die Mindestbeitragsgrundlage erreicht oder die Höchstbeitragsgrundlage nicht übersteigt. Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden.

Nach § 23 Abs. 10 BSVG beträgt die Mindestbeitragsgrundlage für die Unfallversicherung für die nach § 3 BSVG Pflichtversicherten im Jahr 2013 EUR 713,77, im Jahr 2014 EUR 729,47, im Jahr 2015 EUR 749,17, im Jahr 2016 EUR 767,15 und im Jahr 2017 EUR 785,56. Die gemäß §3 Abs. 1 Z1 pflichtversicherten Betriebsführer haben als Beitrag 1,9 vH der Beitragsgrundlage zu leisten. Der Beitrag ist auf Cent zu runden.

Gemäß § 32 Abs. 1 BSVG sind die Beiträge für die Dauer der Versicherung zu leisten. Für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung bis einschließlich 15. dieses Monates beginnt oder nach dem 15. endet, ist der volle Beitrag zu leisten. Beginnt die Pflichtversicherung nach dem 15., beginnt die Beitragspflicht mit dem folgenden Kalendermonat. Endet die Pflichtversicherung am

15. oder vorher, endet die Beitragspflicht mit dem vorangegangenen Kalendermonat.

Gemäß § 34 Abs. 1 BSVG kann der Versicherungsträger bei verspäteter bzw. nicht erstatteter Anmeldung zur Pflichtversicherung den gemäß § 16 meldepflichtigen Personen folgenden Beitragszuschlag vorschreiben: Wenn eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht erstattet worden ist, kann ein Beitragszuschlag bis zur Höhe des nachzuzahlenden Beitrages vorgeschrieben werden. Wenn eine Anmeldung zur Pflichtversicherung verspätet erstattet worden ist, kann ein Beitragszuschlag bis zur Höhe der Beiträge, die auf die Zeit des Beginnes der Pflichtversicherung bis zum Eintreffen der verspäteten Meldung entfallen, vorgeschrieben werden. Die Höhe des Beitragszuschlages ist nach den Regeln der gesetzlich vorgesehenen Verzugszinsenregelung abhängig von der jeweiligen Fälligkeit der Quartalsvorschreibungen zu ermitteln. Je nach den Fälligkeitszeitpunkten dieser Quartalsvorschreibung ergeben sich die für die Höhe des Beitragszuschlages relevanten Zinstage. Der Beitragszuschlag beträgt bei im Kalenderjahr 2017 festgestellten Meldeverletzungen 3,38 % des nachzuzahlenden Betrages. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich vier Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend.

Die Anmeldung gilt nach § 16 BSVG als verspätet erstattet, wenn sie nicht binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung erfolgt.

Gemäß § 39 BSVG ist das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge binnen drei Jahren vom Tage ihrer Fälligkeit verjährt. Diese Frist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen hat oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen können. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird.

3.2. Der Beschwerdeführer bestätigt in der gegenständlichen Beschwerde, dass er die forstwirtschaftliche Fläche in der KG XXXX, laut Bescheid des Finanzamtes XXXX zum 01.01.1992 mit einem Einheitswert von Euro 138,01 bewirtschaftet. Weiters wird außer Streit gestellt, dass der Beschwerdeführer auf Grund einer Flurbereinigung eine forstwirtschaftliche Fläche von 0,4962 ha erhalten hat.

Strittig im gegenständlichen Verfahren ist die rechtliche Beurteilung, wonach der Einheitswert ab dem 28.07.1997 den Wert von Euro 150,00 erreicht oder übersteigt.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 BSVG sind alle natürlichen Personen, die einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287/1984, auf eigene Rechnung und Gefahr führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen Einheitswert den Betrag von EUR 150,- (bis 31.12.2001 ATS 2.000,-) erreicht oder übersteigt.

Dazu wird, wie oben bereits erwähnt, unstrittig festgestellt, dass der Beschwerdeführer, wie in der Nachfeststellung des Finanzamtes XXXX zum 01.01.1992 bewertet, einen Einheitswert von Euro 138,01 bewirtschaftet.

Weiters unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer am 28.07.1997 forstwirtschaftliche Flächen erworben hat.

Bei Erwerb einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ist ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen erhöhter Einheitswert zu Grunde zu legen. Die Änderung des Einheitswertes ist mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt.

Daher wurde von der belangten Behörde, wie im Bescheid vom 06.10.2017 angeführt, richtigerweise die Unfallversicherungspflicht ab dem 28.07.1997 und die Beitragspflicht ab 01.01.2013 festgestellt.

Bezüglich Beitragszuschlag ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung gemäß § 16 BSVG nicht nachgekommen ist und daher ein Beitragszuschlag gemäß § 34 BSVG vorzuschreiben war.

Der Meldepflichtige muss sich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen. Es trifft ihn eine Erkundigungspflicht. Diese Erkundigungspflicht geht dahin, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung bei der Behörde und/oder einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person Gewissheit zu verschaffen und sich bei zutage tretenden widersprüchlichen Rechtsauffassungen mit Gewissenhaftigkeit mit dem Für und Wider eingehend auseinanderzusetzen (vgl. VwGH vom 10.09.2014, Zl. 2013/08/0120).

Der BF war während des gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraumes Eigentümer jener land(forst)wirtschaftlichen Grundflächen, die seinen von ihm über den gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraum auf ihre Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betrieb bilden.

In Anbetracht der oben zitierten Bestimmungen erfolgte die vom BF vorzunehmend gewesene Meldung verspätet und war die belangte Behörde auf Grund dieses Umstandes zur Vorschreibung der Beiträge unter Berücksichtigung der fünfjährigen Verjährungsfrist berechtigt.

Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Daten vom Finanzamt der SVB übermittelt worden seien und die SVB somit in Kenntnis gewesen sei, ist auszuführen, dass dieser Umstand nichts daran ändert, dass der BF verpflichtet gewesen wäre binnen einem Monat eine Meldung zu erstatten.

Die Berechnung der Höhe der Beitragsgrundlagen und somit der Beiträge ergeben sich aus den gesetzlichen Bestimmungen des BSVG. Die Höhe der Beiträge ergibt sich daher aus der Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes unter die gesetzlichen Bestimmungen. Der Berechnung selbst wurde nicht entgegengetreten.

Im § 20 Abs. 3 BewG geht es um die finanzrechtliche Wirksamkeit von Hauptfeststellungsbescheiden. Diese Wirksamkeit hat mit der sozialversicherungsrechtlichen Wirksamkeit, die im gegenständlichen Fall im § 3 Abs. 2 BSVG zu finden ist, nichts zu tun.

§ 86 Abs. 13 BewG besagt lediglich, dass Änderungen anlässlich der Hauptfeststellung zum 01.01.2014 für die Zeit vor dem 01.01. 2017 nicht zu berücksichtigen sind.

Die Pflichtversicherung und die daraus resultierende Beitragspflicht wurden nicht auf Grund der Hauptfeststellung sondern auf Grund des Flächenerwerbes vom 28.07.1997 festgestellt.

Insofern hat die belangte Behörde ihre Entscheidung aufgrund der gesetzlichen Grundlagen und damit rechtmäßig getroffen.

Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage bzw. des durch das Gericht weitergeführte Ermittlungsverfahren hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Diesbezüglich wird zudem auf die Entscheidung des VwGH Zl. 2013/08/0424 verwiesen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Beitragsgrundlagen, Beitragszuschlag, Einheitswert, Meldeverstoß,
Unfallversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G302.2177339.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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