TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/25 W124 2153474-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.11.2018
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Entscheidungsdatum

25.11.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W124 2153474-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, sowie §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2, 52 Abs. 9, 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, sowie Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, und Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2, 52, Absatz 9, 55, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Vorverfahren

1.1 Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Indien, reiste mit seinen Familienangehörigen (Ehefrau und zwei Kindern) von Italien kommend in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.1.1 Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Indien, reiste mit seinen Familienangehörigen (Ehefrau und zwei Kindern) von Italien kommend in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am XXXX erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, sie hätten an der Grenze zu Pakistan gelebt und habe es dort viele Schusswechsel gegeben. Der Beschwerdeführer habe seine Familie in Sicherheit bringen wollen und deshalb sein Land verlassen wollen. Er habe dort zwei Fabriken gehabt, die einen Wert von 40 Millionen Rupien gehabt hätten.Bei der am römisch 40 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, sie hätten an der Grenze zu Pakistan gelebt und habe es dort viele Schusswechsel gegeben. Der Beschwerdeführer habe seine Familie in Sicherheit bringen wollen und deshalb sein Land verlassen wollen. Er habe dort zwei Fabriken gehabt, die einen Wert von 40 Millionen Rupien gehabt hätten.

In der mit dem Beschwerdeführer am XXXX aufgenommenen Niederschrift gab dieser im Wesentlichen an, dass er und seine Familie von keinen Übergriffen persönlich betroffen gewesen seien. Der Konflikt sei schon vor 25 Jahren zwischen den Terroristen und dem indischen Militär eskaliert. Dabei seien ca. 70 indische Soldaten ums Leben gekommen. Seine Ehegattin und Kinder würden die gleichen Fluchtgründe wie der Beschwerdeführer haben. Sie hätten sich dies schon seit vier, fünf Jahren überlegt. Bereits ein Jahr vor ihrer Ausreise hätten sie begonnen zu planen begonnen.In der mit dem Beschwerdeführer am römisch 40 aufgenommenen Niederschrift gab dieser im Wesentlichen an, dass er und seine Familie von keinen Übergriffen persönlich betroffen gewesen seien. Der Konflikt sei schon vor 25 Jahren zwischen den Terroristen und dem indischen Militär eskaliert. Dabei seien ca. 70 indische Soldaten ums Leben gekommen. Seine Ehegattin und Kinder würden die gleichen Fluchtgründe wie der Beschwerdeführer haben. Sie hätten sich dies schon seit vier, fünf Jahren überlegt. Bereits ein Jahr vor ihrer Ausreise hätten sie begonnen zu planen begonnen.

Die Unternehmungen des Beschwerdeführers seien geschlossen worden und habe sein Bruder die Einkünfte aus der Landwirtschaft bekommen.

Probleme habe es in diesem Ort schon seit 25 Jahren gegeben und habe dieser Anrufe von unbekannten Personen bekommen, die sie bedroht hätten. Wenn man die Polizei anrufen würde, wolle die Polizei wissen, wer diese Anrufer sein würden. Sie könnten dies aber nicht sagen.

Die Ehegattin des Beschwerdeführers führte in diesem Zusammenhang am XXXX in der mit ihr aufgenommenen Niederschrift aus, dass der Beschwerdeführer nicht viel über die Anrufe von Unbekannten erzählt habe und meist unruhig und gestresst gewesen sei. Erzählt habe er ihr aber nichts. Die Ehegattin des Beschwerdeführers selbst habe keinen Anruf erhalten. Diese selbst habe sich um ihre Kinder Sorgen gemacht, wenn diese in der Schule gewesen seien, damit ihnen nichts zustoßen würde. Es habe sich um Jugendliche gehandelt, die Steine auf die Schule geworfen und Feuer gelegt hätten.Die Ehegattin des Beschwerdeführers führte in diesem Zusammenhang am römisch 40 in der mit ihr aufgenommenen Niederschrift aus, dass der Beschwerdeführer nicht viel über die Anrufe von Unbekannten erzählt habe und meist unruhig und gestresst gewesen sei. Erzählt habe er ihr aber nichts. Die Ehegattin des Beschwerdeführers selbst habe keinen Anruf erhalten. Diese selbst habe sich um ihre Kinder Sorgen gemacht, wenn diese in der Schule gewesen seien, damit ihnen nichts zustoßen würde. Es habe sich um Jugendliche gehandelt, die Steine auf die Schule geworfen und Feuer gelegt hätten.

Ihre Verwandten, welche nicht in der Stadt gelebt hätten, seien durch Schusswechsel verstorben. In einer anderen Provinz habe sie sich nicht niedergelassen, weil überall die gleiche Situation geherrscht habe.

Den Entschluss zur Ausreise habe sie vor 2 Jahren gefasst und habe der Vater der Beschwerdeführerin die Ausreise organisiert.

Nach Indien wolle die Ehegattin des Beschwerdeführers nicht mehr zurück, weil sie Angst habe und deren Leben in Gefahr sein würde. Es sei sehr schwer für sie und ihre Familie. Sie würden von der Polizei nicht unterstützt werden und würde sie sich Sorgen um ihre Kinder machen.

Die Kinder des Beschwerdeführers gaben in den mit ihnen unabhängig vom Beschwerdeführer aufgenommen Niederschriften diesbezüglich an keine eigenen Fluchtgründe zu haben und verwiesen auf die Fluchtgründe des Beschwerdeführers ihrerseits.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 01bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und des weiteres gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers bestehe und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt würde.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 01bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und des weiteres gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers bestehe und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt würde.

Die belangte Behörde stellte zusammengefasst fest, dass sich eine konkrete und den Beschwerdeführer persönlich betreffende Gefahr einer Verfolgung sich aus seinen Angaben und der angespannten Sicherheitslage in der Provinz Kaschmir/Jamnu nicht ableiten habe lassen. Diese Umstände würden alle Bewohner dieses Gebietes gleichermaßen betreffen. Aufgrund der Angaben in den Ausführungen der Staatendokumentation könne nicht von einer mangelnden Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit der dazu aufgerufenen staatlichen Einrichtungen ausgegangen werden.

Zudem sei es dem Beschwerdeführer offen gestanden, hätte dieser tatsächlich begründete Sorge um seine Familie gehabt, sich in einem anderen Teil Indiens niederzulassen. Aus den Länderinformationen gehe hervor, dass innerhalb des Landes Bewegungsfreiheit herrsche und diese im Allgemeinen auch akzeptiert werden würde. Der Beschwerdeführer habe von dieser Bewegungsfreiheit im Zuge seiner Ausreise und der damit verbundenen Fahrt von seinem Wohnort nach XXXX Gebrauch gemacht. Nicht glaubhaft hingegen seien die Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer aufgrund von Drohanrufen durch unbekannte Personen Indien verlassen habe. Den Angaben in der Einvernahme vom XXXX , sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer derartige Anrufe über einen Zeitraum von mehreren Jahren erhalten hätte. Manchmal hätte der Beschwerdeführer gar nicht abgehoben. Aufgrund der Anrufe sei weder dem Beschwerdeführer noch seinen Familienangehörigen jeweils etwas zugestoßen. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich ernst zu nehmende Drohungen erhalten, sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits wesentlich früher geeignete Schutzmaßnahmen für sich und seine Familie ergriffen hätte bzw. bereits früher seine Heimat verlassen hätte. Der Beschwerdeführer habe jedoch über Jahre hinweg völlig unbehelligt in seiner Heimatstadt leben können. Die Behörde sei davon ausgegangen, dass die Drohanrufe nicht stattgefunden hätten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Ausreise über einen längeren Zeitraum vorbereitet habe und schließlich seine Heimat mit einem Visum verlassen habe, deute darauf hin, dass für ihn und seine Familie keine konkrete Bedrohung oder Gefahr bestanden habe. Das Verhalten des Beschwerdeführers in Europa entspreche überdies nicht einer Person, die tatsächlich verfolgt werden würde. Nach seiner Ankunft in Italien, hätte dieser zunächst die Städte Rom und Mailand besucht. Nachdem dem Beschwerdeführer die Umstände in Italien nicht gefallen hätten, sei der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach Österreich gereist und habe einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Zudem sei es dem Beschwerdeführer offen gestanden, hätte dieser tatsächlich begründete Sorge um seine Familie gehabt, sich in einem anderen Teil Indiens niederzulassen. Aus den Länderinformationen gehe hervor, dass innerhalb des Landes Bewegungsfreiheit herrsche und diese im Allgemeinen auch akzeptiert werden würde. Der Beschwerdeführer habe von dieser Bewegungsfreiheit im Zuge seiner Ausreise und der damit verbundenen Fahrt von seinem Wohnort nach römisch 40 Gebrauch gemacht. Nicht glaubhaft hingegen seien die Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer aufgrund von Drohanrufen durch unbekannte Personen Indien verlassen habe. Den Angaben in der Einvernahme vom römisch 40 , sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer derartige Anrufe über einen Zeitraum von mehreren Jahren erhalten hätte. Manchmal hätte der Beschwerdeführer gar nicht abgehoben. Aufgrund der Anrufe sei weder dem Beschwerdeführer noch seinen Familienangehörigen jeweils etwas zugestoßen. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich ernst zu nehmende Drohungen erhalten, sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits wesentlich früher geeignete Schutzmaßnahmen für sich und seine Familie ergriffen hätte bzw. bereits früher seine Heimat verlassen hätte. Der Beschwerdeführer habe jedoch über Jahre hinweg völlig unbehelligt in seiner Heimatstadt leben können. Die Behörde sei davon ausgegangen, dass die Drohanrufe nicht stattgefunden hätten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Ausreise über einen längeren Zeitraum vorbereitet habe und schließlich seine Heimat mit einem Visum verlassen habe, deute darauf hin, dass für ihn und seine Familie keine konkrete Bedrohung oder Gefahr bestanden habe. Das Verhalten des Beschwerdeführers in Europa entspreche überdies nicht einer Person, die tatsächlich verfolgt werden würde. Nach seiner Ankunft in Italien, hätte dieser zunächst die Städte Rom und Mailand besucht. Nachdem dem Beschwerdeführer die Umstände in Italien nicht gefallen hätten, sei der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach Österreich gereist und habe einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Der Beschwerdeführer würde über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in seiner Heimat verfügen. Sowohl seine Angehörigen als auch die seiner Frau würden nach wie vor in der Provinz XXXX /Kaschmir leben. Nach einer Rückkehr könnten diese durch ihre Angehörigen Unterstützung bekommen, bis diese sich wieder auf dem Arbeitsmarkt situiert hätten und sich selbst erhalten hätten können. Zudem sei der Beschwerdeführer ein gesunder, arbeitsfähiger Mann, von dem die grundsätzliche Teilnahme am Erwerbsleben erwartet werden könne. Vor dem Verlassen seiner Heimat sei der Beschwerdeführer durch seine selbstständige Tätigkeit in der Lage gewesen seine Familie zu versorgen. Wie aus seinen Unterlagen und Angaben hervorgehe, habe dieser erfolgreich eine Autowerkstätte, mehrere Geschäfte und eine Mühle betrieben. Darüber hinaus sei es dem möglich eine finanzielle Rückkehr in Anspruch zu nehmen.Der Beschwerdeführer würde über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in seiner Heimat verfügen. Sowohl seine Angehörigen als auch die seiner Frau würden nach wie vor in der Provinz römisch 40 /Kaschmir leben. Nach einer Rückkehr könnten diese durch ihre Angehörigen Unterstützung bekommen, bis diese sich wieder auf dem Arbeitsmarkt situiert hätten und sich selbst erhalten hätten können. Zudem sei der Beschwerdeführer ein gesunder, arbeitsfähiger Mann, von dem die grundsätzliche Teilnahme am Erwerbsleben erwartet werden könne. Vor dem Verlassen seiner Heimat sei der Beschwerdeführer durch seine selbstständige Tätigkeit in der Lage gewesen seine Familie zu versorgen. Wie aus seinen Unterlagen und Angaben hervorgehe, habe dieser erfolgreich eine Autowerkstätte, mehrere Geschäfte und eine Mühle betrieben. Darüber hinaus sei es dem möglich eine finanzielle Rückkehr in Anspruch zu nehmen.

Aus den Feststellungen zur Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers hätte sich keine Verletzung von Art 2, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder als Zivilperson von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen Konflikts ergeben.Aus den Feststellungen zur Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers hätte sich keine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder als Zivilperson von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen Konflikts ergeben.

Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF., und §§ 52, 55 FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005 idgF., Paragraph 9, BFA-VG idgF., und Paragraphen 52, 55, FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass sich der Beschwerdeführer auf die angespannte Lage in seiner Heimatregion berufen habe. Über nähere Befragung habe dieser erklärt, dass in der Grenzregion zu Pakistan gehäuft Schüsse fallen würden. Das Militär sei andauernd in der Stadt und versuche die Leute zu schützen. Individuelle Verfolgung mache der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht geltend und würde die Behörde zu Recht ausführen, dass die aufgezeigten Umstände sämtlicher Bewohner der namhaft gemachten Region gleichermaßen betreffen würde. Vor dem Hintergrund der herangezogenen aktuellen Länderberichte habe aber nicht von einer generellen Schutzunfähigkeit oder -unwilligkeit indischer staatlicher Behörden ausgegangen werden können. Der Beschwerdeführer habe sodann geltend gemacht, seit etwa vier oder fünf Jahren regelmäßig Drohanrufe seitens unbekannter Personen, welche Geldforderungen an ihn stellen würden, zu erhalten und führte das Bundesamt zu den genannten Zeitraum hierzu ebenso zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer wohl bereits früher die geeigneten Schutzmaßnahmen für sich und seine Familie getroffen hätte, wenn er sich tatsächlich durch die behaupteten Drohanrufe in seiner Sicherheit gefährdet gesehen hätte, was sich übrigens auch aus der verneinenden Antwort des Beschwerdeführers auf die an ihn gerichtete Frage, ob er jemals das geforderte Geld übergeben habe, eindeutig entnehmen lasse.

Festzuhalten sei, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine individuelle Verfolgungshandlung in Bezug auf seine Person glaubhaft aufzuzeigen und das Bundesamt ein durchwegs mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt habe.

Unabhängig von der Glaubwürdigkeitsbeurteilung des Vorbringens, könne der Beschwerdeführer mit seiner Familie vor einer Bedrohung der behaupteten Art durch Niederlassung in einem Landesteil seines Herkunftsstaates außerhalb seiner unmittelbaren Herkunftsregion vor dem Hintergrund der Feststellungen der angefochtenen Entscheidung Sicherheit erlangen: Aus den Länderberichten ergebe sich deutlich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet sei. Er könne grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Teil ausweichen. Des weiteres würde es in Indien kein staatliches Melde-, bzw. Registrierungssystem für indische Bürger geben und diese in der Mehrzahl keine Ausweise besitzen. Die indische Verfassung garantiere ihren Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit sowie das Recht auf Unterlassung und Aufenthalt in einem anderen Teil des Landes. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung sei in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen müsste. Der Beschwerdeführer und seine Familie würden daher auch bei Zugrundelegung seiner Angaben über eine Bedrohungssituation die Möglichkeit haben, vor einer Verfolgung durch Niederlassung in einem anderen Landesteil seines Heimatlandes außerhalb seiner Herkunftsregion Sicherheit zu finden. Dies erscheine für den Beschwerdeführer auf Grund seiner absolvierten zehnjährigen Grundschulausbildung und seiner Berufserfahrung als selbstständiger und erfolgreicher Fabrikeigentümer auch durchaus zumutbar, zumal er seinen Lebensunterhalt und jenen für seine Familie durch Gelegenheitsarbeiten erwirtschaften könnte. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in Indien, wodurch er Unterstützung erhalten könne. Der Beschwerdeführer sei gesund, verfüge über Schulausbildung und habe ausreichend sprachliche Kenntnisse; daher sei er nicht als in besonderem Maße verletzlich anzusehen.

Gegenständliches Verfahren:

Nachdem der Beschwerdeführer am XXXX mit seiner Familie von der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich überstellt wurde, gab dieser in der Erstbefragung vom XXXX an, dass er nicht nach Indien zurückkehren könne. In Deutschland hätten sie nicht bleiben dürfen, da er in Österreich einen Asylantrag gestellt habe. Die Asylgründe würde er vollinhaltlich aufrecht halten und hinzufügen, dass sein Unternehmen mittlerweile von der Bank versteigert worden sei.Nachdem der Beschwerdeführer am römisch 40 mit seiner Familie von der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich überstellt wurde, gab dieser in der Erstbefragung vom römisch 40 an, dass er nicht nach Indien zurückkehren könne. In Deutschland hätten sie nicht bleiben dürfen, da er in Österreich einen Asylantrag gestellt habe. Die Asylgründe würde er vollinhaltlich aufrecht halten und hinzufügen, dass sein Unternehmen mittlerweile von der Bank versteigert worden sei.

Handschriftlich wurde vom Beschwerdeführer noch einmal sein Fluchtvorbringen bzw. dies seiner Familienangehörigen geschildert. Dabei wurde in englischer Sprache noch einmal die angespannte Situation in der Heimatregion des Beschwerdeführers beschrieben und führte dieser im Wesentlichen aus, dass Terroristen seine Familie umbringen hätten wollen. Er schilderte in diesem Zusammenhang, dass er am XXXX , als er gegen neun Uhr Abend nach Hause gekommen sei von Terroristen angehalten und geschlagen worden sei. Er würde davon noch immer gekennzeichnet sein und habe man ihn auch seine Goldkette abgenommen. Die Leute hätten geglaubt, dass er ein Informant der Regierung gewesen sei. Solche Leute würden gewöhnlich umgebracht werden. Man habe ihn gedroht, dass man ihn und seine Familie umbringen würde, wenn er die Polizei informieren würde. Fünf später habe er einen Anruf erhalten, indem er "Fünf Millionen" bereitstellen hätte sollen. XXXX seien sie dann bei der Geburtstagsfeier des Sohnes seines Schwagers eingeladen gewesen und hätten das Heim ihrer Nachbarn währenddessen zerstört. Sie hätten sich dann vom 15.08.2015 an im Keller verseteckt gehalten. Am 05.10.2015 hätten sei dann Indien verlassen.Handschriftlich wurde vom Beschwerdeführer noch einmal sein Fluchtvorbringen bzw. dies seiner Familienangehörigen geschildert. Dabei wurde in englischer Sprache noch einmal die angespannte Situation in der Heimatregion des Beschwerdeführers beschrieben und führte dieser im Wesentlichen aus, dass Terroristen seine Familie umbringen hätten wollen. Er schilderte in diesem Zusammenhang, dass er am römisch 40 , als er gegen neun Uhr Abend nach Hause gekommen sei von Terroristen angehalten und geschlagen worden sei. Er würde davon noch immer gekennzeichnet sein und habe man ihn auch seine Goldkette abgenommen. Die Leute hätten geglaubt, dass er ein Informant der Regierung gewesen sei. Solche Leute würden gewöhnlich umgebracht werden. Man habe ihn gedroht, dass man ihn und seine Familie umbringen würde, wenn er die Polizei informieren würde. Fünf später habe er einen Anruf erhalten, indem er "Fünf Millionen" bereitstellen hätte sollen. römisch 40 seien sie dann bei der Geburtstagsfeier des Sohnes seines Schwagers eingeladen gewesen und hätten das Heim ihrer Nachbarn währenddessen zerstört. Sie hätten sich dann vom 15.08.2015 an im Keller verseteckt gehalten. Am 05.10.2015 hätten sei dann Indien verlassen.

In der mit dem Beschwerdeführer am XXXX vor dem BFA aufgenommenen Niederschrift, gab dieser an, dass sie nach Deutschland gereist seien und diese am XXXX wieder nach Österreich zurückkehren hätten müssen. Die Frage, ob der Beschwerdeführer bei seinem am XXXX gestellten Antrag, welcher mittlerweile rechtskräftig negativ abgelehnt worden sei, die Wahrheit gesagt habe, gab dieser an, dass er damals sehr nervös gewesen sei. Er habe damals noch Dinge ausführen wollen. Er habe dies in der Beschwerde angeführt. Die alten Fluchtgründe würde der Beschwerdeführer noch aufrecht halten. Eine Organisation mit dem Namen Laschkhar e Taiba würde den Beschwerdeführer mit dem Umbringen bedrohen. Er sei von diesen entführt worden. Er habe dies auch damals erzählt. Er wisse nicht, weshalb man dies nicht aufgeschrieben habe. Die Entführer hätten gedacht, dass der Beschwerdeführer ein Spion sei, der Informationen sammeln würde. Es habe sich bei dieser Organisation um eine Terrororganisation gehandelt. Er wisse nicht, weshalb man es verabsäumt habe dies zu protokollieren. Er habe dies aber in der Beschwerde angeführt.In der mit dem Beschwerdeführer am römisch 40 vor dem BFA aufgenommenen Niederschrift, gab dieser an, dass sie nach Deutschland gereist seien und diese am römisch 40 wieder nach Österreich zurückkehren hätten müssen. Die Frage, ob der Beschwerdeführer bei seinem am römisch 40 gestellten Antrag, welcher mittlerweile rechtskräftig negativ abgelehnt worden sei, die Wahrheit gesagt habe, gab dieser an, dass er damals sehr nervös gewesen sei. Er habe damals noch Dinge ausführen wollen. Er habe dies in der Beschwerde angeführt. Die alten Fluchtgründe würde der Beschwerdeführer noch aufrecht halten. Eine Organisation mit dem Namen Laschkhar e Taiba würde den Beschwerdeführer mit dem Umbringen bedrohen. Er sei von diesen entführt worden. Er habe dies auch damals erzählt. Er wisse nicht, weshalb man dies nicht aufgeschrieben habe. Die Entführer hätten gedacht, dass der Beschwerdeführer ein Spion sei, der Informationen sammeln würde. Es habe sich bei dieser Organisation um eine Terrororganisation gehandelt. Er wisse nicht, weshalb man es verabsäumt habe dies zu protokollieren. Er habe dies aber in der Beschwerde angeführt.

Die Frage, weshalb er nunmehr einen neuerlichen Antrag stellen würde und sich seit der rechtskräftigen Entscheidung vom XXXX etwas Wesentliches im Leben des Beschwerdeführers geändert habe, beantwortete dieser damit, dass die Probleme nach wie vor aufrecht sein würden und sich privat nichts geändert habe. Nicht nur seine Fabriken seien versteigert, sondern sein Haus auch sichergestellt worden. Sein Konto sei am XXXX gesperrt worden. Die beigelegten Bilder, welche ihm vor ein paar Tagen von seinem Neffen geschickt worden seien, würden seine Fabrik und sein Geschäft zeigen, wobei auf einen der Bilder die Eingangstür vom Geschäft erkennbar sein würde und auf einem anderen sein Haus erkennbar sei. Im Übrigen habe man am XXXX sein Konto gesperrt.Die Frage, weshalb er nunmehr einen neuerlichen Antrag stellen würde und sich seit der rechtskräftigen Entscheidung vom römisch 40 etwas Wesentliches im Leben des Beschwerdeführers geändert habe, beantwortete dieser damit, dass die Probleme nach wie vor aufrecht sein würden und sich privat nichts geändert habe. Nicht nur seine Fabriken seien versteigert, sondern sein Haus auch sichergestellt worden. Sein Konto sei am römisch 40 gesperrt worden. Die beigelegten Bilder, welche ihm vor ein paar Tagen von seinem Neffen geschickt worden seien, würden seine Fabrik und sein Geschäft zeigen, wobei auf einen der Bilder die Eingangstür vom Geschäft erkennbar sein würde und auf einem anderen sein Haus erkennbar sei. Im Übrigen habe man am römisch 40 sein Konto gesperrt.

Der Beschwerdeführer habe weder mit den indischen Behörden Probleme gehabt noch sei dieser in Haft gewesen bzw. strafrechtlich verurteilt worden.

Zu seinem Privat-, und Familienleben führte dieser aus, dass sich neben ihm auch seine mitgereisten Familienangehörigen in Österreich befinden würden. Die Kinder und der Beschwerdeführer hätten versucht die deutsche Sprache zu lernen. Im Jahr XXXX seien sie privat untergebracht und von mehreren Damen unterrichtet worden. Die Kinder seien in die Schule gegangen. Deutschkurse habe der Beschwerdeführer und seine Frau nicht gemacht. Er selbst könne die deutsche Sprache nicht gut, seine Kinder schon. Einer Berufstätigkeit gehe der Beschwerdeführer nicht nach und sei weder in einem Verein, kirchlichen Organisation bzw. Hilfsorganisation tätig.Zu seinem Privat-, und Familienleben führte dieser aus, dass sich neben ihm auch seine mitgereisten Familienangehörigen in Österreich befinden würden. Die Kinder und der Beschwerdeführer hätten versucht die deutsche Sprache zu lernen. Im Jahr römisch 40 seien sie privat untergebracht und von mehreren Damen unterrichtet worden. Die Kinder seien in die Schule gegangen. Deutschkurse habe der Beschwerdeführer und seine Frau nicht gemacht. Er selbst könne die deutsche Sprache nicht gut, seine Kinder schon. Einer Berufstätigkeit gehe der Beschwerdeführer nicht nach und sei weder in einem Verein, kirchlichen Organisation bzw. Hilfsorganisation tätig.

Im Falle einer Rückkehr würden sie von den Terroristen getötet werden und würde sie nichts mehr haben. Die Terroristen würden hinter dem Beschwerdeführer her sein, sie würden von ihm Geld erpressen.

Die Ehegattin des Beschwerdeführers gab in der Erstbefragung am XXXX an, dass sie nicht nach Indien zurückkehren könne. Sie habe keine eigenen Fluchtgründe. Auf Grund der Probleme ihres Mannes hätten sie aus Indien ausreisen müssen. In Indien würden sie keine Existenz mehr haben und sei zuletzt auch noch der Lebensmittelhandel (Mehl-, und Reisverarbeitungsanlage) ihres Ehemannes versteigert worden.Die Ehegattin des Beschwerdeführers gab in der Erstbefragung am römisch 40 an, dass sie nicht nach Indien zurückkehren könne. Sie habe keine eigenen Fluchtgründe. Auf Grund der Probleme ihres Mannes hätten sie aus Indien ausreisen müssen. In Indien würden sie keine Existenz mehr haben und sei zuletzt auch noch der Lebensmittelhandel (Mehl-, und Reisverarbeitungsanlage) ihres Ehemannes versteigert worden.

In der mit der Beschwerdeführerin am XXXX vor dem BFA aufgenommenen Niederschrift, gab diese an, dass sie regelmäßig mit ihren Angehörigen in Kontakt stehen würde. Wenn es zu einem Schusswechsel zwischen Indien und Pakistan kommen würde, hätte sie ausziehen müssen. Wenn sie zurück sein würden, würden sie wieder Kontakt haben. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin seinerzeit zu den Fluchtgründen die Wahrheit gesagt und sie die gleichen Fluchtgründe wie ihr Mann haben würde, bejahte diese. Ihre alten Fluchtgründe würden nach wie vor aufrecht sein.In der mit der Beschwerdeführerin am römisch 40 vor dem BFA aufgenommenen Niederschrift, gab diese an, dass sie regelmäßig mit ihren Angehörigen in Kontakt stehen würde. Wenn es zu einem Schusswechsel zwischen Indien und Pakistan kommen würde, hätte sie ausziehen müssen. Wenn sie zurück sein würden, würden sie wieder Kontakt haben. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin seinerzeit zu den Fluchtgründen die Wahrheit gesagt und sie die gleichen Fluchtgründe wie ihr Mann haben würde, bejahte diese. Ihre alten Fluchtgründe würden nach wie vor aufrecht sein.

Einen zweiten Asylantrag würde sie deshalb stellen, weil sie im Erstverfahren einen negativen Bescheid erhalten habe und sie im Anschluss nach Deutschland gereist seien. Sie seien nach Österreich zurückgeschickt worden. Indem sie nicht nach Indien zurück gekonnt hätten, weil dort deren Leben nach wie vor in Gefahr sei, seien sie zur Polizei gegangen. Die Frage, ob sich seit der rechtskräftigen Entscheidung ihres Vorverfahrens irgendetwas Wesentliches in ihrem Leben geändert habe, beantwortete diese damit, dass sich im Privaten nichts geändert habe und ihr Schwiegervater in der Zwischenzeit in Kaschmir verstorben sei. Mit den indischen Behörden oder der Polizei bzw. Militär habe sie keine Schwierigkeiten gehabt.

Die Kinder des Beschwerdeführers gaben in den jeweils mit ihnen am XXXX vor dem BFA aufgenommenen Niederschriften an, dass sie keine eigenen Fluchtgründe haben würden und sich den Fluchtgründen des Vaters anschließen würden.Die Kinder des Beschwerdeführers gaben in den jeweils mit ihnen am römisch 40 vor dem BFA aufgenommenen Niederschriften an, dass sie keine eigenen Fluchtgründe haben würden und sich den Fluchtgründen des Vaters anschließen würden.

Mit Bescheid vom XXXX wurde der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel wurde dem Beschwerdeführer aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idgF erlassen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt IV) und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehen würde (Spruchpunkt V).Mit Bescheid vom römisch 40 wurde der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel wurde dem Beschwerdeführer aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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