TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/26 W266 2174888-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.11.2018
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Entscheidungsdatum

26.11.2018

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W266 2174891-1/14E

W266 2174886-1/12E

W266 2174889-1/11E

W266 2174888-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stephan WAGNER über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX 3.) XXXX , geb. XXXX und 4.) XXXX , geb. XXXX alle StA. Afghanistan, 3.) und 4.) gesetzlich vertreten durch 2.), alle vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien, vom 29.9.2017, Zlen.Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stephan WAGNER über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 und 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 alle StA. Afghanistan, 3.) und 4.) gesetzlich vertreten durch 2.), alle vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien, vom 29.9.2017, Zlen.

1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX und 4.) XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.06.2018, zu Recht:1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 und 4.) römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.06.2018, zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin (die minderjährige Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin) reisten spätestens Anfang Oktober 2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 1.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Viertbeschwerdeführerin wurde in Österreich während des laufenden Asylverfahrens geboren. Der Asylantrag für sie wurde am 9.2.2017 gestellt. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet.

In der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.10.2015 gab der Erstbeschwerdeführer zu seine Fluchtgründen an, er habe Afghanistan wegen der Taliban verlassen, welche seinen Vater getötet hätten, weil dieser ein Schiit gewesen sei. Danach hätten sie über Bekannte auch den Erstbeschwerdeführer bedroht, weshalb dieser über den Iran in die Türkei geflohen sei. In der Türkei bekomme man aber kein Asyl und ohne Arbeit könne man nicht leben, weshalb der Erstbeschwerdeführer entschieden habe, die Türkei zu verlassen und in ein Land zu gehen, wo sein Kind eine Zukunft haben könne.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab in ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.10.2015 zu ihren Fluchtgründen an, sie habe den Iran, wo sie nach dem Verlassen Afghanistans gelebt habe, verlassen, weil sie dort keine Dokumente gehabt habe. Afghanen seien im Iran sehr schlecht behandelt worden. Die Zweitbeschwerdeführerin habe dort als Kind nicht in die Schule gehen können und auch ihre eigenen Kinder hätten dort nicht in die Schule gehen können, weil sie sich illegal im Iran aufgehalten hätten.

Der Erstbeschwerdeführer wurde am 23.2.2017 vom Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien (im Folgenden BFA oder belangte Behörde) befragt. Im Zuge dieser Befragung gab er an, afghanischer Staatsangehöriger zu sein, der Volksgruppe der Hazara anzugehören und sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam zu bekennen. Er sei in der Provinz Balkh, Mazar-e Sharif, Distrikt XXXX , Dorf XXXX , geboren. Sein Vater sei vor 15 Jahren getötet worden, seine Mutter lebe noch im Heimatdorf, weiters habe er noch fünf Brüder und zwei Schwestern, welche noch in Afghanistan, teilweise im Heimatdorf, teilweise in Kabul, teilwiese anderswo in der Provinz Balkh leben würden. Die Schwiegermutter des Erstbeschwerdeführers würde in Österreich leben.Der Erstbeschwerdeführer wurde am 23.2.2017 vom Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien (im Folgenden BFA oder belangte Behörde) befragt. Im Zuge dieser Befragung gab er an, afghanischer Staatsangehöriger zu sein, der Volksgruppe der Hazara anzugehören und sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam zu bekennen. Er sei in der Provinz Balkh, Mazar-e Sharif, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 , geboren. Sein Vater sei vor 15 Jahren getötet worden, seine Mutter lebe noch im Heimatdorf, weiters habe er noch fünf Brüder und zwei Schwestern, welche noch in Afghanistan, teilweise im Heimatdorf, teilweise in Kabul, teilwiese anderswo in der Provinz Balkh leben würden. Die Schwiegermutter des Erstbeschwerdeführers würde in Österreich leben.

Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe in Ruhe leben wollen. Der Erstbeschwerdeführer sei in Afghanistan von Gegnern bedroht worden und habe ums Leben kommen können. Obwohl die Familie bedroht worden wäre, habe die Mutter des Erstbeschwerdeführers das Land nicht verlassen wollen. Die Feinde der Familie seien immer wieder gekommen und hätten nach den Kindern gefragt, da sie diese, wie den Vater des Erstbeschwerdeführers, töten haben wollen. Die Mutter des Erstbeschwerdeführers habe gesagt, er müsse das Heimatdorf verlassen. Daraufhin sei der Erstbeschwerdeführer nach Mazar-e Sharif gegangen und habe dort im Geheimen in einer Bäckerei gearbeitet. Nach ca. 4-5 Jahren sei der Erstbeschwerdeführer wieder ins Heimatdorf zurückgekehrt. Dort sei er von seinem Feind wiedergesehen worden und von diesem beleidigt und bedroht worden. Daraufhin sei er wieder nach Mazar-e Sharif gegangen und dort weitere zwei Jahre geblieben, ehe er in den Iran gegangen sei. Nach drei Jahren im Iran sei der Erstbeschwerdeführer von der dortigen Polizei festgenommen und in ein Polizeigefängnis in XXXX gebracht worden. Dort sei er geschlagen und nach Afghanistan zurückgeschoben worden. Der Erstbeschwerdeführer sei dann zwei weitere Jahre in Afghanistan geblieben, ehe er wieder in den Iran gegangen sie, wo er die Zweitbeschwerdeführerin geheiratet habe. Da die Familie nach wie vor illegal im Iran gewesen sei, seien sie schließlich nach Europa aufgebrochen.Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe in Ruhe leben wollen. Der Erstbeschwerdeführer sei in Afghanistan von Gegnern bedroht worden und habe ums Leben kommen können. Obwohl die Familie bedroht worden wäre, habe die Mutter des Erstbeschwerdeführers das Land nicht verlassen wollen. Die Feinde der Familie seien immer wieder gekommen und hätten nach den Kindern gefragt, da sie diese, wie den Vater des Erstbeschwerdeführers, töten haben wollen. Die Mutter des Erstbeschwerdeführers habe gesagt, er müsse das Heimatdorf verlassen. Daraufhin sei der Erstbeschwerdeführer nach Mazar-e Sharif gegangen und habe dort im Geheimen in einer Bäckerei gearbeitet. Nach ca. 4-5 Jahren sei der Erstbeschwerdeführer wieder ins Heimatdorf zurückgekehrt. Dort sei er von seinem Feind wiedergesehen worden und von diesem beleidigt und bedroht worden. Daraufhin sei er wieder nach Mazar-e Sharif gegangen und dort weitere zwei Jahre geblieben, ehe er in den Iran gegangen sei. Nach drei Jahren im Iran sei der Erstbeschwerdeführer von der dortigen Polizei festgenommen und in ein Polizeigefängnis in römisch 40 gebracht worden. Dort sei er geschlagen und nach Afghanistan zurückgeschoben worden. Der Erstbeschwerdeführer sei dann zwei weitere Jahre in Afghanistan geblieben, ehe er wieder in den Iran gegangen sie, wo er die Zweitbeschwerdeführerin geheiratet habe. Da die Familie nach wie vor illegal im Iran gewesen sei, seien sie schließlich nach Europa aufgebrochen.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde am 23.2.2017 an, sie sei afghanische Staatsangehörige, Hazara und Schiitin. Sie sei in Afghanistan in der Provinz Balkh, Mazar-e Sharif, Distrikt XXXX , Dorf XXXX geboren. Ihr Vater sei verstorben und ihre Mutter, sowie vier Brüder und drei Schwestern würden in Österreich leben. In Afghanistan würden noch drei Tanten mütterlicherseits und ein Onkel väterlicherseits leben, ein Onkel mütterlicherseits würde im Iran leben.Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde am 23.2.2017 an, sie sei afghanische Staatsangehörige, Hazara und Schiitin. Sie sei in Afghanistan in der Provinz Balkh, Mazar-e Sharif, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 geboren. Ihr Vater sei verstorben und ihre Mutter, sowie vier Brüder und drei Schwestern würden in Österreich leben. In Afghanistan würden noch drei Tanten mütterlicherseits und ein Onkel väterlicherseits leben, ein Onkel mütterlicherseits würde im Iran leben.

Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass ihr Onkel ihre Mutter heiraten haben wollen, nachdem der Vater der Zweitbeschwerdeführerin bei einer Explosion getötet worden sei. Deshalb sei die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin in den Iran geflüchtet. In Afghanistan sei es nicht sicher gewesen und im Iran seien sie illegal aufhältig gewesen, daher sei die Familie Richtung Europa aufgebrochen.

Für die Drittbeschwerdeführerin und die nachgeborene Viertbeschwerdeführerin wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.

Die belangte Behörde hat mit den im Spruch angeführten Bescheiden die Anträge auf internationalen Schutz jeweils bezüglich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Den beschwerdeführenden Parteien wurde jeweils gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.9.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).Die belangte Behörde hat mit den im Spruch angeführten Bescheiden die Anträge auf internationalen Schutz jeweils bezüglich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Den beschwerdeführenden Parteien wurde jeweils gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.9.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Gegen den Spruchpunkt I. dieser Bescheide wurde für alle vier Beschwerdeführer durch die amtswegig beigegebene Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde erhoben.Gegen den Spruchpunkt römisch eins. dieser Bescheide wurde für alle vier Beschwerdeführer durch die amtswegig beigegebene Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde erhoben.

Mit Schreiben vom 28.11.2017, 2.1.2018 und 17.1.2018 wurden dem Bundesverwaltungsgericht Unterlagen zum Nachweis der Integration der Beschwerdeführer vorgelegt.

Am 20.6.2018 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, zu welcher die Beschwerdeführer und deren Rechtsvertreter anwesend waren. Die belangte Behörde ist entschuldigt nicht erschienen. In der Verhandlung wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin nochmals umfassend zu den Flucht- und Beschwerdegründen befragt.

Mit Schreiben vom 4.9.2018 wurde den Beschwerdeführern eine aktualisierte Länderinformation übermittelt und ihnen die Gelegenheit gegeben, zu diesen binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 18.9.2018 machten die Beschwerdeführer davon Gebrauch und gaben eine Stellungnahme zur aktualisierte Länderinformation ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens insbesondere durch Einsicht in die behördlichen Verwaltungsakte, die vorgelegten und eingeholten Länderberichte und Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen, mündlichen Verhandlung steht folgender entscheidungswesentlicher

Sachverhalt fest:

Zu den Personalien der beschwerdeführenden Parteien:

Die beschwerdeführenden Parteien führen die im Spruch genannten Namen und Geburtsdaten, sind afghanische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Hazara an und bekennen sich zum schiitischen Islam. Die Identitäten der Erst- bis Drittbeschwerdeführer stehen nicht fest, jene der Viertbeschwerdeführerin steht fest.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und die Eltern der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerin.

Der Erstbeschwerdeführer wurde in Afghanistan in der Provinz Balkh, Mazar-e Sharif, Distrikt XXXX , Dorf XXXX , geboren. Der Vater des Erstbeschwerdeführers ist vor mehr als 15 Jahren verstorben, wobei die genaue Todesursache nicht festgestellt werden kann. Die Mutter des Erstbeschwerdeführers sowie seine Geschwister und sonstigen Verwandten leben noch in Afghanistan, teilweise im Heimatdorf, teilweise in Kabul oder in anderen Distrikten der Provinz Balkh. Ein Bruder ist verstorben. Der Erstbeschwerdeführer hat in Afghanistan keine Schule besucht und ist Analphabet. Er hat in Afghanistan als Hilfsarbeiter in eine Bäckerei in Mazar-e Sharif gearbeitet. Weiters hat er seiner Mutter beim Teppichknüpfen geholfen und in der Landwirtschaft gearbeitet. Im Zuge seiner Fluchtbewegungen hat der Erstbeschwerdeführer auch zwei Jahre im Iran und drei Jahre in der Türkei gelebt.Der Erstbeschwerdeführer wurde in Afghanistan in der Provinz Balkh, Mazar-e Sharif, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 , geboren. Der Vater des Erstbeschwerdeführers ist vor mehr als 15 Jahren verstorben, wobei die genaue Todesursache nicht festgestellt werden kann. Die Mutter des Erstbeschwerdeführers sowie seine Geschwister und sonstigen Verwandten leben noch in Afghanistan, teilweise im Heimatdorf, teilweise in Kabul oder in anderen Distrikten der Provinz Balkh. Ein Bruder ist verstorben. Der Erstbeschwerdeführer hat in Afghanistan keine Schule besucht und ist Analphabet. Er hat in Afghanistan als Hilfsarbeiter in eine Bäckerei in Mazar-e Sharif gearbeitet. Weiters hat er seiner Mutter beim Teppichknüpfen geholfen und in der Landwirtschaft gearbeitet. Im Zuge seiner Fluchtbewegungen hat der Erstbeschwerdeführer auch zwei Jahre im Iran und drei Jahre in der Türkei gelebt.

Die Zweitbeschwerdeführerin wurde in Afghanistan in der Provinz Balkh, Mazar-e Sharif, Distrikt XXXX , Dorf XXXX geboren. Ihr Vater ist verstorben, ihrer Mutter wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.9.2017, W249 2149028-1/10E, der Status der subsidiär Schutzberechtigten verliehen. Weiters hat sie noch drei Tanten mütterlicherseits in Mazar-e Sharif und einen Onkel mütterlicherseits im Iran. Von einem weiteren Onkel väterlicherseits kennt sie weder den Namen, noch den Wohnort. Die Zweitbeschwerdeführerin hat im Iran viereinhalb Jahre eine Schule besucht und als Obstpflückerin, Stickerin und Bedienerin gearbeitet. Letztere Tätigkeit hat sie auch in der Türkei ausgeübt. Die Zweitbeschwerdeführerin hat sich nachdem sie Afghanistan verlassen hat zehn Jahre im Iran und drei Jahre in der Türkei aufgehalten.Die Zweitbeschwerdeführerin wurde in Afghanistan in der Provinz Balkh, Mazar-e Sharif, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 geboren. Ihr Vater ist verstorben, ihrer Mutter wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.9.2017, W249 2149028-1/10E, der Status der subsidiär Schutzberechtigten verliehen. Weiters hat sie noch drei Tanten mütterlicherseits in Mazar-e Sharif und einen Onkel mütterlicherseits im Iran. Von einem weiteren Onkel väterlicherseits kennt sie weder den Namen, noch den Wohnort. Die Zweitbeschwerdeführerin hat im Iran viereinhalb Jahre eine Schule besucht und als Obstpflückerin, Stickerin und Bedienerin gearbeitet. Letztere Tätigkeit hat sie auch in der Türkei ausgeübt. Die Zweitbeschwerdeführerin hat sich nachdem sie Afghanistan verlassen hat zehn Jahre im Iran und drei Jahre in der Türkei aufgehalten.

Die Drittbeschwerdeführerin wurde in XXXX , Türkei geboren. Sie reiste zusammen mit dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin nach Österreich ein.Die Drittbeschwerdeführerin wurde in römisch 40 , Türkei geboren. Sie reiste zusammen mit dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin nach Österreich ein.

Die Viertbeschwerdeführerin wurde in Österreich, XXXX geboren.Die Viertbeschwerdeführerin wurde in Österreich, römisch 40 geboren.

Zur Situation der beschwerdeführenden Parteien in Österreich:

Die Beschwerdeführer (Erstbeschwerdeführer bzw- Zweit- und Drittbeschwerdeführerin) reisten spätestens am 1.10.2015 illegal nach Österreich ein. Die Viertbeschwerdeführerin wurde am XXXX in Österreich geboren. Allen wurde in Österreich der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.Die Beschwerdeführer (Erstbeschwerdeführer bzw- Zweit- und Drittbeschwerdeführerin) reisten spätestens am 1.10.2015 illegal nach Österreich ein. Die Viertbeschwerdeführerin wurde am römisch 40 in Österreich geboren. Allen wurde in Österreich der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Die Beschwerdeführer leben im Familienverband in XXXX .Die Beschwerdeführer leben im Familienverband in römisch 40 .

Der Erstbeschwerdeführer hat Deutschkurse besucht und bisher ein Zertifikat bis Niveau A1 erreicht. Weiters hat er einen Werte- und Integrationskurs besucht. Er geht keiner Erwerbstätigkeit nach und lebt von der Grundversorgung.

Der Tagesablauf des Erstbeschwerdeführers gestaltet sich folgendermaßen: Am Morgen bringt er die Drittbeschwerdeführerin in den Kindergarten. Danach lernt er zu Hause Deutsch und von 13:00 bis 16:00 Uhr besucht er dann im Deutschkurs.

Die Zweitbeschwerdeführerin hat in Österreich ebenfalls Deutschkurse besucht, aber kein Zertifikat erreicht. Ihre Deutschkenntnisse sind als schlecht einzustufen. Sie lebt, wie der Erstbeschwerdeführer, von der Grundversorgung.

Der Tagesablauf der Zweitbeschwerdeführerin gestalte sich folgendermaßen: Am Morgen nach dem der Erstbeschwerdeführer die Drittbeschwerdeführerin in den Kindergarten gebracht hat, widmet sich die Zweitbeschwerdeführerin, neben der Versorgung der Viertbeschwerdeführerin, Hausarbeiten und dem Zubereiten des Mittagessens. Am Nachmittag holt sie die Drittbeschwerdeführerin vom Kindergarten ab. Danach geht sie entweder mit den Kindern in den Park oder Radfahren. Mitunter trifft sie sich mit ihren Nachbarn und besucht diese zuhause oder trifft sich mit Freunden. Am Abend kocht sie das Abendessen. Wenn nötig, geht sie auch einkaufen (z.B. Lebensmittel oder Kleidung).

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben keine österreichischen Freunde.

Die Drittbeschwerdeführerin besucht derzeit einen Kindergarten in XXXX . Sie soll im kommenden Jahr in die Schule kommen. Die Viertbeschwerdeführerin befindet sich im Kleinkindalter.Die Drittbeschwerdeführerin besucht derzeit einen Kindergarten in römisch 40 . Sie soll im kommenden Jahr in die Schule kommen. Die Viertbeschwerdeführerin befindet sich im Kleinkindalter.

Zu den Fluchtgründen:

Der Vater des Erstbeschwerdeführers wurde nicht von den Taliban getötet und wurde der Erstbeschwerdeführer auch deswegen nicht in asylrelevanter Weise von diesen in Afghanistan verfolgt bzw. droht ihm aktuell keine derartige Verfolgung in Afghanistan.

Dem Erstbeschwerdeführer droht wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara oder zur schiitischen Religion keine konkrete und individuelle physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass jeder Angehörige der Volksgruppe der Hazara oder der schiitischen Religion in Afghanistan physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt ist.

Der Erstbeschwerdeführer ist in Afghanistan weder vorbestraft noch wurde er dort jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst Probleme.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Zweitbeschwerdeführerin in Afghanistan durch die Taliban in Afghanistan aktuelle und individuelle Verfolgung droht.

Es kann weiter nicht festgestellt werden, dass der Zweitbeschwerdeführerin durch einen Onkel, welcher ihre Mutter heiraten wollte, in Afghanistan asylrelevante Verfolgung droht.

Auch der Zweitbeschwerdeführerin droht aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara oder zur schiitischen Religion keine konkrete und individuelle physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass jeder Angehörige der Volksgruppe der Hazara oder der schiitischen Religion in Afghanistan physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt ist.

Die Zweitbeschwerdeführerin ist in Afghanistan weder vorbestraft noch wurde sie dort jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst Probleme. Die Zeitbeschwerdeführerin war und ist nicht politisch tätig und gehörte bzw. gehört keiner politischen Partei an. Insbesondere droht der Zweitbeschwerdeführerin keine aktuelle und konkrete Bedrohung alleine aufgrund ihres Geschlechts oder wegen ihres Lebensstils.

Die Zweitbeschwerdeführerin pflegt in Österreich zwar einen etwas lockereren Lebensstil als in Afghanistan, diesen hat sie aber noch nicht vollkommen verinnerlicht. In Österreich trägt sie hellere Kleidung aber nach wie vor ein lockeres Kopftuch. Sie wünscht sich, in Österreich eine Arbeit zu bekommen. Auch für die Dritt- und die Viertbeschwerdeführerin wünscht sie sich eine angemessene Schulbildung. Ihr genereller Tagesablauf unterscheidet sich jedoch nur unwesentlich von jenem vor ihrer Ausreise nach Österreich und sie ist in einigen Bereichen noch vom Erstbeschwerdeführer abhängig.

Die Zweitbeschwerdeführerin hat noch keine Lebensweise angenommen, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt. Jedenfalls ist diese Lebensführung noch nicht zu einem solch wesentlichen Bestandteil der Identität der Zweitbeschwerdeführerin geworden, dass von ihr nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten in Afghanistan zu unterdrücken, um einer bedrohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen.

Die persönliche Haltung der Zweitbeschwerdeführerin zur grundsätzlichen Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft steht nicht in maßgeblichem Widerspruch zu den in Afghanistan bislang vorherrschenden gesellschaftlich religiösen Zwängen, denen Frauen dort mehrheitlich unterworfen sind. Sie ist nicht an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen und Gesellschaftsbild orientiert. Zwar gibt es Merkmale an der "westlichen Art" zu leben, die die sie schätzt, und sich wünscht, doch ist sie nicht derart selbständig und lebt auch nicht völlig eigenständig, sondern vielmehr noch in Abhängigkeit von ihrem Mann. Der von der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich gepflegte Kleidungsstil (sie kam mit Kopftuch und heller traditioneller Kleidung, zur mündlichen Verhandlung) verstößt jedenfalls nicht in einer solchen Form gegen die sozialen Normen in Afghanistan, dass er bereits eine (asylrelevante) Verfolgung auslösen würde. Eine vorübergehende intensivere Verhüllung zur Vermeidung einer etwaigen sozialen Ausgrenzung wäre der Erstbeschwerdeführerin im Übrigen zumutbar. Es konnte auch nicht glaubhaft dargelegt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin während ihres dreijährigen Aufenthalts in Österreich eine Lebensweise angenommen hätte, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen würde. Insbesondere bestünde keine reale Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung, wenn sie versuchen sollte, ihren Kindern eine schulische Ausbildung zukommen zu lassen.

Insgesamt kann festgestellt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin mit wenigen Ausnahmen noch nach der konservativen islamisch geprägten Lebensweise lebt, wie sie auch von der afghanischen Mehrheitsgesellschaft gelebt wird. Soweit Sie in Ansätzen in Österreich ein etwas freieres Leben führt und den Wunsch verspürt, die Sprache zu lernen und arbeiten zu gehen, ist jedoch festzustellen, dass sie die von ihr als "westlich" bezeichnete Lebensweise jedenfalls noch nicht verinnerlicht hat.

Hinsichtlich der Drittbeschwerdeführerin kann schon allein aufgrund ihres Alters keine konkrete Bedrohung oder die Gefahr einer solchen aus den Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Einstellung festgestellt werden. Insbesondere wäre es ihr (und später auch der Viertbeschwerdeführerin) möglich, in Afghanistan, jedenfalls in den Großstädten wie Kabul oder Mazar-e Sharif, auch als Mädchen eine Schule zu besuchen. Eine asylrelevante Verfolgungsgefahr wegen einer westlichen Orientierung kann hinsichtlich der Drittbeschwerdeführerin schon aufgrund ihres anpassungsfähigen, jungen Alters nicht festgestellt werden. Dies gilt erst recht für die sich im Kleinkindalter befindliche Viertbeschwerdeführerin.

Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Das Bundesverwaltungsgericht trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018 [Schreibfehler teilweise korrigiert]):

Zu Kabul:

Bei Kabul handelt es sich um eine für Normalbürger, die nicht mit Ausländern zusammenarbeiten, über den Flughafen gut und sicher erreichbare, sichere und relativ stabile Stadt, auch wenn es dort in jüngster Zeit vermehrt zu vereinzelten öffentlichkeitswirksamen Anschlägen kommt. Diese richten sich weiterhin größtenteils gegen ausländische Organisationen bzw. Einrichtungen oder solche der Regierung. Die Situation am Arbeits- und Wohnungsmarkt sowie hinsichtlich der Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern ist zwar sehr angespannt, jedoch ist die Versorgung der Bevölkerung mit diesen grundlegend gesichert.

Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul-Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, an Nangarhar im Südosten, an Logar im Süden und an (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Provinz Kabul besteht aus folgenden Einheiten (Pajhwok o.D.z): Bagrami, Chaharasyab/Char Asiab, Dehsabz/Deh sabz, Estalef/Istalif, Farza, Guldara, Kabul Stadt, Kalakan, Khak-e Jabbar/Khak-i-Jabar, Mirbachakot/Mir Bacha Kot, Musayi/Mussahi, Paghman, Qarabagh, Shakardara, Surobi/Sorubi (UN OCHA 4-2014; vgl. Pajhwok o.D.z).Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul-Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, an Nangarhar im Südosten, an Logar im Süden und an (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Provinz Kabul besteht aus folgenden Einheiten (Pajhwok o.D.z): Bagrami, Chaharasyab/Char Asiab, Dehsabz/Deh sabz, Estalef/Istalif, Farza, Guldara, Kabul Stadt, Kalakan, Khak-e Jabbar/Khak-i-Jabar, Mirbachakot/Mir Bacha Kot, Musayi/Mussahi, Paghman, Qarabagh, Shakardara, Surobi/Sorubi (UN OCHA 4-2014; vergleiche Pajhwok o.D.z).

Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.679.648 geschätzt (CSO 4.2017).

In der Hauptstadt Kabul leben unterschiedliche Ethnien: Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus. Ein Großteil der Bevölkerung gehört dem sunnitischen Glauben an, dennoch lebt eine Anzahl von Schiiten, Sikhs und Hindus nebeneinander in Kabul Stadt (Pajhwok o.D.z). Menschen aus unsicheren Provinzen, auf der Suche nach Sicherheit und Jobs, kommen nach Kabul - beispielsweise in die Region Shuhada-e Saliheen (LAT 26.3.2018). In der Hauptstadt Kabul existieren etwa 60 anerkannte informelle Siedlungen, in denen 65.000 registrierte Rückkehrer/innen und IDPs wohnen (TG 15.3.2018).

Kabul verfügt über einen internationalen Flughafen: den Hamid Karzai International Airport (HKIR) (Tolonews 25.2.2018; vgl. Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35). Auch soll die vierspurige "Ring Road", die Kabul mit angrenzenden Provinzen verbindet, verlängert werden (Tolonews 10.9.2017; vgl. Kapitel 3.35.).Kabul verfügt über einen internationalen Flughafen: den Hamid Karzai International Airport (HKIR) (Tolonews 25.2.2018; vergleiche Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35). Auch soll die vierspurige "Ring Road", die Kabul mit angrenzenden Provinzen verbindet, verlängert werden (Tolonews 10.9.2017; vergleiche Kapitel 3.35.).

Allgemeine Information zur Sicherheitslage

Einst als relativ sicher erachtet, ist die Hauptstadt Kabul von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen der Taliban betroffen (Reuters 14.3.2018), die darauf abzielen, die Autorität der afghanischen Regierung zu untergraben (Reuters 14.3.2018; vgl. UNGASC 27.2.2018). Regierungsfeindliche, bewaffnete Gruppierungen inklusive des IS versuchen in Schlüsselprovinzen und -distrikten, wie auch in der Hauptstadt Kabul, Angriffe auszuführen (Khaama Press 26.3.2018; vgl. FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018). Im Jahr 2017 und in den ersten Monaten des Jahres 2018 kam es zu mehreren "high-profile"-Angriffen in der Stadt Kabul; dadurch zeigte sich die Angreifbarkeit/Vulnerabilität der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte (DW 27.3.2018; vgl. VoA 19.3.2018 SCR 3.2018, FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018).Einst als relativ sicher erachtet, ist die Hauptstadt Kabul von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen der Taliban betroffen (Reuters 14.3.2018), die darauf abzielen, die Autorität der afghanischen Regierung zu untergraben (Reuters 14.3.2018; vergleiche UNGASC 27.2.2018). Regierungsfeindliche, bewaffnete Gruppierungen inklusive des IS versuchen in Schlüsselprovinzen und -distrikten, wie auch in der Hauptstadt Kabul, Angriffe auszuführen (Khaama Press 26.3.2018; vergleiche FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018). Im Jahr 2017 und in den ersten Monaten des Jahres 2018 kam es zu mehreren "high-profile"-Angriffen in der Stadt Kabul; dadurch zeigte sich die Angreifbarkeit/Vulnerabilität der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte (DW 27.3.2018; vergleiche VoA 19.3.2018 SCR 3.2018, FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018).

Im Zeitraum 1.1.2017- 30.4.2018 wurden in der Provinz 410 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Im gesamten Jahr 2017 wurden 1.831 zivile Opfer (479 getötete Zivilisten und 1.352 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Selbstmordanschläge, gefolgt von IEDs und gezielte Tötungen. Dies bedeutet eine Steigerung von 4% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016. Für Kabul-Stadt wurden insgesamt 1.612 zivile Opfer registriert; dies bedeutet eine Steigerung von 17% im Gegensatz zum Vorjahr 2016 (440 getötete Zivilisten und 1.172 Verletzte) (UNAMA 2.2018).

Im Jahr 2017 war die höchste Anzahl ziviler Opfer Afghanistans in der Provinz Kabul zu verzeichnen, die hauptsächlich auf willkürliche Angriffe in der Stadt Kabul zurückzuführen waren; 16% aller zivilen Opfer in Afghanistan sind in Kabul zu verzeichnen.

Selbstmordangriffe und komplexe Attacken, aber auch andere Vorfallsarten, in denen auch IEDs verwendet wurden, erhöhten die Anzahl ziviler Opfer in Kabul. Dieser öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriff im Mai 2017 war alleine für ein Drittel ziviler Opfer in der Stadt Kabul im Jahr 2017 verantwortlich (UNAMA 2.2018).

Militärische Operationen und Maßnahmen der afghanischen Regierung in der Provinz Kabul

Regelmäßig werden in der Hauptstadt Sicherheitsoperationen durch die Regierung in unterschiedlichen Gebieten ausgeführt (Tolonews 31.1.2018; vgl. AT 18.3.2018, RS 28.2.2018; vgl. MF 18.3.2018). Im Rahmen des neuen Sicherheitsplanes sollen außerdem Hausdurchsuchungen ausgeführt werden (MF 18.3.2018). Um die Sicherheitslage in Kabul-Stadt zu verbessern, wurden im Rahmen eines neuen Sicherheitsplanes mit dem Namen "Zarghun Belt" (der grüne Gürtel), der Mitte August 2017 bekannt gegeben wurde, mindestens 90 Kontrollpunkte in den zentralen Teilen der Stadt Kabul errichtet. Die afghanische Regierung deklarierte einen Schlüsselbereich der afghanischen Hauptstadt zur "Green Zone" - dies ist die Region, in der wichtige Regierungsinstitutionen, ausländische Vertretungen und einige Betriebe verortet sind (Tolonews 7.2.2018). Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017). Die neue Strategie beinhaltet auch die Schließung der Seitenstraßen, welche die Hauptstadt Kabul mit den angrenzenden Vorstädten verbinden; des Weiteren, werden die Sicherheitskräfte ihre Präsenz, Personenkontrollen und geheimdienstlichen Aktivitäten erhöhen (Tolonews 7.2.2018). Damit soll innerhalb der Sicherheitszone der Personenverkehr kontrolliert werden. Die engmaschigen Sicherheitsmaßnahmen beinhalten auch eine erhöhte Anzahl an Sicherheitskräften und eine Verbesserung der Infrastruktur rund um Schlüsselbereiche der Stadt (Tolonews 1.3.2018). Insgesamt beinhaltet dieser neue Sicherheitsplan 52 Maßnahmen, von denen die meisten nicht veröffentlicht werden (RFE/RL 7.2.2018). Auch übernimmt die ANA einige der porösen Kontrollpunkte innerhalb der Stadt und bildet spezialisierte Soldaten aus, um Wache zu stehen. Des Weiteren soll ein kreisförmiger innerer Sicherheitsmantel entstehen, der an einen äußeren Sicherheitsring nahtlos anschließt - alles dazwischen muss geräumt werden (Reuters 14.3.2018).Regelmäßig werden in der Hauptstadt Sicherheitsoperationen durch die Regierung in unterschiedlichen Gebieten ausgeführt (Tolonews 31.1.2018; vergleiche AT 18.3.2018, RS 28.2.2018; vergleiche MF 18.3.2018). Im Rahmen des neuen Sicherheitsplanes sollen außerdem Hausdurchsuchungen ausgeführt werden (MF 18.3.2018). Um die Sicherheitslage in Kabul-Stadt zu verbessern, wurden im Rahmen eines neuen Sicherheitsplanes mit dem Namen "Zarghun Belt" (der grüne Gürtel), der Mitte August 2017 bekannt gegeben wurde, mindestens 90 Kontrollpunkte in den zentralen Teilen der Stadt Kabul errichtet. Die afghanische Regierung deklarierte einen Schlüsselbereich der afghanischen Hauptstadt zur "Green Zone" - dies ist die Region, in der wichtige Regierungsinstitutionen, ausländische Vertretungen und einige Betriebe verortet sind (Tolonews 7.2.2018). Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017). Die neue Strategie beinhaltet auch die Schließung der Seitenstraßen, welche die Hauptstadt Kabul mit den angrenzenden Vorstädten verbinden; des Weiteren, werden die Sicherheitskräfte ihre Präsenz, Personenkontrollen und geheimdienstlichen Aktivitäten erhöhen (Tolonews 7.2.2018). Damit soll innerhalb der Sicherheitszone der Personenverkehr kontrolliert werden. Die engmaschigen Sicherheitsmaßnahmen beinhalten auch eine erhöhte Anzahl an Sicherheitskräften und eine Verbesserung der Infrastruktur rund um Schlüsselbereiche der Stadt (Tolonews 1.3.2018). Insgesamt beinhaltet dieser neue Sicherheitsplan 52 Maßnahmen, von denen die meisten nicht veröffentlicht werden (RFE/RL 7.2.2018). Auch übernimmt die ANA einige der porösen Kontrollpunkte innerhalb der Stadt und bildet spezialisierte Soldaten aus, um Wache zu stehen. Des Weiteren soll ein kreisförmiger innerer Sicherheitsmantel entstehen, der an einen äußeren Sicherheitsring nahtlos anschließt - alles dazwischen muss geräumt werden (Reuters 14.3.2018).

Regierungsfeindliche Gruppierungen in der Provinz Kabul

Sowohl die Taliban als auch der IS verüben öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriffe in der Stadt Kabul (UNGASC 27.2.2018; vgl. RFE/RL 17.3.2018, Dawn 31.1.2018), auch dem Haqqani-Netzwerk wird nachgesagt, Angriffe in der Stadt Kabul zu verüben (RFE/RL 30.1.2018; vgl. NYT 9.3.2018, VoA 1.6.2017). So existieren in der Hauptstadt Kabul scheinbar eine Infrastruktur, Logistik und möglicherweise auch Personal ("terrorists to hire"), die vom Haqqani-Netzwerk oder anderen Taliban-Gruppierungen, Splittergruppen, die unter der Flagge des IS stehen, und gewaltbereiten pakistanischen sektiererischen (anti-schiitischen) Gruppierungen verwendet werden (AAN 5.2.2018).Sowohl die Taliban als auch der IS verüben öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriffe in der Stadt Kabul (UNGASC 27.2.2018; vergleiche RFE/RL 17.3.2018, Dawn 31.1.2018), auch dem Haqqani-Netzwerk wird nachgesagt, Angriffe in der Stadt Kabul zu verüben (RFE/RL 30.1.2018; vergleiche NYT 9.3.2018, VoA 1.6.2017). So existieren in der Hauptstadt Kabul scheinbar eine Infrastruktur, Logistik und möglicherweise auch Personal ("terrorists to hire"), die vom Haqqani-Netzwerk oder anderen Taliban-Gruppierungen, Splittergruppen, die unter der Flagge des IS stehen, und gewaltbereiten pakistanischen sektiererischen (anti-schiitischen) Gruppierungen verwendet werden (AAN 5.2.2018).

Zum Beispiel wurden zwischen 27.12.2017 und 29.1.2018 acht Angriffe in drei Städten ausgeführt, zu denen neben Jalalabad und Kandahar auch Kabul zählte - fünf dieser Angriffe fanden dort statt. Nichtsdestotrotz deuten die verstärkten Angriffe - noch - auf keine größere Veränderung hinsichtlich des "Modus Operandi" der Taliban an (AAN 5.2.2018).

Für den Zeitraum 1.1.2017 - 31.1.2018 wurden in der Provinz Kabul vom IS verursachte Vorfälle registriert (Gewalt gegenüber Zivilist/innen und Gefechte) (ACLED 23.2.2018).

Zu Mazar-e Sharif:

Die Stadt Mazar-e Sharif ist genauso wie Kabul über einen Flughafen sicher erreichbar. Zwar gilt auch für Mazar-e Sharif, dass die Lage am Arbeitsmarkt und Wohnungsmarkt extrem angespannt ist und trifft dies auch auf die Versorgungslage mit den lebensnotwendigsten Gütern zu, jedoch ist auch hier die Versorgung der Bevölkerung grundlegend gesichert.

Die Provinz Balkh liegt in Nordafghanistan; sie ist geostrategisch gesehen eine wichtige Provinz und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten. Sie hat folgende administrative Einheiten: Hairatan Port, Nahra-i-Shahi, Dihdadi, Balkh, Daulatabad, Chamtal, Sholgar, Chaharbolak, Kashanda, Zari, Charkont, Shortipa, Kaldar, Marmal, und Khalm; die Provinzhauptstadt ist Mazar-e Sharif. Die Provinz grenzt im Norden an Tadschikistan und Usbekistan. Die Provinz Samangan liegt sowohl östlich als auch südlich von Balkh. Die Provinzen Kunduz und Samangan liegen im Osten, Jawzjan im Westen und Sar-e Pul im Süden (Pajhwok o.D.y).

Balkh grenzt an drei zentralasiatische Staaten: Turkmenistan, Usbekistan und Tadschikistan (RFE/RL 9.2015). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.382.155 geschätzt (CSO 4.2017).

Die Hauptstadt Mazar-e Sharif liegt an der Autobahn zwischen Maimana [Anm.: Provinzhauptstadt Faryab] und Pul-e-Khumri [Anm.:

Provinzhauptstadt Baghlan]; sie ist gleichzeitig ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst. Die Infrastruktur ist jedoch noch unzureichend und behindert die weitere Entwicklung der Region. Viele der Straßen, vor allem in den gebirgigen Teilen des Landes, sind in schlechtem Zustand, schwer zu befahren und im Winter häufig unpassierbar (BFA Staaatendokumentation 4.2018). In Mazar-e Sharif gibt es einen internationalen Flughafen (vgl. Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35).Provinzhauptstadt Baghlan]; sie ist gleichzeitig ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst. Die Infrastruktur ist jedoch noch unzureichend und behindert die weitere Entwicklung der Region. Viele der Straßen, vor allem in den gebirgigen Teilen des Landes, sind in schlechtem Zustand, schwer zu befahren und im Winter häufig unpassierbar (BFA Staaatendokumentation 4.2018). In Mazar-e Sharif gibt es einen internationalen Flughafen vergleiche Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35).

Im Juni 2017 wurde ein großes nationales Projekt ins Leben gerufen, welches darauf abzielt, die Armut und Arbeitslosigkeit in der Provinz Balkh zu reduzieren (Pajhwok 7.6.2017).

Nach monatelangen Diskussionen hat Ende März 2018 der ehemalige Gouverneur der Provinz Balkh Atta Noor seinen Rücktritt akzeptiert und so ein Patt mit dem Präsidenten Ghani beendet. Er ernannte den Parlamentsabgeordneten Mohammad Ishaq Rahgozar als seinen Nachfolger zum Provinzgouverneur (RFE/RL 23.3.2018; vgl. Reuters 22.3.2018). Der neue Gouverneur versprach, die Korruption zu bekämpfen und die Sicherheit im Norden des Landes zu garantieren (Tolonews 24.3.2018).Nach monatelangen Diskussionen hat Ende März 2018 der ehemalige Gouverneur der Provinz Balkh Atta Noor seinen Rücktritt akzeptiert und so ein Patt mit dem Präsidenten Ghani beendet. Er ernannte den Parlamentsabgeordneten Mohammad Ishaq Rahgozar als seinen Nachfolger zum Provinzgouverneur (RFE/RL 23.3.2018; vergleiche Reuters 22.3.2018). Der neue Gouverneur versprach, die Korruption zu bekämpfen und die Sicherheit im Norden des Landes zu garantieren (Tolonews 24.3.2018).

Allgemeine Information zur Sicherheitslage

Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans (RFE/RL 23.3.2018), sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan (Khaama Press 16.1.2018; vgl. Khaama Press 20.8.2017). Balkh hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen (RFE/RL 23.3.2018; vgl. Khaama Press 16.1.2018).Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans (RFE/RL 23.3.2018), sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan (Khaama Press 16.1.2018; vergleiche Khaama Press 20.8.2017). Balkh hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen (RFE/RL 23.3.2018; vergleiche Khaama Press 16.1.2018).

Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften (Tolonews 7.3.2018), oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte (BBC 22.4.2017; vgl. BBC 17.6.2017).Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften (Tolonews 7.3.2018), oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte (BBC 22.4.2017; vergleiche BBC 17.6.2017).

In der Provinz befindet sich u.a. das von der deutschen Bundeswehr geführte Camp Marmal (TAAC-North: Train, Advise, Assist Command - North) (NATO 11.11.2016; vgl. iHLS 28.3.2018), sowie auch das Camp Shaheen (BBC 17.6.2017; vgl. Tolonews 22.4.2017).In der Provinz befindet sich u.a. das von der deutschen Bundeswehr geführte Camp Marmal (TAAC-North: Train, Advise, Assist Command - North) (NATO 11.11.2016; vergleiche iHLS 28.3.2018), sowie auch das Camp Shaheen (BBC 17.6.2017; vergleiche Tolonews 22.4.2017).

Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 93 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Im gesamten Jahr 2017 wurden 129 zivile Opfer (52 getötete Zivilisten und 77 Verletzte) registriert. Hauptursache waren IEDs, gefolgt von Bodenoffensiven und Blindgänger/Landminen. Dies bedeutet einen Rückgang von 68% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018).

Militärische Operationen in Balkh

Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte führen regelmäßig mil

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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